Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 28.05.2003, Az.: 7 LA 20/03
Aufenthaltsgenehmigung; Wohnsitzauflage; Änderung
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 28.05.2003
- Aktenzeichen
- 7 LA 20/03
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 48071
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 19.11.2002 - AZ: 5 A 859/02
Rechtsgrundlagen
- § 12 Abs 1 S 2 AuslG
- § 14 Abs 2 S 1 AuslG
Gründe
I.
Die Klägerin, die afghanische Staatsangehörige ist, begehrt die Zulassung der Berufung gegen das im Tenor bezeichnete Urteil.
Sie ist Inhaberin einer unter dem 8. Oktober 2001 ausgestellten Aufenthaltsbefugnis, in deren Nebenbestimmungen ihr die Wohnsitznahme nur im Landkreis Diepholz erlaubt worden ist.
Mit Bescheid vom 6. November 2001 lehnte die Beklagte den bereits unter dem 2. Oktober 2001 gestellten Antrag der Klägerin ab, ihr den Umzug nach C., wo ihre Schwester und Betreuerin lebt, zu gestatten. Ihre nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage, mit der sie die Verpflichtung der Beklagten zur Aufhebung der Wohnsitzauflage beantragt hat, hat das Verwaltungsgericht mit dem im Tenor bezeichneten Urteil abgewiesen. Das Ausländergesetz biete keine Anspruchsgrundlage für die in der Sache begehrte Zuzugsgenehmigung. Es hätte der Klägerin freigestanden, die Wohnsitzauflage in ihrer Aufenthaltsbefugnis anzufechten. Das sei jedoch weder ausdrücklich noch sinngemäß geschehen.
Ihren fristgerecht gestellten Berufungszulassungsantrag stützt die Klägerin auf Zweifel an der Richtigkeit des Urteils wegen fehlerhafter Deutung des Sachverhalts und auf eine von ihr gesehene grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.
II.
Der Antrag ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe können nicht zur Zulassung der Berufung führen.
1.) Aus den Darlegungen der Klägerin ergeben sich keine Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, § 124a Abs. 5 S. 2 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Zwar pflichtet der Senat der Klägerin in ihrer Auffassung bei, dass mit den angefochtenen Bescheiden der Antrag auf Änderung der Wohnsitzauflage in der Aufenthaltsbefugnis vom 8. Oktober 2001 abgelehnt worden ist und das dagegen gerichtete Begehren entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht deshalb von vornherein als unbegründet angesehen werden kann, weil es dafür keine Rechtsgrundlage gäbe. Ein solches Rechtsschutzziel kann vielmehr auf der Grundlage von § 14 Abs. 2 S. 1 AuslG - Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung - grundsätzlich mit der Verpflichtungsklage verfolgt werden, wenn das Interesse des jeweiligen Klägers nicht darin besteht, bei der Wahl seines Aufenthaltsorts völlig frei zu sein, sondern dessen Festlegung lediglich zu ändern (vgl. erk. Senat, Urt. v. 21. Mai 2003 - 7 LB 207/02 -, UA Bl. 7, 8).
Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist aber nur dann dargetan, wenn ernsthafte Zweifel am Ergebnis der Entscheidung bestehen (Kopp/Schenke, VwGO, 13. A., Rn. 7a zu § 124 m.w.N.). Dafür reicht nicht aus, darauf hinzuweisen, dass es für das abgelehnte Begehren jedenfalls eine potentielle Anspruchsgrundlage gibt. Vielmehr hätte die Klägerin aufzeigen müssen, weshalb aus ihrer Sicht die Anspruchsgrundlage auch erfüllt ist oder jedenfalls, wie das Verwaltungsgericht gemeint hat, nicht von vornherein ausscheidet. Dazu findet sich in der Antragsbegründung indessen nichts. Das erfüllt nicht das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 5 S. 2 VwGO. Ebenso wenig ist das unter dem Gesichtspunkt einer unzureichenden Ermittlung und Feststellung des Sachverhalts (Kopp/Schenke, a.a.O., Rn. 7b) der Fall. Denn das Verwaltungsgericht hat keinen entscheidungserheblichen Sachverhalt übersehen, sondern diesen nur in bestimmter, von der Klägerin missbilligter Weise rechtlich eingeordnet und bewertet.
2.) Aus den von der Klägerin angeführten Gründen ergibt sich auch keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
Die Klägerin führt sinngemäß aus, eine solche folge aus einer anderen rechtlichen Bewertung der Wohnsitzfrage durch das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, das mit seinem Beschluss vom 12. Juli 2002 - 2 B 220/02 - der Klägerin Hilfe zum Lebensunterhalt durch die Beigeladene zugesprochen hat. Damit hat es aber lediglich über die nach § 120 Abs. 5 BSHG unabweisbar gebotene Hilfe entschieden. Ob sich die Klägerin zu Recht in Bremen aufhält oder aufhalten dürfte, war ausdrücklich nicht Gegenstand der Entscheidung (BA Bl. 4). Ausländerrechtlich allgemein klärungsbedürftige Fragen werden damit also nicht aufgeworfen.