Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 13.02.2001, Az.: 8 K 592/94
Aufwendungen eines wissenschaftlichen Mitarbeiters beim BGH für Studienreisen und den Besuch der Deutschen Bundesbank; Ausstattung eines Arbeitszimmers
Bibliographie
- Gericht
- FG Niedersachsen
- Datum
- 13.02.2001
- Aktenzeichen
- 8 K 592/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2001, 34510
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:FGNI:2001:0213.8K592.94.0A
Rechtsgrundlagen
- EStG § 9 Abs. 1 Satz 1
- EStG § 12 Nr. 1 Satz 2
Fundstelle
- EFG 2002, 1586-1588
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Studienreisen sind nur dann ausschließlich der beruflichen Sphäre zuzuordnen, wenn ihnen ein unmittelbarer beruflicher Anlass zugrunde liegt. Das ist bei Auslandsgruppenreisen regelmäßig nicht der Fall.
- 2.
Es widerspricht allgemeiner Erfahrung, dass einwöchige Studienreisen nach Budapest und in die Schweiz - beliebte Ziele des Tourismus - einen nur ganz untergeordneten Erlebniswert haben. Der Besuch eines osteuropäischen Landes und der Kontakt mit den dort ansässigen Berufskollegen bedeutet auch eine Erweiterung des individuellen Gesichtskreises und damit eine nachhaltige persönliche Bereicherung.
- 3.
Der bloße Umstand, dass der Dienstherr Sonderurlaub - unter Ausschluss der Kostenerstattung - gewährt hat und die Beurlaubung zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, erfolgte, lässt keinen Schluss auf besondere dienstliche Belange zu.
- 4.
Ist ein Arbeitszimmer u.a. auch mit einem Bett, einem Kühlschrank mit Getränken und einer Kaffeemaschine ausgestattet, ist eine private Mitbenutzung von nicht nur untergeordneter Bedeutung anzunehmen.
Tatbestand
Streitig ist, ob Aufwendungen des Klägers für Studienreisen, den Besuch der Deutschen Bundesbank und ein Arbeitszimmer als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abzugsfähig sind.
Der Kläger war in den Streitjahren 1990 und 1991 als wissenschaftlicher Mitarbeiter beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe tätig. In der Zeit vom 20. bis 26. Mai 1990 nahm er an einer Studienreise der wissenschaftlichen Mitarbeiter beim Bundesgerichtshofs nach Budapest und vom 27. bis 31. Mai 1991 nach Lausanne teil.
Die Reise nach Budapest ist nach dem vorliegenden Programm und den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 16. Januar 2001 wie folgt verlaufen:
Sonnt ag, 20.05.1990 : | 22:06 Uhr Abfahrt Karlsruhe/Hbf., 00:10 Uhr Zusteigemöglichkeit in Frankfurt/M. Hbf. |
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Mont ag, 21.05.1990 : | 13:20 Uhr Ankunft Budapest, 17:00 Uhr Gespräch mit Prof. Dr. ...... über die Juristenausbildung in Ungarn |
Dienst ag 22.05.1990 : | 10:00 - 12:00 Uhr Gespräch mit Frau Dr. ......, Justizministerium, Budapest, Sektion für Justizverwaltung; Thema: Gerichtssystem und Gerichtsreform in Ungarn, 12:00 - 16:00 Uhr Gespräch mit Dr. ......, Richter am Obersten Gerichtshof, Budapest; Thema: Gerichtsbarkeit in Zivilsachen beim Obersten Gerichtshof |
Mittwoch, 23.05.1990: | 09:30 12:00 Uhr Gespräch mit Rechtsanwalt Dr. ....., Budapest; Thema: Die Stellung der Anwaltschaft im ungarischen Rechtssystem, 14:30 16:15 Uhr Stadtrundfahrt |
Donnerst ag, 24.05.1990 : | 09:45 12:00 Uhr Parlamentsbesuch mit Führung unter Leitung eines Dolmetschers |
14:00 16:00 Uhr Gespräch mit Dr...... u. a., Staatsanwälte bei der Obersten Staatsanwaltschaft, Budapest; Thema: Stellung und Aufgaben der Staatsanwaltschaft | |
Freit ag, 25.05.1990 : | 10:00 12:00 Uhr Gespräch mit Prof. Dr. ......, Vizepräsident des Verfassungsgerichts, Budapest; Thema: Aufgaben des Verfassungsgerichts, 16:25 Uhr Abfahrt Budapest Keleti, 20:15 Uhr Ankunft Wien Westbahnhof, 21:20 Uhr Abfahrt Wien Westbahnhof |
Samst ag, 26.05.1990 : | 07:41 Uhr Ankunft Karlsruhe Hbf. |
Die Aufwendungen für die Studienreise nach Budapest in Höhe von 847 DM machte der Kläger als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit für das Streitjahr 1990 geltend.
Die Reise nach Lausanne ist nach den vorgelegten Unterlagen wie folgt verlaufen:
Montag 27.05.1991 : | 15:30 17:30 Uhr Besuch des Instituts für Rechtsvergleichung in Lausanne, anschließend Aperitif und Nachtessen im Restaurant der Universität Lausanne sowie informeller Gedankenaustausch mit Vertretern des Instituts für Rechtsvergleichung und des Bundesgerichts. |
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Dienst ag 28.05.1991 : | 8:30 Uhr Besuch einer Sitzung der I. Zivilabteilung des Bundesgerichts, anschließend Besichtigung des Bundesgerichtsgebäudes und Aperitif, Mittagessen, 14:30 Uhr Fachgespräche zwischen juristischen Mitarbeitern |
Mittwoch 29.05.1991: | Teilnahme an einer Gerichtsverhandlung am bernischen Handelsgericht, anschließend Empfang durch den stellvertretenden Obergerichtspräsidenten; nachmittags Besuch eines Landesgerichts einschließlich des Konkurs- und Beitreibungsamtes. |
Donnerstag 30.05.1991 : | (Fronleichnam) Auf Wunsch Ausflug auf das Jungfraujoch |
Freitag 31.05.1991 : | Besuch des Bundeshauses, Rundgang durch Bern mit Besichtigung des Amtshauses. |
Am 4. November 1991 besuchte der Kläger mit wissenschaftlichen Mitarbeitern des Bundesgerichtshofs die Deutsche Bundesbank in Frankfurt. Als Besuchsprogramm war vorgesehen:
10:30 11:30 Uhr | Besuch des Geldmuseums |
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11:30 13:00 Uhr | Vortrag mit Diskussion über Organisation und Aufgaben der Deutschen Bundesbank |
13:00 14:00 Uhr | gemeinsames Mittagessen |
14:00 15:30 Uhr | Vortrag mit Diskussion über die Rechtsstellung der Deutschen Bundesbank und ihrer Aufgaben. |
Die Aufwendungen für die Reisen in die Schweiz und nach Frankfurt in Höhe von 801,68 DM und 238 DM machte der Kläger als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit für das Streitjahr 1991 geltend.
Das beklagte Finanzamt (FA) lehnte den Werbungskostenabzug für die Studienreisen und den Besuch der Bundesbank ab, weil eine ausschließliche oder zumindest weitaus überwiegende berufliche Veranlassung nicht gegeben sei.
Hiergegen richten sich nach erfolglosen Einsprüchen die vorliegenden Klagen. Der Kläger trägt vor, dass für die Studienreisen vom Präsidenten des Bundesgerichtshofes Sonderurlaub gewährt worden sei. Für die Studienreise nach Budapest fehle von vornherein jeder Anhalt, dass ein Teil der Reiseaufwendungen der Lebensführung zugerechnet werden könnte. Der berufliche Zuschnitt des Reiseverlaufes sei unstreitig. Ihren besonderen Wert habe die Reise durch die Einblicke in eine sozialistische Rechtsordnung erhalten, die sich im Aufbruch zum freiheitlichen Rechtsstaat befunden habe. Die Reise habe Erkenntnismöglichkeiten auf höchster Fachebene geboten. Die Teilnehmer hätten erste konkrete Vorstellungen darüber gewinnen können, welche Aufgaben nach der Wiedervereinigung im eigenen Lande für Gesetzgebung, Rechtsprechung und Justizverwaltung noch bevorstanden, um Vertragsfreiheit und Eigentum, unabhängige und unparteiliche Gerichte, freie Advokatur und Notariat wieder herzustellen, die Organisation der Zwangsverwaltungswirtschaft in eine freie Wirtschaftsverfassung zu überführen, Grundbücher und Handelsregister zu erneuern u.a.m. Schon 1991 habe er sich bei seiner Tätigkeit am Bundesgerichtshof in das Zivil- und Bodenrecht der DDR einarbeiten müssen, wobei ihm die in Ungarn gewonnenen Einblicke in das sozialistische Rechtssystem das Grundlagenverständnis erleichtert hätten.
Der Besuch des schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung in Lausanne habe neben kurzer Vorstellung der Arbeitsmittel und Arbeitsmöglichkeiten des Instituts einen umfassenden Erfahrungsaustausch auf dem Gebiet des internationalen Privatrechts, der Anwendung von Auslandsrechten durch deutsche und eidgenössische Gerichte sowie Erörterung der Rechtsermittlungsverfahren einschließlich Handhabung des europäischen Rechtsauskunftsübereinkommens gedient. Die legislatorische und wissenschaftliche Verbindung zwischen dem deutschen und eidgenossenschaftlichen Kollisionsrecht sei eng und die Anwendung des deutschen und ausländischen internationalen Privatrechts obliege auch dem deutschen Zivilrichter. Er sei beim Bundesgerichtshof ebenfalls mit entsprechenden Fragen befasst. Am zweiten Besuchstag in Lausanne sei das Schweizer Bundesgericht nicht nur besichtigt worden. Besichtigt sei allerdings die Bibliothek mit Erläuterung ihrer Einrichtungen und Arbeitsmittel. Die Stellung des Schweizer Bundesgerichts entspreche der des Bundesgerichtshofs. Die Teilnahme an einer öffentlichen Beratung der ersten Zivilabteilung in einer Arzthaftungssache habe daher unmittelbare Vergleichsmöglichkeiten mit den Abläufen beim Bundesgerichtshof geboten. Diese Ansätze seien am Nachmittag durch mehrere Referate, die von Mitgliedern der deutschen Gruppe und Kollegen des Schweizer Bundesgerichts gehalten worden seien, vertieft worden. Es sei im Besonderen um das beiderseitige Verfahrensrecht, die Aufgaben und die Stellung der juristischen Mitarbeiter sowie Einzelheiten der Tätigkeit in den Spruchkörpern gegangen. Das Programm der nächsten Tage habe auf Wunsch der Schweizer Gastgeber umgestellt werden müssen. Der Besuch beim Kantonalobergericht in Bern habe sich auf den 30. Mai 1991 verschoben. Er habe die Teilnahme an einer Beweisverhandlung der zweiten Zivilkammer in einer Erbrechtsache umfasst. Von dem Instruktionsrichter sei einführend das Beweisrecht der Berner Zivilverfahrensordnung und das einschlägige materielle Erbrecht des ZGB erörtert worden. Im anschließenden Zusammensein mit dem stellvertretenden Obergerichtspräsidenten seien Fragen der Gerichtsorganisation, der richterlichen Pensenbemessung, der Gründe für die beim Obergericht erzielte Vergleichsquote von ca. 90 Prozent und die Wahrnehmung der richterlichen Nebenämter (Ausbildungs- und Prüfungswesen) in längerer Aussprache behandelt worden. Am Nachmittag des 30. Mai 1991 habe noch der Besuch eines Amtsgerichts stattgefunden. Der Amtsgerichtspräsident habe aus dem Geschäftsbereich seines Gerichts schwerpunktmäßig das Mahn-, Vollstreckungs- (Beitreibungs-) und Konkurswesens erläutert. Demonstriert worden sei außerdem die Tätigkeit der Geschäftsstelle; ferner konnten Sonderinformationswünsche befriedigt werden (von seiner Seite der Einblick in das Grundbuch und das Register für Eigentumsvorbehalte).
Der Besuch des Bundeshauses in Bern mit verfassungsrechtlicher und verfassungsgeschichtlicher Begleitung sei vom Justizdepartement in Bern vermittelt worden; er gehöre zum traditionellen Ablauf der Mitarbeiterreisen. Ein Mittagessen mit Angehörigen des eidgenössischen Justizdepartements (Justizministeriums) habe Gelegenheit geboten, den Nutzen von Rechtshilfeübereinkommen speziell mit arabischen Staaten - und die Auswirkungen des Europarechts auf die nationale Gesetzgebung und Rechtsanwendung zu behandeln.
Hinzuzufügen sei, dass er schon als Registerrichter Fragen des Schweizer Gesellschaftsrechts und Handelregisterrechts zu prüfen hatte.
Der Tagesbesuch bei der Deutschen Bundesbank sei auf die besonderen Informationswünsche der Gruppe abgestellt gewesen (Bundesbankgesetz, Währungsrecht, Rechtswirkungen von Diskontsätzen, Lombardsätzen, Geldmengen zählen, DM-Bilanzgesetz , europäisches Währungsinstitut und europäisches Zentralbankstatut der Zukunft, Sicherheit elektronischer Zahlungssysteme, Fälschungssicherheit alter und neuer Banknoten). Der Besuch des Geldmuseums habe namentlich auch die Musterung der umfangreichen Falsifikatensammlung eingeschlossen. Auch für diesen Besuch habe der Präsident des Bundesgerichtshofs Sonderurlaub erteilt.
Der Kläger beantragt,
für 1990 weitere Werbungskosten in Höhe von 847 DM und
für 1991 weitere Werbungskosten in Höhe von 1. 040 DM zu berücksichtigen.
Das FA beantragt,
die Klagen abzuweisen.
Es verweist auf seinen Einspruchsbescheid, in dem ausgeführt wird, dass die Aufwendungen für die Studienreisen nicht als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit abzugsfähig seien.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs könnten Gruppenreisen in der Regel nur dann ausschließlich der beruflichen Sphäre zugeordnet werden, wenn ihnen offensichtlich ein unmittelbarer beruflicher Anlass zu Grunde liege. Das Interesse des Reisenden an allgemeiner Information und allgemeiner beruflicher Fortbildung sei dafür nicht ausreichend. Vielmehr müsse der Steuerpflichtige im Einzelnen darlegen und beweisen, dass die fragliche Reise durch die besonderen Belange seines Berufs und durch seine spezielle Tätigkeit veranlasst gewesen sei. Dieser Nachweis sei dem Kläger nicht gelungen. Denn die Reisen seien nicht auf seine besonderen beruflichen Belange als wissenschaftlicher Mitarbeiter beim Bundesgerichtshof (Grundstücksressort und Landwirtschaftssenat) zugeschnitten gewesen.
Aus dem Reiseprogramm sei ersichtlich, dass die Reise vielmehr allgemein auf das Informationsbedürfnis von Juristen ausgerichtet gewesen sei und für eine Spezialisierung keinen Raum gewesen sei.
Der Tagesbesuch bei der Deutschen Bundesbank soll zwar nach den Angaben des Klägers auf die besonderen Informationswünsche der Gruppe abgestellt gewesen sein. Die behandelten Themen stünden jedoch in keinem besonderen Bezug der konkreten Berufstätigkeit des Klägers. Sie seien vielmehr geeignet das Bedürfnis nach allgemeiner politischer und wirtschaftlicher Bildung zu befriedigen. Die Tatsache, dass Sonderurlaub gewährt worden sei, lasse einen Schluss auf besondere dienstliche Belange der Reiseteilnehmer nicht zu.
In der mündlichen Verhandlung am 16. Januar 2001, in der die Sach- und Rechtslage ausführlich erörtert wurde und der Kläger umfangreich und im Einzelnen den Ablauf der Reise darlegte, wurde auch streitig, ob die Aufwendungen des Klägers für ein Arbeitszimmer in Hamburg abzugsfähig seien.
Die Aufwendungen für das Arbeitszimmer in Hamburg, das nach den Angaben des Klägers mit einer umfangreichen juristischen Bibliothek, einem Bett, einem Kühlschrank und einer Kaffeemaschine ausgestattet war, waren in den Streitjahren 1990 und 1991 wie in den Vorjahren mit einem 2/3 Kostenanteil (1990 = 2. 167 DM und 1991 = 2. 100 DM) als Werbungskosten geltend gemacht und vom Finanzamt auch in den angefochtenen Bescheiden für 1990 und 1991 anerkannt worden.
In den Vorjahren hatte der Kläger nach seinen Angaben in dem Arbeitszimmer in großem Umfang Akten in privater Atmosphäre bearbeitet. Vor Sitzungen hat der Kläger auch in dem Arbeitszimmer übernachtet. Für die übrigen Tage hat der Kläger jeweils Fahrtaufwendungen zwischen seiner Wohnung in Buxtehude und dem Gericht in Hamburg als Werbungskosten geltend gemacht.
In seinem Schriftsatz vom 24.01.2001 hat der Kläger dazu erklärt, dass in den Streitjahren 1990 und 1991 sein Dienst- und Arbeitsort Karlsruhe war und er sein Arbeitszimmer in Hamburg nur sporadisch betreten habe, um neu gebundene Zeitschriften einzustellen, Arbeitsunterlagen für den Gebrauch in Karlsruhe herauszusuchen und die Heizung zu regulieren. Das Arbeitszimmer habe er beibehalten, weil er davon ausgegangen sei, nach dem Ablauf seiner Abordnung an den BGH seine berufliche Laufbahn in Hamburg fortzusetzen. Er sei davon ausgegangen, dass er ein gleichwertiges Zimmer sich nicht würde wiederbeschaffen können.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16. Januar 2001 und ergänzend auf die im Einspruchs- und Klageverfahren gewechselten Schriftsätze zuletzt den Schriftsatz des Klägers vom 24. Januar 2001 und des Finanzamts vom 6. Februar 2001 - sowie die Steuerakten verwiesen.
Auf eine weitere mündliche Verhandlung haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung am 16. Januar 2001 verzichtet.
Gründe
Die Klagen sind unbegründet.
Nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG dürfen Aufwendungen für die Lebensführung, auch wenn sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Die Vorschrift enthält damit eine gesetzliche Typisierung und ein gesetzliches Verbot der Aufteilung. Abziehbare Aufwendungen liegen nur vor, wenn sie ausschließlich oder zumindest weitaus überwiegend im beruflichen Interesse getätigt werden, die Verfolgung privater Interessen also nahezu ausgeschlossen ist (BFH-Beschlüsse vom 19. Oktober 1970, GrS 2/70, BStBl II 1991, 17 , und vom 27. November 1978, GrS 8/77, BStBl II 1979, 213).
Für die Beurteilung der Frage, ob für eine Reise in nicht unerheblichem Umfang Gründe der privaten Lebensführung eine Rolle gespielt haben, hat der BFH in ständiger Rechtsprechung in erster Linie auf ihren Zweck abgestellt (BFH-Beschluss im Bundessteuerblatt II 1979, 213 ; BFH-Urteile vom 23. Oktober 1981, VI R 71/78 , BStBl II 1982, 69 , und vom 18. Oktober 1990, IV R 72/89, BStBl II 1991, 92 [BFH 18.10.1990 - IV R 72/89]). Reisen sind danach nur dann ausschließlich der beruflichen Sphäre zuzuordnen, wenn ihnen ein unmittelbarer beruflicher Anlass zugrunde liegt. Das ist bei Auslandsgruppenreisen regelmäßig nicht der Fall. Der Anlass für solche Reisen besteht vielmehr im Interesse an allgemeiner Information und beruflicher Fortbildung. Zudem kommt Auslandsgruppenreisen meist auch ein gewisser Erlebniswert zu. Ganz überwiegend beruflich veranlasst kann eine solche Reise daher nur dann sein, wenn das Reiseprogramm auf die besonderen beruflichen Bedürfnisse und Gegebenheiten der Teilnehmer zugeschnitten ist. Der Steuerpflichtige muss im Einzelnen darlegen und beweisen, dass seine Reise durch die besonderen Belange seines Berufes und durch seine spezielle Tätigkeit veranlasst war und damit ein persönlicher Erlebniswert gegenüber der beruflichen Veranlassung nicht ins Gewicht fällt (BFH-Urteil, BStBl II 1982, 69 [BFH 23.10.1981 - VI R 71/78][BFH 23.10.1981 - VI R 71/78]).
Der Senat folgt dem Kläger nicht, dass von einer weitaus überwiegenden beruflichen Veranlassung seiner Studienreisen auszugehen ist.
Ebenso wie es allgemeiner Erfahrung widerspricht, dass einer dreiwöchigen Studienreise nach Japan lediglich ein ganz untergeordneter Erlebniswert zukommt (BFH-Urteil vom 22. Januar 1993 VI R 64/91 , BStBl II 1993, 612), widerspricht es allgemeiner Erfahrung, dass einwöchige Studienreisen nach Budapest und in die Schweiz beliebte Ziele des Tourismus - einen ganz untergeordneten Erlebniswert haben. Abgesehen davon, dass der Kläger bei der Studienreise nach Budapest nach dem vorliegenden Reiseprogramm und seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung am 16. Januar 2001 am Mittwoch, den 23. Mai 1990, nachmittags an einer Stadtrundfahrt mit anschließendem Abendessen teilgenommen hat und am folgenden Tag vormittags ein Parlamentsbesuch mit Führung unter Leitung eines Dolmetschers stattfand, war das Programm der Reise auch nicht derart straff organisiert, dass daneben wenig Zeit war, die für private Unternehmungen hätte genutzt werden können. Zudem bedeutet der Besuch eines osteuropäischen Landes und der Kontakt mit ungarischen Kollegen auch eine Erweiterung des individuellen Gesichtskreises und damit eine nachhaltige persönliche Bereicherung. Auch bei der Studienreise in die Schweiz mit einem vom Kläger am Donnerstag, den 30.05.1991, wahrgenommenen Ausflug auf das Jungfraujoch und dem Besuch des Bundeshauses und dem Rundgang durch Bern am Freitag, den 31.05.1991, war die Verfolgung privater Interessen nicht nahezu ausgeschlossen und bedeutete auch in dem vorgegebenen Rahmen eine nachhaltige persönliche Bereicherung.
Für die Anerkennung der Aufwendungen des Klägers für die Studienreisen nach Budapest und in die Schweiz als Werbungskosten wäre daher erforderlich gewesen, dass die Reisen gerade durch die besonderen Belange seines Berufes und seiner speziellen Tätigkeit veranlasst waren. Diese Voraussetzungen liegen aber ebenso wie bei der vom BFH im BStBl II 1993, 612 [BFH 22.01.1993 - VI R 64/91] , [BFH 22.01.1993 - VI R 64/91] beurteilten Studienreise von Richtern und Staatsanwälten nach Japan auch im Streitfall nicht vor. Denn auch die Studienreisen nach Budapest und in die Schweiz waren allgemein auf das Informationsbedürfnis von Richtern ausgerichtet. Auch die Tatsache, dass für die Reise des Bundesgerichtshofes Sonderurlaub (unter Ausschluss der Kostenerstattung) gewährt wurde und die Beurlaubung zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belange oder dienstlichen Interessen dient (§ 31 Abs. 5 BeamtVG) erfolgte, lässt keinen Schluss auf besondere dienstliche Belange zu.
Eine besondere Veranlassung durch die berufliche Tätigkeit wäre im Streitfall nur dann zu bejahen gewesen, wenn sich der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit beim Bundesgerichtshof unmittelbar mit ungarischem Recht oder der Rechtsvergleichung zu befassen und die Reise diesen besonderen Zwecken gedient hätte.
Auch dem Besuch der Deutschen Bundesbank in Frankfurt lag kein unmittelbarer beruflicher Anlass zugrunde. Im Gegensatz zu den Studienreisen des Klägers nach Budapest und in die Schweiz handelte es sich bei dem Besuch der Deutschen Bundesbank in Frankfurt aber nicht um eine Auslandsgruppenreise, sondern um einen Tagesbesuch im Inland, dem kein besonderer touristischer Erlebniswert zukam. Er war auf die besonderen beruflichen Bedürfnisse und Gegebenheiten der Teilnehmer (Bundesbankgesetz, Währungsrecht etc.) zugeschnitten und ein persönlicher Erlebniswert fiel damit gegenüber der beruflichen Veranlassung nicht ins Gewicht.
Die Klage hat aber dennoch im Ganzen keinen Erfolg, weil die Aufwendungen für das Arbeitszimmer in Hamburg nicht anzuerkennen sind.
Aufwendungen für ein Arbeitszimmer sind als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nur zu berücksichtigen, wenn dieser Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird. Eine private Mitbenutzung ist lediglich dann unschädlich, wenn sie von untergeordneter Bedeutung ist. Ist Letzteres nicht der Fall, steht die Vorschrift des § 12 Nr. 1 EStG der Abziehbarkeit der gesamten Aufwendungen entgegen (vgl. BFH-Urteil vom 18. Oktober 1983 VI R 180/82 , BStBl II 1984, 110 und die dort angegebene Rechtsprechung).
Da der Umfang der in der Vergangenheit liegenden tatsächlichen Benutzung eines Raumes meist nicht mehr unmittelbar festgestellt werden kann, besteht in der Regel keine andere Möglichkeit, als aus den gesamten Umständen des Falles auf die Art der Benutzung in der Vergangenheit Schlüsse zu ziehen. Nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteil vom 26. April 1985 VI R 68/82, BStBl II 1984, 467) ist hierbei insbesondere zu untersuchen, ob der Arbeitsraum wie ein Wohnraum eingerichtet ist und damit offenbar auch eine private Benutzung ermöglicht und gefördert werden soll.
Im Streitfall war der Arbeitsraum des Klägers in Hamburg u.a. mit einem Bett, einem Kühlschrank mit Getränken sowie einer Kaffeemaschine ausgestattet. Ein Abzug der Aufwendungen des Klägers für den Arbeitsraum in den Streitjahren 1990 (= 2. 167 DM) und 1991 (= 2. 100 DM) kommt danach nicht in Betracht. Hinzu kommt, dass der Kläger wie in den Vorjahren zwei Drittel der Aufwendungen für das Arbeitszimmer geltend gemacht hat und damit selbst eine private Mitbenutzung von nicht nur untergeordneter Bedeutung einräumt.
Schließlich war auch der Abzug der Mietkosten für die dauerhaft zur Verfügung stehende Unterkunft in Hamburg neben den Fahrtkosten für sämtliche Fahrten von Buxtehude nach Hamburg in den Vorjahren nicht begründet (vgl. BFH-Urteil vom 2. Oktober 1992 VI R 11/91 , BStBl II 1993, 113). Ein Abzug der Aufwendungen für das Arbeitszimmer in Hamburg, das der Kläger in den Streitjahren 1990 und 1991 nach seinen Angaben nur sporadisch betreten hat, um neu gebundene Zeitschriften einzustellen, Arbeitsunterlagen für den Gebrauch in Karlsruhe herauszusuchen und die Heizung zu regulieren, als (vorweggenommene) Werbungskosten aufgrund fehlender gleichwertiger Wiederbeschaffungsmöglichkeit, kam danach nicht in Betracht, zumal das Zimmer in den Folgejahren wie in den Vorjahren privat mitbenutzt werden sollte.
Da das Gericht die Rechtsposition des Klägers im Vergleich zum Zustand vor Klagerhebung nicht verschlechtern darf (Verbot der reformatio in peius; Verböserungsverbot), verbleibt es jedoch dabei, dass für 1990 und 1991 keine weiteren Werbungskosten in Höhe von 847 bzw. 1. 040 DM für die Studienreisen nach Budapest und in die Schweiz und den Besuch der Deutschen Bundesbank in Frankfurt zu berücksichtigen sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO .
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat ( § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), noch das Urteil von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht ( § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO), sondern vielmehr den Entscheidungen des Bundesfinanzhofs insbesondere dem BFH-Urteil vom 22. Januar 1993 VI R 64/91 , BStBl II 1993, 612 folgt.