Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 31.03.2004, Az.: 3 A 116/02

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
31.03.2004
Aktenzeichen
3 A 116/02
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2004, 43313
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGLUENE:2004:0331.3A116.02.0A

In der Verwaltungsrechtssache

Streitgegenstand: polizeirechtliche Maßnahmen,

hat das Verwaltungsgericht Lüneburg - 3. Kammer - auf die mündliche Verhandlung vom 30. März 2004 durch den Richter am Verwaltungsgericht Malinowski als Einzelrichter

für Recht erkannt:

Tenor:

  1. Es wird festgestellt, dass die zweite Identitätsfeststellung, die zweite und dritte Durchsuchung, die Anfertigung eines Lichtbildes von dem Kläger und die Speicherung der Daten der im Bus gefertigten Filmaufnahmen, der Identitätsfeststellungen und des Lichtbildes am 10. November 2001 auf einem Parkplatz südlich der Elbe bei Lauenburg und in der Gefangenensammelstelle Neu Tramm rechtswidrig gewesen sind. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt 3/8 und die Beklagte trägt 5/8 der Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit mehrerer polizeilicher Maßnahmen. Am 10. November 2001, einem Samstag, fand in Lüneburg eine genehmigte Demonstration gegen den in der Woche vom 12. November 2001 durchgeführten Castortransport nach Gorleben statt. Der Kläger war zusammen mit 50 bis 55 anderen Personen in zwei Bussen von Berlin kommend auf dem Weg zu dieser Demonstration. Die Polizei hatte Erkenntnisse darüber, dass an diesem Tag mindestens ein Bus aus Berlin zu dieser Demonstration anreisen würde, in dem sich Mitglieder des sogenannten "A." (AAP) befinden sollten, die vom Bundesamt für den Verfassungsschutz als gewaltbereit eingestuft wurden.

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Am Morgen des 10. November 2001 wurden die beiden - hier verfahrensgegenständlichen - Busse von Beamten der Autobahnpolizei Sachsen-Anhalt auf der A 24 angehalten; es wurde Lüneburg als Fahrziel angegeben. Die Kennzeichen dieser Busse wurden an die von der Beklagten im Raum Lüneburg eingesetzten Polizeibeamten übermittelt. Um 8.35 Uhr wurden dann die Busse nach der Überquerung der Elbe bei Lauenburg auf einen Parkplatz geleitet, wo bereits Einsatzkräfte der Polizei aus verschiedenen Bundesländern bereit standen. Zunächst begaben sich Polizeibeamte in die Busse und filmten die Businsassen einzeln mit Digitalkameras. Anschließend wurden die Businsassen von Beamten aus Baden-Württemberg einzeln - der Kläger von zwei Beamten - aus dem Bus geführt und am ganzen Körper durchsucht; beim Kläger wurden dabei zwei kleine Taschenmesser gefunden. Ferner wurden die Personalien der Businsassen aufgenommen und Kurzberichte gefertigt. Danach führten Polizeibeamte aus Bayern nochmals eine Durchsuchung und eine Personalienaufnahme durch.

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Nach Durchführung dieser Maßnahmen wurden alle Businsassen mit Polizeibussen zur Gefangenensammelstelle (Gesa) Neu Tramm gefahren. Dort erfolgte eine Durchsuchung des Gepäcks. Ferner wurden Lichtbildaufnahmen gefertigt und sämtliche Daten in einen Computer gegeben und dort gespeichert. Gegen 16.00 Uhr wurde der Kläger aus dem Gewahrsam entlassen. Zu diesem Zeitpunkt war die Demonstration in Lüneburg beendet. Die Ingewahrsamnahme wurde vom Amtsgericht Lüneburg - Beschluss vom 11.2.2003 (21 A XIV 7/02) - und vom Landgericht Lüneburg - Beschluss vom 31.10.2003 (10 T 26/03) - als rechtswidrig angesehen; eine Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts ist zur Zeit beim Oberlandesgericht Celle anhängig. Der Kläger hat am 5. März 2002 Klage erhoben und trägt vor, dass sich sein Feststellungsinteresse u.a. aus einem Rehabilitationsinteresse ergebe. Die einzelnen Maßnahmen hätten in unverhältnismäßiger Weise in sein Grundrecht der Versammlungsfreiheit eingegriffen und sogar die Teilnahme an der Demonstration in Lüneburg vollständig verhindert und seien daher rechtswidrig. Auch dürfe gegen eine Versammlung nicht mit den Mitteln des allgemeinen Polizeirechts vorgegangen werden.

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Der Kläger beantragt,

  1. festzustellen, dass folgende am 10. November 2001 in der Zeit zwischen 8.00 Uhr und 16.00 Uhr auf einem Rastplatz bei Lauenburg und in der Gefangenensammelstelle Neu Tramm durch Polizeibeamte der Beklagten gegenüber dem Kläger durchgeführte Maßnahmen rechtswidrig waren: - zwei Identitätsfeststellungen - drei Durchsuchungen seiner Person - die digitalen Filmaufnahmen im Bus - die digitale Lichtbildaufnahme in Neu Tramm - die Speicherung der Daten der Identitätsfeststellung und der Film- und Lichtbildaufnahmen.

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Die Beklagte beantragt,

  1. die Klage abzuweisen.

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Sie trägt vor, dass hier konkrete Anhaltspunkte dafür vorgelegen hätten, dass gewaltbereite Personen aus Berlin anreisen wollten. Deshalb seien die einzelnen polizeilichen Maßnahmen notwendig gewesen. Nach Beendigung der Maßnahmen seien der Kläger und die anderen Businsassen sofort aus dem Gewahrsam entlassen worden. Da das Versammlungsgesetz keine speziellen Regelungen für Maßnahmen im Vorfeld von Versammlungen enthalte, könne insoweit auf die Länderpolizeigesetze zurückgegriffen werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. I. Die Klage ist zulässig. Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Klage kann dahin stehen, ob es sich bei den verfahrensgegenständlichen polizeilichen Maßnahmen um Verwaltungsakte oder bloße Realakte handelt. Soweit es um die Beurteilung von Verwaltungsakten geht, ist die Klage als Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft, und soweit die Klage Realakte betrifft, denen kein Verwaltungsakt zugrunde gelegen hat, ist hier die Feststellungsklage nach § 43 VwGO die statthafte Klageart (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Komm., 12. Aufl. 2000, § 43 Rdnr. 18 und § 113 Rdnr. 116). Das sowohl für die Fortsetzungsfeststellungsklage als auch für die Feststellungsklage erforderliche berechtigte Interesse (vgl. § 43 Abs. 1 und § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der polizeilichen Maßnahmen ergibt sich hier aus einem erheblichen Grundrechtseingriff. Die bloße Beeinträchtigung von Grundrechten mag zwar das besondere Feststellungsinteresse nicht zu begründen, da angesichts des umfassenden Schutzes der Rechtssphäre der Bürger durch die Freiheitsrechte, insbesondere durch Art. 2 Abs. 1 GG, das eingrenzende Kriterium des berechtigten Interesses andernfalls praktisch leer liefe. Ein Feststellungsinteresse aufgrund eines Grundrechtseingriffs kann sich aber dann ergeben, wenn es sich um besonders tiefgreifende und folgenschwere Grundrechtsverstöße handelt (Nds. OVG, Urt. v. 19.2.1997 - 13 L 4115/95 -, Nds. VBl. 1997, 285) oder die Grundrechtsbeeinträchtigung faktisch noch fortdauert (Kopp/Schenke, a.a.O., § 113 Rdnr. 146) oder ein Grundrechtseingriff mit einer diskriminierenden Wirkung verbunden ist und sich daraus auch eine Rehabilitationsinteresse ergibt (Urt. der 7. Kammer des erkennenden Gerichts vom 12.3.2001 - 7 A 36/98 -). Hier ist durch die Vielzahl der Maßnahmen vor und nach dem Transport zur Gefangenensammelstelle i.V.m. mit der (rechtswidrigen) Ingewahrsamnahme letztlich die Teilnahme an der Demonstration in Lüneburg verhindert und damit in besonders tiefgreifender und folgenschwerer Weise in das Grundrecht des Klägers aus Art. 8 GG eingegriffen worden.

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II. Die Klage ist teilweise begründet. 1. Die ersten auf dem Parkplatz südlich der Elbe bei Lauenburg durchgeführten Maßnahmen - das Filmen im Bus, die 1. Identitätsfeststellung und die 1. Durchsuchung - sind rechtmäßig und verletzten nicht die Rechte des Klägers, insbesondere stellen diese Maßnahmen keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die in Art. 8 GG geschützte Versammlungsfreiheit des Klägers dar. Die Klage hat daher insoweit keinen Erfolg. Das Recht des Bürgers, durch Ausübung der Versammlungsfreiheit aktiv am politischen Meinungs- und Willensbildungsprozess teilzunehmen, gehört zu den unentbehrlichen Funktionselementen eines demokratischen Gemeinwesens. Diese grundlegende Bedeutung des Freiheitsrechts ist vom Gesetzgeber beim Erlass grundrechtsbeschränkender Vorschriften sowie bei deren Auslegung und Anwendung durch Behörden und Gerichte zu beachten (BVerfG, Beschl. v. 14.5.1985 - 1 BvR 233, 341/81 - Fall "Brokdorf," BVerfGE 69, 315, NJW 1985, 2395). Die Notwendigkeit eines die Versammlungsfreiheit beschränkenden Eingriffs kann sich daraus ergeben, dass der Demonstrant bei deren Ausübung Rechtspositionen Dritter beeinträchtigt. Auch bei solchen Eingriffen haben die staatlichen Organe die grundrechtsbeschränkenden Gesetze stets im Lichte der grundlegenden Bedeutung dieses Grundrechts im freiheitlichen demokratischen Staat auszulegen und sich bei ihren Maßnahmen auf das zu beschränken, was zum Schutz gleichwertiger Rechtsgüter notwendig ist. Mit diesen Anforderungen sind erst recht behördliche Maßnahmen unvereinbar, die etwa den Zugang zu einer Demonstration durch Behinderung von Anfahrten und schleppende vorbeugende Kontrollen unzumutbar erschweren oder ihren staatsfreien unreglementierten Charakter durch exzessive Observationen und Registrierungen verändern (BVerfG, Beschl. v. 14.5.1985, a.a.O., BVerfGE 69, 315, 349, NJW 1985, 2395, 2397). Der Schutz aus Art. 8 GG beschränkt sich demnach nicht allein auf die Teilnahme an einer bestehenden Versammlung, sondern umfasst auch den gesamten Vorgang des Sich-Versammelns, also auch den Zugang zu einer bevorstehenden oder sich bildenden Versammlung. Andernfalls liefe die Versammlungsfreiheit Gefahr, durch staatliche Maßnahmen im Vorfeld der Grundrechtsausübung ausgehöhlt zu werden (BVerfG, Beschl. v. 11.6.1991 - 1 BvR 772/90 -, BVerfGE 84, 203, 209). Unter Beachtung dieser verfassungsrechtlichen Vorgaben begegnet es keinen Bedenken, wenn einzelne polizeiliche Maßnahmen im Vorfeld einer Versammlung mangels spezieller Ermächtigungsgrundlagen im Versammlungsgesetz auf die Vorschriften des Landespolizeigesetzes gestützt werden (vgl. OVG NRW, Urt. v. 10.6.1981 - 4 A 2607/79 -, NVwZ 1982, 46; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 12.2.1990 - 1 S 1646/89 -, DÖV 1990, 572; Kniesel, Versammlungs- und Demonstrationsfreiheit, NJW 2000, 2857, 2862).

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Diese Vorschriften sind dabei nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Lichte der Bedeutung der Versammlungsfreiheit zum einen so auszulegen, dass sie den Schutz gleichwertiger Rechtsgüter voraussetzen, und zum anderen so anzuwenden, dass der Zugang zu einer Demonstration nicht unzumutbar erschwert oder gar verhindert wird. Da bei einer solchen Vorgehensweise auch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 15 Abs. 2 VersG erfüllt sind und damit auch § 15 Abs. 2 VersG (als Befugnisnorm) i.V.m. den Vorschriften des Landespolizeigesetzes (hinsichtlich der Konkretisierung der Rechtsfolgen) als Ermächtigungsgrundlage herangezogen werden kann (vgl. Kniesel in Handbuch des Polizeirechts, 3. Aufl. 2001, Teil H Rdnr. 561), ist auch dem Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG (durch § 20 VersG) Genüge getan, sofern derartige Vorfeldmaßnahmen überhaupt als die Versammlungsfreiheit zielgerichtet einschränkende und der Spezialität des Versammlungsgesetzes unterliegende Maßnahmen angesehen werden können (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 6.9.1988 - 1 C 71.86 -, BVerwGE 80, 158, 159; OVG NRW, Urt. v. 10.6.1981, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 12.2.1990, a.a.O.). Wenn die Maßnahme gegen einen gewaltbereiten Störer gerichtet ist, der sich ohnehin nicht auf den Schutz der Versammlungsfreiheit berufen kann, ist dessen Hinderung an der Teilnahme an einer Versammlung jedenfalls unmittelbar auf der Grundlage polizeirechtlicher Vorschriften gerechtfertigt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.6.1991, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 12.2.1990, a.a.O.).

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Hier hat zum Zeitpunkt der ersten polizeilichen Maßnahmen - dem Filmen im Bus, der 1. Identitätsfeststellung und der 1. Durchsuchung - eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestanden. Denn es lagen konkrete Erkenntnisse darüber vor, dass gewaltbereite Personen aus Berlin zu der Demonstration in Lüneburg anreisen wollten. Nach einer telefonischen Auskunft des Bundesamtes für den Verfassungsschutz gegenüber der Beklagten am 9. November 2001 sollte am 10. November 2001 mindestens ein Bus mit 40 bis 50 Mitgliedern des A. (AAP) um 4.30 Uhr Berlin (Abfahrt am Rosa Luxemburg - Platz) verlassen und zur Demonstration in Lüneburg an diesem Tag anreisen. Die "einschlägig kriminalpolizeilich in Erscheinung" getretenen Mitglieder des AAP ("Hakenkrallenverfahren") wurden vom Bundesamt für den Verfassungsschutz als gewalttätig eingestuft. Das Bundeskriminalamt (Telefaxschreiben vom 10. November 2001) und das Niedersächsische Landesamt für den Verfassungsschutz (Telefaxschreiben vom 9. Oktober 2001) stuften das AAP als linksextremistisch ein. Im Internet hatte das AAP im Hinblick auf den bevorstehenden Castortransport im November 2001 eine militante Vorgehensweise als selbstverständliche Ergänzung zu den Aktionen des bürgerlichen Protestes angesehen und unter Anspielung auf den 16. Oktober 1997, als im Vorfeld des Transports in das Zwischenlager Ahaus im Herbst 1997 ein 1,80 m langes Schienenstück aus den Gleisen der Bahnstrecke Münster - Coesfeld herausgesägt wurde, eine "lange Nacht der Aktionen" angekündigt (siehe hierzu die in der Beiakte A befindlichen Internetauswertungen der Beklagten). Aufgrund dieser detaillierten und hinreichend belegten Erkenntnisse bestand eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass es sich bei den am 10. November 2001 tatsächlich morgens aus Berlin zur Demonstration in Lüneburg anreisenden Bussen mit 50 bis 55 Insassen um die erwarteten Busse mit Mitgliedern des AAP handeln werde.

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Auch bestanden aufgrund der oben dargestellten Erkenntnislage konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, dass es sich hierbei um einem gewaltbereiten Personenkreis handelte, der auch bereits "militante Aktionen" für den bevorstehenden Castortransport zumindest in Erwägung gezogen hatte. Angesichts dieser erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit sind die ersten polizeilichen Maßnahmen auf dem Parkplatz südlich der Elbe bei Lauenburg, die der Gefahrenabwehr und der Überprüfung der Gefahreneinschätzung dienten, auch unter Beachtung der oben dargestellten Bedeutung der Versammlungsfreiheit gerechtfertigt gewesen. Insofern ist es unerheblich, dass sich später das Fehlen einer objektiven Gefahrenlage herausgestellt hat. Denn dies ändert nichts an der zum Zeitpunkt des Einschreitens fehlerfreien Gefahreneinschätzung der Polizei (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 12.2.1990, a.a.O. m.w.N.). Da andere - ebenso geeignete - Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und Gefahrenüberprüfung nicht zur Verfügung standen und diese Maßnahmen zudem (noch) nicht zu einer unzumutbaren Erschwerung oder gar Verhinderung der Teilnahme an der Demonstration in Lüneburg führten, genügen sie auch dem Verhältnismäßigkeitsgebot. Zu den rechtmäßigen Maßnahmen im einzelnen: a) Das Filmen im Bus ist rechtmäßig. Als (spezielle) Rechtsgrundlage kommen §§ 19 a, 12 a VersG in Betracht. Die danach für Bild- und Tonaufnahmen im Zusammenhang mit öffentlichen Versammlungen erforderliche erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit hat hier nach dem oben Gesagten bestanden. Die Maßnahme ist erforderlich gewesen, um eventuell später im Bereich der einzelnen Sitzplätze aufgefundene Gegenstände (Waffen, Werkzeuge) den einzelnen Personen zuordnen zu können. Die Maßnahme genügt auch dem Verhältnismäßigkeitsgebot, da angesichts der Vielzahl der Businsassen ein milderes, aber ebenso geeignetes Mittel nicht vorhanden und der Eingriff in die Grundrechte des Klägers relativ geringfügig gewesen ist, insbesondere hat diese Maßnahme die Teilnahme des Klägers an der Demonstration in Lüneburg nicht verhindert.

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Fraglich ist allerdings, ob sie im Zusammenhang mit einer öffentlichen Versammlung gestanden hat, da hier nur die Anreise zu der Demonstration in Lüneburg und nicht der Anmarsch im unmittelbaren Vorfeld zu dieser Demonstration betroffen gewesen ist (vgl. Dietel/Gintzel/Kniesel, Demonstrations- und Versammlungsfreiheit, Kommentar zum Versammlungsgesetz, 12. Aufl. 2000, § 12 a Rdnr. 10). Dies kann hier jedoch dahinstehen, da jedenfalls die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 NGefAG (das neue Nds. SOG ist erst Ende 2003 in Kraft getreten) - hier Datenerhebung zur Abwehr einer Gefahr - erfüllt gewesen sind und darüber hinaus nach dem oben Gesagten - bei einer Auslegung und Anwendung dieser Vorschrift im Lichte des Art. 8 GG - auch eine Gefahr für gewichtige Rechtsgüter (Gefahr von Straftaten) zum Zeitpunkt der Durchführung dieser Maßnahme vorgelegen hat. b) Auch die 1. Identitätsfeststellung auf dem Parkplatz südlich der Elbe bei Lauenburg ist rechtmäßig. Die nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 2 Nr. 1 a) NGefAG erforderliche konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit hat hier nach dem oben Gesagten vorgelegen. Auch genügte diese Maßnahme nach dem oben Gesagtem dem Verhältnismäßigkeitsgebot. c) Schließlich ist auch die 1. Durchsuchung auf dem Parkplatz südlich der Elbe bei Lauenburg rechtmäßig. Die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Abs. 2 i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 NGefAG sind erfüllt; auch entspricht diese Maßnahme nach dem oben Gesagtem dem Verhältnismäßigkeitsgebot. 2. Die den ersten polizeilichen Maßnahmen auf dem Parkplatz - dem Filmen im Bus, der 1. Durchsuchung und der 1. Identitätsfeststellung - folgenden polizeilichen Maßnahmen sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, insbesondere in seinem Grundrecht aus Art. 8 GG, weil diese Maßnahmen in Verbindung mit der mehrstündigen rechtswidrigen (LG Lüneburg, Beschl. v. 31.10.2003 - 10 T 26/03 -) Ingewahrsamnahme unzulässigerweise die Teilnahme des Klägers (und der anderen Businsassen) an der Demonstration in Lüneburg verhinderten, obwohl die zum Zeitpunkt der ersten polizeilichen Maßnahmen vorgenommene - fehlerfreie - Gefahreneinschätzung danach nicht mehr aufrecht erhalten werden konnte.

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Denn mit der 1. Identitätsfeststellung und der 1. Durchsuchung sind alle Maßnahmen durchgeführt worden, die zur Prüfung und Feststellung erforderlich waren, ob von den Insassen des Busses - weiterhin - Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgingen. Diese Maßnahmen hatten ergeben, dass es sich bei den Businsassen nicht um den erwarteten gewaltbereiten Personenkreis handelte. Damit bestand für weitere polizeiliche Maßnahmen keine Grundlage mehr. Denn bereits die gründliche - Personalienkontrolle mit Abfrage (per Funk oder Telefon), ob Suchvermerke vorliegen - Identitätsfeststellung auf dem Parkplatz ergab nach den Angaben der Vertreterin der Beklagten und eines bei dem verfahrensgegenständlichen Einsatz vor Ort anwesend gewesenen Polizeibeamten in der mündlichen Verhandlung, dass sich der ursprüngliche Verdacht nicht bestätigt hatte. Nach dem vorliegenden Sachverhalt ist in Neu Tramm keine weitere Idertitätsfeststellung durchgeführt worden. Allerdings hat die Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass die weitere "Identitätsfeststellung" - erkennungsdienstliche Maßnahmen seien nicht durchgeführt worden - in Neu Tramm ergeben hätte, dass gegen neun Businsassen Ermittlungsverfahren wegen Verstößen gegen das Versammlungsgesetz und Landfriedensbruch geführt worden seien; genaue Angaben zu diesen Ermitlungsverfahren könnten jedoch nicht gemacht werden. Offenbar hat es sich hierbei nur um eine weitere Überprüfung der bei der Identitätsfeststellung auf dem Parkplatz gewonnenen Daten gehandelt, die zudem keine neuen Erkenntnisse (der ursprüngliche Verdacht ist nach wie vor unbestätigt geblieben) gebracht hat. Doch selbst wenn eine vollständige Identitätsüberprüfung vor Ort nicht durchgeführt worden sein sollte, ginge dies zu Lasten der Beklagten. Die Polizei hätte durch entsprechende organisatorische Vorkehrungen - beispielsweise (falls notwendig) in einzelnen Verdachtsfällen durch telefonische Kontaktaufnahme mit einer technisch besser ausgestatteten Dienststelle - sicher stellen müssen, dass diese vor Ort hätte durchgeführt werden können. Das Verbringen von gleich zwei Bussen mit 50 bis 55 Personen nach Neu Tramm "nur" für (möglicherweise durchgeführte) weitere Nachforschungen und Überprüfungen verbunden mit einem mehrstündigen polizeilichen Gewahrsam und mit der Folge, dass die Businsassen an der Wahrnehmung ihres Grundrechts der Versammlungsfreiheit gehindert wurden, ist allein aufgrund eines - durch die vor Ort durchgeführten polizeilichen Maßnahmen nicht bestätigten - Gefahrenverdachts im Hinblick auf Art. 8 GG nicht zu rechtfertigen und unverhältnismäßig.

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Ebenso ergab die erste gründliche Durchsuchung der Businsassen (im Hinblick auf Gefahren im Zusammenhang mit der Demonstration in Lüneburg) nichts Verdächtiges. Soweit die Beklagte vorgetragen hat (Schriftsatz vom 29.3.2004), dass die Durchsuchungen auf dem Parkplatz nur der Eigensicherung gedient hätten und eine gründliche Durchsuchung erst in der "Gesa" hätte stattfinden können, ist dies nicht nachvollziehbar. Denn zum einen ist nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung in der "Gesa" nur noch das Gepäck durchsucht worden.

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Zum anderen ist die im Falle des Klägers von zwei Beamten durchgeführte 1. Durchsuchung so gründlich gewesen, dass bei ihm sogar zwei kleine Taschenmesser gefunden worden sind. Im übrigen gilt auch hier, dass es Sache der Polizei gewesen ist, die Durchsuchungen so zu organisieren, dass eine schnelle und ausreichende Durchsuchung "vor Ort" hätte durchgeführt werden können. Da die Betroffenen sich hierbei nach den Angaben der Beklagten (Schriftsatz vom 19.9.2002) nicht hätten entkleiden, sondern im Einzelfall - falls erforderlich - auf besonderes Verlangen nur Mantel, Mütze, Schal oder Schuhe hätten ausziehen müssen, konnten auch die Außentemperaturen (leichter Frost) keinen - stichhaltigen - Grund für ein Verbringen von 50 bis 55 Personen zur "Gesa" darstellen. Im Einzelfall (falls zum Beispiel ein Ausziehen der Schuhe erforderlich gewesen wäre) hätte es ausgereicht, den Betroffenen in einem Polizeibus oder in einem der Busse der anreisenden Demonstranten zu durchsuchen. In der mündlichen Verhandlung hat der bei dem Einsatz vor Ort anwesend gewesene Polizeibeamte angegeben, dass allerdings die Durchsuchung des in den Gepäckräumen der Busse befindlichen Gepäcks nicht vor Ort hätte durchgeführt werden können. Es habe vor Ort nur ein Teil dieser Gepäckstücke durchsucht werden können und zwar die Gepäckstücke der Personen, die diese Gepäckstücke als ihnen zugehörig identifiziert hätten; bei einer Durchsuchung der übrigen Gepäckstücke vor Ort hätten die Gepäckstücke auf einem Feld oder auf der Fahrbahn ausgebreitet werden müssen. Der Leiter des Polizeieinsatzes hat auf telefonische Nachfrage der Vertreterin der Beklagten (in einer Verhandlungspause) als Grund für die Durchsuchung der Gepäckstücke in der "Gesa" angegeben, dass die vor Ort bereits 1 bis 2 Stunden eingesetzt gewesenen Polizeikräfte diese weitere Durchsuchung wegen der Kälte physisch nicht mehr hätten leisten können. Unabhängig davon, wie viele Gepäckstücke genau sich in den Gepäckräumen befunden haben (nach Angaben des Klägers waren in seinem Bus nur 10 Gepäckstücke, nach den Angaben des in der mündlichen Verhandlung befragten Polizeibeamten waren die Gepäckräume überwiegend gefüllt), sind diese (unterschiedlichen) Angaben jedoch nicht überzeugend. Denn selbst wenn je Bus jedes Gepäckstück einzeln nacheinander von jeweils nur zwei Beamten durchsucht worden wäre, so hätte diese - parallel zu den anderen polizeilichen Maßnahmen durchführbar gewesene - Durchsuchung wohl kaum mehr als eine Stunde gedauert (bei z.B. 12 Gepäckstücken je Bus und 5 Minuten je Gepäckstück - ausgehend von den Zeiten bei Gepäckdurchsuchungen auf Flughäfen); die Gepäckdurchsuchung hätte bei dieser Verfahrensweise auch keinen nennenswerten Raum beansprucht (die Gepäckstücke hätten einzeln aus dem Gepäckraum geholt und nach der Durchsuchung auf einen "Haufen" gelegt werden können) und hätte daher weder die anderen polizeilichen Maßnahmen noch den an dem Parkplatz vorbeifließenden Verkehr behindert. Im übrigen gilt auch hier, dass es aus den oben genannten Gründen Sache der Beklagten gewesen ist, den Einsatz so zu organisieren, dass alle Maßnahmen vor Ort hätten durchgeführt werden können, so hätten erforderlichenfalls auch neue Beamte (für die Gepäckdurchsuchung) angefordert werden müssen.

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Schließlich wäre, wenn sich nur in Einzelfällen konkrete Hinweise auf Gefahren für die öffentliche Sicherheit durch die 1. Durchsuchung und/oder die 1. Identitätsfeststellung ergeben hätten, auch nur das Verbringen der betreffenden Personen und nicht der Transport sämtlicher Businsassen zur "Gesa" gerechtfertigt gewesen.

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Hier haben aber weder die 1. Identitätsfeststellung noch die 1. Durchsuchung irgendwelche konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass von dem Kläger und den übrigen Businsassen Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgingen. Alle folgenden polizeilichen Maßnahmen - die wiederholte Identitätsfeststellung, die weiteren Durchsuchungen, das Verbringen zur Gefangenensammelstelle, die digitale Lichtbildaufnahme und das Speichern sämtlicher Daten - sind folglich rechtswidrig, da die für alle Maßnahmen erforderliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht (mehr) vorlag und die Maßnahmen in ihrer Gesamtheit und in Verbindung mit der Ingewahrsamnahme derart weitgehend in die Grundrechte des Klägers und der anderen Businsassen eingriffen, dass sogar deren geplante Teilnahme an der Demonstration in Lüneburg vollständig verhindert wurde. Dementsprechend haben auch das Amtsgericht Lüneburg (Beschl. v. 11.2.2003 - 21 A XIV 7/02 -) und das Landgericht Lüneburg (Beschl. v. 31.10.2003 - 10 T 26/03 -) die Ingewahrsamnahme als rechtswidrig angesehen, weil nach den Durchsuchungen und Identitätsfeststellungen auf dem Parkplatz keine Anhaltspunkte mehr für Gefahren für die öffentliche Sicherheit vorgelegen hätten (S. 3 f. des Beschlusses des LG Lüneburg).

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Zu den einzelnen rechtswidrigen Maßnahmen: a) Die 2. Identitätsfeststellung auf dem Parkplatz südlich der Elbe bei Lauenburg ist rechtswidrig, da kein nachvollziehbarer Grund für diese die 1. Identitätsfeststellung wiederholende Maßnahme ersichtlich ist. Wenn Koordinierungsprobleme zwischen den Beamten aus verschiedenen Bundesländer bestanden haben sollten, dann ist hierfür allein die Beklagte verantwortlich. Derartige Organisationsprobleme rechtfertigen keinen weiteren Eingriff in die Grundrechte des Klägers und der anderen Businsassen. b) Aus den gleichen Gründen ist auch die 2. Durchsuchung auf dem Parkplatz rechtswidrig. Bereits die 1. Durchsuchung (beim Kläger durch zwei Beamte) ist sehr gründlich gewesen; es wurden sogar zwei kleine Taschenmesser beim Kläger gefunden. Ergebnis dieser 1. Durchsuchung war aber offenbar, dass keine Waffen oder sonstigen gefährlichen Gegenstände (Sägen, Brechstangen etc.) gefunden worden sind. Es bestand deshalb kein Grund für eine 2. Durchsuchung. Sofern die 2. Durchsuchung der Eigensicherung der den Transport zur "Gesa" begleitenden Polizeibeamten diente, so ist dies ebenfalls kein ausreichender Grund. Denn nach der 1. Identitätsfeststellung und der 1. Durchsuchung bestand nach dem oben Gesagten kein Grund (mehr) für ein Verbringen der Businsassen zur "Gesa" und damit auch kein Anlass für eine Durchsuchung zur Eigensicherung im Hinblick auf diesen Transport.

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c) Auch die Durchsuchung (des Gepäcks) in der "Gesa" in Neu Tramm ist aus den oben dargestellten Gründen rechtswidrig. d) Das Anfertigen der Lichtbilder in der "Gesa" in Neu Tramm ist ebenfalls rechtswidrig. Sowohl die Voraussetzungen nach §§ 19 a, 12 a VersammlG als auch die Voraussetzungen nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 1 NGefAG und nach § 31 NGefAG sind nicht erfüllt gewesen, da eine (erhebliche) Gefahr im Sinne dieser Vorschriften nicht mehr vorhanden gewesen ist. Da beim Kläger auch Anhaltspunkte für Straftaten nicht vorlagen, kann auch § 15 Abs. 1 Nr. 2 NGefAG keine Grundlage für diese Maßnahme sein.

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Im übrigen soll es sich bei der Lichtbildaufnahme nach den Angaben der Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung auch nicht um eine erkennungsdienstliche Maßnahme gehandelt haben. e) Schließlich ist auch die Speicherung der Daten rechtswidrig. aa) Dies gilt - unabhängig von der Rechtsgrundlage - zum einen für die Speicherung der im Bus nach dem oben Gesagten rechtmäßig gefertigten digitalen Filmaufnahmen: Denn nach §§ 19 a, 12 a Abs. 2 VersG sind die (mittels Bild- und Tonaufnahmen gewonnenen) "Unterlagen" unverzüglich zu vernichten, wenn sie nicht benötigt werden zur Verfolgung von Straftaten (§ 12 a Abs. 2 Nr. 1 VersG) oder zur Gefahrenabwehr (§ 12 a Abs. 2 Nr. 2 VersG). Da hier diese Voraussetzungen bereits nach den ersten polizeilichen Maßnahmen auf dem Parkplatz nicht (mehr) vor gelegen haben, sind die Aufnahmen sofort wieder zu vernichten (löschen) gewesen. Die Speicherung ist aber auch dann rechtswidrig, wenn die Maßnahme nach § 31 NGefAG zu beurteilen ist, da die Voraussetzungen für eine Speicherung nach § 38 NGefAG nicht vorgelegen haben. Die Daten (der digitalen Filmaufnahmen) sind zwar rechtmäßig erhoben worden, doch hat sich der ursprünglich bestandene Verdacht nicht bestätigt. Damit ist deren Speicherung zu dem Zweck (Gefahrenabwehr), zu dem sie ursprünglich erhoben worden sind, nicht mehr erforderlich. Andere zulässige Zwecke nach § 39 NGefAG sind nicht ersichtlich.

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Sofern die Beklagte insofern das Führen eines Rechtsstreits wegen der rechtswidrigen Ingewahrsamnahme anführt, so ist ein solcher Rechtsstreit zum einen zum Zeitpunkt der Speicherung der Daten wohl noch nicht absehbar gewesen, zum anderen ist dies ersichtlich kein Zweck im Sinne des § 39 NGefAG (kein Zusammenhang mit Gefahrenabwehr). bb) Auch die Speicherung der Daten der 1. Identitätsfeststellung ist rechtswidrig. Die Daten der 1. Identitätsfeststellung sind zwar rechtmäßig erhoben worden, doch hat sich der ursprüngliche Verdacht nicht bestätigt. Damit ist deren Speicherung nach § 38 NGefAG zu dem Zweck (Gefahrenabwehr), zu dem sie ursprünglich erhoben worden sind, nicht mehr erforderlich. Andere zulässige Zwecke nach § 39 NGefAG sind nicht ersichtlich (siehe oben). cc) Dies gilt auch für die Speicherung der Daten der 2. Identitätsfeststellung, die nach dem oben Gesagten bereits nicht rechtmäßig erhoben worden sind. dd) Schließlich ist auch Speicherung des in der "Gesa" digital aufgenommenen Lichtbilds rechtswidrig. Nach §§ 19 a, 12 a Abs. 2 VersammlG ist dieser Datensatz unverzüglich zu vernichten gewesen, da das Lichtbild bereits nicht rechtmäßig angefertigt worden ist und zudem die Voraussetzungen des § 12 a Abs. 2 Nummern 1 und 2 für die bis zu dreijährige Speicherung nicht vorgelegen haben. Da die Voraussetzungen für eine Speicherung nach §§§ 38, 39 NGefAG ebenfalls nicht vorgelegen haben, ist eine Speicherung auch dann nicht zulässig gewesen, wenn § 31 NGefAG als Rechtsgrundlage für die Lichtbildaufnahme in Betracht kommt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.