Finanzgericht Niedersachsen
Beschl. v. 09.01.2001, Az.: 4 K 1/99 Ko
Kostenfestsetzung bei mehreren behördlichen Verfahren in derselben Angelegenheit
Bibliographie
- Gericht
- FG Niedersachsen
- Datum
- 09.01.2001
- Aktenzeichen
- 4 K 1/99 Ko
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2001, 14584
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:FGNI:2001:0109.4K1.99KO.0A
Rechtsgrundlagen
- § 7 BRAGO
- § 13 BRAGO
Fundstelle
- EFG 2001, 528 (Volltext mit red. LS)
Gründe
Die Erinnerungsgegner sind Eheleute. Der Ehemann war in einem Unternehmen tätig, das er an seine Ehefrau verpachtet hat. Der Erinnerungsführer ging davon aus, daß zwischen den Eheleuten eine Mitunternehmerschaft bestehe und erließ deshalb Gewinnfeststellungsbescheide für die Jahre 1978 bis 1986. Zusätzlich hatte der Erinnerungsgegner gegen die Einnerungsgegner Gewerbesteuer-Meßbescheide für die Jahre 1983 bis 1986 erlassen. Die gemeinsam erhobenen Einsprüche der Erinnerungsgegner wurden durch drei Einspruchsbescheide zurückgewiesen (Gewinnfeststellungen der Jahre 1978 bis 1982 unter der Rechtsbehelfslisten-Nr.: 53-57/89; Gewinnfeststellungen der Jahre 1983 bis 1986 unter der Rechtsbehelfslisten-Nr.: 58-61/89 und Gewerbesteuer-Meßbescheide 1983 bis 1986 unter Rechtsbehelfslisten-Nr.: 67-74/89). Dagegen haben die Erinnerungsgegner gemeinsam in der gleichen Aufteilung drei gesonderte Klagen erhoben, die beim Gericht unter den Aktenzeichen IV 189/89, 190/89 und 191/89 geführt wurden. In der mündlichen Verhandlung wurden die drei Verfahren zu gemeinsamer Verhandlung verbunden. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, daß keine Mitunternehmerschaft bestanden hat und hob durch rechtskräftig gewordene Urteile vom 28.03.1996 die angefochtenen Bescheide ersatzlos auf. Die Kosten wurden dem Erinnerungsführer auferlegt; die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wurde für notwendig erklärt.
Durch Beschluß vom 26.06.1996 setzte das Gericht die Streitwerte für die Gewinnfeststellungsverfahren (IV 189/89 und IV 190/89) mit 25 % der festgestellten Gewinne auf 555.712,00 DM und 410.403,00 DM und für das Gewerbesteuerverfahren (IV 191/89) auf 564.899,00 DM fest. Dagegen hat sich der Erinnerungsführer mit Schreiben vom 09.07.1996 gewandt und ausgeführt, daß die Streitwerte der Gewinnfeststellungsverfahren nur mit 1 % der festgestellten Gewinne anzusetzen seien, weil die Aufhebungen der Gewinnfeststellungsbescheide für die Erinnerungsgegner keine einkommensteuerliche Auswirkungen hätten. Der Beschluß blieb unverändert.
Durch Beschluß vom 26.11.1998 setzte der Kostenbeamte des Gerichts die von dem Erinnerungsführer zu erstattenden Kosten auf 33.665,60 DM fest. Dabei wurden die Gebühren für das Vorverfahren und die Prozeßgebühr für jedes einzelne Klageverfahren von dem jeweiligen Streitwert und die Verhandlungsgebühr von dem Gesamtstreitwert aller drei Verfahren berechnet. Die Umsatzsteuer wurde nicht angesetzt. Wegen der Kostenberechnung im übrigen wird auf den Beschluß Bezug genommen.
Dagegen richtet sich die Erinnerung. Zur Begründung trug der Erinnerungsführer vor, daß nicht nur die Verhandlungsgebühr, sondern auch die übrigen Gebühren des Vor- und Klageverfahrens von dem Gesamtwert aller drei Verfahren zu berechnen sei. Denn bei allen drei Verfahren handele es sich um dieselbe Angelegenheit i.S. des § 7 Abs. 2 BRAGO.
Der Erinnerungsführer beantragt sinngemäß,
die zu erstattenden Kosten ohne Umsatzsteuer auf 24.875,91 DM festzusetzen
Die Erinnerungsgegner beantragen sinngemäß,
die Erinnerung zurückzuweisen.