Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 17.12.2002, Az.: 11 LB 334/02
Berufungsbegründungsfrist; Büropersonal; Fristenberechnung; Fristversäumnis; mehrfach Zustellung; Prozessbevollmächtigter; Verschulden; Wiedereinsetzung
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 17.12.2002
- Aktenzeichen
- 11 LB 334/02
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2002, 42096
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- nachfolgend
- BVerwG - 05.12.2003 - AZ: BVerwG 1 B 72.03
Rechtsgrundlagen
- § 124a VwGO
- § 125 Abs 2 S 2 VwGO
- § 56 VwGO
- § 60 VwGO
- § 85 Abs 2 ZPO
Gründe
I.
Mit Urteil vom 21. Juni 2002 hat das Verwaltungsgericht die Klage der Kläger, die türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit sind, auf Verpflichtung der Beklagten abgewiesen, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass in ihrer Person bezüglich der Türkei die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG, hilfsweise: diejenigen des § 53 AuslG vorliegen.
Auf den Antrag der Kläger hat der Senat mit Beschluss vom 18. September 2002 gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylvfG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO die Berufung der Kläger gegen dieses Urteil zugelassen. Dieser Beschluss, der darüber belehrt, dass die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses zu begründen ist, ist den Prozessbevollmächtigten gegen Empfangsbekenntnis am 23. September 2002 zugestellt worden. Irrtümlich waren der gerichtlichen Zustellung auch beigefügt ein an den beteiligten Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten gerichtetes Anschreiben nebst Empfangsbekenntnis. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2002 hat die Geschäftsstellenbeamtin des Senats die Prozessbevollmächtigten gebeten, das bis dahin nicht vorgelegte Empfangsbekenntnis über die Zustellung des Zulassungsbeschlusses zu übersenden. Daraufhin haben die Prozessbevollmächtigten mit Kurzmitteilung vom 10. Oktober 2002, bei Gericht eingegangen am nachfolgenden Tage, mit dem Hinweis „Irrläufer“ die irrtümlich mitzugestellten, für den Bundesbeauftragten bestimmten Schriftstücke an den Senat zurückgesandt. In der Annahme, die erste Zustellung des Beschlusses an die Prozessbevollmächtigten sei fehlgeschlagen, hat die Geschäftsstellenbeamtin des Senats den Zulassungsbeschluss am 11. Oktober 2002 an die Prozessbevollmächtigten gegen Empfangsbekenntnis erneut übersandt. Das Empfangsbekenntnis über die erneute Zustellung, die nach ihren Angaben am 14. Oktober 2002 erfolgt ist, haben die Prozessbevollmächtigten nicht zurückgesandt, sondern statt dessen am 18. Oktober 2002 (Eingang bei Gericht) das Empfangsbekenntnis über die Zustellung am 23. September 2002 vorgelegt.
Am 29. Oktober 2002 hat der Berichterstatter des Senats die Prozessbevollmächtigten der Kläger fernmündlich darauf hingewiesen, dass möglicherweise die Frist für die Vorlage der Berufungsbegründung versäumt worden sei.
Mit Schriftsatz vom 7. November 2002, bei Gericht eingegangen am 11. November 2002, haben die Kläger ihre Berufung begründet und vorsorglich beantragt, ihnen wegen unverschuldeter Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Hierzu haben sie mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2002 unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung der Rechtsanwaltsgehilfin B. ergänzend Stellung genommen.
Die Kläger beantragen,
das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern und nach ihren in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträgen zu erkennen.
Die Beklagte und der Bundesbeauftragte haben förmliche Anträge nicht gestellt.
Mit Schreiben vom 12. November 2002 hat der Senat die Beteiligten zu der in Aussicht genommenen Möglichkeit angehört, die Berufung durch Beschluss zu verwerfen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des Landkreises C., die Gegenstand der Beratung des Senats waren, Bezug genommen.
II.
Der Senat entscheidet über die Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 125 Abs. 2 Satz 2 VwGO durch Beschluss. Die Berufung ist nach § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu verwerfen. Denn sie ist gemäß § 124 a Abs. 6 Satz 3, Abs. 3 Satz 5 VwGO unzulässig, weil sie nicht – wie nach § 124 a Abs. 6 Satz 1 VwGO erforderlich – innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung begründet worden ist (zum Berufungsbegründungserfordernis auch in Asylrechtsstreitigkeiten vgl. BVerwG, Urt. v. 30.6.1998 – 9 C 6.98 – DVBl. 1999, 95). Wegen der Fristversäumnis kann den Klägern auch nicht – wie vorsorglich beantragt – Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO gewährt werden.
1. Ausweislich des vom bearbeitenden Prozessbevollmächtigten mit Datum versehenen und unterschriebenen Empfangsbekenntnisses ist der Beschluss des Senats über die Zulassung der Berufung den Klägern (erstmals) am 23. September 2002 gemäß § 56 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 174 ZPO gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden. Die Wirksamkeit dieser Zustellung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass irrtümlich der Postsendung auch für den Bundesbeauftragten bestimmte Schriftstücke beigefügt waren. Denn dies ließ die Ordnungsgemäßheit der Zustellung an die Kläger unberührt. Davon ist auch der Prozessbevollmächtigte selbst ausweislich des unterschriebenen Empfangsbekenntnisses und die mit der Führung des Termins- und Fristenkalenders betraute Rechtsanwaltsgehilfin B. ausgegangen, die im Kalender ursprünglich nach ihren Angaben den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist des § 124 a Abs. 6 Satz 1 VwGO zutreffend mit dem 23. Oktober 2002 (Mittwoch) vermerkt hat.
Da die Berufungsbegründung erst am 11. November 2002 beim Oberverwaltungsgericht eingegangen ist, wäre sie mithin nur dann fristgerecht, wenn die Begründungsfrist durch die zweite Zustellung des Zulassungsbeschlusses, die am 14. Oktober 2002 erfolgt sein soll (das Empfangsbekenntnis über diese Zustellung haben die Prozessbevollmächtigten nicht zurückübersandt), neu in Lauf gesetzt worden wäre. Das ist indessen nicht der Fall.
Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass bei mehrfacher Zustellung einer Entscheidung die im konkreten Fall zu beachtende Frist (hier: die Berufungsbegründungsfrist) durch die zeitlich erste wirksame Zustellung in Lauf gesetzt wird und spätere Zustellungen keine neuen Fristen in Lauf setzen. Dies gilt nicht nur für den Fall, dass an mehrere Prozessbevollmächtigte eines Beteiligten zu unterschiedlichen Zeitpunkten zugestellt wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.7.1998 – BVerwG 9 B 776.98 – NJW 1998, 3582), sondern in gleicher Weise für mehrfache (wirksame) Zustellungen derselben Entscheidung an einen Prozessbevollmächtigten (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.5.1979 – BVerwG 6 C 70.78 – DVBl. 1979, 821, 822; OVG Hamburg, Beschl. v. 20.9.1995 – Bs IV 143/95 – NJW 1996, 1226; Hess. VGH, Beschl. v. 15.6.1998 – 13 TZ 4026/97 – NVwZ 1998, 1313, 1314 [BVerwG 30.06.1998 - BVerwG 9 C 6/98]; vgl. ferner BGH, Urt. v. 27.10.1977 – 4 StR 326/77 –MDR 1978, 153; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., Rdnr. 4 zu § 57 m. w. N.; v. Albedyll, in Bader pp., VwGO, Rdnr. 9 zu § 56 m. w. N.). Der Hinweis der Kläger, die zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs beträfen ausschließlich den Fall, dass eine erneute Zustellung erfolge, wenn die zugestellte Entscheidung bereits aufgrund der ersten wirksamen Zustellung bestands- bzw. rechtskräftig geworden sei, übersieht die Hauptbegründung jener Entscheidungen, die dahin geht, dass Behörden und Gerichte sich durch die erste wirksame Zustellung der getroffenen Entscheidungen entäußern und insbesondere in wirksam in Lauf gesetzte Fristen durch nochmalige Zustellung aus Gründen der Rechtssicherheit nicht eingreifen können (vgl. hierzu auch OVG Hamburg, a.a.O.). Das gilt auch für den Fall der Berufungsbegründungsfrist des § 124 a Abs. 6 Satz 1 VwGO. Diese ist zwar nach § 124 a Abs. 6 Satz 2 i.V. m. Abs. 3 Satz 3 VwGO verlängerbar, allerdings nur auf einen – hier nicht gestellten – Antrag des Beteiligten vor Ablauf der Frist. Das heißt, dass das Gericht auch hier nicht befugt ist, von sich aus eine in Lauf gesetzte Frist zu verlängern.
Ergänzend ist zu vermerken, dass aus der Sicht eines verständigen Prozessbevollmächtigten entgegen der Wertung der Kläger im Schriftsatz vom 4. Dezember 2002 hier nicht der Eindruck entstehen konnte, das Oberverwaltungsgericht habe durch die nochmalige Zustellung des Zulassungsbeschlusses eigene Fehler (irrtümliches Mitübersenden von für den Bundesbeauftragten bestimmten Schriftstücken bei der erstmaligen Zustellung) ausgleichen wollen. Eine solche Würdigung stellt den Verfahrensablauf gleichsam auf den Kopf. Die Prozessbevollmächtigten haben hier entweder ihr Büropersonal nicht angewiesen bzw. das Personal hat eine etwaige Weisung nicht befolgt, das ausgefüllte Empfangsbekenntnis über die Zustellung am 23. September 2002 alsbald an das Gericht zu übersenden. Auch auf die Anforderung des Gerichts vom 7. Oktober 2002 ist nicht das Empfangsbekenntnis übersandt worden, sondern nur die für den Bundesbeauftragten bestimmten, irrtümlich übersandten Schriftstücke. Vor diesem Hintergrund beruhte die nochmalige Zustellung des Zulassungsbeschlusses erkennbar auf der durch fehlerhaftes Verhalten der Prozessbevollmächtigten bzw. des Büropersonals hervorgerufene unrichtige Annahme des Gerichts, die erste Zustellung des Zulassungsbeschlusse sei fehlgeschlagen.
Nach alledem bleibt es dabei, dass die Kläger ihre Berufung nicht innerhalb der Frist des § 124 a Abs. 6 Satz 1 VwGO begründet haben.
2. Wegen der Fristversäumnis kann den Klägern auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 VwGO gewährt werden. Denn die Versäumung der Frist beruht auf einem Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten, das sich die Kläger nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müssen.
Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass Prozessbevollmächtigte die Berechnung der Rechtsmittel( begründungs )fristen grundsätzlich selbst vorzunehmen haben und nicht Büroangestellten überlassen dürfen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.12.1991 – BVerwG 5 B 125.91 -, v. 13.8.1994 – BVerwG 11 B 68.94 – und v. 6.6.1997 – BVerwG 4 B 85.97 -, Buchholz 310 Nrn. 174, 189 und 209 zu § 60 VwGO; vgl. auch den den Prozessbevollmächtigten bekannten Beschl. v. 24.3.1999 – BVerwG 9 B 764.98 -; siehe ferner OVG Koblenz, Beschl. v. 26.8.2002 – 8 A 11250/02 – DVBl. 2002, 1568 – LS). Diesen grundsätzlichen Anforderungen dürfte die Organisation des Bürobetriebs der Prozessbevollmächtigten der Kläger schon deshalb nicht genügen, weil sie ausweislich der Angaben im Schriftsatz vom 4. Dezember 2002 allgemein die Fristenberechnung und die Führung des Termins- und Fristenkalenders dem Büropersonal überantwortet mit der bloßen Maßgabe, dass dieses bei „ungewöhnlichen Fristen und/oder Unklarheiten“ beim sachbearbeitenden Rechtsanwalt Rückfrage zu nehmen hat. Selbst wenn man aber eine derartige Büroorganisation für noch grundsätzlich hinnehmbar erachten wollte, darf es jedenfalls nicht der Einschätzung des Büropersonals überlassen werden, ob es ggf. um eine „ungewöhnliche Frist“ geht oder „Unklarheiten“ bestehen. Die hier entscheidungserhebliche Frage, ob durch die zweite Zustellung die Berufungsbegründungsfrist neu in Lauf gesetzt worden ist, mag aus der Sicht der Rechtsanwaltsgehilfin B. „klar“ zu bejahen gewesen sein; diese Frage ist jedoch angesichts der angeführten Gerichtsentscheidungen gegenteilig zu beantworten. Da diese Frage nicht alltäglich auftritt, hätte es daher dem sachbearbeitenden rechtskundigen Prozessbevollmächtigten oblegen, durch eigene Verfügung den Tag des Fristablaufs klarzustellen. Das hat er indessen schuldhaft unterlassen.
Die Berufung ist hiernach nach § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG als unzulässig zu verwerfen.