Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 12.12.2002, Az.: 1 KN 1177/01

Aushangkasten; Auslegung; Bebauungsplan; Gemeinde; Normenkontrolle; Normenkontrollverfahren; ortsübliche Bekanntmachung; Planentwurf

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
12.12.2002
Aktenzeichen
1 KN 1177/01
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2002, 43837
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Eine Bekanntmachung in den Aushangkästen der Gemeinde, mit der sonstige gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen "der Bevölkerung nachrichtlich zur Kenntnis gebracht werden können" erfüllt nicht die Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Bekanntmachung

Tatbestand:

1

Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan der Antragsgegnerin Nr. 8 „Gewerbegebiet- und Industriegebiet B.“. Die Antragstellerin ist Eigentümerin der im Plangebiet gelegenen Flurstücke 68/6, 68/7 und 70/3. Auf dem Flurstück 68/6 mit der Postanschrift, Neue Landstraße 2, betreibt die Antragsstellerin ein Steuerberatungsbüro. Die Grundstücke sind im Übrigen vermietet/verpachtet einschließlich eines weiteren auf dem Flurstück 70/3 vorhandenen Gebäudes, das von der Antragstellerin als Industriehalle bezeichnet wird. Diese Halle sowie die Grundstücke werden von verschiedenen Firmen genutzt. In dem Bürogebäude Neue Landstraße 2 findet sich weiter das Büro eines Schausteller- und Zeltverleiherbetriebs. Bis zum Jahre 1990 wurde auf den Grundstücken ein Kalksandsteinwerk betrieben. Die entsprechenden Gebäude sind nach Aufgabe des Betriebs von der Antragstellerin bis auf die im Boden verbliebenen Fundamente beseitigt worden.

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Etwa zwei Drittel des heutigen Plangebietes des Bebauungsplans Nr. 8 gehörten bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 8 zum räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 5 „Gewerbegebiet“ der Antragsgegnerin vom 5. Mai 1976, der für diese Grundstücke ein Industriegebiet festsetzte. Bereits im Jahre 1991 hatte der Rat der Gemeinde B. beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 5 Gewerbegebiet zu ändern und deshalb im Rahmen einer vorgezogenen Bürgerbeteiligung eine Eigentümerversammlung durchgeführt, an der auch die Antragstellerin teilgenommen hat. Anregungen und Bedenken zu einer möglichen Planänderung und einer Erweiterung des Gebietes in Richtung Norden und Osten wurden von der Antragstellerin in dieser Versammlung nicht geltend gemacht.

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Am 28. November 1994 beschloss der Rat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 8 „Gewerbegebiet und Industriegebiet B. “, die eine Einbeziehung der östlich der Neuen Landstraße gelegenen Grundstücke aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 5 sowie eine Erweiterung des Gebiets nach Osten vorsah. Mit Anschreiben vom 27. Juni 1996 wurden die Träger öffentlicher Belange beteiligt und ihnen der Entwurf des Bebauungsplanes mit Stand vom Dezember 1994 vorgelegt, der für die Grundstücke aus dem ehemaligen Plangebiet Nr. 5 die Ausweisung eines Industriegebietes übernommen hatte. Mit Schreiben vom 8. August 1996 nahm der Landkreis Stellung und trug Bedenken wegen der Ausweisung als Industriegebiet in einer Entfernung von 130 bis 180 m zur bebauten Ortslage vor. Auch das Gewerbeaufsichtsamt wies in seiner Stellungnahme vom 30. Juli 1996 darauf hin, dass ein flächenbezogener Schallleistungspegel und die Anfertigung eines Schallgutachtens im Hinblick auf die Nähe der Ortslage unbedingt erforderlich seien. Mit Bescheid vom 13. Juli 1998 erteilte der Landkreis Cuxhaven die wasserrechtliche Genehmigung für die in dem Plan vorgesehenen naturschutzrechtlichen Ersatzmaßnahmen. Diese sehen die Umgestaltung eines Wasserlaufs östlich der Gemeinde B. vor. Die wasserrechtliche Genehmigung, die unter zahlreichen Auflagen erging, enthielt die Bedingung, dass die Plangenehmigung erlischt falls mit der geplanten Maßnahme nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erhalt der Genehmigung begonnen werde. In seiner Sitzung am 5. November 1998 beschloss der Rat über die eingegangenen Anregungen und Bedenken mit dem Ergebnis, dass die Ausweisung eines Industriegebietes nach dem Schallschutzgutachten vom 27. April 1998 nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Am 1. März 1999 wurde durch Aushang im Aushangkasten der Gemeinde die Auslegung des Bebauungsplans für die Zeit vom 18. März bis 19. April 1999 bekannt gemacht. Die ausgelegte Fassung des Bebauungsplans (Stand: April 1998) enthielt die Ausweisung eines Gewerbegebietes für das gesamte Plangebiet. In der Begründung wurde auf S. 11 darauf hingewiesen, dass aus schalltechnischen Gründen nur ein Gewerbegebiet und nicht mehr wie vorher teilweise ein Industriegebiet ausgewiesen werden könne. Die Gemeinde sei sich möglicher Schadenersatzansprüche bewusst, sehe jedoch auch, dass die Ausweisung als Industriegebiet bislang nicht ausgenutzt sei. Am 26. April 2000 beschloss der Rat über die eingegangenen Anregungen und Bedenken und beschloss den Bebauungsplan als Satzung. Im Amtsblatt vom 16. November 2000 wurde der Bebauungsplan bekannt gemacht.

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Der Bebauungsplan Nr. 8 „Gewerbe- und Industriegebiet B.“ weist eine Fläche östlich der Straße Neuen Landstraße und nördlich der Landesstraße L 134 als Gewerbegebiet aus und setzt für das gesamte Gewerbegebiet einen flächenbezogenen Schallleistungspegel von 65 dB(A) pro Quadratmeter für den Tag und 50 dB(A) pro Quadratmeter für die Nacht fest. Weiterhin ist im Plan die Fläche für die Ersatzmaßnahme (Flurstück 168 Flur 6 der Gemarkung B.) festgesetzt. Das im Verlauf der Planung eingeholte Schallgutachten vom 27. April 1998 wurde als Anhang 1 zur Begründung genommen. Unter Ziffer 5.6.3 (S. 16) der Begründung wurde auch auf die wasserrechtliche Genehmigung der geplanten Ersatzmaßnahme Bezug genommen und insbesondere auf die darin enthaltenen Auflagen. Die Antragsunterlagen, die der Genehmigung zugrunde liegen, sind als Anlage in die Begründung aufgenommen worden, ebenso wie der Grünordnungsplan, der die Beschreibung und Bewertung der Landschaft und des Eingriffs enthält sowie die Beschreibung der geplanten Eingriffe und Maßnahmen. Vorgesehen sind danach sowohl Maßnahmen im eigentlichen Plangebiet, insbesondere die Anlage eines naturnah gestalteten Regenrückhaltebeckens im nordwestlichen Teil, als auch eine Aufweitung des Wasserlaufs der C. auf einem östlich der Gemeinde B. gelegenen Grundstück sowie Veränderungen des Ufergrundstücks.

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Am 28. März 2001 hat die Antragstellerin den Normenkontrollantrag gestellt.

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Zur Begründung ihres Antrags trägt die Antragstellerin vor, ihr gehe es darum, dass die Herabzonung ihrer Grundstücke, die bislang als Industriegebiet festgesetzt waren, unterbleibe. Dieses Ziel verfolge sie im Hinblick auf die aktuell ausgeübte Nutzung auf ihren Grundstücken, aber auch vor dem Hintergrund, dass die Grundstücke auch in der Zukunft wieder industriemäßig und zwar insbesondere für die Kalksandsteinherstellung genutzt werden sollten. Der Plan sei schon deshalb rechtswidrig, weil die frühzeitige Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB unterlassen worden sei. Ebenso sei auch die Auslegung nicht ortsüblich bekannt gemacht worden. Die Gemeinde habe lediglich mit einem Aushang auf die Auslegung hingewiesen, dass genüge nicht den Anforderungen des § 6 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin. In der Sache sei der Plan aber auch fehlerhaft im Hinblick auf § 1 Abs. 6 BauGB. Die Antragsgegnerin habe nicht in die Abwägung einbezogen, dass es sich um industriemäßig genutzte Grundstücke handele, deren zukünftige Industrienutzung darüber hinaus auch beabsichtigt sei. Die Antragsgegnerin habe übersehen, dass auf einem der Grundstücke der Antragstellerin eine Halle von etwa 700 m² Grundfläche errichtet worden sei, die von Speditionsbetrieben genutzt werde. Zwar habe die Gemeinde die Planung auf der Grundlage des eingeholten Schallgutachtens vorgenommen, jedoch habe sie fehlerhaft in der Abwägung nicht berücksichtigt, dass mit einem Verzicht auf zusätzliche gewerbliche Bauflächen oder mit lärmmindernden Festsetzungen die Herabzonung des ursprünglich vorhandenen Industriegebiets hätte vermieden werden können. Darüber hinaus habe die Antragsgegnerin in ihrer Abwägung auch nicht berücksichtigt, dass die Herabzonung zu einer Werteinbuße führen könne. Die Beschränkung auf die Feststellung, dass Entschädigungsansprüche nicht entstünden, entspreche allein keinesfalls dem Gebot gerechter Abwägung.

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Die Antragstellerin beantragt,

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den am 26. April 2000 vom Rat der Antragsgegnerin beschlossenen,

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Bebauungsplan Nr. 8 „Gewerbe- und Industriegebiet B.“ für

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unwirksam zu erklären.

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Die Antragsgegnerin stellt keinen Antrag.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze und den Verwaltungsvorgang

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der Antragsgegnerin Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Die Antragstellerin ist als Eigentümerin mehrerer Grundstücke im Plangebiet unmittelbar betroffen von den Festsetzungen des Bebauungsplans und zwar hier insbesondere auch und gerade von der Herabzonung des ursprünglichen Industriegebietes in ein Gewerbegebiet. Weil nach einer Aufhebung des jetzt angegriffenen Bebauungsplanes die ursprüngliche Festsetzung wieder aufleben würde, bestehen auch keine Zweifel am Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin.

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Der Normenkontrollantrag ist begründet. Die Antragstellerin beruft sich zu Recht auf formelle Fehler des Bebauungsplans. Mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 27. Juni 2001 hat die Antragstellerin die fehlerhafte Bekanntmachung der Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans Nr. 8 innerhalb der Frist des § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB bzw. § 6 Abs. 4 NGO vorgetragen. Die Bekanntmachung des Bebauungsplanes im Amtsblatt für den Landkreis Cuxhaven datiert vom 16. November 2000, so dass ein Jahr seit der Bekanntmachung noch nicht verstrichen war.

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Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB ist die Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans in ortsüblicher Weise bekannt zu machen. Die Art der ortsüblichen Bekanntmachung richtet sich nach der Hauptsatzung der Gemeinde (Gaentzsch in: Berliner Kommentar, 3. Aufl. 2002, § 3 RdNr. 19). In der Hauptsatzung der Gemeinde B. vom 5. März 1997 ist in § 6 die Art und Weise der öffentlichen Bekanntmachungen geregelt. Für die Auslegung des Bebauungsplans im Jahr 1999 war diese Fassung der Hauptsatzung maßgebend. Nach § 6 Abs. 1 der Hauptsatzung ist die öffentliche Bekanntmachung von Rechtsvorschriften im Amtsblatt für den Landkreis Cuxhaven vorzunehmen. Nach Abs. 2 der Vorschrift  k ö n n e n  Satzungen und sonstige gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen der Bevölkerung in den Aushangkästen der Gemeinde  n a c h r i c h t l i c h  z u r  K e n n t n i s  gebracht werden. Die Antragsgegnerin beruft sich für die Bekanntmachung der Auslegung auf § 6 Abs. 2 ihrer Hauptsatzung. Zu Recht verweist jedoch die Antragstellerin darauf, dass Abs. 2 nur eine zusätzliche nachrichtliche Bekanntmachung betrifft, nicht jedoch eine eigenständige Regelung der Bekanntmachung darstellt. Nach der Formulierung in Abs. 2 „nachrichtlich zur Kenntnis gebracht“ handelt es sich hier nur um eine zusätzliche Bekanntmachung, die neben der Bekanntmachung im engeren Sinne als „volksnahes Mittel“ der Bekanntmachung eingesetzt wird, deren Funktion aber gerade nicht selbständig übernimmt. Auch die Tatsache, dass diese zusätzliche Art der Veröffentlichung von der Gemeinde eingesetzt werden „kann“, deutet darauf hin, dass der nachrichtliche Aushang nach § 6 Abs. 2 der Hauptsatzung die Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Bekanntmachung nicht erfüllt. Damit genügt die Gemeinde mit dieser Regelung in ihrer Hauptsatzung nicht den Anforderungen an eine gesetzlich vorgeschriebene Bekanntmachung. Es kann letztlich offen bleiben, ob § 6 Abs. 1 der Hauptsatzung in erweiternder Auslegung auch die Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB einbezieht oder – was der Wortlaut nahe legt – nur „Rechtsvorschriften“ davon erfasst sein sollten. Für diesen Fall läge eine Regelungslücke hinsichtlich der „sonstigen gesetzlich vorgeschriebenen Bekanntmachungen“ vor. Auch und gerade bei einem Rückgriff auf die der Hauptsatzung vom 10. April 1997 vorausgehende Fassung der Hauptsatzung der Antragsgegnerin vom 3. Februar 1986 ergibt sich, dass der Aushang nur eine ergänzende Funktion hat, während die „Bekanntmachung“ im Sinne des § 6 Abs. 3 NGO im Amtsblatt des Landkreises vorzunehmen ist (§ 6 Abs. 1 i. d. F. der Hauptsatzung vom 3.2.1986). In dieser Fassung der Hauptsatzung werden die „sonstigen gesetzlich vorgesehenen öffentlichen Bekanntmachungen“ ausdrücklich aufgeführt und auch für diese die Bekanntmachung im Amtsblatt ausdrücklich vorgesehen. Eine Bekanntmachung der Auslegung des Bebauungsplans im Amtsblatt ist jedoch gerade nicht vorgenommen worden, so dass die Bekanntmachung nicht den Regelungen der Hauptsatzung der Gemeinde entspricht. Es liegt deshalb ein formeller Fehler vor, der nach § 215 a Abs. 1 BauGB zur Unwirksamkeit des Bebauungsplanes führt, aber geheilt werden kann, wenn die Gemeinde das Verfahren von dem Zeitpunkt der fehlerhaften Bekanntmachung der Auslegung wiederholt (Lemmel: Berliner Kommentar, a. a. O., § 215 a RdNr. 17 m. Nachw. der Rechtsprechung).

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Der Bebauungsplan begegnet dagegen keinen Bedenken, soweit es die Maßnahmen zur Berücksichtigung der Belange von Natur und Landschaft betrifft. Für das vorliegende Verfahren war § 8 a BNatSchG 1993 anwendbar, weil der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan vom Rat der Antragsgegnerin noch im Jahre 1994 gefasst worden ist. Danach musste die planaufstellende Gemeinde die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege unter Berücksichtigung des § 8 BNatSchG in die Abwägung aufnehmen. Ermittlung der betroffenen Belange und Entscheidung müssen den Anforderungen des planungsrechtlichen Abwägungsgebots entsprechen (vgl. zuletzt BVerwG, Beschl. vom 25.8.2000 – 4 BN 41/00 – ZfBR 2001, 287). Diesen Anforderungen genügt die Planung der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin hat einen Grünordnungsplan aufgestellt, der in die Planbegründung integriert wurde. Die durchzuführenden Ersatzmaßnahmen sind im Plan selbst festgesetzt worden. Die insoweit einzuholende wasserrechtliche Genehmigung ist erteilt worden. Auf sie ist in der Planbegründung Bezug genommen worden, so dass auch die Einzelheiten der Plangenehmigung Bestandteil der Begründung geworden sind. Die Gemeinde ist auch Eigentümerin des Grundstücks, in dem die Ersatzmaßnahme durchgeführt werden soll (vgl. Begründung zum Bebauungsplan Anhang III Seite 2, sowie wasserrechtliche Genehmigung vom 13.7.1998). Die wasserrechtliche Genehmigung war befristet, jedoch war im Zeitpunkt der Beschlussfassung diese Frist noch nicht abgelaufen. Der Umsetzung der Maßnahme stand daher im Zeitpunkt der Beschlussfassung nichts entgegen.

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Da der Bebauungsplan aufgrund der fehlerhaften Bekanntmachung der Auslegung nicht wirksam ist und sich dieser Mangel auch auf den ganzen Plan auswirkt, muss die Gemeinde, um den Fehler zu beheben, das Verfahren von diesem Zeitpunkt an wiederholen, so dass auch der Beschluss über die abwägungsrelevanten Fragen zu wiederholen ist. Dabei hat die Gemeinde Gelegenheit die – dann – abwägungsrelevanten Umstände sorgfältig zu ermitteln und ggf. durch eine Ergänzung des Schallgutachtens die Entscheidung über die Festsetzung des flächenbezogenen Schallleistungspegels besser nachvollziehbar zu machen. In diesem Zusammenhang wird auch zu ermitteln sein, ob ungenehmigte aber möglicherweise unter der Geltung des Bebauungsplanes Nr. 5 genehmigungsfähige Nutzungen in dem Gebiet vorhanden sind, die in der Abwägungsentscheidung nicht außer betracht bleiben dürfen.