Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 15.05.2003, Az.: 1 KN 3008/01
Abgangsverkehr; Abwägung; Abwägungsentscheidung; Bebauungsplan; Erforderlichkeit; Erschließungsbeitrag; gewerbliche Nutzung; Konfliktbewältigung; Planaufstellungsverfahren; Retentionsfläche; Schallleistungspegel; Zugangsverkehr; Überschwemmungsgebiet
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 15.05.2003
- Aktenzeichen
- 1 KN 3008/01
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 48603
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs 3 BauGB
- § 32 WHG
- § 92 WasG ND
- § 93 WasG ND
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Ein Bebauungsplan ist auch dann im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich, wenn seine Realisierung finanziell derzeit nicht vollständig gesichert ist.
2. Eine Abwägungsentscheidung ist in der Regel nicht allein deshalb rechtswidrig, weil der Planunterworfene bei Realisierung der Planfestsetzungen Erschließungsbeiträge zahlen muss.
3. "Objektiv vernünftigerweise geboten" (BVerwG, B. v. 18.12.1987 - 4 NB 4.87 -, DVBl. 1988, 500) kann eine Planung, welche einen vorhandenen Gebäudekomplex durchschneidet, unter anderem dann sein, wenn dem Grundstückseigentümer damit die Möglichkeit zu verbesserter gewerblicher Nutzung der verbleibenden Bausubstanz eröffnet wird.
4. Zu den Folgen unterlassener Äußerung im Planaufstellungsverfahren.
5. Zu immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegeln als Instrument der Konfliktbewältigung.
6. Zur Berücksichtigung des Zu- und Abgangsverkehrs zu gewerblichen Bauflächen.
7. Die Gemeinde ist nach der Neufassung der §§ 92 und 93 NWG/§ 32 WHG nicht nur bei der Überplanung gesetzlicher, sondern auch natürlicher Überschwemmungsgebiete verpflichtet, die sich daraus für Überschwemmungen (Jahrhunderthochwasser) ergebenden Konsequenzen (unter anderem: Verlust von Retentionsflächen) zu bewältigen.
Tatbestand:
Die Antragstellerin greift den im Tenor genannten Bebauungsplan der Antragsgegnerin im Wesentlichen mit der Begründung an, dieser durchschneide mit einer Erschließungsanlage ohne städtebaulich ausreichenden Grund ihr einheitlich genutztes und zu nutzendes Grundstück und bewältige trotz Festsetzung eines flächenbezogenen Schallleistungspegels die sich aus dem Aufeinandertreffen unterschiedlicher Nutzungsarten ergebenden Immissionskonflikte nicht.
Der Antragstellerin gehört seit 1986 eine aufgegebene Zuckerfabrik. Das Gelände liegt östlich des (von Südsüdwest nach Nordnordost verlaufenden) E. weges und südlich der Bahntrasse, welche den bebauten Teil der Antragsgegnerin nach Süden bislang begrenzt. Die Nutzung als Zuckerfabrik war zum Zeitpunkt des Eigentumserwerbs bereits aufgegeben worden. Bis zum Februar 1990 diente das Grundstück der Bundeswehr als Lager und Lebensmitteldepot. Hernach verkaufte die Antragstellerin einen Teil des Geländes, darunter ein Zweifamilienhaus an die Familie F., ein Zehnfamilienwohnhaus nebst Halle an die Gebrüder G. und H. I.. Größere Teile des im Norden des Komplexes gelegenen Geländes erwarb die Textilfirma J.. Hierfür stellte die Antragsgegnerin einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan auf, den die Stadt K. unter Berufung auf § 2 Abs. 2 BauGB zum Aktenzeichen 1 K 2491/98 (Senatsurt. v. 30.3.2000, NST-N 2000, 193 = UPR 2000, 396 = ZfBR 2000, 573 [OVG Nordrhein-Westfalen 04.05.2000 - 7 A 1744/97]) angriff. Teile des Gebäudekomplexes vermietete die Antragstellerin an die Firmen Möbel-L., Elektro-M., den Bootsbaubetrieb N. und die Firma O. -Möbel.
Am 13. März 1996 beschloss der Rat der Antragsgegnerin, den hier angegriffenen Bebauungsplan aufzustellen. Planungsanlass war die Herstellung der neuen Trasse der B 83. Diese führt nunmehr im Bogen südlich der Ortslage der Antragsgegnerin und der Bahnlinie um den Kernstadtbereich herum. Unmittelbarer Planungsanlass war ausweislich der Planbegründung (siehe dort Seite 3, 4, 5 und 7), die verschiedenen Nutzungen, die sich nach Art eines Flickenteppichs unter anderem auf dem Gelände der ehemaligen Zuckerfabrik angesiedelt hatten, städtebaulich zu ordnen, zugleich Wohnbauflächen Entwicklungsmöglichkeiten zu geben und Kleingärten planerisch zu sichern.
Der Planentwurf lag das erste Mal vom 27. März bis zum 27. April 1998, nach seiner Änderung vom 12. bis zum 26. Oktober 1998 öffentlich aus. Anlass der Änderung war unter anderem die Anregung der Handwerkskammer P., den Plan zugunsten des oben bereits erwähnten Bootsbaubetriebes N. zu ändern. Dessen Entwurf hatte bislang nicht nur die Herstellung der Stichstraße vorgesehen, welche etwa in der Mitte des E. weges nach Osten abgeht und den von Nord nach Süd aufgestellten Komplex der ehemaligen Zuckerfabrik durchschneidet. Nach den bisherigen Planvorstellungen war außerdem vorgesehen, etwa auf halber Strecke in dem Bereich eine weitere Stichstraße nach Süden abgehen zu lassen, in dem der Bootsbaubetrieb N. produzierte. Die neuerliche, beschränkte Auslegung des Plans sah unter anderem den Fortfall dieser weiteren Stichstraße vor. Die Antragstellerin äußerte sich während beider öffentlicher Auslegungen nicht.
Am 28. April 1999 beschloss der Rat der Antragsgegnerin über die eingegangenen Anregungen, den Plan als Satzung und seine Begründung. Das wurde am 15. September 1999 öffentlich bekannt gemacht.
Für das Grundstück der Antragstellerin setzt der Plan zwei Baugebiete fest. Im Norden befindet sich ein Mischgebiet mit zweigeschossiger Bebauung bei einer GFZ von 0,8 und einer GRZ von 0,4. Durch die hier vor allem angegriffene, von West nach Ost verlaufende Stichstraße davon getrennt wird der südliche Teil der ehemaligen Zuckerfabrik als eingeschränktes Gewerbegebiet (GE 1) mit den Ausnutzungsziffern 0,8 GRZ und 2,4 GFZ festgesetzt. § 1 Abs. 3 der textlichen Festsetzungen schränkt die Verkaufsfläche für Einzelhandelsbetriebe auf maximal je 800 m² und bestimmte Sortimentsgruppen ein. § 5 der textlichen Festsetzungen bestimmt:
"Um innerhalb der GE 1, GE 2 und GE 3 die ausnahmsweise Zulässigkeit von Wohnungen gemäß § 8 (3) 1 BauNVO zu ermöglichen, sind nur Betriebe und Anlagen zulässig, deren Schallemissionen einen immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel von tags 60 dB(A)/m² und nachts 45 dB(A)/m² einhalten. Umverteilungen der Emissionswerte für Teilflächen können im Einzelfall vorgenommen werden. Dafür ist ein schalltechnischer Nachweis erforderlich."
Das Grundstück wird nach den Planfestsetzungen durch die angegriffene Stichstraße etwa mittig durchtrennt. Das geschieht in Höhe der Teilgebäude B, J und H, welche vom Teppichgroßhandelsbetrieb und Teppicheinzelhandelsbetrieb Q. und dem Betrieb R. genutzt werden; der Letztgenannte lagert dort Materialien zur Aufstellung von Gewächshäusern. Zum Zeitpunkt der Normenkontrollantragstellung (7. September 2001) führte die Antragsgegnerin ein Umlegungsverfahren durch. Der Versuch, sich in diesem Verfahren gütlich über die Übernahme der zur Herstellung der streitigen Stichstraße erforderlichen Flächen zu verständigen, scheiterte, weil sich die Beteiligten über die Höhe der Entschädigung nicht hatten einigen können.
Zur Begründung ihres Normenkontrollantrages macht die Antragstellerin geltend: Es fehle an einer städtebaulichen Rechtfertigung für die streitige Stichstraße. Diese verbessere die bauliche Ausnutzbarkeit ihres Grundstückes nicht. Ihre Herstellung werde einzig zur Folge haben, dass sie Erschließungsbeiträge zu zahlen habe. In Wahrheit gehe es der Antragsgegnerin mit der streitigen Festsetzung lediglich darum, auf möglichst preiswerte Weise an ihre Grundstücksflächen zu gelangen. Die Planbegründung sei nur vorgeschoben. Abwägungsfehlerhaft sei die Festsetzung außerdem deshalb, weil als Planungsalternative die Möglichkeit offen stehe, die rückwärtigen Teile der ehemaligen Zuckerfabrik über eine Straße zu erschließen, welche im Norden von der S. straße abgehen, entlang dem Gelände des Textilmarkts J. verlaufen und in zwei Schwenks zu dem Bereich des jetzt festgesetzten Wendekreises führen könne. Dieser Alternative stünden keine triftigen städtebaulichen Gründe entgegen und sie sichere die Weiternutzung der Bausubstanz, welche nach einem von ihr eingeholten Gutachten noch eine Nutzungsdauer von etwa 20 Jahren habe. Abwägungsfehlerhaft und nicht erforderlich im Rechtssinne sei die angegriffene Festsetzung deshalb, weil eine realistische Aussicht auf Verwirklichung dieser Festsetzung nicht bestehe. Die Antragsgegnerin sei schon zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses finanziell außer Stande gewesen, die für die Herstellung der Stichstraße erforderlichen Mittel aufzubringen. Die Erschließungsanlage sei im Übrigen erheblich zu klein dimensioniert, um die Immissionskonflikte zu bewältigen, welche das Aufeinandertreffen eines Misch- und des eingeschränkten Gewerbegebiets hervorrufe. Der festgesetzte flächenbezogene Schallleistungspegel sei das dazu ausreichende städtebauliche Mittel nicht. Denn es werde nicht festgelegt, in welcher Weise der Pegel ermittelt werden solle. Es reiche nicht aus, in der Planbegründung auf ein eingeholtes schalltechnisches Gutachten zu verweisen. Zudem wäre es erforderlich gewesen, die mit dem An- und Abfahrtsverkehr verbundenen Beeinträchtigungen gutachterlich und planerisch in den Griff zu bekommen.
Die Antragstellerin beantragt,
den vom Rat der Antragsgegnerin am 28. April 1999 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan Nr. 46 "Südlich der Bahnanlagen" für nichtig zu erklären,
hilfsweise, ihn insgesamt für unwirksam zu erklären,
weiter hilfsweise für nichtig,
weiter hilfsweise für unwirksam zu erklären, soweit darin für das Grundstück der Antragstellerin eine Erschließungsanlage festgesetzt worden ist.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Anträge abzulehnen.
Sie hält den Normenkontrollantrag für nicht begründet. Die Absicht, diese Stichstraße herzustellen, sei keineswegs nur vorgeschoben. Die Planung setze entgegen der Annahme der Antragstellerin nicht voraus, dass entsprechende Mittel kommunalfinanzrechtlich wirksam bereits eingestellt worden seien. Erst nach Satzungsbeschluss habe sich ihre Haushaltslage so dramatisch verschlechtert, dass sie zumindest zeitweise finanziell außer Stande gewesen sei, die für die Herstellung der Stichstraße benötigten Flächen zu erwerben. Die von der Antragstellerin aufgezeigte Planungsalternative bestehe nicht. Denn dann müsste unter anderem Lkw-Verkehr an den Mehrfamilienhäusern vorbeigeführt werden, welche die Antragstellerin an Dritte veräußert habe. Das sei planungsrechtlich nicht möglich. Die Festsetzung des Schallleistungspegels sei nicht zu beanstanden.
Wegen der Einzelheiten von Vortrag und Sachverhalt wird auf die gewechselten Schriftsätze und die beigezogenen Planaufstellungsvorgänge verwiesen, welche in ihren wesentlichen Teilen Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Wird ein Grundstück durch die Festsetzung eines Bebauungsplanes belastet, kann der Eigentümer einen Normenkontrollantrag stellen.
Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Die Antragstellerin ist als Eigentümerin eines Grundstücks antragsbefugt, auf das sich belastende Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplanes beziehen. Der Normenkontrollantrag ist innerhalb der in § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO bestimmten Frist gestellt worden.
Die Prüfung hat sich entgegen der Annahme der Antragsgegnerin wegen des innerhalb der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellten Antrags (Teilanfechtung) nicht auf die Festsetzung zu beschränken, ob die im angegriffenen Plan festgesetzte, den Komplex der ehemaligen Zuckerfabrik durchschneidende Stichstraße rechtmäßig ist. Wegen des objektiven Charakters des Normenkontrollverfahrens hat sich die Prüfung vielmehr auf die gesamte Rechtmäßigkeit zu beziehen, nachdem die Antragstellerin die Hürden der Zulässigkeit überwunden hatte. Die Prüfung hat sich daher auch auf die für den Tenor ausschlaggebenden Fragen zu erstrecken, ob die angegriffene Planung mit den Belangen des Landschafts- und (vor allem) des Hochwasserschutzes zu vereinbaren ist. Diese Frage lässt sich nicht allein auf das Grundstück der Antragstellerin bezogen beantworten. Das hat zur Folge, dass der Senat ohne Verstoß gegen § 88 VwGO berechtigt und verpflichtet ist, die Frage der Gesamtnichtigkeit/-unwirksamkeit des Planes zu prüfen und - wie nach dem Tenor geschehen - zu bejahen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.8.1991 - 4 NB 3.91 -, NVwZ 1992, 567 = UPR 1991, 47 = DVBl. 1992, 37 = BRS 32 Nr. 36 m.w.N.).
Der Normenkontrollantrag ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die hauptsächlichen Angriffe der Antragstellerin haben keinen Erfolg. Namentlich ist die Festsetzung der ihr Grundstück durchschneidenden Stichstraße nicht zu beanstanden. Dies ist insbesondere im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sind Pläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind (vgl. z.B. BVerwG, Urt. v. 16.12.1988 - 4 C 48.86 -, BVerwGE 81, 111). Bebauungspläne haben der Durchsetzung städtebaulicher Ziele zu dienen. Welche sich eine Gemeinde setzt, bestimmt sich nach ihrer Konzeption. Die eine planerische Festsetzung rechtfertigenden öffentlichen Belange können auch darin liegen, eine vorhandene städtebaulich unbefriedigende Situation zu ordnen. § 1 Abs. 3 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan die ihm aus Rechtsgründen zugedachte Funktion verbindlicher Bauleitplanung deshalb nicht zu erfüllen vermag, weil der Verwirklichung der in ihm festgesetzten Ziele dauerhafte Hindernisse tatsächlicher oder rechtlicher Art entgegenstehen (vgl. z.B. BVerwG, Beschl. v. 25.8.1997 - 4 NB 12.97 -, Buchholz 406.11 § 6 BauGB Nr. 7; Urt. v. 12.8.1999 - 4 CN 4.98 -, BVerwGE 109, 246). Eine solche Planung, deren Umsetzung objektiv nicht überwindbare Hindernisse entgegenstehen, verfehlt ihren gestalterischen Auftrag. Ein Bebauungsplan, dessen Verwirklichung die Gemeinde angesichts ihrer schlechten Haushaltslage für unbestimmte Zeit offen hält oder halten muss, bildet eine "rechtlich funktionslose Hülle", die sich nicht als eine Maßnahme der Gewährleistung städtebaulicher Ordnung werten lässt (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.1.1993 - 8 C 46.91 -, ZfBR 1993, 234).
Danach ist die angegriffene Planung städtebaulich erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Der Behauptung der Antragstellerin zuwider wird das Gelände der aufgegebenen Zuckerfabrik keineswegs einheitlich, das heißt aus einem Guss und städtebaulich in nicht mehr ordnungsbedürftiger Weise genutzt. Das ergibt sich unter anderem daraus, dass sich dort gewerbliche Betriebe ganz unterschiedlichen Störungsgrades niedergelassen haben und in deren Nähe unter anderem in den beiden von der Antragstellerin veräußerten Gebäuden Wohnnutzung stattfindet. Schon das Bestreben, dies zu ordnen, stellt einen vor § 1 Abs. 3 BauGB ausreichenden städtebaulichen Grund zur Neuordnung der Grundstückssituation gerade auf dem Gelände der Antragstellerin dar.
Ist zweifelhaft, ob sich eine angesiedelte Nutzung mangels Ortsteilqualität im Innenbereich befindet, kann dies städtebaulich ein weiteres Bedürfnis darstellen, die bauliche Nutzung in einem Bebauungsplan festzusetzen.
Die städtebauliche Erforderlichkeit wird außerdem durch die erheblichen Zweifel begründet, ob die auf dem Gelände der Antragstellerin - mit Hilfe der Antragsgegnerin - angesiedelte Nutzung bauplanungsrechtlich zulässig ist. Nach dem sich aus den vorgelegten Planungsunterlagen ergebenden Bild kann kaum angenommen werden, dass das fragliche Grundstück im Innenbereich nach § 34 BauGB gelegen ist. Die Eisenbahnlinie bildet eine deutliche Zäsur, welche den Kernstadtbereich der Antragsgegnerin unter anderem und insbesondere vom Gelände der Antragstellerin scheidet. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan für den Textilmarkt J. nimmt nur dessen Bereich aus dem Außenbereich aus. Im Übrigen handelt es sich um eine unorganische Ansammlung ganz unterschiedlicher Nutzungen, welche keine Ortsteilsqualität erreicht. Schon die erheblichen Zweifel, die die Anwendbarkeit des § 34 BauGB begründen, sind ein weiterer Grund dafür, die Regelung der baulichen Nutzbarkeit insbesondere des Geländes der ehemaligen Zuckerfabrik für städtebaulich erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB zu halten.
Die schlechte Haushaltslage einer Gemeinde ändert nichts an einer städtebaulichen Erforderlichkeit, wenn die Verwirklichung der bauleitplanerischen Festsetzung nicht auf Dauer objektiv unmöglich ist.
Die von der Antragstellerin geltend gemachten und von der Antragsgegnerin zum Teil eingeräumten finanziellen Schwierigkeiten, diese planerischen Festsetzungen insbesondere hinsichtlich der nach Osten weisenden Stichstraße durch das Gelände der Antragstellerin umzusetzen, führen nicht zur Verneinung der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Maßgeblich ist gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB das Datum der Beschlussfassung über den Bebauungsplan. Für diesen Zeitpunkt liegen nach dem Vortrag beider Beteiligten keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme vor, der Antragsgegnerin werde es aus finanziellen Gründen auf Dauer objektiv unmöglich sein, die festgesetzten Planziele tatsächlich zu verwirklichen.
Der Hinweis der Antragstellerin auf die gescheiterten Grundstücksverhandlungen (vgl. insbesondere die Anlagen zu ihrem Schriftsatz vom 30. August 2002) enthalten die für die Schlüssigkeit der von der Antragstellerin aufgestellten Behauptung erforderlichen Tatsachengrundlagen nicht. Hiernach hatte die Antragsgegnerin der Antragstellerin weit nach dem Satzungsbeschluss offeriert, die gesamten Flächen für 500.000,-- DM zu übernehmen. Das hatte die Antragstellerin zwar als unzureichend abgelehnt, zeigt aber, dass die Antragsgegnerin zumindest teilweise sogar im Stande war, nicht nur die Flächen für die streitige Stichstraße, sondern sogar sämtliche überplanten Flächen zu übernehmen. Selbst wenn man dies anders sähe, wäre der Aussagewert der von der Antragstellerin unter dem 30. August 2002 unterbreiteten Unterlagen gering. Denn die Frage, ob es der Antragsgegnerin möglich ist, das gesamte Areal in einer die Antragstellerin wirtschaftlich befriedigenden Weise zu übernehmen, ist nicht mit der Frage gleichzusetzen, ob es der Antragsgegnerin möglich ist, die Planfestsetzungen hinsichtlich der Stichstraße zu verwirklichen. Dazu müsste die Antragsgegnerin finanziell zwar in Vorlage treten, könnte 90 v.H. der dazu erforderlichen Aufwendungen, namentlich des Grunderwerbs, im Wege des Erschließungsbeitrages unter anderem und insbesondere von der Antragstellerin jedoch wiedererlangen (vgl. § 129 Abs. 1 Satz 3 BauGB). Selbst wenn man entsprechend dem Protokoll des Umlegungsausschusses (Geschäftsstelle) vom 8. Mai 2001 (Blatt 63 der Gerichtsakte) die Kosten für die Übernahme der Straßenfläche auf 350.000,-- DM taxierte, würde die Antragsgegnerin im wirtschaftlichen Ergebnis nur etwa Kosten in Höhe von 40.000,-- DM bis 45.000,-- DM zu tragen gehabt haben, um die Planfestsetzungen zu verwirklichen. Es bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass dies der Antragsgegnerin möglich gewesen wäre.
Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung eines Bebauungsplanes muss im Haushaltsplan der Gemeinde der Kostenansatz nicht aufgenommen sein, der zur Verwirklichung der planerischen Feststellung erforderlich ist.
Der Umstand allein, dass die Antragsgegnerin zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses entsprechende Ansätze in ihren Haushaltsplan noch nicht aufgenommen hatte, ändert daran nichts. Dies ist nicht Voraussetzung für § 1 Abs. 3 BauGB. Der weitere Angriff der Antragstellerin, die Antragsgegnerin habe sich in bezeichnender Weise um die Ermittlung der Kosten nie ernsthaft geschert, findet im Sachverhalt keine ausreichende Stütze. In dem Konvolut, welches die Antragsgegnerin unter dem 20. März 1998 (Beiakte A ganz hinten) unter anderem für die Träger öffentlicher Belange zusammengestellt hatte, findet sich im Anschluss an die Planbegründung als deren Anlage 1 eine Zusammenstellung der Kosten für die Gemeinde. Diese enthält unter ihrer Nr. 1 "öffentliche, zum Ausbau bestimmte Straßen, Wege und Plätze" einen Kostenansatz für 31.860 m² zu einem Quadratmeterpreis von 150,-- DM zu erwerbender Flächen, von denen 4.301.000,-- DM umzulegen seien und der Gemeindeanteil daher 478.000,-- DM betrage. Diese Kostenberechnung betrifft sämtliche im Plangebiet gelegenen Erschließungsanlagen und damit auch diejenige, gegen deren Verwirklichung sich die Antragstellerin wendet.
Die Festsetzung der streitigen Stichstraße verletzt nicht das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB. Die dafür maßgeblichen Grundsätze hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Leitentscheidung vom 12. Dezember 1969 (- IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301, 309) folgendermaßen zusammengefasst: Das Gebot gerechter Abwägung erfordert, dass eine sachgerechte Abwägung überhaupt stattfindet. In diese muss an Belangen eingestellt werden, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Dabei darf die Gemeinde die Bedeutung der betroffenen privaten Belange nicht verkennen und muss den Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vornehmen, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange im Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen Belangs entscheidet.
Diesen Anforderungen wird die angegriffene Planung - erstens - hinsichtlich der festsetzten Stichstraße gerecht. Das ergibt sich gerade aus der von der Antragstellerin zitierten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 22. März 1993 (- 11 a NE 64/89 -, NVwZ-RR 1994, 311 = NWVBl. 1993, 468). Danach ist die Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche auf privatem Grund nicht schlechthin ausgeschlossen, sondern bedarf lediglich ausreichender Gründe des allgemeinen Wohls. Diese sind nicht im Sinne einer absoluten Unumgänglichkeit der Festsetzung, sondern in dem Sinne zu verstehen, dass die Festsetzung "objektiv vernünftigerweise geboten" sein muss (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 18.12.1987 - 4 NB 4.87 -, NVwZ 1988, 727 = DVBl. 1988, 500 = BRS 47 Nr. 34). Das ist hier der Fall.
Der Plan ist ausweislich der Planbegründung (u.a. S. 3, 4, 5, 7) von dem Bestreben getragen, die sehr unterschiedliche und uneinheitliche, miteinander städtebaulich nicht ohne weiteres verträgliche Nutzung gerade auf dem Gelände der Antragstellerin bauplanungsrechtlich zu ordnen und der Antragstellerin die Möglichkeit zur Entwicklung wirtschaftlich auskömmlicher, insbesondere kleinerer und mittlerer gewerblicher Nutzung zu geben. Die Behauptung der Antragstellerin, das Gelände werde einheitlich und in der Weise genutzt, dass die Beibehaltung sämtlicher Gebäudekomplexanteile unumgänglich sei, findet im Sachverhalt, namentlich ihrem eigenen Vortrag keine Stütze. Danach bietet die Nutzung nur den Eindruck eines "Flickenteppichs". Eine einheitliche, den gesamten Gebäudekomplex ergreifende Nutzung wäre angesichts seiner Ausdehnung und spezifisch auf Zuckerfabrikationszwecke zugeschnittenen Räumlichkeiten allenfalls dann denkbar gewesen, wenn dort ein größeres Einkaufszentrum unterzubringen gewesen wäre. Hiergegen hatte sich indes unter anderem die Stadt K., welche sich bereits gegen den Textilmarkt J. gewandt hatte, unter anderem aus Gründen des Raumordnungsrechts erfolgreich verwahrt. So aber werden die Räumlichkeiten eher nach dem Prinzip der Zufälligkeit und ohne ein erkennbares einheitliches Nutzungskonzept genutzt.
Objektiv vernünftigerweise geboten war die Festsetzung der Stichstraße außerdem deshalb, weil dies zur Ordnung des von der Antragstellerin zu verantwortenden "Nutzungsmixes" erforderlich war. Die zu stark divergierende Nutzung musste geordnet, insbesondere räumlich voneinander und inhaltlich so geschieden werden, dass städtebauliche Missstände beseitigt und die Entstehung neuer Missstände verhindert wird. Unter anderem dazu ist die Straße bestimmt und geeignet. Daneben dient sie dazu, in dem südlichen Teil des Komplexes die Erreichbarkeit der einzelnen Gebäude und Gebäudeteile zu erleichtern und so einer vielgestaltigen gewerblichen Nutzung kleinerer und mittlerer Betriebe die Planungsgrundlage zu geben. Bislang bildet der Komplex der aufgegebenen Zuckerfabrik gleichsam einen nur von Westen erreichbaren Riegel. Das erschwert die Nutzung durch eine Vielzahl von Betrieben erheblich. Daher stellt die angegriffene Planung einerseits zwar einen Eingriff in die vorhandene Gebäudesubstanz, zum anderen aber die notwendige, zumindest aber objektiv vernünftigerweise gebotene Grundlage dafür dar, eine kleinteilige(re) gewerbliche Nutzung zu ermöglichen und zu intensivieren. Die Antragstellerin soll sich mit anderen Worten die Möglichkeit zu einer intensivierten gewerblichen Nutzung damit erkaufen können/müssen, dass sie einen Teil der vorhandenen Gebäudesubstanz aufgibt, dafür sich aber eine verbesserte wirtschaftliche Ausnutzbarkeit "einhandelt".
Dies ist aus den vorstehenden Gründen schon für sich abwägungsgerecht. Die entgegenstehenden Interessen der Antragstellerin werden selbständig tragend durch zwei weitere Umstände in einer Weise geschwächt, welche einen Verstoß gegen § 1 Abs. 6 VwGO ausschließen. Zum einen ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin beide öffentlichen Auslegungen nicht zum Anlass genommen hatte, sich zu beteiligen, insbesondere die nunmehr erhobenen Einwendungen zu erheben. Erst nachdem der Plan öffentlich bekannt gemacht worden war, hat sie durch einen unsubstantiierten "Widerspruch" (Fax vom 29. September 1999) ihr fehlendes Einverständnis aktenkundig gemacht. Das geschah nach dem maßgeblichen Zeitpunkt (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Ihr Erklärungsversuch, sie sei wegen Ortsabwesenheit und dadurch bedingter Unkenntnis über die öffentliche Auslegung nicht aktiv geworden, ist rechtlich unerheblich. Das Beteiligungsverfahren des Baugesetzbuches, namentlich seines § 3, ist nicht so ausgestaltet, dass die planende Gemeinde verpflichtet ist, jeden wegen ihrer Planungsabsichten anzuschreiben, der aus dem Grundbuch ersichtlich ist. Vielmehr ist es die Sache jedes Grundstückseigentümers dafür Sorge zu tragen, dass ihm die Bekanntmachungen, welche mit der Planung einhergehen, zu seiner Kenntnis gelangen.
Nicht erkennbare Nutzungsabsichten müssen bei der Abwägungsentscheidung nicht berücksichtigt werden. Schweigen die von der Bauplanung betroffenen Grundstückseigentümer oder Träger öffentlicher Belange, kann die planende Gemeinde davon ausgehen, dass diese die Auswirkungen der Bauleitplanung hinnehmen.
Dass die Antragsgegnerin Anregungen der Antragstellerin aufgenommen hätte, zeigt schon ihre Reaktion auf die Anregungen, welche die Handwerkskammer P. unter dem 15. April 1998 vorgebracht hatte. Darin hatte die Handwerkskammer unter anderem angeregt, zum Vorteil des Bootsbaubetriebes N. die bis dahin vorgesehene weitere, nach Süden abgehende Stichstraße entfallen zu lassen. Dem hat die Antragsgegnerin umgehend Rechnung getragen und daraufhin ein zweites, eingeschränktes Beteiligungsverfahren durchgeführt. Angesichts dessen musste die Antragsgegnerin vermeintlich weitergehende Nutzungsabsichten der Antragstellerin nicht "sehen" und bei ihrer Abwägungsentscheidung berücksichtigen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BVerwG, Urt. v. 5.7.1974 - IV C 50.72 -, BVerwGE 45, 309, 314; BGH, Urt. v. 21.2.1991 - III ZR 245/89 -, NJW 1991, 2701, 2702; OVG Koblenz, Urt. v. 5.12.1990 - 10 C 52.89 -, NVwZ 1992, 190, 191; OVG Lüneburg, Urt. v. 22.1.1996 - 6 K 5436/93 -, NST-N 1996, 243 = DNG 1996, 305 = NuR 1997, 289). Die Antragsgegnerin durfte das Schweigen der Antragstellerin und anderer Stellen mit anderen Worten so deuten, dass sich die Antragstellerin - wenngleich innerlich vielleicht widerstrebend - damit abgefunden hatte, die Intensivierung der (insbesondere: gewerblichen) Ausnutzbarkeit ihres Gebäudekomplexes nur um den Preis erreichen zu können, einen Teil der dort aufstehenden Baulichkeiten "opfern" zu müssen und dadurch zugleich eine Trennung der konkurrierenden, miteinander nicht ohne weiteres verträglichen Nutzungen dieses Gebäudekomplexes zu erreichen.
Die Antragsgegnerin hatte entgegen der in der mündlichen Verhandlung von der Antragstellerin entwickelten Vorstellung keinen Anlass, die im Tatbestand aufgeführte Planungsalternative entlang der Nordgrenze des Planes ernstlich in Erwägung zu ziehen. Das ergibt sich nicht nur daraus, dass weder die Antragstellerin noch ein Träger öffentlicher Belange dies angeregt hatte. Das folgt vor allem daraus, dass diese Erschließungsanlage zumindest an zwei zu Wohnzwecken genutzten Baulichkeiten vorbeigeführt haben würde und dadurch ganz erheblich größeren Umfangs Nutzungskonflikte aufgeworfen hätte als die Plan gewordene Variante.
Zum anderen kommt Folgendes hinzu: Nach dem sich aus dem vorliegenden Lageplan ergebenden Bild sprechen ganz überwiegende Gründe für die Annahme, insbesondere der Komplex der Antragstellerin, aber auch die benachbarten Gebäude lägen im Außenbereich. Die einheitliche Nutzbarkeit dieses Gebäudekomplexes durch ein im Außenbereich privilegiertes Vorhaben ist weder ersichtlich noch von der Antragstellerin substantiiert als Möglichkeit geltend gemacht worden. Dementsprechend geringes Gewicht kommt dem nunmehr geäußerten Anliegen der Antragstellerin zu, sich möglichst vollständig eine Erhaltung der aufstehenden Bausubstanz sichern zu können. Es ist auch bloße Behauptung in der mündlichen Verhandlung geblieben, sie habe in Einklang mit § 35 Abs. 4 BauGB auf eine Nutzung des gesamten Zuckerfabrikkomplexes hoffen können. Dessen Nr. 1, 2 und 3 scheiden ersichtlich aus. Es liegen auch keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme vor, das Gebäude der Zuckerfabrik präge die Kulturlandschaft; in den Planungsbegründungsunterlagen ist lediglich davon die Rede, dass die Silhouette der aufgegebenen Zuckerfabrik das Stadtbild präge. Angesichts dessen lag weit eher die Annahme nahe, die bisher betriebene Nutzung sei - wenngleich mit Zutun der Antragsgegnerin entstanden - städtebaulich illegal und deshalb der Antragstellerin eine Einbuße dieses vergleichsweise geringen Umfangs abzuverlangen, um sich damit durch Hinnahme der streitigen Stichstraße die Möglichkeit städtebaulich legaler und intensivierter baulicher Nutzung ihres Geländes zu erkaufen. Auch aus diesem Grunde ist die angegriffene Festsetzung objektiv vernünftigerweise geboten.
Entgegen der Annahme der Antragstellerin hat die Antragsgegnerin - zweitens - den Nutzungskonflikt zwischen Mischgebiets- und gewerblicher Nutzung durch die Festsetzung eines immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegels hinreichend bewältigt. Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschl. v. 27.1.1998 - 4 NB 3.97 -, DVBl. 1998, 891; vgl. auch Tegeder, UPR 1995, 210 ff. und Kraft, DVBl. 1998, 1048 ff.) ist geklärt, dass immissionswirksame flächenbezogene Schallleistungspegel dem Bestimmtheitsgebot genügen und in zulässiger Weise im Sinne des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO an Eigenschaften der Betriebe anknüpfen. Sie sind ein grundsätzlich geeignetes Mittel zur Bewältigung der durch eine Planung hervorgerufenen Konflikte. Anders als "Zaunwerte" geben sie nicht lediglich an, was auf den schützenswerten benachbarten Gebieten an Lärmmenge "ankommen" darf. Durch eine rein flächen-/abstandsbezogene Rückberechnung (Ausbreitungsberechnung), welche Lärmabsorptionen durch Bodengestaltung, meteorologische Einflüsse, Gebäude und sonstige Hindernisse nicht in die Betrachtung einbezieht, stellt der Schallleistungspegel ein grundsätzlich geeignetes Mittel dar, Lärmkonflikte "wahrhaft" zu lösen. Dabei dürfte der Hinweis der Antragstellerin (u.a. durch Bezug auf Bay. VGH, Urt. v. 24.11.1994 - 2 N 93.3393 -, NVwZ 1995, 924) zutreffen, dass es zur Bestimmtheit einer solchen Festsetzung gehört, im Bebauungsplan anzugeben, nach welchem technischen Regelwerk die Lärmpegel ermittelt werden sollen. Das ist hier indes geschehen.
Die Planbegründung nimmt ausdrücklich Bezug auf die Untersuchung der Gesellschaft für Technische Akustik mbH (GTA) vom 3. September 1997 (Beiakte D). Darin wird hinreichend verlässlich und klar ausgeführt, dass der Gutachter die Schallausbreitung nach der VDI 2714, Stand: Januar 1988 (Bezugnahme, a.a.O., S. 8 auf FN 3) vorgenommen und dabei die Orientierungswerte der DIN 18005 in Bezug genommen hat. Dabei hat er sich zum Vorteil der schützenswerten Bebauung nördlich des Gewerbegebietes außerordentlich "konservativ" auf die sichere Seite begeben. Das geschieht durch einen Abschlag von 5 dB(A)/m² mit Rücksicht darauf, dass im eingeschränkten Gewerbegebiet die Ausnahme des § 8 Abs. 3 Satz 1 BauNVO (Wohnungen für Betriebsinhaber und -leiter) ausdrücklich nicht ausgeschlossen sein soll und auch deren Schutz der flächenbezogene Schallleistungspegel zu dienen bestimmt ist. Das hat zur Folge, dass an den vom Gutachter GTA zutreffend ermittelten Immissionspunkten 1 bis 7 erheblich geringere Lärmmengen ankommen, als dies nach den Orientierungswerten der DIN 18005 nur veranlasst wäre. Damit erledigt sich zugleich der Einwand der Antragstellerin, die Antragsgegnerin habe die Probleme, die sich aus dem Zu- und Abfahrtsverkehr insbesondere zu den gewerblichen Betrieben im südlichen Bereich der ehemaligen Zuckerfabrik ergeben (könnten), unzureichend bewältigt. Ihr Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Oktober 1998 (- 4 CN 7.97 -, NVwZ 1999, 414 = DVBl. 1999, 243 = ZfBR 1999, 107 = BRS 60 Nr. 52) geht fehl.
In dem dort entschiedenen Fall hatte das Bundesverwaltungsgericht die Annahme des Vorgerichtes gebilligt, die mit dem Zu- und Abfahrtsverkehr von Lastkraftwagen verbundenen Lärmimmissionen seien deshalb besonders regelungsbedürftig, weil die Erschließungsverhältnisse (enge Betriebszufahrt; unzureichende Binnenerschließung des Betriebsgeländes) zu einem Gesamtvorgang des Zu- und Abfahrtsverkehrs führe, der vermehrte Störungen für die Anwohner zur Folge habe. Ein solcher Sachverhalt ist hier nicht gegeben. Die Antragsgegnerin hat die von der Antragstellerin angegriffene, vom E. weg nach Osten abgehende Stichstraße mit 10 m Breite so dimensioniert, dass ein problemloser Gegenverkehr von Lastkraftwagen ermöglicht wird. Selbst wenn nach der Neufassung der TA-Lärm der An- und Abfahrtsverkehr bis zu einem bestimmten Längenmaß auch dann noch einem Betrieb zuzurechnen sein sollte, zu dem er sich bereits mit allgemeinem Straßenverkehr vermischt hat/haben sollte, führte dies nicht zu einer unzureichenden Bewältigung der Konfliktsituation. Denn die Berechnungen der GTA haben - wie oben ausgeführt - einen erheblichen Sicherheitspuffer zum Inhalt. Schon eine überschlägige Betrachtung ergibt, dass die Hinzurechnung des Lkw-Verkehrs zu einer Überschreitung der Orientierungswerte weder bei den Immissionspunkten 1 bis 7 noch auf dem Mischgebiet führen kann.
Nur ergänzend ist daher darauf hinzuweisen, dass die Antragstellerin mit diesem Hinweis die Tauglichkeit der von ihr bezeichneten Erschließungsalternative merklich herabsetzt. Wenn der An- und Abfahrtsverkehr von Lkws wirklich derartige Lärmimmissionen zur Folge hat, wäre es planungsrechtlich erst recht ausgeschlossen, diesen ausgerechnet an den beiden Wohngebäuden entlangzuführen, welche die Antragstellerin abverkauft hat.
Abwägungsfehlerhaft ist die angegriffene Planung auch nicht deshalb, weil die Umsetzung der streitigen Stichstraße die Pflicht der Antragstellerin nach sich ziehen könnte, hierfür Erschließungsbeiträge zahlen zu müssen. Mit einer Vielzahl von Plänen ist die spätere Verpflichtung verbunden, Erschließungsbeiträge zahlen zu müssen. Dies führt im Regelfall nicht, sondern ausnahmsweise allenfalls dann zur Abwägungswidrigkeit der angegriffenen Planungsentscheidung, wenn die Planungsfestsetzungen für sich im Wesentlichen sinnlos und allein durch das Bestreben motiviert sind, eine Entstehung der Erschließungsbeitragspflicht zu begründen (vgl. einerseits OVG Münster, Urt. v. 12.5.1989 - 11 a NE 51/87 -, NVwZ 1990, 894; andererseits BW VGH, Urt. v. 18.12.1995 - 3 S 1403/93 -, VGH BW-Ls 1996, Beilage 3, B 8 = Juris). Davon kann hier keine Rede sein. Die Festsetzung der streitigen Stichstraße ist nach den vorstehenden Ausführungen im Wesentlichen von dem Bestreben getragen, die städtebaulichen Missstände auf dem Gebäudekomplex der Antragstellerin zu ordnen und dieser die Möglichkeit zu eröffnen, den vorhandenen Gebäudebestand (soweit er nicht für deren Herstellung geopfert werden muss) in wirtschaftlich und zugleich städtebaulich erheblich verbesserter Weise nutzen zu können.
Die Annahme, eine Planfestsetzung sei Zwangsmittel zur Förderung der Verkaufsbereitschaft betroffener Grundstückseigentümer, ist ohne objektive Anhaltspunkte nicht haltbar.
Durch keine objektiven Anhaltspunkte unterstützte These ist schließlich geblieben der Angriff der Antragstellerin, die Planung sei, jedenfalls soweit sie ihr Grundstück betreffe, ausschließlich Ausfluss des Bestrebens, auf finanziell günstige Weise an ihre Grundstücksflächen zu gelangen. Dagegen spricht schon der Umstand, dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin in der Vergangenheit verschiedentlich Nutzungsinteressenten für ihren Gebäudekomplex zugeführt hatte. Das geschah ersichtlich in der Absicht, diese für die Stadtsilhouette für bedeutsam gehaltene Bausubstanz durch auskömmliche Nutzungen zu erhalten. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass/weshalb die Antragsgegnerin auf einmal das Bestreben entwickelt haben sollte, dieses Areal gleichsam in kommunale Regie zu übernehmen. Die streitige Stichstraße soll nach den vorstehenden Ausführungen vielmehr eine privatnützige kleinteilige(re) gewerbliche Nutzung ermöglichen. Dass die Beteiligten über die Übernahme des Geländes verhandelt haben, mag seine Ursache auch im Bestreben der Antragsgegnerin gehabt haben, so eine zügigere Umsetzung der Planfestsetzungen zu erreichen. Ausdruck des Bestrebens, den Plan als eine Art "Zwangsmittel" zur Förderung der Verkaufsbereitschaft einzusetzen, ist das nicht. Weitere Anhaltspunkte für ihre doch recht weitreichende These hat die Antragstellerin nicht vorzubringen vermocht.
Der angegriffene Plan leidet jedoch unter zwei Mängeln, deren zweiter zu seiner Gesamtunwirksamkeit führt.
Zumindest zur Teilunwirksamkeit führt der Umstand, dass ein Teil des Plangebiets - ein "Dreieck" westlich der ehemaligen Zuckerfabrik und nordöstlich der B 83 (neu) - zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch Teil der Landschaftsschutzverordnung "B. er T. /Mitte" vom 22. November 1983 (ABl. RBHan 1984, 51) gewesen war. Erst durch die 2. Änderungsverordnung vom 27. Juni 2000 hatte der Kreistag des Landkreises U. den genannten Teil aus deren Geltungsbereich ausgenommen (vgl. Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 7. Mai 2003, Anlage; Blatt 103 f. der Gerichtsakte). Das reicht nicht aus. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. insbesondere Urt. v. 21.10.1999 - 4 C 1.99 -, BVerwGE 109, 371 = NVwZ 2000, 1045 = DVBl. 2000, 794 = BRS 62 Nr. 38) müssen selbst bei dem nur vorbereitenden Flächennutzungsplan bereits bei seiner Aufstellung, das heißt im Zeitpunkt seiner Beschlussfassung rechtliche Hindernisse beseitigt sein, die der Umsetzung seiner Darstellung im Wege stehen. Dies hat erst recht für den verbindlichen Bauleitplan zu gelten. Da der hier angegriffene vom Rat der Antragsgegnerin bereits am 28. April 1999 als Satzung beschlossen worden war, kommt die Herausnahme des noch im Landschaftsschutzgebiet liegenden Teils des angegriffenen Bebauungsplanes (V.; W.) "zu spät". Allerdings ist dieser Fehler durch ein ergänzendes Verfahren gemäß § 215 a BauGB zu beheben.
Ob dieser Mangel nur zur Teil- oder zur Gesamtunwirksamkeit des Planes führt, braucht der Senat wegen des nachfolgend zu erörternden weiteren Mangels nicht zu entscheiden.
Der angegriffene Plan leidet an einem weiteren - zu seiner Gesamtunwirksamkeit führenden - Mangel deshalb, weil die Antragsgegnerin die sich aus dem Wasserrecht ergebenden Schwierigkeiten planerisch nicht bewältigt hat. Der davon betroffene Bereich nimmt so große Flächen des Plangebiets ein, dass die Gesamtkonzeption des Planes betroffen ist und die Unwirksamkeitserklärung sich nicht an den Grenzen des seinerzeit noch geltenden gesetzlichen Überschwemmungsgebietes orientieren kann, ohne den Planungswillen der Antragsgegnerin ernstlich zu verfälschen.
Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung lag etwa ein Viertel des Planbereichs im seinerzeit gesetzlich festgelegten Überschwemmungsgebiet. Die Grenze dieses Überschwemmungsgebietes ergibt sich nicht so deutlich aus der zeichnerischen Darstellung der 75. Änderung des Flächennutzungsplanes der Antragsgegnerin (Beiakte G), als vielmehr aus der Anlage 1 zur schalltechnischen Untersuchung der GTA vom 3. September 1997 (Beiakte D, Anlage 1). Danach begann das gesetzliche Überschwemmungsgebiet etwa 50 m östlich des Bereichs, in dem die Straße, die die Bahnanlagen westlich des Bahnhofs überquert, über die B 83 (neu) führt und reichte von dort zum Südzipfel des Geländes der ehemaligen Zuckerfabrik. Östlich, das heißt jenseits davon, verlief sie in etwa genau westöstlich und teilte das dortige Plangebiet etwa zu einem Viertel im Süden ab. Es ergreift daher westlich des Geländes der Antragstellerin zu bis zu einem Viertel das dort festgesetzte Gewerbegebiet. Das ist nicht Ergebnis gerechter Abwägung. Der Senat hatte in seinem Urteil vom 30. März 2000 (- 1 K 2491/98 -, NST-N 2000, 193 = UPR 2000, 396 = ZfBR 2000, 573 [OVG Nordrhein-Westfalen 04.05.2000 - 7 A 1744/97]) zu dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für die Textilfirma J. Folgendes ausgeführt:
"Der Vorhaben- und Erschließungsplan unterliegt - materiell - ebenfalls keinen durchgreifenden Bedenken. Er ist namentlich nicht deshalb zu beanstanden, weil ein Teil seines Bereiches im Überschwemmungsgebiet liegt. Nach § 93 Abs. 1 und 2 NWG dürften im Überschwemmungsgebiet ohne Genehmigung der Wasserbehörde unter anderem bauliche Anlagen nicht hergestellt oder geändert werden. Ein generelles Bauverbot stellt dies - wie sich schon aus dem Wortlaut ergibt - nicht dar. § 93 NWG lässt vielmehr die Errichtung von Einzelvorhaben mit Genehmigung der Wasserbehörde zu. Das mag der Planung eines größeren zusammenhängenden Baugebiets im Überschwemmungsgebiet so lange entgegenstehen, wie der Bereich der Überschwemmungsverordnung nicht in einer dem Planvorhaben günstigen Weise geändert worden ist. Einer - wie hier - vorhabenbezogenen Planung des § 12 BauGB n.F. steht § 93 NWG dagegen nicht entgegen (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 8.12.1995 - 6 M 7018/95 -, V.n.b., unter Hinweis auf BW VGH, Urt. v. 24.11.1994 - 2 N 93.3393 -, NVwZ 1995, 924)."
In Weiterentwicklung dieser Andeutungen ergibt sich hieraus für den vorliegenden Fall, dass die angegriffene Planung unwirksam ist. Die in Bezug genommene Entscheidung stammt zwar nicht vom Baden-Württembergischen, sondern vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof und betrifft dementsprechend nicht baden-württembergisches, sondern bayerisches Landesrecht (Bay. VGH, Urt. v. 24.11.1994 - 2 N 93.3393 -, NVwZ 1995, 924 = BRS 56 Nr. 18 = Bay.VBl. 1995, 561). Das Bayerische Wasserrecht ist mit § 93 NWG nicht ganz vergleichbar. Denn nach Art. 61 Abs. 2 Satz 2 BayWG können Vorhaben nur ausnahmsweise in einem gesetzlich festgelegten Überschwemmungsgebiet genehmigt werden, wenn Wasserabfluss, Wasserstand und Wasserrückhaltung nicht nachteilig beeinflusst werden. Demgegenüber ordnet § 93 Abs. 2 NWG in der bei Beschlussfassung über den angegriffenen Bebauungsplan maßgeblichen Fassung (geändert durch Art. 1 Nr. 38 des 11. Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Wassergesetzes vom 11. Februar 1998, GVBl. S. 86) an, im Überschwemmungsgebiet dürften bauliche Anlagen nicht ohne Genehmigung der Wasserbehörde hergestellt oder geändert werden; die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Hochwasserschutz im Sinne des § 92 Abs. 2 es erfordert und Nachteile durch Bedingungen und Auflagen weder verhütet noch ausgeglichen werden können.
Gleichwohl ist am Ergebnis der in der Senatsentscheidung vom 30. März 2000 vertretenen Auffassung festzuhalten, größere Gebiete dürften im gesetzlichen Überschwemmungsgebiet nicht festgesetzt werden. Der Senat folgt insoweit der Kommentierung von Haupt/Reffken/Rhode (Niedersächsisches Wassergesetz, Stand: Juni 2002, § 92 Rdn. 8). Ein Bebauungsplan, dessen Verheißungen nur im Wege von Ausnahmegenehmigungen realisiert werden können, läuft der Zielsetzung eines Überschwemmungsgebietes zuwider und ist nicht abwägungsgerecht.
Der Umstand, dass die Wasserbehörde zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses das gesetzliche Überschwemmungsgebiet inhaltlich hatte ändern wollen (vgl. z.B. Vermerk des Planungs- und Hochbauamtes der Antragsgegnerin vom 28. November 1996, Klarsichthülle Beiakte A), ändert daran nichts. Denn das gesetzliche Überschwemmungsgebiet ist erst durch Verordnung vom 3. April 2000, bekannt gemacht am 10. Mai 2000 und damit nach dem gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB maßgeblichen Zeitpunkt geändert worden. Schon diese Verletzung materiellen Rechts führt zur Unwirksamerklärung des Planes insgesamt. Die Unwirksamerklärung kann nicht auf die Bereiche diesseits der seinerzeit gesetzlich festgelegten und oben näher beschriebenen Überschwemmungsgrenze beschränkt werden. Denn hierdurch wird das planerische Gesamtgefüge der Antragsgegnerin insgesamt in Frage gestellt. Darf der gesamte Bereich südlich der Überschwemmungsgrenze und nördlich des entsprechenden Segments der B 83 (neu) nicht für gewerbliche Nutzung überplant werden, stellt sich die das Planungskonzept in Zweifel ziehende Frage, ob die gewerblichen Bauflächen weiterhin gleichsam schraffiert von der Bahnlinie zur B 83 (neu) aufgereiht und durch entsprechend strahlenförmig verlaufende Stichstraßen erschlossen werden sollen oder ob es unter diesen Umständen nicht richtiger ist, die Bauflächen parallel zur Bahnstrecke und/oder der B 83 (neu) aufzureihen.
Der vorbeugende Hochwasserschutz des neuen Niedersächsischen Wassergesetzes umfasst sowohl festgesetzte, als auch tatsächliche oder natürliche Überschwemmungsgebiete. Die planende Gemeine ist verpflichtet, früher von Hochwasser überschwemmte Rückhalteflächen als Retentionsbereiche wieder herzustellen, wenn das Allgemeinwohl nicht entgegensteht. Sind Retentionsflächen zu erhalten, hat die Bauplanungsbehörde zu entscheiden, welche Ausgleichsmaßnahmen in Absprache mit der unteren Wasserbehörde vorzusehen sind.
Aber auch für den Bereich nördlich des seinerzeit gesetzlich noch festgesetzten Überschwemmungsgebietes kann die angegriffene Planung nach der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses bereits bestehenden wasserrechtlichen Gesetzeslage keinen Bestand haben. Sinn und Zweck sowie Ziel der Neufassung der §§ 92 und 93 NWG durch Art. 1 Nr. 37 und 38 des 11. Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Wassergesetzes (v. 11.2.1998, GVBl. S. 86) war es, der 1996 in Kraft getretenen Änderung von § 32 WHG Rechnung zu tragen. Dessen Neufassung sollte insbesondere den vorbeugenden Hochwasserschutz verbessern. Dementsprechend ergreift das Niedersächsische Wassergesetz seit seiner im März 1998 und damit vor der Beschlussfassung in Kraft getretenen Fassung (vgl. Art. 7 des 11. Änderungsgesetzes) sowohl die durch Verordnung festgesetzten Überschwemmungsgebiete (§ 92 Abs. 2 NWG n.F.) als auch diejenigen Gebiete, die bei Hochwasser überschwemmt oder durchflossen sind oder die für Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden (sogenannte tatsächliche oder natürliche Überschwemmungsgebiete). Ge- und Verbote gegen Dritte mögen zwar erst nach förmlicher Bestimmung als Hochwassergebiet entsprechend § 92 Abs. 2 NWG ausgesprochen werden dürfen. Das ändert aber nichts daran, dass die planende Gemeinde unter anderem gemäß § 93 Abs. 1 NWG verpflichtet ist, als Belang des Wohls der Allgemeinheit zu berücksichtigen, ob und dass Überschwemmungsgebiete in ihrer Funktion als natürliche Rückhalteflächen zu erhalten sind. § 93 Abs. 1 Satz 2 NWG fügt ausdrücklich hinzu, früher als Hochwasser überschwemmte oder durchflossene Gebiete, die als Rückhalteflächen (sogenannte Retentionsbereiche) geeignet sind, so weit wie möglich wieder herzustellen, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen. Das stellt Anforderungen an die Planung auch in dem Bereich, der jenseits, das heißt nordöstlich des seinerzeit gesetzlich festgelegten Überschwemmungsgebietes liegt. Denn nach den in der mündlichen Verhandlung erörterten Karten, die dem Senat durch die Bezirksregierung P., Dezernat 502 (X.), übermittelt worden waren, lag der gesamte Bereich westlich der ehemaligen Zuckerfabrik fast bis hin zur westlichen Planspitze im Bereich eines tatsächlichen/natürlichen Überschwemmungsgebietes. Der Antragsgegnerin oblag es nach der Neufassung des NWG zu entscheiden, ob die westlich des Geländes der ehemaligen Zuckerfabrik liegenden Bereiche zwischen der Bahnstrecke und der B 83 (neu) unter anderem als Retentionsflächen zum Vorteil der Weser abwärts gelegenen Flächen zu erhalten sind und was planerisch an Ausgleichsmaßnahmen zu ergreifen ist, wenn deren Eignung als Überschwemmungs- und Retentionsflächen bei Ausnutzung der planerischen Festsetzungen erforderlich wird. Nach der Neufassung des Niedersächsischen Wassergesetzes war mit anderen Worten zwingend erforderlich, sowohl das "Ob" der Inanspruchnahme des natürlichen Überschwemmungsgebietes westlich der ehemaligen Zuckerfabrik und nördlich des seinerzeit noch festgelegten gesetzlichen Überschwemmungsgebietes zu überprüfen und im Falle, dass dies durch überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit gefordert wird, zu erwägen, welche Ausgleichsmaßnahmen in Absprache mit der unteren Wasserbehörde vorzusehen sind.
Dem hat sich die Antragsgegnerin nicht, jedenfalls nicht ausreichend gestellt. Nach Nr. 13 der Planbegründung hat sie zwar erkannt, dass das gesamte Plangebiet (!) als Retentionsraum der Weser in Betracht kommt und mit der gewerblichen Entwicklung ein Verlust an Retentionsraum sowie Eingriff in das gesetzliche Überschwemmungsgebiet verbunden ist. Daran schließt sich zwar das Bekenntnis an, dass diese Eingriffe durch geeignete Maßnahmen in Abstimmung mit dem gewässerkundlichen Landesdienst auszugleichen seien (Seite 14 unten der Planbegründung). Das ist im Folgenden indes nicht geschehen. Mit den Planfestsetzungen, namentlich der textlichen Festsetzung § 8 ("Innerhalb der Gewerbegebiete wird eine Sockelhöhe von 62,10 m über NN als Mindestmaß festgesetzt.") hat die Antragsgegnerin lediglich die gewerblich zu nutzenden Gebäude gegen negative Einflüsse eines Jahrhunderthochwassers ("HQ 100") zu wappnen versucht. Damit ist das Prüfungsprogramm, welches die §§ 92, 93 NWG Fassung 1998 der planenden Gemeinde auferlegen, indes nicht vollständig "abgearbeitet". Erforderlich wäre gewesen herauszufinden, welchen Umfangs eine gewerbliche Bebauung den Verlust von Retentionsraum zur Folge hat und durch welche Maßnahme dies ohne Verstoß gegen Gründe des öffentlichen Wohls zumindest teilweise würde ausgeglichen werden können. Der Hinweis der Antragsgegnerin auf Seite 14/15 ihrer Planbegründung auf Untersuchungen, welche am Lehrstuhl für Wasserwirtschaft der Universität Bonn, Prof. Dr. Y., angestellt worden waren, hilft nicht weiter. Das gilt schon deshalb, weil auf "eine" umfassende Untersuchung Bezug genommen wird. Vorgelegt hat die Antragsgegnerin mit den Beiakten C und E indes zwei Untersuchungen, welche am Lehrstuhl von Prof. Dr. Y. in Bonn angestellt worden sind. Dies ist zum einen die Diplomarbeit eines Herrn Z. AA. aus dem Jahr 1997 mit dem Titel "Hochwasserschutz im Rahmen von Bauleitplänen für die Stadt B.", dargestellt an den Beispielen "AB." und "südlich der Bahn" sowie die Diplomarbeit einer Frau AC. AD., vorgelegt am 15. Juni 1998 mit dem Titel "Wasserwirtschaftliche Voraussetzungen zur Bauleitplanung "südlich der Bahnanlagen", ökologische Maßnahmen, Oberflächenwasser". Es ist weder ersichtlich, welche der beiden Arbeiten die Antragsgegnerin in Bezug nehmen will, noch, dass sie die wesentlichen Ergebnisse dieser Arbeiten umgesetzt hat. Das ergibt sich schon daraus, dass die Entwürfe der Planbegründung in diesem Bereich seit der Auslegung gleich geblieben sind, obwohl die Diplomarbeiten erst zu einem späteren Zeitpunkt vorgelegt worden waren. Zudem hatte die Arbeit von Z. AA. (unter anderem Seite 33) ergeben, dass die neutrassierte B 83 nicht als Hochwasserdamm geeignet sei und unter anderem durch Druckwasser die Möglichkeit bestand, dass das Gelände westlich der Zuckerfabrik bei einem Jahrhunderthochwasser der Weser überflutet wird - sei es durch deren Wasser, sei es dadurch, dass die Wasser des AE. baches, dessen Wasser aus dem Stadtgebiet kommend den Planbereich durchfließen und die B 83 (neu) unterqueren, nicht abfließen können. Das schlägt sich auch in der jedenfalls derzeit aktuellen Karte der Bezirksregierung P., Dezernat 502 (X.) nieder, welche zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden war und in farbigem Ausdruck als Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung genommen worden ist. Danach verläuft das nach Mai 2000 festgesetzte gesetzliche Überschwemmungsgebiet zwar östlich des Geländes der ehemaligen Zuckerfabrik und kehrt nach Unterquerung der Bahnstrecke beidseits des östlichen Teils der B 83 (neu) in den der Weser zugewandten Bereich zurück. Westlich der Zuckerfabrik erstreckt sich "nur" das tatsächliche, natürliche Überschwemmungsgebiet. Es umfasst entgegen der Darstellung der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung jedoch praktisch den gesamten westlichen Planbereich, dabei sogar Bereiche, welche nördlich der Bahntrasse liegen. Ob diese Einschätzung zwischenzeitlich geändert worden ist, ist in diesem Verfahren nicht zu klären. Festzuhalten ist bereits jetzt, dass jedenfalls zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses das gesamte Plangebiet (mit Ausnahme des Gebietes der ehemaligen Zuckerfabrik) im Bereich des durch Verordnung festgesetzten, beziehungsweise des natürlichen Überschwemmungsgebietes lag und die Antragsgegnerin durch die Neufassung des § 93 NWG gehalten war, die mit der Ausnutzung der angegriffenen planerischen Festsetzung verbundenen Einbußen an Überschwemmungs- und Retentionsraum planerisch zu bewältigen. Dies ist mit der hier angegriffenen Planung nicht geschehen. Der Hinweis auf Seite 15 der Planbegründung auf Anlagen 1 und 2 zu dieser Planbegründung hilft nicht weiter.
Da andererseits nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich die vorstehend erörterten Probleme planerisch bewältigen lassen, ist der Senat zu der Auffassung gelangt, dass der Plan insofern nicht insgesamt nichtig, sondern lediglich für unwirksam zu erklären ist.
Die Kosten des Verfahrens sind in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auf die Beteiligten gemäß § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu verteilen. Auch in Kenntnis der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juni 1991 (- 4 NB 35.89 -, BVerwGE 88, 268 = NVwZ 1992, 373 = BRS 52 Nr. 9) ist es nicht veranlasst, die Antragsgegnerin mit allen Verfahrenskosten zu belasten. Dabei steht nicht die Frage im Vordergrund, dass die Antragstellerin "lediglich" eine Unwirksamerklärung des Planes erreicht hat. Materiell unterliegt sie deshalb zu ganz erheblichen Teilen, weil sie ihr hauptsächliches Ziel, die Durchschneidung ihres Geländes zu verhindern, in diesem Verfahren nicht hat erreichen können. Das rechtfertigt die getroffene Kostenquote. Deren Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 Satz 2 ZPO.