Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 05.12.2002, Az.: 1 LA 244/02

Abwägungsfehler; Ausschlusswirkung; Darstellung; Flächennutzungsplan; Mitgliedsgemeinde; Planungskonzept; Samtgemeinde; Sondergebiet; Windenergie; Windenergieanlage; Windenergiestandort; Windkraft; Windkraftanlage

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
05.12.2002
Aktenzeichen
1 LA 244/02
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2002, 43801
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Darstellungen von Flächen für Windenergie im Flächennutzungsplan für eine Mitgliedsgemeinde einer Samtgemeinde kommt keine Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB für eine andere Mitgliedsgemeinde zu, wenn die entsprechenden Darstellungen für diese wegen Abwägungsfehlern unwirksam ist.

Gründe

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Der Kläger möchte auf einem im Außenbereich von {A.} gelegenen Grundstück eine Windkraftanlage mit einer Nennleistung von 600 kW errichten. Der Beklagte lehnte seine Bauvoranfrage mit Bescheid vom 12. Mai 2000 ab, weil der Standort der Windkraftanlage außerhalb der Flächen liege, die die am 28. September 1998 von der Bezirksregierung Weser-Ems genehmigte und am 30. Oktober 1998 bekannt gemachte 69. Änderung des Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde {A.} für Windenergieanlagen ausweise. Der nach erfolglosem Widerspruch erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 2. August 2002, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, stattgegeben.

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Der Zulassungsantrag des Beklagten hat keinen Erfolg.

3

1. Der Zulassungsantrag legt mit dem Hinweis auf die 70. und 85. Änderung des Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde {A.} keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils dar. Das Verwaltungsgericht hat im Einzelnen ausgeführt, dass es die 69. Änderung des Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde {A.}, mit der drei Sonderbauflächen für Windenergieanlagen dargestellt werden mit dem Ziel, die Errichtung von Windenergieanlagen im Gemeindegebiet zu steuern, wegen Abwägungsfehlern für unwirksam hält.  Der Beklagte wendet sich nicht gegen die vom Verwaltungsgericht festgestellten Abwägungsfehler,  sondern macht geltend, dass das Verwaltungsgericht die späteren Änderungen des Flächennutzungsplanes zum Thema Windenergie nicht berücksichtigt habe. Die 70. Änderung des Flächennutzungsplanes fasst die zunächst für einzelne Mitgliedsgemeinden der Samtgemeinde {A.} zum Thema Windenergie beschlossenen Änderungen des Flächennutzungsplanes in einer einzigen Änderung zusammen. Diese 70. Änderung enthält aber nach dem Vorbringen des Zulassungsantrages keine neue Abwägung hinsichtlich der Standorte für Windenergieanlagen, sondern übernimmt die Darstellungen und Aussagen zu den einzelnen Mitgliedsgemeinden aus den vorangegangenen Änderungen des Flächennutzungsplanes. Das Mosaik der Aussagen der vorangegangenen Flächennutzungsplanänderungen  für die einzelnen  Mitgliedsgemeinden wird mit der 70. Änderung zu einer flächendeckenden Aussage zur Windenergie im Gebiet der Samtgemeinde zusammengefasst. Da die 70. Änderung des Flächennutzungsplanes nur die bisherigen Aussagen zu den Mitgliedsgemeinden übernimmt, bewirken die vom Verwaltungsgericht festgestellten Abwägungsfehler der 69. Flächennutzungsplan-änderung für die Mitgliedsgemeinde {A.} auch eine mindestens teilweise Unwirksamkeit der 70. Flächennutzungsplanänderung für diese Mitgliedsgemeinde. Die Unwirksamkeit schließt auch eine Steuerungswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB aus, wobei offen bleiben kann, ob die Unwirksamkeit der Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB auf das Gebiet der Mitgliedsgemeinde begrenzt ist oder nicht.

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Auch der Hinweis auf die 85. Änderung des Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde {A.}, mit der eine weitere Fläche für Windenergieanlagen dargestellt wird, rechtfertigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Der Zulassungsantrag legt nicht dar, dass die Darstellung einer weiteren Fläche für Windenergieanlagen Einfluss auf die Feststellung des angefochtenen Urteils haben könnte, dass die 69. Änderung des Flächennutzungsplanes abwägungsfehlerhaft ist, weil sie keinen erkennbaren Zusammenhang mit den vom Verwaltungsgericht aufgeführten Abwägungsfehlern aufzeigt.

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Der Zulassungsantrag verkennt die Tragweite der Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, wenn er diese für die vom Kläger geplante Windenergieanlage daraus herleiten will, dass auch nur eine einzige Darstellung der 70. Änderung des Flächennutzungsplanes wirksam sei. Die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB kommt nur Darstellungen eines Flächennutzungsplanes zugute, denen ein schlüssiges Planungskonzept zugrunde liegt. Das bedeutet, dass sich die Gemeinde nicht nur mit der positiven Darstellung bestimmter privilegierter Nutzungen  an bestimmten Standorten  befasst, sondern auch die negativ-ausschließende Kehrseite dieser Darstellung bedacht haben muss  (vgl. Schmaltz in: Schrödter, BauGB 6. Aufl. 1998,  § 35 Rdn. 61;  Krautzberger in: Battis/Krautzberger/Löhr, 8. Aufl. 2002,  § 35 Rdn. 75). Darstellungen eines Flächennutzungsplanes zur Windenergienutzung, die teilweise unwirksam sind, wirken sich in aller Regel auch auf das Planungskonzept zu diesen Sachbereich aus. Eine wirksame Darstellung einer Windenergiefläche in der Mitgliedsgemeinde A im Flächennutzungsplan der Samtgemeinde kann den Ausschluss von Windenergieanlagen in der Mitgliedsgemeinde B nicht tragen,  wenn die Darstellungen und das Planungskonzept für diese Mitgliedsgemeinde abwägungsfehlerhaft sind.

6

2. Die vom Beklagten als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage, „ob die an anderer Stelle in der Gemeinde bzw. Samtgemeinde vorgenommene Ausweisung eines Vorranggebietes  mit Ausschluss von Anlagen außerhalb der dargestellten Sonderbauflächen der beabsichtigten Errichtung einer Windenergieanlage nach § 35 Abs. 3 Satz 3 entgegen steht“,  wenn die Darstellung eines Sondergebietes  für Windenergieanlagen vom Verwaltungsgericht als unwirksam angesehen wird, lässt sich ohne weiteres auf Grund der gesetzlichen Regelung beantworten  und bedarf keiner Klärung in einem Berufungsverfahren. „Die planende Gemeinde, die zu Gunsten bestimmter Schutzgüter (Landschaftsschutz, Fremdenverkehr, Anwohnerschutz) die Nutzung der Windenergie nicht im gesamten Planungsgebiet eröffnen will, muss dann mit dem Ziel der Steuerung ein schlüssiges Planungskonzept vorlegen, in welchem sie einerseits durch Darstellungen im Flächennutzungsplan positiv geeignete Standorte für die Windenergienutzung festlegt, um damit andererseits ungeeignete Standorte im übrigen Planungsgebiet auszuschließen“ (Begründung zu § 35 Abs. 3 Satz 3 – BT-Drucks. 13/4978 S. 7). In aller Regel wird die Unwirksamkeit der Darstellung eines Sondergebietes Windenergie das Planungskonzept eines Flächennutzungsplanes zu diesem Sachbereich unschlüssig machen und damit auch die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB aufheben. So liegt es jedenfalls hier, wo das Konzept des Flächennutzungsplans der Samtgemeinde von Flächen für die Windenergie in jeder Mitgliedsgemeinde ausgegangen ist. Die Unwirksamkeit der Darstellungen von Flächen für Windenergie für die Mitgliedsgemeinde {A.} schließt jedenfalls für diese die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB aus, weil das Planungskonzept des Flächennutzungsplanes  der Samtgemeinde  sich im Übrigen auf die anderen Mitgliedsgemeinden beschränkt. Die negativ-ausschließende Kehrseite der Darstellung von Windenergiestandorten in den anderen Mitgliedsgemeinden ist bei der Abwägung nur für deren Gemeindegebiet in den Blick genommen worden.

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3.  Schließlich ist die Berufung auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen. Dabei kann offen bleiben, ob der vom Beklagten gerügte Mangel der Aufklärungspflicht schon deshalb nicht vorliegt, weil es Sache der Beigeladenen und des Beklagten gewesen wäre, auf die der 69. Änderung des Flächennutzungsplans zeitlich folgenden einschlägigen Änderungen hinzuweisen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2002, § 86 Rdn. 12). Der Beklagte hat nämlich keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf der fehlenden Berücksichtigung der 70. und 85. Änderung des Flächennutzungsplanes beruhen kann. Die Ausführungen zu 1. belegen, dass weder die 70. noch die 85. Änderung des Flächennutzungsplanes zu einer Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB im Bereich der Mitgliedsgemeinde {A.} führen.