Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 03.03.2004, Az.: 2 A 209/02
Gewährung einer Rindersonderprämie für 30 Bullen; Versagung der Prämie durch das Nichtvorliegen einer förderfähigen Futterfläche auf Grund Falscheintragung; Auslegung des Begriffs des "offensichtlichen Fehlers" im Sinne des Art. 5 b Verordnung (EWG) 3887/92
Bibliographie
- Gericht
- VG Lüneburg
- Datum
- 03.03.2004
- Aktenzeichen
- 2 A 209/02
- Entscheidungsform
- Endurteil
- Referenz
- WKRS 2004, 36189
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGLUENE:2004:0303.2A209.02.0A
Rechtsgrundlagen
- Art. 4 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1254/1999
- Art. 12 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1254/1999
- Art. 12 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1254/1999
- Art. 5 b VO (EWG) 3887/92
Fundstelle
- AUR 2005, 162-163 (Volltext mit red. LS)
In der Verwaltungsrechtssache
hat das Verwaltungsgericht Lüneburg - 2. Kammer -
ohne mündliche Verhandlung am 3. März 2004
durch
den Richter am Verwaltungsgericht Pump als Berichterstatter
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 31. Januar 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Lüneburg vom 29. August 2002 verpflichtet, dem Kläger für das Jahr 2001 eine Rindersonderprämie für 30 Bullen zu gewähren.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten, ihm für das Jahr 2001 eine Rindersonderprämie für 30 Bullen zu gewähren.
Am 15. März 2001 beantragte der Kläger bei der Landwirtschaftskammer Hannover Agrarförderung in Form der Flächenzahlungen für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen und legte dazu den Mantelbogen "Agrarförderung Fläche/Tier 2001" vor, der einen Gesamtflächen- und Nutzungsnachweis beinhaltet. In diesem Nutzungsnachweis erklärte er in Position 21, von den Futterflächen in Pos. 20 seien 20,1109 ha nicht Rind und Schafhaltung.
Die Pos. 20 (Summe der in Spalte 16 (sonstige Flächen) enthaltenen Futterflächen) ist im von Kläger in Kopie vorgelegten Originalantrag nicht ausgefüllt; in der Akte der Beklagten enthält sie die handschriftliche Eintragung 19,9689 ha mit einem Stempel "Vom Antragsteller geändert 27.03.01."
Am 22. Juni 2001 beantragte Herr D. bei der Landwirtschaftskammer Hannover eine Schlachtprämie und eine Rindersonderprämie für 30 Bullen über 8 Monaten zur Schlachtung im Inland oder Händervermarktung.
Zum 1. Juli 2001 brachte Herr D. seinen gesamten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb in die E. GbR ein.
Mit Bescheid vom 31. Januar 2002 bewilligte die Beklagte dem Kläger eine Vorschusszahlung der Schlachtprämie 2001 in Höhe von1515 EUR, lehnte die beantragte Rindersonderprämie aber ab, da nach dem Antrag auf Agrarförderung eine Futterfläche von 0 ha für die Rinderhaltung zur Verfügung stehe.
Am 4. Februar 2002 teilte Herr D. der Beklagten telefonisch mit, die förderfähige Futterfläche des Jahres 2001 sei irrtümlich nicht in Pos. 20, sondern in Pos. 21 eingetragen worden. Er bitte um eine Korrektur als "offenkundiger Fehler".
Unter dem 20. Februar 2002 vermerkte die Beklagte, diese Anzeige sei erst nach Zugang des Bewilligungsbescheides vom 31. Januar 2002 über die Vorschusszahlung der Sonderprämie und der Schlachtprämie 2001 erfolgt; eine Änderung des GNF 2001 sei daher nicht mehr möglich.
Am 28. Februar 2002 legte der Kläger gegen den Bescheid vom 31. Januar 2002 Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, die Geschäftsstelle des Landvolkes habe beim Ausfüllen des Gesamtflächen- und Nutzungsnachweises versehentlich die Hauptfutterfläche in Pos. 21 und nicht in Pos. 20 eingetragen, in der die Summe der in Spalte 16 enthaltenen Hauptfutterfläche hätte ausgewiesen sein müssen. Dies sei ein eindeutiges Versehen, denn die Klägerin halte nur Rindvieh und keine anderen Nutztiere, für die diese Hauptfutterfläche hätte angenommen werden können. In den Vorjahren sei die Hauptfutterfläche jeweils in die richtige Position eingetragen worden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29. August 2002, zugestellt am 2. September 2002, wies die Bezirksregierung Lüneburg den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte sie aus, nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 könnten Erzeuger, die auf ihrem Betrieb männliche Rinder hielten, auf Antrag eine Sonderprämie erhalten. Nach Art. 12 Abs. 1 dieser Verordnung werde die Gesamtzahl der Tiere eines Betriebes, für die die Sonderprämie gewährt werden könne, anhand eines Besatzdichtefaktors von 2 Großvieheinheiten je Hektar und Kalenderjahr begrenzt. Nach den Angaben von Herrn D. in seinem Antrag vom 15. März 2001 habe dieser Futterflächen von 19,9689 ha gehabt, von denen jedoch 20,1109 ha nicht für die Rind- und Schafhaltung zur Verfügung stünden. Ohne Futterfläche sei der Antrag abzulehnen.
Der Beihilfeantrag könne auch nicht nach Art. 5 b der Verordnung (EWG) 3887/92 ange-passt werden, da kein offensichtlicher Fehler vorliege; aus dem vollständig ausgefüllten Antrag habe sich kein Hinweis ergeben, dass die Eintragung in Pos. 21 falsch sein könnte.
Am 30. September 2002 hat der Kläger Klage erhoben.
Er trägt ergänzend vor, einem aufmerksamen Beobachter habe sich der Fehler aufdrängen müssen, der bei einer Rücksprache sofort hätte aufgeklärt werden können. Es sei unverhältnismäßig, die Prämie zu versagen.
Der Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 31. Januar 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Lüneburg vom 29. August 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die volle Prämie zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, die Angaben zu den Futterfläche seien durch die Landwirtschaftskammer auf eine Größe von 19,9689 ha korrigiert worden, da Flächen unter 0,3 ha nicht angerechnet würden. Es liege kein offensichtlicher Fehler im Sinne der Arbeitsunterlage der Europäischen Kommission vom 18.1. 1999 vor.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten und der Gerichtsakten in diesem Verfahren und im Verfahren 2 A 208/02 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Rechtsstreit wird im Einverständnis der Beteiligten nach §§ 87 a Abs. 2, Abs. 3, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter entschieden.
Die Klage hat Erfolg.
Der Kläger hat gegen die Beklagte für das Jahr 2001 einen Anspruch auf die von ihm beantragte Sonderprämie für 30 Bullen.
Ein solcher Anspruch ergibt sich aus Artikel 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1254/99 (ABl. der EG Nr. 1 160 S. 21) in Verbindung mit Artikel 12 Abs. 1 dieser Verordnung. Nach Art. 4 Abs. 1 dieser Verordnung können Erzeuger, die in ihrem Betrieb männliche Rinder halten, auf Antrag eine Sonderprämie erhalten. Diese Prämie wird auf Jahresbasis je Kalenderjahr und Betrieb im Rahmen der regionalen Höchstgrenzen für maximal 90 Tiere der in Absatz 2 festgelegten Altersklassen gewährt.
Nach Art. 12 Abs.1 dieser Verordnung wird die Gesamtzahl der Tiere eines Betriebes, für die die Sonderprämie und die Mutterkuhprämie gewährt werden können, anhand eines Besatzdichtefaktors von 2 Großvieheinheiten je Hektar und Kalenderjahr begrenzt. Dieser Faktor wird ausgedrückt in Großvieheinheiten je innerbetriebliche Futterfläche, die zur Ernährung der Tiere verwendet wird. Die Futterfläche muss nach Art. 12 Abs. 2 während des gesamten Kalenderjahres für die (hier) Rinderhaltung zur Verfügung stehen. Der Kläger bzw. seine Rechtsnachfolgerin verfügte im Jahr 2001 über eine Futterfläche von 19,9689 ha, so dass die Sonderprämie auf 39 Großvieheinheiten begrerizt war. Gegenstand in diesem Verfahren ist gegenüber dem Verfahren 2 A 208/02, in dem eine Prämie für 13 weitere Bullen begehrt wird, der zeitlich frühere Antrag, so dass für dieses Verfahren der Besatz von 30 Bullen förderungsfähig ist.
Dem Anspruch des Klägers steht hier nicht entgegen, dass im maßgeblichen Antrag vom 15. März 2001 "Agrarförderung Fläche" im Gesamtflächen- und Nutzungsnachweis versehentlich von der Geschäftsstelle des Landvolkes die Fläche von 20,1109 ha statt in Position 20 (Summe Futterfläche) in Position 21 (davon nicht Rind- und Schafhaltung) eingetragen worden war.
Nach Art. 5 b der Verordnung (EWG) 3887/92 (ABl. der EG Nr. 1 391 S. 36) kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit angepasst werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Fehler anerkennt.
Bei der Auslegung des Begriffs des "offensichtlichen Fehlers" wird der Beklagten kein Beurteilungsspielraum eingeräumt, der nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Vielmehr handelt es sich um eine unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Inhalt durch das Verwaltungsgericht in vollem Umfang überprüfbar ist. Die Regelungen der Verordnung enthalten keine näheren Bestimmungen dazu, unter welchen Voraussetzungen Fehler in einem Antrag auf Agrarförderung als offensichtlich gelten. Regelmäßig wird die Annahme eines offensichtlichen Fehlers in Betracht zu ziehen sein, wenn sich einem aufmerksamen und verständigen Durchschnittsbetrachter die Fehlerhaftigkeit der Angaben ohne Weiteres aufdrängt (vgl. VG Göttingen, Urteil v. 29.8.2002 - 4 A 4090/00 -, von der Klägerin vorgelegt). Das Gericht orientiert sich dabei an den Bewertungsmaßstäben der Europäischen Kommission in ihrer Arbeitsunterlage vom 18. Januar 1999. Danach sind als offenkundige Fehler u.a. anzusehen rein materielle Fehler, die schon bei einer einfachen Erstprüfung der Beihilfeanträge erkennbar sind, z.B. nicht ausgefüllte Felder oder fehlende Angaben oder falsche Bankleitzahl.
Um einen derartigen offenkundigen Fehler handelt es sich hier, denn der Gesamtflächen-und Nutzungsnachweis in der ursprünglichen, von Herrn D. am 13. März 2001 unterzeichneten und am 15. März 2001 bei der Landwirtschaftskammer eingereichten Fassung enthielt in Position 20 - Summe Futterfläche - gar keine Angaben, also ein nicht ausgefülltes Feld. Es lag daher auf der Hand, dass die in der Zeile darunter in Position 21 enthaltene Angabe irrtümlich an dieser Stelle erfolgt war und es sich bei der eingetragenen Zahl um die rechnerische Summe der in Position 20 einzutragenden Gesamtfutterfläche handelte. Zu diesem Ergebnis wäre ein aufmerksamer und verständiger Durchschnittsbetrachter beim Lesen des Formulares ohne weiteres gekommen. Dieser offenkundige Fehler ist auch nicht dadurch gegenstandslos geworden, dass die Landwirtschaftskammer Hannover in grün die Angabe in Position 21 auf 19,9689 ha korrigierte und diese Zahl zugleich in Position 20 eintrug, wie die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 30. Januar 2001 vorträgt. Diese Änderung hat dazu geführt, dass die Bezirksregierung Lüneburg in ihrem Widerspruchsbescheid vom 29. August 2002 davon ausgegangen ist, Herr Eggers habe angegeben, dass von 19,9689 ha Gesamtfutterfläche 20,1109 ha nicht für die Rind- und Schafhaltung zur Verfügung stünden. Auch eine derartige Angabe stellt einen offenkundigen Fehler dar, denn es liegt auf der Hand, dass die Gesamtfutterfläche nicht kleiner sein kann als diejenigen Futterflächen, die nicht für die Rind- und Schafhaltung zur Verfügung stehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht sind nicht ersichtlich.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird nach § 13 Abs. 2 GKG auf 5.559 EUR (30 x 185 EUR) festgesetzt.