Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 25.01.2001, Az.: 5 K 65/95
Auflösungsverlust wegen stehengelassener Zinsen aus einem Gesellschafterdarlehen, wenn die Krise der Gesellschaft durch das Entstehen dieser Zinsen erst veranlasst ist
Bibliographie
- Gericht
- FG Niedersachsen
- Datum
- 25.01.2001
- Aktenzeichen
- 5 K 65/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2001, 14647
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:FGNI:2001:0125.5K65.95.0A
Fundstellen
- DStRE 2001, 910-912 (Volltext mit amtl. LS)
- EFG 2001, 1042-1045 (Volltext mit red. LS)
- GmbH-StB 2001, 276-277
- GmbHR 2001, 878-881 (Volltext mit amtl. LS)
- NWB DokSt 2001, 1064
Tatbestand
Die Kläger sind Eheleute und werden zur Einkommensteuer zusammen veranlagt.
Der Kläger ist Architekt. Mit notariellem Gesellschaftsvertrag vom 28.09.1987 des Notars ........in ....... (Ur-Nr.: ........) errichtete er mit Wirkung vom 1. Oktober 1987 eine GmbH, deren Firma zuletzt -............... GmbH- (C-GmbH) lautete. Das Stammkapital betrug 50.000 DM. Der Kläger war alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer dieser Firma. Zweck der Gesellschaft war die Verwaltung und Vermietung eigenen Wohnraumes. Die Gesellschaft wurde mit Gesellschafterbeschluss vom 30.12.1991 aufgelöst und am 13.01.1992 im Handelsregister gelöscht.
Während ihres Bestehens nahm die C-GmbH folgende Entwicklung: Mit notariellem Vertrag des Notars .......... in ........... (Urkundenrollen-Nr. ...........) vom 29. Oktober 1987 verkaufte der Kläger der C-GmbH die Grundstücke L-straße 19, L-straße 21, H-Straße 5, 7, 9 und Ha 98, 100 in ...... zum Preis von insgesamt 3,1 Mio. DM. Die Grundstücke waren mit Mietwohngrundstücken bebaut und mit Grundschulden und für den Kläger eingetragene Eigentümergrundschulden belastet. Nach § 5 Abs. 2 des notariellen Kaufvertrages sollte der Kaufpreis durch Barzahlung in Höhe von 1,1 Mio DM und die Übernahme von valutierenden Grundschulden für das Bankhaus ........ in ........in Höhe von 300.000 DM und einer valutierenden Eigentümergrundschuld des Klägers von 600.000 DM unter Löschung anderweitiger Grundschulden bezahlt werden. Der Restkaufpreis von 1,1 Mio. DM sollte in Form eines zinslosen Darlehens des Klägers an die GmbH gestundet werden. Zur Sicherung des Darlehens wurde vertragsgemäß eine unverzinsliche brieflose Gesamtgrundschuld von 1,1 Mio. DM an jeweils rangbereitester Stelle zugunsten des Klägers eingetragen. Die nach dem notariellen Kaufvertrag über die Einzelheiten des Darlehensvertrages zu erstellende gesonderte Darlehensurkunde liegt nicht vor. Wegen der Einzelheiten im Übrigen wird auf den notariellen Kaufvertrag vom 29. Oktober 1987 verwiesen.
Abweichend von der notariellen Vereinbarung wurde der Kaufpreis in Höhe von 2,1 Mio. DM von der C-GmbH durch Übernahme persönlicher Verbindlichkeiten des Klägers beglichen. Eine Barzahlung erfolgte nicht. Ferner schlossen der Kläger und die C-GmbH über das ursprünglich zinslos gewährte Darlehen in Höhe von 1,1 Mio. DM unter dem Datum vom 04.01.1990 einen neuen Darlehensvertrag, der eine Verzinsung des Darlehns ab 1. Januar 1990 vorsah. Tilgungsraten wurden auf das Darlehn nicht geleistet. Über die Zinsabrechnung wurde ein handschriftliches Konto geführt. Wegen der Einzelheiten des Darlehensvertrages vom 04.01.1990 und der Darlehensabrechnungen wird auf die zu den Gerichtsakten gelangten Fotokopien verwiesen.
Am 18. September 1991 beschloss die C-GmbH in einer Gesellschafterversammlung in Person des Klägers die Liquidation der Gesellschaft zum 30. Dezember 1991. Das Protokoll der Gesellschafterversammlung enthält die Feststellung, dass die GmbH am 31. Dezember 1991 ein Unterkapital in Höhe von 200.000 DM haben werde. Zur Abdeckung dieses Betrages wurde ferner beschlossen, dass Nennkapital der Gesellschaft von 50.000 DM um 200.000 DM auf 250.000 DM zu erhöhen und die Einzahlung des Erhöhungsbetrages am 30. September 1991 durch Umbuchung der Darlehensforderung des Gesellschafters an die Gesellschaft zu leisten. Eine Anmeldung des erhöhten Stammkapital beim zuständigen Handelsregistergericht erfolgte entsprechend des Beschlusses der Gesellschafterversammlung nicht.
Daran anschließend verkaufte die C-GmbH mit notariellem Kaufvertrag vom 25. Oktober 1991 des Notars ........ in ............ (Urkundenrollen-Nr. .........) ihre Grundstücke zum Preis von insgesamt 3.105.000 DM an den Kläger zurück. Der Kaufpreis wurde in Höhe von 5.000 DM in bar, in Höhe von 2 Mio. DM durch Schuldübernahme und in Höhe von 1,1 Mio. DM durch Verrechnung des Darlehensanspruchs in gleicher Höhe aus dem notariellen Kaufvertrag vom 29.10.1987 (Urkundenrollen-Nr. .......) bezahlt. Nach einem Wertermittlungsgutachten des amtlichen Bausachverständigen ........ vom 15. April 1994 betrugen die Verkehrswerte der Grundstücke zum Wertermittlungsstichtag 30.12.1991 insgesamt 3,2 Mio. DM. Wegen der Einzelheiten wird auf die notarielle Vertragsurkunde vom 25. Oktober 1991 und auf das Wertermittlungsgutachten (BSV-UE-.........) verwiesen.
Der Kläger erhielt bei Liquidation der Gesellschaft eine Rückzahlung aus dem Stammkapital in Höhe von 3.555,14 DM. In seiner Einkommensteuererklärung 1991 beantragte er gemäß § 17 Einkommensteuergesetz - EStG - die Anerkennung eines Verlustes aus der Liquidation der Gesellschaft in Höhe von 246.444,86 DM. Der Beklagte erkannte nur einen Verlust in Höhe von 46.444,86 DM an und setzte die Steuer entsprechend fest. Der dagegen eingelegte Einspruch war erfolglos. Hiergegen richtet sich die Klage.
Die Kläger machen geltend, der Kläger sei sowohl mit dem eingezahlten Stammkapital als auch mit seinem der Gesellschaft bei ihrer Gründung gewährten Darlehn ausgefallen. Die Umwandlung der Darlehensforderung in Stammkapital habe ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis, so dass es sich um eine verdeckte Einlage handele. Eigentlicher Gegenstand der Umwandlung seien die auf das Darlehen berechneten Zinsen gewesen. Die Zinsen teilten aber insofern das rechtliche Schicksal der umgewandelten Darlehensforderung. Es habe sich um ein sogenanntes Vereinbarungsdarlehen gehandelt, das bereits bei Hingabe in 1987 Eigenkapital ersetzenden Charakter gehabt habe. Kein fremder Dritter hätte der GmbH einen Betrag in Höhe von 1,1 Mio. DM ohne Nachweis werthaltiger Sicherungen kreditiert. Ferner seien die Grundsätze zum sogenannten Finanzplandarlehen anwendbar. Da er neben einem Teil des Stammkapitals auch mit einer Forderung in Höhe von 200.000 DM ausgefallen sei, sei diese als nachträgliche Anschaffungskosten als Verlust aus § 17 EStG zu berücksichtigen. Die ausgefallene Forderung sei in voller Höhe werthaltig gewesen, da sich dieser Forderungsanteil auf den erstrangigen Teilbetrag der Darlehensforderung bezogen habe. Dieser sei auf jeden Fall werthaltig gewesen. Die Forderung sei auch am 18. September 1991 noch werthaltig gewesen, zumindest in Höhe von 166.666 DM.
Die Kläger beantragen,
den Einkommensteuerbescheid vom 18. Oktober 2000 abzuändern und bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb einen Verlust in Höhe von insgesamt 246.444 DM anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte meint, die Darlehensforderung habe keinen Eigenkapital ersetzenden Charakter gehabt. Es habe sich nicht um ein Finanzplandarlehen gehandelt, da es der Gesellschaft nicht langfristig und mit einer entsprechenden Zielbestimmung zur Verfügung gestellt worden sei. Dies ergebe sich u.a. aus dem weiteren Darlehensvertrag vom 4. Januar 1990, wonach das ursprüngliche Darlehen aufgehoben und durch ein neues ersetzt worden sei. Auch bei dem ablösenden Darlehen handele es sich um kein Finanzplandarlehen, da auch hier eine entsprechende Zweckbestimmung fehle und es der Gesellschaft aufgrund der vorgesehenen Kündigungsmöglichkeiten nicht langfristig zur Verfügung gestanden habe. Die Umwandlung der Darlehensforderung in verdecktes Stammkapital führe ebenfalls nicht zu weiteren Anschaffungskosten, da der gemeine Wert der anteiligen Darlehensforderung zum Zeitpunkt der Umwandlung 0 DM betragen habe. Insofern sei davon ausgehen, dass der in der notariellen Urkunde vom 28. Oktober 1991 zugrunde gelegte Kaufpreis bereits bei Abfassung des Umwandlungsbeschlusses festgestanden habe. Mit der Höhe des Kaufpreises der Grundstücke als wesentliches Vermögen der GmbH habe ferner gleichzeitig festgestanden, in welcher Höhe die Gläubiger der GmbH befriedigt bzw. mit welchem Teil des Darlehens sie ausfallen würden.
Die Kläger haben die verschiedenen, im Laufe des Klageverfahrens ergangenen Änderungsbescheide jeweils zum Gegenstand des Verfahrens gemacht.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Finanzgerichtsakte, die Steuerakten des Klägers zu Steuer-Nr. ........ und die Steuerakten der C-GmbH zu Aktenzeichen ........... verwiesen.
Gründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Beklagte hat bei der Festsetzung der Einkommensteuer der Kläger zu recht nur einen Verlust in Höhe von 46.444,86 DM anerkannt, der dem Kläger im Zusammenhang mit der Auflösung der C-GmbH entstanden ist (§ 17 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4, § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 EStG). Die Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines weiteren Verlustes aus einem von dem Kläger an die C-GmbH gewährten Darlehn in Höhe von 200.000 DM gemäß § 17 EStG liegen nicht vor. Der Kläger kann den Verlust weder aus nachträglichen Anschaffungskosten des Stammkapitals (verdeckte Einlage) noch als Ausfall von Gesellschafterdarlehen geltend machen.
Nach § 17 Abs. 1 und 4 EStG gehört zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch der Gewinn aus der Auflösung von Kapitalgesellschaften, wenn der Gesellschafter innerhalb der letzten 5 Jahre am Kapital der Gesellschaft wesentlich beteiligt war und er die Beteiligung in seinem Privatvermögen hält. Entsprechendes gilt für die aus der Auflösung einer Kapitalgesellschaft entstehenden Verluste (vgl. BFH, Urteil vom 13. Juli 1999 VIII R 31/98, BFHE 189, 390, BStBl II 1999, 724 (725) m.w.N.).
Diese Voraussetzungen für die einkommensteuerrechtliche Berücksichtigung von Verlusten sind mit der Auflösung der C-GmbH am 30.12.1991 und ihrer Löschung im Handelsregister am 13.01.1992 erfüllt. Der Kläger war auch alleiniger Gesellschafter der C-GmbH.
Die Entstehung eines gemäß § 17 Abs. 4 EStG zu berücksichtigenden Auflösungsverlustes setzt ferner voraus, dass mit Zuteilungen und Rückzahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen nicht mehr zu rechnen ist und feststeht, ob und in welcher Höhe noch nachträgliche Anschaffungskosten oder sonstige im Rahmen des § 17 Abs. 2 EStG zu berücksichtigende wesentliche Änderungen anfallen werden (BFH, Urteil vom 13. Juli 1999 a.a.O., BStBl II 1999 S. 725).
Der Kläger ist unstreitig mit seinem nicht zurückgezahlten Stammkapital in Höhe von 46.444,86 DM ausgefallen. Der Beklagte hat daher zutreffend einen Verlust des Stammkapitals in Höhe von 46.444,86 DM als negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb anerkannt.
Die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des von den Klägern geltend gemachten weiteren Verlustes in Höhe von 200.000,00 DM liegen nicht vor.
Soweit der Kläger mit Forderungen in der geltend gemachten Höhe gegenüber der C-GmbH ausgefallen ist, haben diese entgegen der Darstellung der Kläger ihren Rechtsgrund nicht in dem bei Gründung der Gesellschaft im notariellen Kaufvertrag vom 29. Oktober 1987 des Notars ...... in ............. (Urkundenrollen-Nr. ........) vereinbarten Darlehens über den restlichen Kaufpreis in Höhe von 1,1 Mio. DM. Denn aufgrund der Verrechnung in § 5 c des notariellen Kaufvertrages des Notars ........... in .......... vom 25. Oktober 1991 (Urkundenrollen-Nr. ........) ist dieses Darlehn in voller Höhe von der Gesellschaft an den Kläger zurückgezahlt worden. Gemäß § 5 c letzter Absatz dieses Vertrages ist das Darlehn erloschen und konnte damit nicht zu einem Auflösungsverlust führen. Da der notarielle Vertrag die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit in sich trägt, muss sich der Kläger an der darin abgegebenen rechtlichen Erklärung festhalten lassen. Begründete Zweifel an der notariellen Vereinbarung und ihrer Durchführung sind vom Kläger nicht geltend gemacht worden und aus den Akten nicht ersichtlich. Sie ergeben sich insbesondere auch nicht aus dem handschriftlich geführten Darlehenskonto. Denn dieses weist zum 27. Dezember 1991 ebenfalls eine Tilgung in voller Höhe aus. Da das Darlehn in voller Höhe an den Kläger zurückgezahlt wurde, kann die Erhöhung des Auflösungsverlustes auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines sogenannten "Finanzplandarlehens" begründet sein.
Der vom Kläger im Rahmen des § 17 Abs. 4 EStG geltend gemachte weitere Verlust könnte nur auf einem Ausfall der auf das Darlehen gezahlten Zinsen beruhen. Denn ein anderwietiger Rechtsgrund für Forderungen des Klägers gegenüber der C-GmbH ist nicht ersichtlich und wird von ihm auch nicht geltend gemacht. Im Übrigen hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass sich der Forderungsausfall letztlich auf die auf das Darlehn berechneten Zinsen bezieht.
Es bestehen bereits grundsätzliche Zweifel, ob zwischen dem Kläger und der Gesellschaft eine wirksame Vereinbarung über eine Verzinsung des Darlehens zustande gekommen ist. In dem notariellen Kaufvertrag vom 29. Oktober 1987 ist ausdrücklich ein zinsloses Darlehen vereinbart worden. Die Einzelheiten des Darlehensvertrages, insbesondere die seiner Kündigung, sollten in einer gesonderten Darlehensurkunde festgestellt werden. Der Kläger hat diese gesonderte Darlehensurkunde dem Gericht weder im Original noch in Ablichtung vorlegen können. Statt dessen hat der Kläger einen Darlehensvertrag vom 4. Januar 1990 vorgelegt, der den notariellen Darlehensvertrag aufhebt und ersetzt. In dem neuen Darlehensvertrag ist nunmehr eine Verzinsung des Darlehens über 1,1 Mio. DM vorgesehen. Das Original dieses Darlehensvertrages konnte der Kläger ebenfalls nicht vorlegen. Dem Gericht wurde lediglich eine Fotokopie zur Verfügung gestellt. Damit war eine Überprüfung der Originalurkunden nicht möglich. Ein Motiv für die Aufhebung des ursprünglichen und den Abschluss eines neuen Darlehnsvertrages konnte der Kläger ebenfalls nicht darlegen. Die Überlegungen zur Wirksamkeit der Zinsvereinbarung können aber letztlich dahinstehen, da der mögliche Ausfall der Zinsen aus rechtlichen Gründen zu keiner Erhöhung des ertragsteuerlichen Verlustes im Rahmen des § 17 EStG führen würde, selbst wenn die Darlehnszinsen rechtswirksam vereinbart worden sein sollten.
Dies folgt aus der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Berücksichtigung von Auflösungsverlusten gemäß § 17 EStG, der sich der erkennende Senat anschließt. Danach sind Wertminderungen des Rückzahlungsanspruchs aus einem der Gesellschaft gewährten Darlehn im Rahmen nachträglicher Anschaffungskosten auf die Beteiligung (§ 17 Abs. 2 Satz 1 EStG) nur zu berücksichtigen, wenn sie durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind. Zu der Frage, wann diese Voraussetzungen vorliegen, hat der Bundesfinanzhof in seiner Grundsatzentscheidung vom 13.07.1999 (a.a.O.) neben dem Fall eines Finanzplandarlehens drei weitere Fallgruppen unterschieden, nämlich das in der Krise gewährte, das zuvor gewährte und in der Krise stehengelassene und das vorher bereits mit dem Versprechen, es in der Krise stehen zu lassen gewährte Darlehen.
Ein Ausfall der Zinsforderungen des Klägers ist unter dem Gesichtspunkt eines "Finanzplandarlehens" nicht zu berücksichtigen. Ein Finanzplandarlehen liegt vor, wenn sich aus einer Gesamtwürdigung des Gesellschaftsvertrages und/oder des Darlehensvertrages und der im Zeitpunkt des Abschlusses dieser Verträge vorliegenden Umstände eine planmäßige Gesellschafterfinanzierung in dem Sinne ergibt, dass die zur Aufnahme der Geschäfte erforderliche Kapitalausstattung der Gesellschaft durch eine Kombination von Eigen- und Fremdfinanzierung erreicht werden soll. Grundsätzlich könnte zwar das "Stehenlassen" fälliger Zinsen in die Planung der Kapitalausstattung einer Gesellschaft einbezogen werden. Da bei der Darlehensgewährung des Klägers eine Verzinsung zunächst ausdrücklich ausgeschlossen war, der Rechtsgrund für die Zinsen erst aufgrund des ersetzenden Darlehensvertrages vom 04.01.1990 gelegt wurde, nachdem die Gesellschaft die Geschäfte bereits aufgenommen hatte und die Zinsen jederzeit vom Kläger abrufbar waren, erfüllt das eventuelle Stehenlassen der Zinsen nicht die Voraussetzungen eines Finanzplandarlehens.
Von den weiteren vom Bundesfinanzhof genannten Alternativen, liegt der Fall eines sogenannten "krisenbestimmten" Darlehns schon deshalb nicht vor, weil der Kläger zu keiner Zeit mit bindender Wirkung gegenüber der Gesellschaft oder den Gesellschaftsgläubigern erklärt hat, dass er das Darlehn in Form stehengelassener Zinsen auch im Fall einer Krise stehen lassen werde.
Danach kommen nur noch die Fälle in Betracht, wonach ein Darlehn dann durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, wenn es in der Krise eingeräumt wird, d.h. wenn im Zeitpunkt seiner Gewährung oder Weitergewährung die Gesellschaft entweder konkursreif ist oder die Konkursreife zwar noch nicht eingetreten ist, die Rückzahlung des Darlehens aber angesichts der finanziellen Situation der Gesellschaft in dem Maße gefährdet ist, dass ein ordentlicher Kaufmann das Risiko einer Kreditgewährung zu denselben Bedingungen wie der Gesellschafter nicht mehr eingegangen wäre. Dabei gelten nicht nur für den Umqualifizierungsgrund der Konkursreife - Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit -, sondern auch für denjenigen der Kreditwürdigkeit die im Zivilrecht entwickelten Grundsätze. Maßgeblich ist in diesem Fall, ob die Gesellschaft unter den bestehenden Verhältnissen von einem Dritten noch einen Kredit zu marktüblichen Bedingungen erhalten hätte. Dem Fall der Darlehenshingabe in der Krise steht nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes grundsätzlich gleich, wenn der Gesellschafter das der Gesellschaft vor der Krise gewährte Darlehen stehen lässt, obwohl er es hätte abziehen können und angesichts der veränderten finanziellen Situation der Gesellschaft die Gefährdung der Rückzahlung absehbar war. Während sich die Anschaffungskosten der Beteiligung im Fall der Hingabe des Darlehns in der Krise jedoch nach dem Nennwert des Kredits bestimmen, kann bei einem stehengelassenen Darlehn grundsätzlich nur der Wert in dem Zeitpunkt angesetzt werden, in dem es der Gesellschafter mit Rücksicht auf das Gesellschaftsverhältnis nicht abzieht. Diese Differenzierung beruht auf der Erwägung des Bundesfinanzhofes, dass Wertverluste bis zu diesem Zeitpunkt nicht durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und damit im Einklang mit dem objektiven Nettoprinzip der Privatsphäre des Gesellschafters zuzuordnen sind.
Im vorliegenden Fall besteht die Besonderheit, dass eine die Krise der Gesellschaft begründende Situation ihren Grund ausschließlich in den Zinsansprüchen des Klägers hat. Denn den Verbindlichkeiten der Gesellschaft standen mit Ausnahme der Zinsforderungen des Klägers zu jeder Zeit entsprechende Gegenwerte in Form von Grundstücken gegenüber. Dies folgt aus dem Grundstücksgutachten vom 15. April 1994 des amtlich bestellten Bausachverständigen ......... .. Nach dem von beiden Parteien anerkannten Gutachten hatten die Grundstücke zum Wertermittlungsstichtag 30. Dezember 1991 bei einem Toleranzwert von 20 % einen Verkehrswert von insgesamt 3,2 Mio. DM. Bei Auflösung der Gesellschaft wurde tatsächlich ein Verkaufspreis von 3.105.000 DM erzielt. Mit diesem Verkaufserlös konnten mit Ausnahme der Zinsforderungen des Klägers alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft getilgt werden.
Daraus folgt, dass ohne die Berücksichtigung der Zinsen auf das Darlehn eine Krise der C-GmbH nicht vorgelegen hat. Sie ist - wenn überhaupt - erst dadurch entstanden, dass Zinsen auf das Darlehn fällig wurden. Da die Krise erst durch die Fälligkeit der Zinsen begründet sein kann, können die im Fälligkeitszeitpunkt entstandenen Zinsen selbst keine "Hingabe eines Darlehns in der Krise" sein. Insofern kann dahingestellt bleiben, wann die aufgelaufenen Zinsen in ihrer Summe zu einer Krise der Gesellschaft im rechtlichen Sinne geführt haben könnten.
Ein zu einem Auflösungsverlust führender Darlehensausfall des Klägers kann seinen Grund daher nur in aufgelaufenen Zinsen haben, die der Kläger in der Gesellschaft stehen gelassen hat. Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Gesellschafterbeschluss vom 18. September 1991. Nach dem Gesellschafterbeschluss sollte die beschlossene Erhöhung des Stammkapitals zwar durch Umbuchung der Darlehnsforderung des Klägers erfolgen. Dies ist aber tatsächlich nicht geschehen, da das Darlehn - wie dargelegt - mit dem Rückkauf der Grundstücke durch den Kläger an ihn zurückgezahlt wurde. Ein Darlehensausfall, der seinen Grund in aufgelaufenen Zinsen hat, ist jedoch nur mit dem Wert des Zeitpunktes zu berücksichtigen, mit dem sie der Gesellschafter - hier der Kläger - mit Rücksicht auf das Gesellschaftsverhältnis nicht abgezogen hat. Denn es liegt der Fall vor, wonach der Gesellschafter das der Gesellschaft vor der Krise gewährte Darlehen stehen lässt, obwohl er es hätte abziehen können und angesichts der veränderten finanziellen Situation der Gesellschaft die Gefährdung der Rückzahlung absehbar war.
Unabhängig von der konkreten Bestimmung des Zeitpunktes, zu dem eine fällige Zinszahlung die Krise der Gesellschaft ausgelöst hat oder ausgelöst haben könnte, betrug im Moment des Eintritts der Krise der Wert der stehengelassenen Zinsen des Klägers 0 DM. Denn mit Eintritt der Krise konnten von der Gesellschaft nur die Zinsen nicht mehr gezahlt werden; die übrigen Verbindlichkeiten der Gesellschaft waren durch den Wert der Grundstücke gedeckt. Angesicht dessen, dass der Kläger alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der C-GmbH war, waren ihm diese Umstände bekannt. Seine Kenntnis hiervon ist ausdrücklich im Gesellschafterprotokoll vom 18. September 1991 dokumentiert. Danach wurde in der Gesellschafterversammlung vom 18. September 1991 nicht von einer Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit ausgegangen, sondern auf der Grundlage des zu diesem Zeitpunkt bekannten Zahlenmaterials die Erwartung eines Unterkapitals von 200.000 DM für den 30. Dezember 1991 prognostiziert. Wenn dem Kläger die finanzielle Situation der C-Gesellschaft in diesem Umfang bekannt war und er die Zinsen gleichwohl in der Gesellschaft stehen ließ, handelt es sich typischerweise um ein vor der Krise stehengelassenes Darlehn, das - wie dargelegt - zu jedem Zeitpunkt einen Wert von 0,00 DM hatte.
Die Erhöhung des Stammkapitals der C-GmbH durch Gesellschafterbeschluss vom 18. September 1991 erfolgte daher nicht, um die Gesellschaft eventuell lebensfähig zu halten, sondern allein um das Stammkapital bei Auflösung der Gesellschaft mit den nicht ausgezahlten Zinsen zu belasten. Dies begründet jedoch keine Erhöhung eines Auflösungsverlustes gemäß § 17 EStG.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).