Finanzgericht Niedersachsen
Beschl. v. 19.02.2001, Az.: 5 V 28/01

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Festsetzung einer negativen Umsatzsteuer (USt); Unternehmereigenschaft einer Organgesellschaft; Sogenanntes Umsatzsteuerkarussell; Wesen des Reihengeschäfts; Anordnung von Sicherheitsleistungen

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
19.02.2001
Aktenzeichen
5 V 28/01
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2001, 26382
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:2001:0219.5V28.01.0A

Verfahrensgegenstand

Umsatzsteuer-Voranmeldung September und Dezember 2000(einstweilige Anordnung)

Amtlicher Leitsatz

Die Berechtigung zum Vorsteuerabzug bei Karussellgeschäften.

Redaktioneller Leitsatz

Für den vorläufigen Rechtsschutz bei begehrter Festsetzung negativer Umsatzsteuer (USt) kommt eine einstweilige Anordnung nach § 114 Abs. 1 S. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) in Betracht, wenn die vorläufige Festsetzung nicht durch Anfechtung eines Änderungsbescheids und Aufhebung oder Aussetzung dessen Vollziehung erreicht werden kann, weil keine Festsetzung einer negativen Umsatzsteuer in der begehrten Höhe vorangegangen ist, also die in § 114 Abs. 5 FGO bestimmte Subsidiarität der einstweiligen Anordnung gegenüber der Aufhebung oder Aussetzung der Vollziehung ohne Bedeutung ist.

Gründe

1

I.

Die Antragstellerin besteht seit dem 01.06.1989. Sie ist Organträgerin der S-GmbH (GmbH). Die Gesellschafter der Antragstellerin sind gleichzeitig Gesellschafter der Organgesellschaft. Die Antragstellerin vermietet bebauten Grundbesitz an die GmbH.

2

Die GmbH besteht seit dem 01.01.1984. Geschäftsführer der GmbH sind der Gesellschafter Rudolf F. und sein Sohn Jörg F.. Im Jahre 2000 hat die GmbH auf einem von ihr erworbenen Grundstück in J. mit dem Neubau eines Logistikzentrums mit Verwaltungsgebäude begonnen. Die GmbH handelt mit Computerteilen und Computerzubehör. Lieferanten der GmbH sind u.a. die Unternehmen Harry R. B.V. mit Sitz in den Niederlanden, Fa. N-GmbH (Deutschland), Fa. L-GmbH (Deutschland), Fa. W. (Deutschland) und Fa. T-GmbH (Deutschland). Sämtliche Unternehmen sind seit mehr als zwei Jahren in der Branche tätig. Abnehmer der GmbH sind Unternehmen im europäischen Ausland. In Italien beliefert sie ca. 100 Kunden. Der Gesamtumsatz der GmbH betrug 2000 ca. 480 Millionen DM.

3

Ende des Jahres 2000 leitete die Staatsanwaltschaft ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen die Gesellschafter der Antragstellerin wegen des Verdachts illegaler Computergeschäfte ein. Danach sollen im Rahmen so genannter "Karusselgeschäfte" vor allem innergemeinschaftliche Lieferungen vorgetäuscht worden sein, um entsprechende Vorsteuererstattungen zu erhalten. Am 24.01.2001 wurde im Zuge bundesweiter und gleichgeschalteter Fahndungsmaßnahmen auch in anderen europäischen Ländern Joachim R. verhaftet. R. war seit dem 01.07.2000 (nach Angaben des Antragsgegners seit dem 01.07.1999) bei der GmbH beschäftigt und dort sowohl für den Einkauf wie für den Verkauf zuständig.

4

Anlässlich eines bei der GmbH aufgedeckten Betrugsfalls in Sachen "S.I.E.T" verfasste die bei der GmbH für den Vertrieb Europa-Süd zuständige Vertriebsleiterin im November 2000 einen Bericht auf Grund eigener Recherchen vor Ort in Italien. Gegenstand der Betrugshandlungen waren im Wesentlichen gefälschte Rechnungen der S.I.E.T über ca. 480.000 DM. Der Urheber der Fälschungen ist unbekannt. Nachdem die GmbH hiervon Kenntnis erhalten hat, hat sie die Geschäftsbeziehungen zu dem Unternehmen abgebrochen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bericht verwiesen. Der Umsatzanteil der GmbH mit diesem Unternehmen belief sich im Jahre 2000 auf insgesamt ca. 1,2 % ihres Gesamtumsatzes.

5

Die Antragstellerin hatte wie auch in anderen Voranmeldungszeiträumen für die Voranmeldungszeiträume September und Dezember 2000 hohe Vorsteuerüberhänge angemeldet. Für September 2000 beantragte sie die Festsetzung der Vorauszahlungen auf minus 8.445.080,78 DM und für Dezember 2000 auf minus 3.024.333,71 DM. Der Antragsgegner verweigerte seine Zustimmung zu den Umsatzsteuervoranmeldungen, weil er auf Grund von Feststellungen einer für September 2000 durchgeführten Umsatzsteuersonderprüfung davon ausging, dass die Antragstellerin und die GmbH in so genannte Karussellgeschäfte eingebunden sei und den Rechnungen, aus denen die Vorsteuern geltend gemacht werden, im Wesentlichen keine umsatzsteuerlich anzuerkennenden Lieferungen zu Grunde gelegen haben.

6

Gegen die Ablehnung der Zustimmung zu den Umsatzsteuervoranmeldungen für September und Dezember 2000 wendet sich die Antragstellerin mit ihrem Antrag auf einstweilige Anordnung.

7

Die Antragstellerin behauptet, sie habe die Voraussetzungen der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen nach § 6 a Abs. 1 und 2 UStG anhand ihrer lückenlosen und korrekten Aufzeichnungen buchmäßig nachgewiesen. Die Lieferungen seien auch tatsächlich erfolgt und den Empfängern in den jeweiligen Empfängerstaaten zugegangen. Dies könne beispielhaft anhand der von der GmbH für die Fa. LC (Italien), geführte Kundenakte nachvollzogen werden, die auch die so genannten internen Aufträge der GmbH belege. Wegen der Einzelheiten der internen Abwicklung werde auf die eidesstattlichen Versicherungen der Mitarbeiter der GmbH verwiesen. Im Übrigen habe sie die korrekte Abwicklung der innergemeinschaftlichen Lieferungen für drei Tage beispielhaft unter Vorlage der erforderlichen Belege dargelegt. Der Ablauf sei regelmäßig gleich gewesen. Bevor eine Auslieferung eines Auftrages erfolgt sei, hätten Mitarbeiter der GmbH am Tag der Versendung beim Bundesamt für Finanzen telefonisch nachgefragt, ob die Identnummer, Anschrift etc. des zu beliefernden Kunden gültig sei. Die zuständigen Mitarbeiter des Bundesamtes für Finanzen hätten den Mitarbeitern der GmbH stets sofort vorab telefonische Auskunft über die Gültigkeit der abgefragten Identnummern gegeben, da die GmbH auf Grund der täglichen Telefonate und der Menge der abgefragten Nummern bekannt gewesen sei. Die Mitarbeiter der GmbH hätten die abgefragten Kundennamen zusammen mit der jeweiligen Kundennummer am Abfragetag in einen Kalender eingetragen und diese bei Gültigkeitsbestätigung der Identnummer abgehakt. Die Eintragungen im Kalender sollten der GmbH bei einer möglicherweise versehentlich falschen telefonischen Auskunft zumindest als Nachweis der telefonischen Abfragebestätigung dienen. Die schriftliche Bestätigung des Bundesamtes für Finanzen sei spätestens zwei Tage nach der telefonischen Anfrage bei der GmbH eingegangen. Nach Feststellung der Gültigkeit der jeweiligen Identnummer sei eine entsprechende Belieferung durch UPS bzw. andere Spediteure an den Empfänger am gleichen Tag vorgenommen worden. In den Fällen, in denen die Identnummer nicht übereingestimmt habe bzw. nicht gültig gewesen sei, sei von einer Auslieferung abgesehen worden. Dies sei selbst dann geschehen, wenn der entsprechende Kunde bereits vorab gezahlt gehabt habe. Auf Grund der auf den Ausgangsrechnungsdoppeln befindlichen Identnummern bzw. der jeweiligen Kundennummer des zu beliefernden Vertragspartners könne man die Abfrage der entsprechenden Identnummer beim Bundesamt für Finanzen durch Einsicht des entsprechenden Tages im Kalender der GmbH überprüfen. Sodann könne man anhand des Empfängernamens die Auslieferung an den Kunden anhand der Versandbestätigung der UPS-Liste am gleichen Tag nachvollziehen. Schließlich könne die schriftliche Bestätigung des Bundesamtes für Finanzen, auf der vermerkt sei, von welchem Tag die entsprechende Identnummeranfrage stamme, als zusätzliche Abfragebestätigung herangezogen werden. In Ausnahmefälle könne sich die Abfrage der Identnummer und die entsprechende Auslieferung um einen Tag verschoben haben.

8

Die Fahndungsmaßnahmen gegen R. stünden in keinem Zusammenhang mit Geschäften der Antragstellerin. Zumindest habe sie keine Kenntnis von eventuell illegalen Geschäften gehabt. Soweit sich der Antragsgegner wegen seines Verdachts auf Karussellgeschäfte auf eine Notiz des Geschäftsführers der GmbH, Jörg F. beziehe, habe diese gerade der internen Überprüfung des Tatvorwurfs der Karussellgeschäfte gedient. Hierfür habe er sich die Warenbewegungen der meist verkauften CPUs eines beliebigen Tages im Warenwirtschaftsprogramm angesehen. Anhand der festgehaltenen Chargennummern der CPUs habe er versucht nachzuvollziehen, ob Lieferungen von einem Lieferanten vorher schon einmal bei der GmbH aufgetaucht seien. Die Aufzeichnungen hätten allein diesem Zweck gedient. Dies habe F. in einer eidesstattlichen Versicherung, auf die verwiesen werde, auch bestätigt.

9

Die Antragstellerin trägt weiter vor, es sei nicht nachzuvollziehen, warum der Antragsgegner die Zustimmung zu den Umsatzsteuer-Voranmeldungen für September und Dezember verweigere, wenn er Vorsteuerüberhängen für Oktober und November noch am 21.11. bzw. 20.12.2000 zugestimmt habe. Ferner entbehre die vom Antragsgegner zu Grunde gelegte Schätzungsmethode jeder rationalen Grundlage, wenn er Vorsteuerüberhänge in der Höhe als hinterzogen ansehe, in denen sie über dem Durchschnitt der bisherigen Voranmeldungszeiträume 1999 lägen.

10

Bei Versagung der Zustimmung zu den Umsatzsteuer-Voranmeldungen für September und Dezember 2000 sei die wirtschaftliche Existenz sowohl der Antragstellerin wie auch der GmbH bedroht. Die GmbH finanziere sämtliche Geschäfte vor. Hierfür nehme sie Kredite der O-Bank und der C-Bank mit einer Kreditlinie in Höhe von insgesamt 9 Millionen DM in Anspruch. Am 15.02.2001 sei ein so genannter Saisonkredit in Höhe von 3 Millionen DM zurückzuzahlen. Ferner hätten beide Kreditinstitute angekündigt, insbesondere auf Grund des Einbehalts der Vorsteuerüberhänge und dem daraus resultierenden Liquiditätsmangel, aber auch auf Grund der durch den Antragsgegner bewirkten Arrestanordnungen sowie der daraufhin ergangenen Pfändungen ihr Gesamtengagement sowohl gegenüber der Antragstellerin als auch gegenüber der GmbH bis zur 5. Kalenderwoche zu kündigen.

11

Die Antragstellerin beantragt,

dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, seine Zustimmung gem. §§ 18 UStG, 168 Satz 2 AO zu den von der Antragstellerin abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldungen für September und Dezember 2000 zu erteilen und die darin berechneten Vorsteuerüberhänge in Höhe von insgesamt 11.469.414,49 DM auzuzahlen.

12

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

13

Der Antragsgegner behauptet, die Antragstellerin habe zwar einen seriösen Geschäftsbetrieb, mit dem sie auch legale Geschäfte tätige. Hierbei handele es sich aber um einen untergeordneten Geschäftsbereich. Der Anteil der Geschäfte mit legalen Unternehmen ergebe sich aus der Anlage zu ihrem Schriftsatz vom 15.02.2001. Wegen dieser Geschäfte werde er bis Ende Februar 2001 Umsatzsteuervorauszahlungen für September 2000 in Höhe von minus 646.054 DM und für Dezember 2000 in Höhe von minus 351.032 DM festsetzen.

14

Im Wesentlichen habe die Antragstellerin aber an so genannten Karussellgeschäften teilgenommen, um Vorsteuererstattungen zu Unrecht ausgezahlt zu bekommen. Der Antragstellerin seien in 1999 von den rund 11,6 Mio DM Vorsteuererstattungen ca. 6,6 Mio DM und in 2000 von den 42,2 Mio DM Vorsteuerüberhängen ca. 35,2 Mio DM zu Unrecht erstattet worden. Wenn weitere Vorsteuerüberhänge zu Unrecht an die Antragstellerin ausgezahlt würden, wäre die Wahrscheinlichkeit sehr hoch, dass das Finanzamt diese Gelder nicht wiedererhalten würde. Insofern sei der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bereits nicht statthaft.

15

Die Umsatzsteuersonderprüfung für September 2000 habe zwar in Bezug auf Karussellgeschäfte der Antragstellerin keine Erkenntnisse gebracht. Die bisherigen Fahndungsergebnisse hätten aber erhebliche Zweifel an der Abzugsfähigkeit eines Großteils der geltend gemachten Vorsteuern und der Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferungen ergeben. Danach würden ca 75 % der Unternehmen, zu denen die GmbH Geschäftsbeziehungen unterhalte, von den für sie zuständigen Finanzämtern auf Karussellgeschäfte hinüberprüft. Gegen einen Teil der Unternehmen seien strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet. Um die Ermittlungen nicht zu gefährden, könnten die Namen der Unternehmen nicht genannt werden. Im Rahmen der Umsatzsteuer-Sonderprüfung für September 2000 seien 56 Einzelauskunftsersuchen an das Bundesamt für Finanzen gerichtet worden, um weitere Erkenntnisse über die Abnehmerfirmen zu erhalten. Eine hierzu von der französischen Finanzverwaltung abgegebene Erklärung gebe detaillierte Fakten und Daten, die belegen, dass es sich bei einer der angefragten Firmen, deren Name aus ermittlungstechnischen Gründen nicht genannt werden könne, um eine reine Briefkastenfirma handele. Es sei zu erwarten, dass die weiteren eingeholten Auskünfte entsprechende Ergebnisse bringen würden. Es könne auch als gesichert gelten, dass die Fa. N ihre Waren bei einer Scheinfirma eingekauft habe. Die Ermittlungen hätten weiterhin ergeben, dass die GmbH bei der Firma F- GmbH in Bremen eingekauft hätte, bei der es sich eindeutig um ein Scheinunternehmen, einen so genannten "missing trader" handele. Ferner hätte die Firma G-GmbH in Rostock CPUs unter Einkaufspreis an die GmbH geliefert.

16

Insbesondere bei den von der GmbH belieferten italienischen Firmen handele es sich in erheblichem Umfang um Scheinfirmen. Beispielhaft könne dies anhand der Firma C. Sitz in Barcelona belegt werden. Diese sei lt. Rechnung von der GmbH beliefert worden. Cervantes habe die spanische USt-ID-Nummer ES B XXXX. Ausweislich der Rechnung werde die Ware an die Firma C. in Rom geliefert. Insofern lägen aber gesicherte Erkenntnisse vor, dass es keine italienische Firma mit diesem Namen gebe. Eine entsprechende, beim Bundesamt für Finanzen angeforderte Auskunft sei angefordert, liege aber noch nicht vor. Ferner würden entsprechende Rechtshilfeersuchen in Italien eingeleitet.

17

Auffällig sei insbesondere auch die erhebliche Umsatzsteigerung und der enorme Anstieg der innergemeinschaftlichen Lieferungen mit Vorsteuerabzug sowie bei den geltend gemachten Vorsteuern aus Rechnungen von anderen Unternehmen bei der GmbH ab September 1999 und insbesondere ab dem zweiten Halbjahr 2000. Wegen der Einzelheiten werde auf die vorgelegten Auswertungen verwiesen. Dies hänge vermutlich mit der Einstellung von R. am 01.07.1999 zusammen. Seit seinem Ausscheiden bei der Firma H. in Hamburg sei dort der Anteil der innergemeinschaftlichen Lieferungen in auffälliger Weise gesunken und seit Juli 2000 bei der GmbH angestiegen. Die im Inland eingekauften Waren seien nahezu ausschließlich in andere EU-Mitgliedstaaten verkauft worden, davon ca. 52 % nach Italien.

18

Hinweise auf die Teilnahme an Karussellgeschäften ergäben sich auch aus einer handschriftlichen Notiz des Geschäftsführers der GmbH, Jörg F., die dieser im Rahmen der Geschäftsbeziehungen zu der S.I.E.T gefertigt habe.

19

Aus diesen Erkenntnissen folge, dass ein Anordnungsanpruch nicht gegeben sei. Es liege aber auch kein Anordnungsgrund vor.

20

Wenn die Antragstellerin auf die Erstattung der Vorsteuern angewiesen sei, habe dies seinen Grund in einer äußerst problematischen Betriebsführung. Sie beweise, dass die Kapitalausstattung der GmbH dermaßen schwach sei, dass sie bei einem Jahresumsatz von ca. 500 Millionen DM einen Ausfall von ca. 11 Millionen DM nicht verkrafte. Einen Anordnungsgrund begründe dies nicht, da die Antragstellerin ihre unzureichende Kapitalausstattung selbst zu vertreten habe.

21

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen (Regelungs-)Anordnung gemäß § 114 Abs. 1 Satz 2 FGO zur vorläufigen Festsetzung der begehrten negativen Umsatzsteuer September und Dezember 2000 ist zulässig und begründet.

22

1.

Für den vorläufigen Rechtsschutz bei begehrter Festsetzung negativer Umsatzsteuer kommt eine einstweilige Anordnung nach dieser Vorschrift in Betracht, wenn die vorläufige Festsetzung nicht durch Anfechtung eines Änderungsbescheids und Aufhebung oder Aussetzung dessen Vollziehung erreicht werden kann, weil - wie hier für die Streitzeiträume September und Dezember 2000 - keine Festsetzung einer negativen Umsatzsteuer in der begehrten Höhe vorangegangen ist, m. a. W. die in § 114 Abs. 5 FGO bestimmte Subsidiarität der einstweiligen Anordnung gegenüber der Aufhebung oder Aussetzung der Vollziehung ohne Bedeutung ist. So besteht die Möglichkeit einer einstweiligen Anordnung auf vorläufige Festsetzung einer zuvor abgelehnten oder in der Höhe verweigerten negativen Umsatzsteuer (BFH-Entscheidungen vom 7. März 1985 IV R 161/81, BFHE 143, 397, BStBl II 1985, 449, 451; vom 18. August 1983 V B 8/83, Juris; vom 17. Dezember 1981 V R 81/81, BFHE 134, 402, BStBl II 1982, 149; FG Hamburg, Beschluss vom 29. Oktober 1996, II 118/96, EFG 1997, 508).

23

2.

Die einstweilige Anordnung kann nach § 114 Abs. 1 Satz 2 FGO zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ergehen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden.

24

Im Unterschied zur bloßen Sicherungsanordnung nach § 114 Abs. 1 Satz 1 FGO richtet sich die erstrebte Regelungsanordnung nach Satz 2 der Vorschrift auf eine Verbesserung der bisherigen Rechtsposition.

25

In beiden Fällen ist erforderlich, dass der im Hauptverfahren geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer einstweiligen Anordnung (Anordnungsgrund) bezeichnet - d.h. schlüssig dargelegt - und glaubhaft gemacht werden (§ 114 Abs. 3 FGO i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -, z.B. BFH-Beschluss vom 13. Januar 1987 VII B 74/86, BFH/NV 1987, 558).

26

3.

Der Anordnungsanspruch liegt vor.

27

Gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG kann ein Unternehmer die in Rechnungen i.S. des § 14 UStG gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmen für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen. Soweit Vorsteuern geltend gemacht werden, die im Zusammenhang mit innergemeinschaftlichen Lieferungen ( § 6a UStG ) entstanden sind, ist das Recht auf Vorsteuerabzug gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 a UStG nicht nach§ 15 Abs. 2 UStG ausgeschlossen. Unternehmer i.S. des im Rahmen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG maßgeblichen § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 3 UStG ist, wer eine gewerbliche oder berufliche, d.h. nachhaltige Umsatztätigkeit selbstständig ausübt (vgl. BFH-Urteile vom 21. April 1994 V R 105/91, BFHE 174, 469, BStBl II 1994, 671, und vom 13. Juli 1994 XI R 97/92, BFH/NV 1995, 168). Liegt wie im vorliegenden Fall eine Organschaft im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG vor, so folgt daraus unmittelbar, dass die Organgesellschaft, hier die GmbH, mangels Selbstständigkeit keine eigenständige Unternehmerqualität besitzt. Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne ist ausschließlich der Organträger (hier die Antragstellerin). Deshalb sind Umsätze und Vorsteuerzahlungen verfahrensrechtlich allein bei dem Organträger zu erfassen.

28

Der Antragstellerin steht der begehrte Vorsteuerabzug zu. Die Antragstellerin ist als Organträgerin der GmbH auch Unternehmerin hinsichtlich der von der GmbH bewirkten Eingangs- und Ausgangsumsätze. Sie kann daher Vorsteuern abziehen, die der GmbH für bezogene Leistungen in Rechnung gestellt worden sind. In tatsächlicher Hinsicht trägt grundsätzlich die Antragstellerin als die den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmerin die objektive Beweislast (Feststellungslast) dafür, dass die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG erfüllt sind. Im Verfahren der einstweiligen Anordnung sind diese Voraussetzungen glaubhaft zu machen. Soweit der Unternehmer aber alle im üblichen Rahmen erforderlichen Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug glaubhaft gemacht hat, obliegt es dem Antragsgegner, durch konkrete Darlegungen Zweifel am Vortrag der Antragstellerin zu begründen. Demgegenüber sind die vom Antragsgegner vorgetragenen Zweifel nicht hinreichend konkret.

29

Die dem Gericht vorgelegten Rechnungen, aus denen der Vorsteuerabzug geltend gemacht wird, geben keinen Anlass zu Beanstandungen. Sie sind von Unternehmen, die bereits einige Zeit bestehen und am Wirtschaftsverkehr teilgenommen haben, auf die GmbH ausgestellt. Anhaltspunkte, wonach Rechnungsaussteller und Lieferant nicht identisch sind, werden von dem Antragsgegner nicht geltend gemacht und sind aus den Akten auch nicht ersichtlich. Nach der im Anordnungsverfahren erforderlichen vorläufigen Bewertung lagen den Rechnungen auch Warenlieferungen zu Grunde. Denn nach den eidesstattlichen Versicherungen der Mitarbeiter der GmbH wurden Waren in erheblichen Umfang auf Grund von Verkäufen verpackt und versandt. Hierüber sind die dafür erforderlichen Unterlagen von der Antragstellerin exemplarisch vorgelegt worden. Wenn die Antragstellerin Waren verkauft und tatsächlich versandt hat, muss sie diese zuvor bezogen haben. Konkrete Hinweise, wonach dieselben Waren mehrfach versandt wurden, liegen derzeit nicht vor. Da die GmbH seit mehreren Jahren ohne Auffälligkeiten im Computerhandel tätig ist, kann auf Grund der seit Jahren bestehenden Geschäftstätigkeit zunächst grundsätzlich von ordnungsgemäßen Geschäften ausgegangen werden. Für eine auf ordnungsgemäße Geschäfte ausgerichtete Geschäftstätigkeit spricht auch, dass die GmbH noch im Jahre 2000 in J. ein Grundstück erworben und darauf mit dem Neubau eines Logistikzentrums mit Verwaltungsgebäude begonnen hat.

30

Soweit der Antragsgegner geltend macht, die GmbH habe Leistungen von Scheinfirmen bezogen, sind diese Angaben nicht konkret genug, um der Antragstellerin den Vorsteuerabzug zu versagen. Für die Annahme, die Antragstellerin sei in so genannte "Karussellgeschäfte" eingebunden, reichen die vorgetragenen Hinweise zur Versagung des Vorsteuerabzugs ebenfalls nicht aus.

31

Von einem Umsatzsteuerkarussell geht man aus, wenn Unternehmen unter Ausnutzung der Regelungen für die Umsatzbesteuerung der innergemeinschaftlichen Lieferungen und Erwerbe durch den Aufbau von grenzüberschreitenden Lieferketten in den Genuss von Vorsteuerabzug gelangen, ohne das die am Beginn der Kette im Inland entstehende Umsatzsteuer angemeldet und entrichtet wird, wobei die Lieferketten häufig so angelegt sind, dass die Lieferung in einem Mitgliedsstaat der EU beginnt und dort auch wieder endet. Hinsichtlich der Antragstellerin geht der Antragsgegner davon aus, dass die GmbH die Verfügungsmacht an der ihr berechneten Ware nicht erhalten und nur Dienstleistungen in einem Warenkreislauf erbracht hat, zumindest aber Ware in einem engen zeitlichen Zusammenhang über weitere zwischengeschaltete Firmen oder an den Exporteur letztlich wieder an die Vorlieferanten oder andere Personen ins Ausland gelangt sei, um von dort erneut das Karussell um Inland zu durchlaufen, sodass die hierüber geschlossenen Verträge so zu werten seien, dass eine Verschaffung der Verfügungsmacht nicht erfolgt sei. Im Rahmen von Scheingeschäften sei sie daher weder Abnehmer noch Lieferer der formal gekauften Ware gewesen.

32

Der Einwand des Antragsgegners geht darauf hinaus, es lägen keine Lieferungen vor, weil die Verfügungsmacht an Waren - auch im Rahmen von Reihengeschäften - nicht verschafft worden sei, wobei im Einzelnen nicht dargestellt ist, inwieweit es sich bei den Geschäften der Antragstellerin um normale Liefergeschäfte oder um Reihengeschäfte gehandelt hat. Lieferungen eines Unternehmers sind Leistungen, durch die er oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen - Verschaffung der Verfügungsmacht- (vgl. § 3 Abs.1 UStG). Ein Reihengeschäft ist gegeben, wenn mehrere Unternehmerüber denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte abschließen und diese Geschäfte dadurch erfüllen, dass der erste Unternehmer dem letzten Abnehmer in der Reihe unmittelbar die Verfügungsmacht über den Gegenstand verschafft (vgl. § 3 Abs. 6 Satz 5 UStG).

33

Im Folgenden geht der Senat - wie dargelegt - auf Grund der eidesstattlichen Versicherungen der Mitarbeiter der GmbH, der jahrelangen Geschäftstätigkeit der GmbH im Computerhandel sowie der vorgelegten Einkaufsrechnungen von ebenfalls seit mehreren Jahren am Markt bestehender Unternehmen davon aus, dass Computerwaren tatsächlich vorhanden waren und diese auch geliefert worden sind. Anderenfalls wäre ein Karussellgeschäft oder ein Reihengeschäft schon mangels eines Gegenstandes der Lieferung zu verneinen.

34

Das Wesen des Reihengeschäfts liegt darin, dass die tatsächliche Verfügungsmacht vom ersten Unternehmer dem letzten Abnehmer verschafft wird, sich im Übrigen die die Lieferungen begründenden Umsatzgeschäfte aber nur "auf dem Papier" abspielen. Insofern ist auch nicht ausgeschlossen, dass die französische Firma, bei der es sich nach Auskunft der französischen Behörden um eine Briefkastenfirma gehandelt haben soll, in Reihengeschäfte eingebunden war. Hierfür wäre ein größerer Geschäftsbetrieb nicht erforderlich.

35

Die Annahme von Karussellgeschäften begründet der Antragsgegner damit, dass ca. 75 % der Unternehmen, zu denen die GmbH Geschäftsbeziehungen unterhalte, von den für sie zuständigen Finanzämtern auf Karussellgeschäfte hin überprüft würden. Bisher liegen aber keine konkreten Hinweise über unlautere Geschäfte vor. Hinsichtlich der Firma C. ist unstreitig, dass diese in Spanien existent ist und über eine Identnummer verfügt. Mit ihr wurden die Lieferverträge abgeschlossen, sodass sie die zivilrechtlich verpflichtete ist. Soweit der Antragsgegner behauptet, in Italien gebe es keine Firma C., wird dies von der Antragstellerin nicht bestritten. Nach Angaben der Antragstellerin soll die Ware lediglich auf Wunsch der C., Spanien, an ein UPS-Auslieferungslager in Rom bzw. Settimo Torinese ausgeliefert worden sein. Unabhängig davon, dass eineÜberprüfung dieser Angaben derzeit noch ausstehen, stellt die Auslieferung einer Ware an einen bestimmten Ort die zivilrechtlichen Vereinbarungen, die Grundlage der umsatzsteuerrechtlichen Lieferung sind, zunächst nicht in Frage. Ohne weitere Hinweise können daher etwa bestehende offene Fragen, die in den Verantwortungsbereich des Kunden der Antragstellerin fallen und die zudem vage sind, nicht der Antragstellerin als Begründung zugerechnet werden, sie habe Karussellgeschäfte getätigt.

36

Die Angaben des Antragsgegners, es könne als gesichert gelten, dass die Fa. N ihre Waren bei einer Scheinfirma eingekauft habe, sind ebenfalls zu pauschal und reichen für die erforderlichen konkreten Darlegungen von Karussellgeschäften nicht aus. Gleiches gilt für die Angaben zu der F-GmbH in Bremen. Auch insofern sind die Angaben des Antragsgegners, es handele sich um einen so genannten "missing trader" zu unbestimmt. Dass die Fa. G. in Rostock CPUs unter Einkaufspreis verkauft haben soll, belegt zunächst, dass Ware tatsächlich geliefert wurde. Ein Verkauf von Ware unter Einkaufspreis ist für sich allein nicht geeignet, von Scheingeschäften oder Karussellgeschäften auszugehen. Außerdem hat der Antragsgegner seine Behauptungen ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Wenn der Antragsgegner bestreiten will, dass tatsächlich Warenlieferungen nicht stattgefunden haben, hätte er hierfür zumindest einzelne konkrete Anhaltspunkte darlegen müssen.

37

Ein konkreter Hinweis könnte sich aus den handschriftlichen Notizen des Geschäftsführers der GmbH, Jörg F., ergeben. Entgegen der Darstellung des Antragsgegners weisen diese jedoch nicht zwingend auf die Planung von Karussellgeschäften hin. Ebenso gut ist die Erklärung der Antragstellerin denkbar und möglich, dass F. im Rahmen der aufgedeckten Unregelmäßigkeiten mit der Firma S.I.E.T. die damit seitens des Antragsgegners verbundenen Hinweise auf Karussellgeschäfte überprüft hat.

38

Ein Anordnungsanspruch ist damit von der Antragstellerin glaubhaft gemacht.

39

4.

Der Senat bejaht auch den Anordnungsgrund.

40

Eine einstweilige Anordnung auf vorläufige Festsetzung negativer Umsatzsteuer verstößt zwar grundsätzlich gegen das Verbot, im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mittels Vorabbefriedigung die Entscheidung des Hauptsacheverfahrens vorwegzunehmen (Tipke / Kruse, AO/FGO, § 114 FGO Rd. 8, 22 - 23).

41

Unter dem Gesichtspunkt des grundrechtlich und rechtsstaatlich nach Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 GG Gewähr leisteten effektiven Rechtsschutzes ist eine einstweilige Regelungsanordnung zur Vermeidung "wesentlicher" Nachteile jedoch ausnahmsweise dann zu treffen, wenn bei einer Abwägung der beiderseitigen Interessen diejenigen der Antragstellerseite gegenüber denjenigen der Allgemeinheit unabweisbar überwiegen, weil die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Antragstellers (der Antragstellerin) durch die Ablehnung der vorläufigen Festsetzung der negativen Umsatzsteuer unmittelbar und ausschließlich oder irreparabel bedroht ist und wenn der Antragsteller sich nicht im Rahmen seines Geschäftsrisikos bewusst in eine Lage begeben hat, von der er wissen musste, dass das FA seinem Begehren nicht folgen würde (vgl. BFH-Beschlüsse vom 30. Juli 1986 V B 31/86, BFH/NV 1987, 42; vom 1. April 1982 V B 37/81, BFHE 135, 413, BStBl II 1982, 515, 516; Schwarz / Lindberg, FGO, § 114 Rd. 16, 17, 19; Tipke / Kruse, AO/FGO, § 114 FGO Rd. 17).

42

In diesem Sinne bejaht der Senat den unabweisbaren Vorrang der Interessen der Antragstellerin. Die Existenz der Antragstellerin ist durch die Ankündigung ihrer Kreditgeber, sie würden ihr Kreditengagement gegenüber der Antragstellerin kündigen, wenn die erwarteten Zahlungen durch Umsatzsteuererstattungen ausblieben, unmittelbar bedroht. Dies hat die Antragstellerin durch die Vorlage entsprechender Schreiben der O-Bank und der C-Bank glaubhaft vorgetragen und unter Beweis gestellt. Es wird vom FA auch nicht bestritten. Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang der Hinweis des Antragsgegners, die GmbH sei auf Grund ihrer schwachen Kapitalausstattung für ihre Situation selbst verantwortlich. Denn da die Antragstellerin ihre Geschäfte seit Jahren auf dieser Basis tätigt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie sich bewusst in diese Lage begeben hat.

43

III.

1.

Der Senat hält jedoch die Anordnung einer Sicherheitsleistung für geboten (vgl. § 114 Abs. 3 FGO i.V.m. §§ 920, 921 ZPO). Denn die vom FA angeführte wirtschaftliche Gefährdung des Steueranspruchs legt die Anordnung einer Sicherheitsleistung nahe. Der Antragsgegner hat im Einzelnen dargelegt, dass hinsichtlich der vermuteten Karussellgeschäfte umfangreiche Ermittlungen auf nationaler und internationaler Ebene laufen. Ferner hat er einzelne Anhaltspunkte dargelegt, die Unregelmäßigkeiten der Geschäfte möglich erscheinen lassen. Insofern ist auch der Hinweis des Antragsgegners auf die auffällige Zunahme von innergemeinschaftlichen Lieferungen mit der Einstellung von R. von Bedeutung, der im Zusammenhang mit solchen Geschäften verhaftet wurde und seit dem in Untersuchungshaft sitzt. Da die Ermittlungen in diesem Bereich wegen der vielfach geschickten Vorgehensweise der Handelnden oft sehr aufwendig und langwierig sind, ist dem Antragsgegner insofern eine gewisse Darlegungsnot zuzugestehen.

44

Die Sicherheitsleistung ist jedoch auf den Betrag zu begrenzen, für den die Möglichkeit von Karussellgeschäften überhaupt nur in Betracht kommt. Dies ist nach den eigenen Darstellungen des Antragsgegners für September 2000 ein Betrag von 7.799.026,78 DM (8.445.080,78 DM ./. 646.054 DM) und für Dezember 2000 ein Betrag von 2.673.301,71 DM (3.024.333,71 DM ./. 351.032 DM). Da auch der Antragsgegner davon ausgeht, dass dem Vorsteuerabzug im Übrigen legale Geschäfte zu Grunde gelegen haben, war insofern eine Sicherheitsleistung nicht anzuordnen.

45

Gegenüber den Gründen, die eine Anordnung einer Sicherheitsleistung geboten erscheinen lassen ist nicht ersichtlich, dass der Antragstellerin die Gestellung einer Sicherheit nicht zumutbar oder nicht möglich ist.

46

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 FGO. Dabei war zu beachten, dass die Antragstellerin zwar den Erlass einer einstweiligen Anordnung erreichte, andererseits die begehrten negativen Umsatzsteuerfestsetzungen aber nur gegen Sicherheitsleistung erfolgten, sodass insoweit ein Unterliegen der Antragstellerin vorliegt. Somit erscheint eine Aufteilung der Kosten für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verhältnis 50:50 angemessen (vgl. BFH, Urteil vom 6. Oktober 1972, Az: III B 39/71, BFHE 107, 234, BStBl II 1973, 123 (126)).