Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 16.01.2001, Az.: 8 K 894/98

Eigenprovisionen von Kommanditisten

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
16.01.2001
Aktenzeichen
8 K 894/98
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2001, 14612
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:2001:0116.8K894.98.0A

Fundstelle

  • DStRE 2001, 563-565 (Volltext mit amtl. LS)

Tatbestand

1

Streitig ist, ob Zahlungen der für den Vertrieb der Kommanditanteile zuständigen Gesellschaft an die Kommanditisten die Anschaffungskosten ihrer jeweiligen Kommanditanteile mindern oder als Sonderbetriebseinnahmen der Kommanditisten zu erfassen sind.

2

Die Klägerin (Klin.), deren Unternehmensgegenstand der Bau und Betrieb des Seeschiffes ist, wurde mit Gesellschaftsvertrag im Jahre 1995 gegründet. Das Gesellschaftskapital der Klin. beträgt ... DM. Die A.-Gesellschaft (A.) hält als Treuhänderin für eine Vielzahl von Treugebern einen Kommanditanteil von ... DM. An der Gesellschaft sind u.a. die Beigeladenen, die Treugeber S. mit einer Einlage von 100.000 DM, T. mit einer Einlage von 60.000 DM, U. mit einer Einlage von 10.000 DM, V. mit einer Einlage von 50.000 DM und W. mit einer Einlage von 100.000 DM beteiligt.

3

Die Klin. schloss 1996 mit der Gesellschaft X (X.) eine Vertriebsvereinbarung. Danach wurde der X. das Alleinvertriebsrecht für die Vermittlung von Treugebern/Kapitalanlegern, die sich plangemäß bei der A. in Höhe von ... DM beteiligen sollten, übertragen. Die X. sollte eine Vergütung von ... DM zuzüglich Agio erhalten. Der Anspruch entstand und war anteilig zahlbar nach wirksamem Beitritt des Treugebers und Eingang der ersten Einzahlungsrate.

4

Die Beigeladenen haben ihre Einlagen plangemäß an die Klin. entrichtet. Nach ihren Angaben haben die Beigeladenen die plangemäßen Beitrittsbedingungen nicht akzeptabel gefunden und sich mit der Klin. und anschließend der X. über einen "verbilligten" Beitritt in der Gesellschaft ins Benehmen gesetzt. Im Rahmen dieser Verhandlungen erreichten die Beigeladenen, dass sie von der X. bzw. der von der X. eingeschalteten Unterbetriebsbeauftragten Y (Y.) die Zahlungen in unterschiedlicher Höhe erhielten. So erhielten S. 22.000 DM, T. 4.800 DM, U. 800 DM, V. 1.500 DM und W. 750 DM.

5

Die Klin. behandelte diese Zahlungen als Minderung der Anschaffungskosten für die Kommanditanteile. Das Finanzamt (FA) folgte dieser Sachbehandlung nicht, sondern erfasste mit unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) stehendem Feststellungsbescheid zunächst die Rückflüsse im Rahmen des Beteiligungserwerbs an S., T. und U., mit im Klageverfahren geändertem Feststellungsbescheid auch die Rückflüsse an V. und W. als Sonderbetriebseinnahmen. Die Klin. legte Einspruch ein. Sie war der Auffassung, dass es sich bei den in Frage stehenden Vergütungen um steuerfreie Preisnachlässe handele. Das FA zog die Beigeladenen S., T. und U. gem. § 360 Abs. 3 AO zu dem Einspruchsverfahren hinzu. Es wies den Einspruch als unbegründet zurück. Das FA legte im Einzelnen dar, dass die von der X. bzw. der Y. an die Beteiligten S.,T. und U. gezahlten Beträge in voller Höhe Sonderbetriebseinnahmen bei den Zahlungsempfängern darstellten und entsprechend bei der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte der Klin. zu erfassen seien. Zum Gewinnanteil eines Mitunternehmers gehörten auch solche Einnahmen, die ihren Grund mittelbar in der Mitunternehmerstellung hätten, die dem Mitunternehmer jedoch persönlich von Dritten zugeflossen seien. Nur weil sich die (Treugeber-)Kommanditisten mit einer Einlage an der KG beteiligt hätten, hätten sich die X. bzw. die Y. bereit gefunden, die ihr zustehende Vergütung an die (Treugeber-)Kommanditisten weiterzuleiten, so dass diese Provisionszahlungen nicht unabhängig an der Beteiligung an der KG, sondern wegen dieser Beteiligung erfolgt seien.

6

Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage. Die Klin. trägt vor, dass sie sich im Zuge der Verhandlungen mit den beitrittswilligen Kommanditisten und später auch die X. darauf verständigt habe, diesen Gesellschaftern einen "verbilligten" Beitritt in die Gesellschaft zu ermöglichen. Zwar sei der "Preisnachlass" unmittelbar von der X. bzw. der Y. an die Gesellschafter gewährt worden. Mittelbar sei die Auszahlung jedoch aus ihrem Vermögen erfolgt, weil zuvor die mit der Vertriebsgesellschaft vereinbarte Vermittlungsvergütung aus dem Gesellschaftsvermögen gezahlt worden sei. Dieser vorweggenommene Zahlungszufluss sei aus Praktikabilitätsgründen erfolgt. Sie habe den Preisnachlass nicht in ihrem Jahresabschluss ausweisen wollen. Dass letztlich die Klin. den Preisnachlass getragen habe, werde auch aus den Vereinbarungen mit der X. deutlich. Die mit der X. vereinbarte vertragliche Vergütung entspreche 8,3 % des einzuwerbenden Kapitals in Höhe von ursprünglich ... DM. Um das Kapital insgesamt einwerben zu können, habe sich die X. der Y. als Untervertriebsbeauftragte für einen Teil des Gesellschaftskapitals bedient. In Anbetracht des aus ihrer Sicht zu hohen Schiffsbaupreises habe sich die Y. zur Übernahme des Untervertriebs nur unter der Voraussetzung bereit erklärt, dass die Bauwerft eine weitere Vergütung in Höhe von 9 % des von der Y. einzuwerbenden Kapitals gewähre. So habe die Y. beitrittswilligen Gesellschaftern im Bedarfsfalle eine entsprechende Rückvergütung anbieten können. Der Gesellschafter S. sei ihr über die Y. beigetreten. Er habe insofern neben der mit der X. vereinbarten Vergütung in Höhe von 8 % zuzüglich des gezahlten Agios in Höhe von 5 % auch die von der Schiffswerft gewährte Vergütung in Höhe von 9 % als Preisnachlass erhalten. Der Gesellschafter S. habe dem FA auf die Anfrage 1998 entsprechend mitgeteilt, dass für ihn eine Beteiligung nur unter der Berücksichtigung eines Preisnachlasses von 22.000 DM in Frage gekommen sei, weil seinem Verständnis nach der Baupreis für das Schiff extrem hoch gewesen sei. Daraus werde deutlich, dass es sich bei der Rückvergütung insgesamt um einen Preisnachlass, der als Anschaffungskostenminderung in einer negativen Ergänzungsbilanz für die Gesellschafter entsprechend der Nutzungsdauer des Schiffes und der auf das Schiff vorgenommenen AfA aufzulösen sei, zu erfassen sei. Soweit das Finanzgericht Bremen in seinem Urteil vom 25.03.1997 1 96 071 K 1 (EFG 1997, 1175) entschieden habe, dass eine sog. "Eigenprovision" als Entgelt für eine Leistung des Empfängers anzusehen sei, könne dem nicht gefolgt werden. Der Empfänger wolle nichts anderes, als seine Beteiligung möglichst günstig, d.h. mit Preisnachlass, einkaufen. Dabei sei es ihm gleichgültig, wer diesen Nachlass gewähre. Allein in dem Erwerb der Beteiligung könne keine wirtschaftliche Leistung gesehen werden. Sofern in dem Preisnachlass ein Zuschuss gesehen werden könnte, weise sie vorsorglich darauf hin, dass dem Kommanditisten insoweit nach Abschn. 34 Einkommensteuerrichtlinien (EStR) ein Wahlrecht zustünde, ob er die Zuschüsse als Einnahme erfasse oder die Anschaffungskosten entsprechend mindere.

7

Das FA weist darauf hin, dass die Treugeber ihrer Einlageverpflichtung gegenüber der Klin. in voller Höhe nachgekommen seien. Nach ihrem Betritt und Leistung der Beitragszahlungen hätten die Beigeladenen von der Vertriebsgesellschaft bzw. von der Untervertriebsbeauftragten absprachegemäß Vergütungen von Vertriebskosten für den Beitritt zur Klin. erhalten. Diese Erstattungsbeträge seien keine Anschaffungspreisminderungen i.S.v. § 255 Abs. 1 Satz 3 HGB, die von den Anschaffungskosten abzusetzen seien. Anschaffungspreisminderungen im Sinne dieser Vorschrift erstreckten sich neben der Minderung des vereinbarten Anschaffungspreises auch auf Rückzahlungen von Anschaffungsnebenkosten, nicht jedoch auf die Erstattung und Vergütung durch Dritte, denn bei Einschalten eines am Anschaffungsvorgang nicht direkt beteiligten Dritten würden die Anschaffungskosten nicht berührt (Urteile des BFH vom 22.01.1992 X R 23/98, BStBl II 1992, 488, und vom 19.07.1995 I R 56/94, BStBl II 1996, 28). Dies werde im Übrigen auch daran erkennbar, dass die von der Klin. an die Vertriebsgesellschaft gezahlten Vermittlungsprovisionen keine Anschaffungsnebenkosten der Treugeber für ihre Beteiligung an der Klin. darstellten, sondern zutreffend als Betriebsausgaben der Klin. behandelt worden seien. Somit könne die Erstattung von Vertriebskosten auch nicht zu einer Minderung der Anschaffungskosten der Kommanditanteile der Treugeber führen.

Gründe

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Die Klage ist nicht begründet.

9

Zu Recht hat das Finanzamt die von der X. bzw. der Y. an die Kommanditisten gezahlten Beträge nicht als Minderung der Anschaffungskosten behandelt, sondern als Sonderbetriebseinnahmen erfasst.

10

Anschaffungskosten sind nach § 255 Abs. 1 HGB die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Nach § 255 Abs. 1 Satz 3 HGB sind von den Anschaffungskosten Anschaffungspreisminderungen abzusetzen. Danach wäre die Klage begründet, wenn die Zahlungen der X. bzw. Y. an die Kommanditisten deren Anschaffungskosten für die Kommanditanteile gemindert hätten. Diese Voraussetzung ist indes nicht erfüllt, denn die Kommanditisten hatten ihre Einlage in vollem Umfange aus ihrem Vermögen an die Klin. zu leisten. Dies haben sie, wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist, auch tatsächlich getan. Damit haben die Kommanditisten die Anschaffungskosten in vollem Umfang getragen (vgl. Finanzgericht Bremen, Urteil vom 25.03.1997 1 96 071 K 1, EFG 1997, 1175). Soweit die Klin. meint, dass letztlich sie selbst die Zahlungen, die die Beigeladenen von der X. bzw. Y. erhalten haben, wirtschaftlich getragen habe, folgt ihr der Senat nicht. Die Klin. hat die Vertriebskosten, die von ihr vertraglich an die X. zu leisten waren, gezahlt. Die X. ihrerseits hat Zahlungen an die Unterbetriebsbeauftragte, die Y., geleistet. Die Y. ihrerseits hat nach dem Vorbringen der Klin. von der Schiffsbauwerft ein weiteres Entgelt in Höhe von 9 % des von ihr einzuwerbenden Kapitals erhalten. Bereits daraus wird deutlich, dass die Zahlungen an die Kommanditisten auch wirtschaftlich nicht von der Klin., sondern von den Vertriebsgesellschaften entrichtet worden sind. Zahlungen Dritter, die auf gesonderter Rechtsgrundlage beruhen, mindern aber nicht die Anschaffungskosten (vgl. Urteil des BFH vom 19.07.1995 I R 56/94, BStBl II 1996, 28 unter II.5c).

11

Zu Recht hat das FA die Zahlungen auch als Sonderbetriebseinnahmen der Kommanditisten festgestellt, denn Erträge und Aufwendungen des Gesellschafters, die auf seine Beteiligung an der Gesellschaft zurückgehen, sind bei ihm als Sonderbetriebseinnahmen oder -betriebsausgaben zu erfassen und müssen Eingang in die einheitliche Gewinnfeststellung der Gesellschaft finden (Urteil des BFH vom 09.11.1988 IR 191/84, BStBl II 1989,343 ). Einnahmen sind nach § 8 Abs. 1 EStG alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 7 EStG zufließen. Die Zahlungen an die Kommanditisten beruhten darauf, dass die Kommanditisten durch den Beitritt zu der Kl. der X. bzw. der Y. ermöglichten, dass die Vertriebsgesellschaften ihrerseits Entgeltansprüche gegen die Klin. bzw. die Schiffsbauwerft erwarben. Es handelt sich mithin um Entgelte für Leistungen, die die Kommanditisten gegenüber den Vertriebsgesellschaften im Zusammenhang mit dem Erwerb ihrer Kommanditbeteiligungen erbracht haben (vgl. Urteil des BFH vom 27.05.1998 X R 94/96, BStBl II 1998, 619). Da es sich um Leistungsentgelte und nicht um Zuschüsse handelt, bestand auch kein Wahlrecht, die Zahlungen als Minderung der Anschaffungskosten oder als Betriebseinnahmen zu erfassen.

12

Danach konnte die Klage keinen Erfolgt haben und war abzuweisen.

13

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.