Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 23.01.2001, Az.: 7 K 426/98

Begriff des Förderzeitraum; Unentgeltliche Überlassung der geförderten Wohnung zu eigenen Wohnzwecken des Kindes; Nutzung zu eigenen Wohnzwecken

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
23.01.2001
Aktenzeichen
7 K 426/98
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2001, 14637
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:2001:0123.7K426.98.0A

Fundstellen

  • DB 2001, 1226 (Kurzinformation)
  • DStRE 2001, 587-588 (Volltext mit amtl. LS)
  • EFG 2001, 550-551 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
  • NWB 2001, 1109
  • SteuerBriefe 2001, 1534

Tatbestand

1

Streitig ist die Berücksichtigung der Kinderzulage im Rahmen der Eigenheimzulage ab dem Jahr 1997.

2

Die Kläger wohnen in der E.-Straße in O. Sie erwarben mit notariellem Vertrag vom 3. Dezember 1997 die Eigentumswohnung Nr. 3 des in 1981 errichteten Gebäudes P. in O. Die Kläger überließen diese Eigentumswohnung ab dem 15. Dezember 1997 ihrer in Ausbildung befindlichen Tochter W., geboren am 15. September 1978. Mit dem Antrag vom 5. Februar 1998 begehrten die Kläger die Auszahlung der Eigenheimzulage nach der Altbauförderung in Höhe von 2.500 DM jährlich zuzüglich der Kinderzulage gemäß § 9 Abs. 5 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG). Das beklagte Finanzamt berücksichtigte im Bescheid ab 1997 vom 25. Februar 1998 allein den Fördergrundbetrag von 2.500 DM. Die Behörde gewährte dagegen nicht die Kinderzulage mit Hinweis auf fehlende Zugehörigkeit des Kindes zum Haushalt der grundsätzlich anspruchsberechtigten Kläger.

3

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erheben die Kläger Klage und tragen im Wesentlichen folgendes vor:

4

Da die Kläger die Eigentumswohnung noch in 1997 erworben haben, markiere im Hinblick auf § 3 EigZulG das Kalenderjahr 1997 den Beginn des Förderzeitraums. Da bis zum 14. Dezember 1997 die Tochter unstreitig zum Haushalt der Kläger gehört habe, sei die Voraussetzung des § 9 Abs. 5 Satz 2 EigZulG erfüllt.

5

Die Kläger beantragen sinngemäß,

die Eigenheimzulage ab 1997 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 3. Juni 1998 und Änderung des Bescheides vom 25. Februar 1998 um 1.500,00 DM pro Jahr höher festzusetzen.

6

Das beklagte Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

7

Es hält an seiner Auffassung aus der Einspruchsentscheidung fest, wonach die Kinderzulage den Klägern deshalb nicht zu gewähren sei, weil deren Tochter bei Beginn der unentgeltlichen Nutzung der Eigentumswohnung nicht mehr zum klägerischen Haushalt gehörte.

8

Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet.

Gründe

9

Die Klage hat keinen Erfolg.

10

Die von den Klägern angefochtene Festsetzung der Eigenheimzuzlage ohne Berücksichtigung der beantragten Kinderzulage ist rechtmäßig.

11

Nach §§ 1 und 4 EigZulG haben unbeschränkt Steuerpflichtige im Sinne des Einkommensteuergesetzes Anspruch auf eine Eigenheimzulage für Kalenderjahre, in denen sie die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzen; dabei liegt eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken auch vor, soweit eine Wohnung unentgeltlich an einen Angehörigen im Sinne des § 15 der Abgabenordnung (z.B. - wie hier - an die Tochter) zu Wohnzwecken überlassen wird. Gemäß § 9 Abs. 5 Satz 2 EigZulG ist für die Gewährung einer Kinderzulage als Teil der Eigenheimzulage (vgl.§ 9 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 EigZulG) Voraussetzung, dass ein Kind im Förderzeitraum zum inländischen Haushalt der Anspruchsberechtigten gehört oder gehört hat.

12

Gemäß dieser gesetzlichen Vorschriften haben die Kläger keinen Anspruch auf Gewährung der Kinderzulage ab 1997. Denn im Förderzeitraum hat ein Kind zum Haushalt der Kläger nicht gehört. Dabei versteht der Senat unter"Förderzeitraum", den für die Förderung maßgebenden Zeitraum, hier den Zeitraum ab Nutzung zu eigenen Wohnzwecken durch die Tochter der Kläger ab dem 15. Dezember 1997. Mit Beginn des so verstandenen Förderzeitraums haben die Kläger ihre hinzuerworbene Förder-Wohnung durch die unentgeltliche Überlassung dieser Wohnung an die Tochter zwar einer Nutzung zu eigenen Wohnzwecken zugeführt, gleichzeitig aber die Zugehörigkeit ihrer Tochter zum eigenen Haushalt verloren (in diesem Sinne auch BFH-Urteil vom 25. Januar 1995 X R 37/94, BStBl. II 1995, 378, zu § 34f Abs. 2 EStG).

13

Dem steht auch die Definition des "Förderzeitraums" in § 3 EigZulG ("im Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung und in den sieben folgenden Jahren") nicht entgegen. Denn aus der dortigen gesetzlichen Formulierung und aus dem Umstand, dass die Eigenheimzulage für das Erstjahr nicht zeitanteilig gekürzt wird, lässt sich nicht folgern, dass der Förderzeitraum bereits Anfang des Jahres beginnt, obwohl die Voraussetzungen der Förderung - wie hier - erst Ende des Jahres erfüllt werden. Mit anderen Worten: Der Förderzeitraum beträgt regelmäßig nicht acht, sondern sieben Jahre zuzüglich der Zeit des Erstjahrs, während der die Fördervoraussetzungen erfüllt sind. Dies übersieht die andere Ansicht von Wacker (Kommentar zum EigZulG, 2. Auflage 1998, § 9 Anm. 160).

14

Im Übrigen spricht für die hier vorgenommene Anwendung des § 9 Abs. 5 Satz 2 EStG die Vorschrift des§ 11 Abs. 1 Satz 2 EigZulG, die ausdrücklich für die Zahl der zu berücksichtigenden Kinder auf die Verhältnisse bei Beginn der Nutzung der Förder-Wohnung abstellt.

15

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).