Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 11.12.2002, Az.: 4 LB 131/02

Aufwendungszuschuss; Heim; Heimbewohner; Heimvertrag; Pflegebedürftigkeit; Pflegekasse; Pflegesatzvereinbarung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
11.12.2002
Aktenzeichen
4 LB 131/02
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2002, 43830
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 22.06.2000 - AZ: 6 A 71/99

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Zur Berechnung des bewohnerbezogenen Aufwendungszuschusses ist das Einkommen des pflegebedürftigen Heimbewohners um die von ihm tatsächlich zu entrichtenden Beträge für Unterkunft, Verpflegung und die von der Pflegekasse nicht vollständig getragenen Leistungen zu vermindern. Tatsächlich zu entrichten hat der Heimbewohner nur solche Beträge, die er und der Heimträger im Anschluss an eine entsprechende Pflegesatzvereinbarung der Pflegesatzparteien im Heimvertrag vereinbart haben.

Tatbestand:

1

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von bewohnerbezogenen Aufwendungszuschüssen für die von der Klägerin in ihrer Einrichtung der vollstationären Dauerpflege betreute Frau H..

2

Die Klägerin ist Trägerin einer  Einrichtung zur vollstationären Dauerpflege, die durch Bescheid des Beklagten vom 15.12.1997 als förderungsfähige notwendige Einrichtung anerkannt wurde, so dass auf dieser Grundlage bewohnerbezogene Aufwendungszuschüsse beantragt und festgesetzt werden konnten.

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Mit weiterem Bescheid vom selben Tage erteilte der Beklagte seine Zustimmung zur gesonderten Berechnung der Investitionsfolgekosten. Danach war die Klägerin berechtigt, den pflegebedürftigen Bewohnern der Einrichtung neben der Pflegevergütung und den angemessenen Unterkunfts- und Verpflegungsentgelten gesondert einen Betrag in Höhe von 26,00 DM täglich bzw. einen Monatsbetrag von 780,00 DM zu berechnen. Die Zustimmung galt vom 01.Mai 1997 bis 28.Februar 1998.

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Seit dem 13.November 1997 wird Frau Elisabeth H. in der Einrichtung der Klägerin betreut. Sie erhält Pflegeleistungen der Pflegestufe I aus der gesetzlichen Pflegekasse. Diese werden unmittelbar an die Klägerin ausgezahlt.

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Der Beklagte gewährte der Klägerin für Frau H. auf Antrag durch Bescheid vom 30.März 1998 einen bewohnerbezogenen Aufwendungszuschuss (Pflegewohngeld) in Höhe von 44,65 DM für den November 1997, 172,81 für den Dezember 1997 und 780 DM monatlich für die anschließenden Monate bis einschließlich April 1998. Bei der Berechnung legte der Beklagte für die Monate November und Dezember 1997 jeweils den früher gültig gewesenen einheitlichen Tagessatz in Höhe von 98,40 DM und nicht den Pflegesatz zugrunde, den die Vertragsparteien am 16.Oktober 1997 rückwirkend ab Mai 1997 in Höhe von 66,70 DM (Pflegestufe I) zuzüglich 42,00 DM für Unterkunft und Verpflegung vereinbart hatten.

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Die Klägerin erhob Widerspruch und wies darauf hin, dass die Pflegesatzvereinbarung rückwirkende Geltung habe; eine Berechnung der Aufwendungszuschüsse auf der Grundlage des früheren einheitlichen Tagessatzes sei nicht nachvollziehbar.

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Die Bezirksregierung Weser-Ems wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10.Mai 1999 zurück und führte zur Begründung aus: Das einzusetzende Einkommen der Heimbewohnerin H. sei nach § 13 NPflegeG in Verbindung mit § 10 DVO-NPflegeG um die tatsächlich zu entrichtenden Beträge für Unterkunft und Verpflegung zu mindern. Bis Ende 1997 habe die Klägerin aber der Heimbewohnerin nur den früheren einheitlichen Tagessatz von 98,40 DM in Rechnung gestellt, so dass der angefochtene Bescheid des Beklagten nicht zu beanstanden wäre.

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Die Klägerin hat hiergegen am 18.Juni 1999 Klage erhoben, zu deren  Begründung sie im Wesentlichen vorgetragen hat: Sie habe die lange Dauer der Verhandlungen bis zum Abschluss der Pflegesatzvereinbarung nicht zu vertreten gehabt. Deshalb sei einvernehmlich die ergänzende Vereinbarung über die rückwirkende Geltung ab Mai 1997 getroffen worden. Bezüglich der gesonderten Berechnung der Investitionsfolgekosten habe sie gegen den Bescheid des Beklagten vom 15. Juli 1998 ebenfalls Klage erhoben. Den ihr durch die Verzögerungen beim Aushandeln der Pflegesätze entstandenen Schaden habe sie trotz vereinbarter Rückwirkung nicht ausgleichen können, da eine rückwirkende Erhöhung der Pflegesätze gegenüber den Heimbewohnern rechtlich unzulässig gewesen wäre. So habe sie weder von den Sozialhilfeempfängern noch von den Selbstzahlern Nachzahlungen verlangt. Die für alle Bewohner durchgeführten Neuberechnungen habe sie deshalb lediglich zur Abrechnung gegenüber den Pflegekassen und dem Beklagten verwendet. Dabei hätten sich für einige Selbstzahler Ansprüche auf den bewohnerbezogenen Aufwendungszuschuss ergeben, die von den anderen beteiligten Landkreisen anstandslos bezahlt worden seien. Nur der Beklagte habe sich geweigert und damit im Widerspruch zu der getroffenen Vereinbarung über die Rückwirkung der neuen Pflegesätze gehandelt. Sie – die Klägerin – könne schon wegen des Rückwirkungsverbotes des § 85 Abs.6 SGB XI nicht darauf verwiesen werden, gegenüber den Selbstzahlern zuerst rückwirkend höhere Kosten geltend zu machen, um die entsprechenden bewohnerbezogenen Aufwendungszuschüsse vom Beklagten zu erhalten.

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Die Klägerin hat beantragt,

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den Bescheid des Beklagten vom 30.März 1998 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Weser-Ems vom 10.Mai 1999 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr für Frau Elisabeth H. auf ihren Antrag vom 21.11.1997 einen bewohnerbezogenen Aufwendungszuschuss in gesetzlicher bzw. vereinbarter Höhe zu bewilligen.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er hat unter Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid ergänzend vorgetragen: Die Verzögerungen bei den Pflegesatzverhandlungen seien nicht allein von ihm zu vertreten gewesen. Die Klägerin habe auch die Ursache dafür gesetzt, dass der Zustimmungsbescheid zur gesonderten Investitionskostenberechnung erst am 15.12.1997 ergangen sei. Schließlich sei der Klägerin eine rückwirkende Berechnung der neuen Pflegesätze gegenüber den Selbstzahlern möglich gewesen, da die Pflegevergütung und das Entgelt für Unterkunft und Verpflegung für alle Heimbewohner gleich zu bemessen sei und sich die Entgelte für Versicherte der sozialen Pflegeversicherung nach den Pflegesatzvereinbarungen bestimmten. Die Klägerin habe lediglich auf die Nachberechnung verzichtet, um Unruhe unter den Heimbewohnern zu vermeiden. Für die Sozialhilfeempfänger sei eine rückwirkende Geltendmachung nicht erforderlich gewesen, da diese ohnehin den vollständigen Förderbetrag erhielten. Da für die Selbstzahler auf eine Nachberechnung verzichtet worden sei, könnten die neuen Pflegesätze auch nicht bei der Berechnung der bewohnerbezogenen Aufwendungszuschüsse zugrunde gelegt werden, da es sich nicht um tatsächlich gezahlte Beträge handele.

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Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten mit Urteil vom 22. Juni 2000 verpflichtet, der Klägerin für die Heimbewohnerin H. einen bewohnerbezogenen Aufwendungszuschuss für November 1997 in Höhe von 468 DM und für Dezember 1997 in Höhe von 780 DM zu bewilligen. Es hat den Bescheid des Beklagten vom 30.März 1998 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Weser-Ems vom 10.Mai 1999 aufgehoben, soweit diese dem entgegenstehen. Im Urteil heißt es hierzu:

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"Gemäß § 13 Abs. 1 NPflegeG erhalten Träger von vollstationären Einrichtungen der Dauerpflege bewohnerbezogene Zuschüsse in Höhe der Aufwendungen nach § 9 NPflegeG für diejenigen nach § 8 NPflegeG zu berücksichtigenden Pflegebedürftigen, die Leistungen nach dem BSHG oder den Vorschriften über die Kriegsopferfürsorge erhalten oder ohne den bewohnerbezogenen Aufwendungszuschuss erhalten würden. Bei den Aufwendungen nach § 9 NPflegeG handelt es sich um die Folgeaufwendungen aus betriebsnotwendigen Investitionen für die Herstellung; Anschaffung, Wiederbeschaffung oder Ergänzung von Gebäuden und sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegütern mit einem bestimmten Mindestanschaffungswert sowie um die Aufwendungen für Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung derartiger Anlagegüter. Diese Aufwendungen, die gemäß § 82 Abs. 2 SGB XI in der Vergütung für die allgemeinen Pflegeleistungen und den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung unberücksichtigt zu bleiben haben, dürfen den Pflegebedürftigen gemäß § 82 Abs. 3 Sätze 1 und 3 SGB XI i. V. m. § 19 NPflegeG gesondert berechnet werden, wenn die zuständige Behörde dem unter Festsetzung der Höhe der Aufwendungen zustimmt. Letzteres ist durch bestandskräftigen Bescheid des Beklagten vom 15.12.1997, der für das vorliegende Verfahren Tatbestandswirkung entfaltet, geschehen. Danach ist die Klägerin berechtigt, für den in Rede stehenden Zeitraum die einschlägigen Aufwendungen mit einem Betrag von 780,-- DM monatlich bzw. 26;-- DM täglich gesondert zu berechnen.

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Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 NPflegeG vermindert sich der bewohnerbezogene Aufwendungszuschuss um das nach Maßgabe des Abs. 5 der Vorschrift einzusetzende Einkommen und (ab 01.02.1999) Vermögen der Pflegebedürftigen. Für die Ermittlung des einzusetzenden Einkommens gelten demzufolge die Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes (§§ 76 - 78) entsprechend mit der Maßgabe, dass u. a. ein Barbetrag zur persönlichen Verfügung in Höhe von 45 v. H. des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes unberücksichtigt bleibt. Gemäß § 10 DVO-NPflegeG ist das sich danach ergebende Einkommen zu vermindern um die tatsächlich zu entrichtenden Beträge für Unterkunft und Verpflegung und die Leistungen, die von der Pflegekasse der Höhe nach nicht vollständig getragen werden. Daraus folgt, dass andere Beträge nicht einkommensmindernd zu berücksichtigen sind.

17

Im vorliegenden Falle war der Beklagte bei der Berechnung des der Klägerin für die Heimbewohnerin H. gewährten Aufwendungszuschusses (sog. Pflegewohngeld) für den Zeitraum vom 13.11. bis 31.12.1997 von monatlichen Gesamtaufwendungen auf der Grundlage eines Tagessatzes von 98,40 DM ausgegangen. Ob der Klägerin stattdessen ein Pflegewohngeld auf der Grundlage eines Tagessatzes von 134,70 DM zustand, hängt davon ab, ob die Heimbewohnerin dem Einrichtungsträger in dieser Höhe entgeltpflichtig war, da es sich nur insoweit um "tatsächlich zu entrichtende Beträge" im Sinne des § 10 DVO-NPflegeG handeln konnte. Dafür ist die sich aus dem HeimG ergebende Rechtslage maßgebend. Danach bestimmen sich bei Heimverträgen mit Versicherten der sozialen Pflegeversicherung die allgemeinen Pflegeleistungen, die Leistungen für Unterkunft und Verpflegung und die Zusatzleistungen sowie die Entgelte hierfür nach dem Siebten und Achten Kapitel des SGB XI (§ 4e Abs. 1 HeimG), u. a. also nach den §§ 85, 87 SGB XI. Gemäß § 85 Abs. 6 Satz 1 SGB XI treten Pflegesatzvereinbarungen zu dem darin bestimmten Zeitpunkt in Kraft und sind für das Pflegeheim sowie die in dem Heim versorgten Pflegebedürftigen und deren Kostenträger unmittelbar verbindlich. Ein rückwirkendes Inkrafttreten von Pflegesätzen - gemäß § 87 Satz 3 SGB XI gilt dies auch für die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung - ist nach der ausdrücklichen Regelung des § 86 Abs. 6 Satz 2 SGB XI unzulässig. Dies führt zwar gemäß § 58 Abs. 1 und 3 SGB X i. V. m. § 134 BGB zur Teilnichtigkeit der Pflegesatzvereinbarung. Für den hier in Rede stehenden Anspruch ergeben sich daraus jedoch keine Folgen, da die von den Pflegesatzparteien getroffene Entgeltvereinbarung mit dem Tag nach ihrer Unterzeichnung (16.10.1997) Wirksamkeit erlangt hat (vgl. LPK SGB XI; 1998, § 85 Rz. 19) und damit für die erst anschließend aufgenommene Heimbewohnerin H. von Anfang an verbindlicher Vertragsinhalt war. Danach ist für den Zeitraum vom 13.11. bis 31.12.1997 bezüglich der Berechnung des personenbezogenen Aufwendungszuschusses von dem mit der Vereinbarung ausgehandelten Pflegesatz von 66,70 DM und einem Entgelt für Unterkunft und Verpflegung von 42,-- DM/Tag auszugehen.

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Dem steht nicht entgegen; dass die vereinbarten höheren Entgelte von der Klägerin den Bewohnern erstmalig ab 01.01.1998 und nicht schon ab 17.10.1997 in Rechnung gestellt wurden. Dies bedeutet nicht, dass es sich insoweit nicht um "tatsächlich zu entrichtende Beträge" gemäß § 10 DVO-NPflegeG gehandelt hat. Zum einen sollte damit, wie sich aus dem Vorbringen der Klägerin ergibt, lediglich dem Rückwirkungsverbot gemäß § 85 Abs. 6 SGB XI Rechnung getragen, nicht aber auf vertragliche Ansprüche, wie sie sich aus der Pflegesatzvereinbarung für die Zukunft ergaben, verzichtet werden. Zum anderen hat die Klägerin, wie sich ebenfalls ihrem Klagevorbringen entnehmen lässt, zunächst den Zustimmungsbescheid gemäß §§ 82 Abs. 3, 19 NPflegeG abwarten wollen, welcher zwar erst unter dem 15.12.1997 erging, von dem jedoch die heimvertraglichen Auswirkungen der Pflegesatzvereinbarung und deren Umsetzung gegenüber den Heimbewohnern nicht abhingen."

19

Das Verwaltungsgericht hat weiter ausgeführt:

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Auch der Bewohnerbezug des Aufwendungszuschusses stehe der Berücksichtigung der neuen Pflegesätze und Entgelte für Unterkunft und Verpflegung nicht entgegen, da der Anspruch auf bewohnerbezogene Aufwendungszuschüsse vorrangig dem Einrichtungsträger zugewiesen sei und deshalb gleichermaßen die Pflegeeinrichtung gefördert werden solle.

21

Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit der vom Senat mit Beschluss vom 18.März 2002 wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Berufung. Er trägt u. a. vor:

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Bei der zur Berechnung des bewohnerbezogenen Aufwendungszuschusses erforderlichen Einkommensermittlung sei nach § 10 Nr.1 DVO-NPflegeG das Einkommen des Pflegebedürftigen um die von ihm tatsächlich zu entrichtenden Beträge für Unterkunft und Pflege (a) und für Leistungen, die von der Pflegekasse der Höhe nach nicht vollständig getragen würden (b) zu vermindern. Tatsächlich zu entrichten seien aber nur Beträge, die vom Bewohner heimrechtlich geschuldet und – darüber hinaus - vom Einrichtungsträger gegenüber dem Bewohner auch geltend gemacht würden. Die Förderung nach § 13 NPflegeG solle nämlich nur den Bewohnern zugute kommen, die tatsächlich über keine ausreichenden eigenen Mittel zur Begleichung verfügten. So werde der Gesetzeszweck erreicht, diesen Personenkreis nicht der Sozialhilfe anheim fallen zu lassen. Die Auslegung der Vorschrift durch das Verwaltungsgericht stehe dem entgegen, denn der individuelle Bewohnerbezug gehe ebenso verloren, wie der Zweck der Vermeidung von Sozialhilfebedürftigkeit, wenn nur auf die theoretische heimvertragliche Entgeltpflicht anstelle einer tatsächlich niedrigeren Geltendmachung durch den Einrichtungsträger abgestellt werde. So sei ein höherer als der zur Vermeidung der Sozialhilfebedürftigkeit notwendige Betrag zu leisten, wenn – wie hier – der Einrichtungsträger nach neuer Pflegesatzvereinbarung zu leistende Kosten den Bewohnern gegenüber nicht sofort geltend mache bzw. die Heimverträge erst später als rechtlich möglich anpasse.

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Der Beklagte beantragt,

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das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück – 6.Kammer - vom 22.Juni 2000 zu ändern und die Klage abzuweisen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen

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Sie nimmt Bezug auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und auf die Begründung des angefochtenen Urteils. Bereits aus der Vorgeschichte und den wirtschaftlichen Hintergründen stehe ihr der vom Verwaltungsgericht zugebilligte Anspruch zu.

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Die Klägerin hat sich mit Schriftsatz vom 14.Mai 2002 der Berufung angeschlossen, diese Anschlussberufung jedoch mit weiterem Schriftsatz vom 27.Juni 2002 wieder zurück genommen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Verfahren ist hinsichtlich der Anschlussberufung der Klägerin in entsprechender Anwendung von § 126 Abs.1, Abs.2 Satz 4 VwGO einzustellen, nachdem die Klägerin die Anschlussberufung zurückgenommen hat.

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Die Berufung ist zulässig und begründet .

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Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Sie ist abzuweisen, da der Bescheid des Beklagten vom 26.März 1998 und  der  Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Weser-Ems vom 10.Mai 1999 rechtmäßig sind und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzen.

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Der Bescheid des Beklagten über die Gewährung eines bewohnerbezogenen Aufwendungszuschusses für Frau Elisabeth H. gemäß § 13 NPflegeG (in der hier anzuwendenden Fassung vom 22.05.1996 – Nds.GVBl.S.245) ist rechtmäßig, denn bei der Berechnung des bewohnerbezogenen Aufwendungszuschusses ist das Einkommen der Heimbewohnerin zutreffend um die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung in Höhe des früheren einheitlichen Tagessatzes (98,40 DM) vermindert worden.

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Das Verwaltungsgericht hat insofern richtig ausgeführt, dass bei der Berechnung des bewohnerbezogenen Aufwendungszuschusses, den die Einrichtungsträger gemäß § 13 NPflegeG für die nach § 8 Abs.3 zu berücksichtigenden Pflegebedürftigen erhalten, zur Ermittlung des einzusetzenden Einkommens die Vorschriften des BSHG und die Vorschriften über die Kriegsopferfürsorge anzuwenden sind (§ 13 Abs.5 NPflegeG). Das gemäß §§ 76 – 78 BSHG und § 25d Bundesversorgungsgesetz ermittelte Einkommen  der Pflegebedürftigen ist um die tatsächlich zu entrichtenden Beträge für Unterkunft und Verpflegung (§ 10 Nr.1a DVO-NPflegeG i.d. hier anzuwendenden Fassung vom 20.06.1996, Nds.GVBl. S.280) und Leistungen, die von der Pflegekasse der Höhe nach nicht vollständig getragen werden (§ 10 Nr.1b DVO-NPflegeG ), zu vermindern. Tatsächlich zu entrichten sind dabei – entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts – nur solche Beträge, die der Heimbewohner dem Einrichtungsträger gegenüber zu erbringen hat, die er ihm also nach dem Heimvertrag schuldet. Denn Sinn und Zweck der Regelungen über den bewohnerbezogenen Aufwendungszuschuss ist einerseits, dass einem Heimbewohner grundsätzlich die Beteiligung an den Investitionskosten für eine Einrichtung mit einem Eigenbeitrag aus dem seinem Einkommen zuzumuten ist, andererseits, wenn dessen Einkommen zur vollständigen Deckung der Kosten nicht ausreicht, dass dieser nicht der Sozialhilfe anheim fallen, sondern der – weitere – Bedarf  durch die Förderung gedeckt werden soll (Begründung zum NPflegeG, LT-Drks. 13/1705, S.41 ff). Zwar trägt die Vorschrift des § 13 NPflegeG auch dem Gedanken der objektbezogen Förderung  von Einrichtungen zur stationären Dauerpflege dadurch Rechnung, dass dem Einrichtungsträger den Zuschuss beantragen kann und erhält (§ 13 Abs.1 NPflegeG), aber vorrangiges Ziel ist  die Förderung nach Bedürftigkeit der Pflegebedürftigen, um diese von der Inanspruchnahme von Sozialhilfe frei zu halten (Begründung zum NPflegeG, LT-Drks. 13/1705, S.20). Daraus folgt, dass entscheidend auf die Bedürftigkeit des einzelnen Heimbewohners abzustellen ist. Diese wiederum kann nur über die Ermittlung seiner Verbindlichkeiten gegenüber dem Einrichtungsträger bestimmt werden. Die Verbindlichkeiten des einzelnen Heimbewohners gegenüber dem Einrichtungsträger ergeben sich aus den geltenden Pflegesätzen jedoch nur mittelbar. Im Verhältnis zwischen Heimbewohner und Einrichtungsträger ist nicht die abstrakte Pflegesatzvereinbarung entscheidend, an deren Zustandekommen die Heimbewohner nicht beteiligt gewesen sind, sondern vielmehr ihre Umsetzung im jeweiligen Heimvertrag. Denn diese Umsetzung erfolgt nicht automatisch mit der Vereinbarung neuer Pflegesätze. § 4 e Abs.1 Satz 2 HeimG bestimmt insoweit lediglich, dass sich für die Heimverträge  mit Versicherten der sozialen  Pflegekassen Art, Inhalt und Umfang der Leistungen der stationären Pflege (§§ 42,43 SGB XI) nach dem Siebten und Achten Kapitel des SGB XI – den Reglungen über die Vereinbarung der Pflegesätze -  bestimmen. Die Leistungen sind aber auch im einzelnen gesondert zu beschreiben und die jeweiligen Entgelte hierfür gesondert anzugeben (§ 4e Abs.1 Satz 1 HeimG). Daraus folgt, dass der Heimvertrag entsprechend angepasst werden muss. Der Ausschluss der Anwendung der §§ 4 a Satz 2 und 4 c  HeimG gemäß § 4 e Abs.2 HeimG hingegen hindert lediglich den Einrichtungsträger, eine vertragliche Vereinbarung über die einseitige Erklärung einer Senkung oder Erhöhung der Entgelte zu treffen. Dem Heimbewohner bleibt so die Möglichkeit, eine Anpassung des Heimentgelts an den neuen, höheren Pflegesatz abzulehnen, den Heimvertrag zu kündigen und das Heim zu wechseln (vgl.  § 4 b Abs. 2 Satz 2 HeimG).

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Auf die Frage einer vereinbarten Rückwirkung von Pflegesätzen zwischen den Pflegsatzparteien kann es daher ebenso wenig ankommen, wie auf die Frage nach dem Zeitpunkt des Abschlusses der Pflegesatzvereinbarung. Es ist vielmehr zunächst zu fragen, wann diese Vereinbarung für den Heimbewohner, d.h. im Innenverhältnis zu seinem Einrichtungsträger, z.B. durch Anpassung des Heimvertrages umgesetzt wurde. Erst damit sind die Verbindlichkeiten für den Heimbewohner entstanden, die seine Bedürftigkeit bestimmen und Einfluss auf das zu ermittelnde Einkommen haben können. Tatsächlich zu entrichtende Beträge im Sinne von § 10 Nr.1a DVO-NPflegeG können daher zunächst einmal nur solche sein, die der Heimbewohner nach dem in diesem Zeitpunkt geltenden Heimvertrag schuldet. Ob der Einrichtungsträger diesen Anspruch gegen seinen Heimbewohner letztlich geltend macht oder ob er auf eine Geltendmachung oder die Durchsetzung der Forderung verzichtet, kann hier dahingestellt bleiben. Denn der Einrichtungsträger kann jedenfalls nur Ansprüche geltend machen oder auf solche verzichten, die er zunächst einmal innehat. Dazu bedarf es aber zuerst der rechtzeitigen Anpassung des Heimvertrages. Daran fehlt es hier. Nach unstreitigem Vorbringen der Beteiligten hat die Klägerin die Heimverträge für ihre Bewohner – und damit auch für Frau H. – erst zum 01.Januar 1998 an die neuen Pflegsätze angepasst. Mithin waren die – schon am 16.Oktober 1997 vereinbarten – neuen Pflegesätze erst ab diesem Datum von den Heimbewohnern tatsächlich zu entrichten. Eine frühzeitigere Anpassung, die der Klägerin nach § 10 des Heimvertrages hier möglich gewesen wäre und – zur Vermeidung von  Unruhe unter den Heimbewohnern - unter Hinweis auf die schwebenden Pflegesatzverhandlungen rechtzeitig hätte angekündigt werden können, ist unterblieben.

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Soweit das Verwaltungsgericht die Ansicht vertritt, es würde dem Reglungszweck der Förderung widersprechen, welcher sich auch aus der systematischen Stellung der Vorschrift in dem die Förderung der Pflegeeinrichtungen betreffenden Dritten Abschnitt des NPflegeG ergebe, wenn die Höhe der Förderung des Einrichtungsträgers von seiner tatsächlichen Inanspruchnahme des Heimbewohners abhänge, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Denn die Vorschrift will zwar – wie ausgeführt - die Pflegeeinrichtung fördern (Erstattung der betriebsnotwendigen Investitionsfolgeaufwendungen, vgl. LT-Drks. 13/1705, S.19), gewährt den in Rede stehenden Zuschuss zu den – nicht über § 12 NPflegeG geförderten (§ 13 Abs.2 NPflegeG) – Investitionskosten aber nur insoweit, als der Pflegebedürftige nach seinem Einkommen nicht in der Lage ist, die auf ihn zukommenden Heimkosten aufzubringen. Die Ausgestaltung des – dem Einrichtungsträger zugute kommenden - Zuschusses soll aber vorrangig verhindern, dass der Sozialhilfeträger für den nicht leistungsfähigen Pflegebedürftigen in Anspruch genommen wird, um so dem Gebot sparsamer Haushaltsführung und dem Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe zu genügen (vgl. Begründung zum NPflegeG, LT-Drks. 13/1705 S.20). Damit wäre es jedoch nicht vereinbar, wenn die Förderung im Hinblick auf das Einkommen des Pflegebedürftigen jeweils an die abstrakte Gültigkeit neuer Pflegesatzvereinbarungen geknüpft würde. Stellt man, wie sich aus § 10 DVO-NPflegeG ergibt, auf die individuelle Bedürftigkeit des einzelnen Heimbewohners ab, muss dieser mindestens zur Leistung gegenüber dem Einrichtungsträger vertraglich verpflichtet sein. Ob der Einrichtungsträger diesen bestehenden Anspruch auch durchzusetzen gewillt ist, bedarf angesichts der hier zu entscheidenden Fallgestaltung keiner Erörterung.

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Der Beklagte hat daher zutreffend errechnet, dass bei Verminderung des Einkommens der Heimbewohnerin H. um den – tatsächlich zu entrichtenden – einheitlichen Tagessatz von 98,40 DM der Klägerin ein bewohnerbezogener Aufwendungszuschuss für die Monate November und Dezember 1997 nicht zu gewähren ist.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.

39

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

40

Ein Grund für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegt nicht vor.