Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 23.03.2004, Az.: 4 A 111/02

Amtsermittlung; Amtsermittlungsgrundsatz; Ausforschungsbeweis; Beibringungspflicht; Ensembleunterricht; Förderung; Musikschule; Strukturplan

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
23.03.2004
Aktenzeichen
4 A 111/02
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2004, 50598
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tatbestand:

1

Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten, ihm für das Haushaltsjahr 2001 Finanzhilfe in Bezug auf Unterricht in Ensemblefächern nach § 16 Abs. 5 HG 2001 zu leisten.

2

Der Kläger betreibt als eingetragener Verein eine Musikschule, die Mitglied in dem Landesverband der Musikschulen ist, der seinerseits ein eingetragener Verein ist (LVnds.M).

3

Musikschulen erhalten vom Land Niedersachsen jährlich Förderungsleistungen. Bis 1996 erhielt der LVnds.M die Förderungsleistungen des Landes, um sie an die einzelnen Musikschulen weiterzuleiten. Seither erhalten die Musikschulen die Förderungsleistungen des Landes direkt.

4

Im Jahr 2001 gab es die Regelung, dass das Ministerium für Wirtschaft und Kultur dem LVnds.M mit dessen Einverständnis Verwaltungstätigkeiten, die sich aus der Durchführung der Förderungsvorschriften ergeben, übertragen konnte (vgl. § 16 Abs. 5 Nr. HG 2001). Beliehener war der LVnds.M 2001 nicht.

5

Der Kläger stellte unter dem 19. Februar 2001 einen Antrag auf Finanzhilfe des Landes Niedersachsen für das Jahr 2001, und zwar für die Bereiche Ensemble- und Ergänzungsfächer und Elementar- und Primarstufe. In dem Antragsvordruck wurde angegeben, dass im Jahr 2000 46 Jahreswochenstunden in Ensemble- und Ergänzungsfächern erteilt wurden, wobei im Antragsvordruck Erläuterungen zur Ermittlung der Jahreswochenstunden gegeben wurden. Maßgeblich waren danach die im Jahr 2000 in der Schule wöchentlich und regelmäßig erteilten Unterrichtsstunden, anhand derer „Monatswochenstundenzahlen (= die im jeweiligen Monat wöchentlich erteilten Unterrichtsstunden à 45 min)“ errechnet werden sollten. Die für 12 Monate ermittelten Zahlen waren zu addieren und dann wieder durch 12 zu teilen. Eine Beispielrechnung war vorgegeben. Darüber hinaus wurde in dem Antragsvordruck seitens des Klägers erklärt, dass (Stichtag 15.11.2000) 80 Kinder der Geburtsjahrgänge 1994 und später (Elementarstufe) und 173 Kinder der Geburtsjahrgänge 1990 bis 1993 (Primarstufe) den Unterricht besucht hätten. Abschließend wurde durch Unterschrift des Vorsitzenden des Vorstandes des Klägers u. a. versichert, dass die genannten Schüler- und Wochenstundenzahlen auf Aufforderung nachgewiesen werden könnten. - Dieser Antrag wurde von dem Kläger - wie dies in dem Antragsvordruck angegeben war - bei dem LVnds.M eingereicht.

6

Am 31. August 2001 fand bei dem Kläger eine Überprüfung seitens des LVnds.M statt, die dessen Geschäftsführer J. K. auf Veranlassung des Vorstandes in Begleitung durch den Leiter der Kreisjugendmusikschule des Landkreises L. M. N. durchführte. Seitens des Klägers waren dessen Vorstandsvorsitzender O. C. D. und der stellvertretende Schulleiter P. Q. anwesend. Im Vorfeld der Überprüfung war bereits streitig geworden, ob und in welchem Umfang der LVnds.M berechtigt sei, in Unterlagen des Klägers Einsicht zu nehmen. Der Kläger war aufgefordert worden, u. a. Stundenpläne, Schüler- und Anwesenheitslisten, EDV-Verwaltungsprogramme, Arbeitsverträge und Gehaltsnachweise bereitzuhalten. In welche Unterlagen am 31. August 2001 durch J. K. und M. N. Einsicht genommen wurde, ist zwischen den Beteiligten streitig.

7

Unter dem 3. September 2001 hielt J. K. in einem Bericht über die Überprüfung des Klägers fest, dass die Honorarbögen von 27 Lehrkräften sowie der Schulleiterin und des stellvertretenden Schulleiters für das gesamte Jahr 2000 vorgelegen hätten. Daraus sei ersichtlich gewesen, welche konkreten Unterrichtsleistungen monatlich von jeder einzelnen Lehrkraft der Schule des Klägers erbracht worden seien, z. B. Einzel-/Gruppen-unterricht, Ensembleunterricht. Nach Durchsicht der Honorarbögen sei ermittelt worden, dass ein Blockflötenensemble (Lehrerin R.) mit einer Jahreswochenstunde, ein Gitarrenensemble (Lehrerin S.) mit 0,66 Jahreswochenstunden, ein Popsorchestra (Lehrer Q.) mit zwei Jahreswochenstunden und einmalig im Juli 2000 zwei Jahreswochenstunden Kammerorchester (Lehrerin T.) abgerechnet worden seien. Somit sei ein Ansatz von 43 Jahreswochenstunden Ensemble-/Ergänzungsunterricht nicht nachgewiesen. In dem Berichtsbogen an den Verband deutscher Musikschulen -VdM - (Stichtag 1.1.2001) seien als Ensemble- und Ergänzungsfächer Singgruppen/Chöre, Spielkreise/Instr.-Gruppen, Streich-/Kammerorchester, Zupforchester, Akkordeonorchester, Kammermusik, Jazz, Big Band, Salonorchester, Musiklehre/Hörerziehung, Komposition und Musik/Bewegung/Tanz mit insgesamt 49,67 Jahreswochenstunden à 45 min. von dem Kläger angegeben worden. Auf Nachfrage hätten der Vorstandsvorsitzende des Klägers sowie der stellvertretende Schulleiter nur die Existenz der Ensembles bestätigt, hätten aber weder die Lehrkräfte benannt noch Unterrichtszeiten angeben können. Verwertbare Unterlagen hätten nicht beigebracht werden können.

8

Der Kläger wandte sich gegen die Feststellungen dieses Berichts und stellte mit Schreiben an den LVnds.M „anheim, eine Prüfung der zuschussrelevanten Unterlagen durch den Zuschussgeber durchführen zulassen“.

9

Eine solche Prüfung vor Ort durch die Beklagte kam nicht zustande: Die Beklagte hatte beabsichtigt, den Leiter der Kreismusikschule des Landkreises L. als fachlichen Berater hinzuzuziehen. Der Kläger war jedoch nicht bereit gewesen, diesem, „einem Konkurrenten“, Zutritt zu gewähren.

10

Mit Schreiben vom 5. November 2001 forderte die Beklagte den Kläger schließlich auf, durch Übersendung entsprechender Unterlagen bis spätestens 16. November 2001 die in dem Antrag auf Finanzhilfe vom 19. Februar 2001 genannten Zahlen für die Jahreswochenstunden und die Schülerzahlen schriftlich nachzuweisen.

11

Auf die Nachfrage des Klägers, in welcher Weise der erbetene Nachweis erbracht werden solle, bat die Beklagte mit Schreiben vom 6. November 2001 um die Übersendung folgender Unterlagen:

12

eine namentliche Auflistung aller Lehrkräfte einschließlich Adresse und Telefonnummer, die in der Zeit vom 1.1.2000 bis 31.12.2000 in der Musikschule tätig waren, sowie deren Gehaltsabrechnungen für diesen Zeitraum,

13

die von den Lehrkräften unterzeichneten Honorarbögen für den Zeitraum vom 1.1.2000 bis 31.12.2000,

14

eine Auflistung aller von der Musikschule im Zeitraum vom 1.1.2000 bis 31.12.2000 angebotenen Ensemble- und Ergänzungsfächern mit Angabe der jeweiligen Lehrkräfte, der Unterrichtszeiten und -dauern sowie der Unterrichtsorte,

15

Stundenpläne der Musikschule für die in der Zeit vom 1.1.2000 bis 31.12.2000 angebotenen Ensemble- und Ergänzungsfächer,

16

von Lehrkräften unterzeichnete Schüleranwesenheitslisten der Unterrichtsfächer im Ensemble- und Ergänzungsfachbereich für den Zeitraum vom 1.1.2000 bis 31.12.2000,

17

eine Auflistung aller Schülerbelegungen bei den Ensemble- und Ergänzungsfächern für den Zeitraum vom 1.1.2000 bis 31.12.2000 mit Angabe von Adressen und Telefonnummern,

18

Ablichtungen oder EDV-Ausdrucke der Karteikarten aller im Zeitraum vom 1.1.2000 bis 31.12.2000 an der Musikschule angemeldeten Schüler, sortiert nach den Geburtsjahrgängen 1990 bis 1993 (Primarstufe) und 1994 und später (Elementarstufe).

19

Der Kläger legte daraufhin mit Schreiben vom 12. November 2001 Kopien von „Lehrerstundenplänen“ für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2000 vor, woraus die angebotenen Ensemble- und Ergänzungsfächer ersichtlich sein sollten. Im Einzelnen waren darin unter namentlicher Bezeichnung der Lehrkräfte jeweils unter Nennung der beteiligten Schüler und Schülerinnen nach Tagen, Uhrzeiten und Unterrichtsorten die angegebenen Fächer aufgeführt. Unterrichtszeiten waren für Kammerorchester und Popsorchestra ausgewiesen. Für zahlreiche Unterrichtszeiten war ohne nähere Angaben „Ensembleunterricht“ angegeben. - Der Kläger legte weiter den Prüfbericht einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vom 12. November 2001 vor: Anhand von Stundenplänen für Januar bis Dezember 2000 und von unterschriebenen Bestätigungen von zwei Musiklehrern über die Erteilung von 25 Unterrichtsstunden Ensembleunterricht im Rahmen von Freizeiten der Musikschule des Klägers wurden für die Bereiche Ensemble- und Ergänzungsfächer aufgrund von Stichproben und Nachzählen die Angaben des Klägers im Wesentlichen bestätigt. Hinsichtlich der angemeldeten Schüler ergab sich für die 1994 und später geborenen, dass 80 statt 78 gemeldeter Schüler festgestellt wurden.

20

Die Beklagte teilte dem Kläger dazu mit Schreiben vom 26. November 2001 mit, dass die übersandten Unterlagen nicht ausreichend seien, um die begehrte Finanzhilfe zu gewähren. Der Bericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft basiere lediglich auf den Stundenplänen, daraus sei aber nicht ersichtlich, ob der Unterricht tatsächlich erteilt worden sei. Weiter sei der im Rahmen von Musikfreizeiten erteilte Unterricht nicht regelmäßig und wöchentlich wiederkehrender Unterricht, der allein gefördert werde. Die Beklagte wies ergänzend darauf hin, dass sich der Ensembleunterricht über den Strukturplan des VdM definiere und ein, den Instrumental- bzw. Vokalunterricht ergänzendes, zusätzliches Angebot der Musikschulen darstelle. Bloßer Gruppenunterricht in Instrumental-/Vokalfächern sei kein Ensembleunterricht im Sinne des Strukturplanes und sei diesem keinesfalls gleichsetzbar. Die Beklagte bat erneut um die Vorlage folgender Unterlagen:

21

die von den Lehrkräften unterzeichneten Honorarbögen für den Zeitraum 1.1.2000 bis 31.12.2000,

22

die Gehaltsabrechnungen der Lehrkräfte für den Zeitraum vom 1.1.2000 bis 31.12.2001 (gemeint 2000),

23

die von den Lehrkräften unterzeichneten Schüleranwesenheitslisten der Unterrichtsfächer im Ensemble- und Ergänzungsfachbereich für den Zeitraum vom 1.1.2000 bis 31.12.2000,

24

eine Auflistung aller von der Musikschule im Zeitraum vom 1.1.2000 bis 31.12.2000 angebotenen Ensemble- und Ergänzungsfächer mit Angabe der jeweiligen Fachkräfte, der Unterrichtszeiten und -dauer sowie der Unterrichtsorte.

25

Hinsichtlich der Schülerzahlen verzichtete die Beklagte ausdrücklich auf weitere Nachweise und teilte mit, dass sie 78 Schüler in der Elementarstufe anerkennen werde.

26

Der Kläger trat der Forderung der Beklagten hinsichtlich der Vorlage der Unterlagen entgegen. Er war der Ansicht, ausreichend Nachweis über den erteilten Ensembleunterricht erbracht zu haben und wandte sich auch dagegen, dass der genannte Unterricht im Rahmen der Musikfreizeiten nicht förderungsrelevant sei. Im Übrigen gebe es keine Verpflichtung, Honorarbögen zu führen, aus Gehaltsabrechnungen würde sich zudem nichts in Bezug auf Erteilung von Ensembleunterricht ergeben. Schüleranwesenheitslisten gebe es ebenfalls nicht. Die Beklagte möge die überreichten Stundenpläne durchsehen und mitteilen, welche Einzeldaten näher belegt werden sollten.

27

Mit Bescheid vom 14. Dezember 2001 entschied die Beklagte über den Antrag des Klägers vom 19. Februar 2001: Um die eventuellen Ansprüche auf Finanzhilfe vom Haushaltsjahr 2001 zu wahren und den Verfall der Haushaltsmittel zum Jahresende zu verhindern, gewährte die Beklagte gemäß § 16 Abs. 5 HG 2001 eine Finanzhilfe bis zur Höhe von maximal 27.168,19 DM unter der Bedingung, dass der Kläger der Beklagten die im Antrag vom 19. Februar 2001 gemachten Angaben bis zum 18. Januar 2001 entsprechend ihres Schreibens vom 26. Oktober (gemeint: November) 2001 nachweise. Die Auszahlung der Mittel erfolge erst nach vollständigem Nachweis der im Antrag genannten Zahlen.

28

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich aus den vorgelegten Stundenplänen keine 46 Jahreswochenstunden Ensembleunterricht ergäben. Der dort als Ensembleunterricht aufgeführte Unterricht werde für normalen Gruppenunterricht mit zwei, drei oder vier Schülern gehalten. Aus diesem Grunde werde weiterhin um Auflistung der einzelnen Ensembles sowie der Ergänzungsfächer mit Namen, Orten und Unterrichtszeiten gebeten. Bei der Vergabe der Finanzhilfe für Musikschulen und der damit verbundenen Auslegung des Begriffes „Ensembleunterricht/Ergänzungsfachunterricht“ verwende das Land seit Jahren die Definition des VdM, welchem auch der Kläger durch Mitgliedschaft verbunden sei. Das Führen von Honorarbögen und Schüleranwesenheitslisten sei zwar nicht durch das Haushaltsgesetz vorgeschrieben, jedoch als Nachweis über gehaltene Unterrichtsstunden geeignet. Nicht in jeder Musikschule würden solche Listen, die zur Abrechnung von Unterricht dienten, Honorarbögen genannt. Es gebe verschiedene Varianten der Bezeichnung. Es sei jedoch bekannt, dass solche Honorarbögen bei dem Kläger geführt würden und dass diese sich zum Nachweis von Unterricht eigneten. Bezüglich der Schülerzahlen würden in der Elementarstufen 78 und in der Primarstufe 173 Schüler anerkannt, insoweit brauche kein weiterer Nachweis zu erfolgen.

29

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 14. Januar 2002 Widerspruch ein und machte geltend, dass das Verlangen der Beklagten vom 26. November 2001, die dort genannten Unterlagen vorzulegen, gegen § 26 VwVfG verstoße. Es handele sich um betriebsnotwendige Unterlagen, die zum größten Teil dem Datenschutz unterfielen. Weiter werde die Erstellung weiterer Unterlagen verlangt, was mit erheblichem personellen und sachlichen Aufwand verbunden sei. Von keiner anderen Musikschule werde ein derartiger Aufwand verlangt. Er überreiche eine - nicht vollständige - Liste einiger von den Ensembles gespielten Werke. Die Prüfung am 31. August 2001 durch den LVnds.M sei nicht rechtmäßig gewesen. Dadurch habe er seinen Anspruch auf Amtsermittlung durch die Beklagte nicht verloren. Der bereits anerkannte Teil der Förderung könne berechnet und ausgezahlt werden.

30

Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Februar 2002 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 14. Januar 2002, in dem er die Auszahlung der Finanzhilfe 2001 von dem Nachweis der in dem Antrag angegebenen Daten abhängig gemacht habe, zurück. Aus den vorgelegten Stundenplänen seien keine 46 Jahreswochenstunden Ensembleunterricht zu erkennen. Nach wie vor halte sie den in den Stundenplänen aufgeführten Ensembleunterricht für normalen Gruppenunterricht mit zwei, drei oder vier Schülern. Mit Schreiben vom 26. November 2001 sei dem Kläger aufgezeigt worden, welche Unterlagen als Nachweis der Stunden geeignet seien. Von einer Unverhältnismäßigkeit der Prüfung könne nicht die Rede sein, da jedes Jahr im Stichprobeverfahren Anträge einzelner Musikschulen auf Finanzhilfe genauer überprüft würden. Über mehrere Jahre betrachtet, sei der Kläger also gleichmäßig belastet. Es gelte zwar der Amtsermittlungsgrundsatz, jedoch sei der Kläger zur Mitwirkung verpflichtet. Es bestehe eine Mitwirkungslast in dem Sinne, dass der Beteiligte zwar selbst über seine Mitwirkung entscheiden könne, aber auch die evtl. negativen Folgen einer Nichtmitwirkung durch einen unrichtig aufgeklärten Sachverhalt in Kauf nehmen müsse. Insbesondere wenn der Beteiligte eine öffentliche Geldleistung begehre, sei es ihm in aller Regel auch zuzumuten, die erforderlichen Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Tue er dies nicht, so sei es andererseits der Behörde nicht zuzumuten, mit erheblichem Aufwand eigene Ermittlungen anzustellen. Die Herausgabe der erforderlichen Unterlagen falle in den Bereich der gewöhnlichen Mitwirkungspflicht. Die Beteiligten sollten danach insbesondere die ihnen bekannten Tatsachen und Beweismittel angeben. Die geforderten Unterlagen stellten solche dem Kläger bekannten Beweise dar. Die Herausgabe der Unterlagen sei zumutbar und auch verhältnismäßig. Das Führen von Honorarbögen sei zwar nicht durch das Haushaltsgesetz vorgeschrieben, jedoch als Nachweis über gehaltene Unterrichtsstunden geeignet. Es sei bekannt, dass solche Honorarbögen bei dem Kläger geführt würden. Er sei  im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gehalten, diese Honorarbögen als Beweismittel vorzulegen. Eine Weigerung gehe zu Lasten des Klägers.

31

Anschließend teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 26. Februar 2002 mit, dass die Finanzhilfe für die Elementar- und Primarstufe in Bezug auf 251 Schüler mit einem Betrag von 3.400,88 EUR ausgezahlt werde.

32

Am 21. März 2002 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Hannover Klage erhoben, die durch Beschluss vom 15. April 2002 an das erkennende Gericht verwiesen worden ist.

33

Zur Begründung macht der Kläger geltend:

34

Er habe mit der Vorlage der Lehrerstundenpläne alle notwendigen Angaben über den Ensembleunterricht gemacht. Die Beklagte könne lediglich Angaben von Tatsachen und Beweismitteln verlangen, nicht aber deren Übersendung - schon gar nicht, wenn es sich um Gehaltsabrechnungen von Lehrkräften handele. Die Beklagte habe von Amts wegen zu ermitteln gehabt. Nach Klageerhebung sei dies nun Aufgabe des Gerichts. Ihm sei mitzuteilen, ggf. durch Auflagen- und Beweisbeschluss, falls noch Angaben zu machen seien. Eine sachliche Diskussion darüber, welche Unterrichtsstunden mit welchen Gründen nicht als Ensembleunterricht anerkannt werden sollten, habe es nicht gegeben. Im Haushaltsgesetz sei der Begriff des Ensembleunterrichts nicht näher definiert. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch handele es sich um Unterricht, bei dem mindestens zwei Schüler ein Musikstück mit verschiedenen Stimmen spielten. Weitere Voraussetzungen seien daneben nicht zu verlangen, insbesondere auch nicht, dass diese Schüler im Übrigen Instrumentalunterricht hätten. Eine Beweisführung dazu, dass Ensembleunterricht in dem angegebenen Umfang erteilt worden sei - wenn dies denn wirklich (erstmals) zu 100 % verlangt werde - könne nur in der Weise erfolgen, dass anhand der vorgelegten Lehrerstundenpläne die an den Ensembles beteiligten Schüler und Lehrer als Zeugen befragt würden. Dabei habe die Befragung so zu erfolgen, dass die für die Feststellung des Ensembleunterrichts maßgeblichen Kriterien erfragt würden, also die Frage nach den Instrumenten, nach den gespielten Werken, nach der Kontinuität der Ensembles gestellt wurden. Er stelle klar, dass die angemeldeten Ensembles die Voraussetzungen des VdM-Strukturplans erfüllten, wenngleich er diesen in Bezug auf die Förderung nicht für maßgeblich halte. Sein Vorstandsvorsitzender habe auch nicht geäußert, dass er stets Schülergruppen, die in ihrem Unterricht Musikstücke mit unterschiedlichen Stimmen spielten, zur Förderung angemeldet habe. Zu den Honorarbögen, die die Beklagte angesprochen habe und anspreche, sei zu bemerken, dass solche nicht etwa lückenlos am 31. August 2001 vorgelegen hätten. Weiterhin sei aus den seinerzeit vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich gewesen, dass Ensembleunterricht nicht mit 46 Jahreswochenstunden erteilt worden sei. Auch habe sich daraus nicht ergeben, welche Unterrichtsleistungen monatlich von jeder einzelnen Lehrkraft erbracht worden seien. Die Unterrichtsverträge und die Verträge mit den Lehrkräften ließen nicht erkennen, ob und welche Ensemblestunden gegeben werden sollten. Die Einzelheiten des Ensembleunterrichts sowohl für die Schüler als auch für die Lehrer seien nicht durch besondere Verträge festgehalten worden, sondern vielfach nur mündlich oder fernmündlich besprochen worden und sodann in die Buchhaltung, die über EDV geführt werde, eingegeben worden.

35

Der Kläger beantragt,

36

den Bescheid der Beklagten vom 14. Dezember 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm aus den Haushaltsmitteln nach § 16 Abs. 5 HG 2001 den Teilbetrag entsprechend 46 Jahreswochenstunden in Ensemble- und Ergänzungsfächern ohne Bedingungen zu bewilligen und auszuzahlen,

37

hilfsweise, den Bescheid der Beklagten vom 14. Dezember 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

38

Die Beklagte beantragt,

39

die Klage abzuweisen.

40

Sie erwidert unter Bezugnahme auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden, dass sie nach wie vor der Auffassung sei, normaler Gruppenunterricht mit mehreren Schülern sei von dem Kläger als Ensembleunterricht gewertet worden. Der Begriff des Ensembleunterrichts definiere sich nach dem Strukturplan des VdM. Diese Definition werde bei der Vergabe der Finanzhilfe für Musikschulen vom Land Niedersachsen zugrunde gelegt. Der Strukturplan sei von dem VdM beschlossen und verabschiedet worden und ein wesentlicher Bestandteil der Mitgliedschaftsrichtlinien des VdM, dem auch der Kläger angehöre. Sie habe nach pflichtgemäßem Ermessen Art und Umfang der Ermittlungen festgelegt, um den Sachverhalt aufzuklären. Der Kläger sei seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen, obwohl dies unschwer möglich und zumutbar gewesen wäre. Nachprüfbar wäre das Vorbringen des Klägers z. B., wenn für alle von der Musikschule genannten Ensemblestunden die Unterrichtsverträge, die zwischen der Musikschule und den betreffenden Eltern der Schüler und Schülerinnen sowie die zwischen der Musikschule und den betreffenden Lehrkräften geschlossenen Verträge vorliegen würden. Der Vorstandsvorsitzende des Klägers habe noch im Mai 2000 geäußert, der im VdM gebräuchliche Ensemblebegriff sei seiner Auffassung nach nicht zwingend relevant für die Landesförderung. Inzwischen trage der Kläger zwar vor, dass die angemeldeten 46 Jahreswochenstunden auch die Anforderungen der Definition des VdM erfüllten, auffällig sei aber, dass der Kläger in dem Antrag für das Folgejahr 2002, wo es heiße „im Jahr 2001 wurden an der o. g. Musikschule folgende Ensemble- und Ergänzungsfächer im Sinne der Erläuterungen zum Antrag auf Finanzhilfe 2002 unterrichtet“, den letzten Teil der Textpassage „im Sinne der Erläuterung zum Antrag auf Finanzhilfe 2002“ gestrichen habe. Nach einer Nachfrage des LVnds.M seien die bis dahin angegebenen 30,7 Jahreswochenstunden auf 8 reduziert worden. In diesem Zusammenhang sei schließlich zu erwähnen, dass der Kläger in der Tarifordnung für die Musikschule ab 2002 die seit Jahrzehnten gebräuchliche Unterrichtsbezeichnung „Gruppenunterricht“ nicht mehr verwende, dieser sei in „Ensembleunterricht“ umbenannt worden.

41

Zur weiteren Sachdarstellung wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

42

Die Klage hat keinen Erfolg.

43

Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte mit Bescheid vom 14. Dezember 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 2002 entschieden hat, die Auszahlung der Finanzhilfe für das Haushaltsjahr 2001 bezüglich der Förderung von Unterricht in Ensemble- und Ergänzungsfächern für 46 Jahreswochenstunden von dem Nachweis der entsprechenden Unterrichtserteilung abhängig zu machen. Der Kläger hat auch im Zeitpunkt dieser Entscheidung keinen Anspruch auf Bewilligung der Finanzhilfe ohne Bedingungen und die Auszahlung der Förderungsleistung.

44

Der geltend gemachte Anspruch auf Förderung richtet sich nach § 16 Abs. 5 HG 2001 (Nds. GVBl. 2000, 365).

45

Dort heißt es unter Nr. 1, dass der Träger einer Niedersächsischen Musikschule im Haushaltsjahr 2001 auf Antrag eine Finanzhilfe erhält, u. a. wenn die Musikschule Unterricht in Ensemble- und Ergänzungsfächern anbietet. Nach Nr. 2 setzt sich die Finanzhilfe aus Teilbeträgen zusammen, u. a. werden Teilbeträge für die Ensemble- und Ergänzungsfächer geleistet. Nach Nr. 3 errechnet sich dieser Teilbetrag nach Jahreswochenstunden, der nach Nr. 6 maßgeblich nach den Jahreswochenstunden des Vorjahres berechnet wird.

46

Eine Definition, was unter Ensemble- und Ergänzungsfächern zu verstehen ist, enthält das HG 2001 nicht.

47

Das Land als Förderer hat im Verwaltungsverfahren klargestellt, dass es sich maßgeblich nach den Beschreibungen im Strukturplan des VdM richte. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden.

48

Denn die Gewährung von Zuwendungen im Sinne von § 23 LHO, um die es sich handelt, obliegt dem freien Förderungsermessen des Zuwendungsgebers. Solche Zuwendungen sind ihrem Charakter nach grundsätzlich freiwillige Leistungen, so dass die Voraussetzungen für ihre Gewährung vom Zuwendungsgeber frei aufgestellt werden können. Dies erfasst grundsätzlich auch die Auslegung einzelner verwandter Begriffe (hier den Begriff des Ensembleunterrichts). Im Rahmen des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Art. 3 GG ist der Zuwendungsgeber allerdings gehalten bei der Vergabe der Fördermittel über die Anträge der einzelnen Antragsteller nach gleichen Kriterien zu entscheiden.

49

Für den Kläger als Mitglied im LVnds.M und damit im VdM ist der Strukturplan im Übrigen aufgrund dieser Mitgliedschaft gegenüber dem VdM bindend, so dass sein Unterricht in Ensemble- und Ergänzungsfächern diesem Strukturplan entsprechen müsste/muss. Dies hat er letztlich im Klageverfahren auch erklärt. Dass der Kläger weiter die Ansicht geäußert hat, Förderungsleistungen des Landes müssten auch erbracht werden für Ensembleunterricht, der nicht in allen Punkten dem Strukturplan des VdM entspricht, ist daher nicht entscheidungserheblich.

50

Die Klage scheitert sowohl mit dem Haupt- als auch mit dem Hilfsantrag daran, dass auf der Grundlage der Angaben des Klägers nicht nachvollziehbar ist, dass die als Ensembleunterricht angemeldeten Unterrichtszeiten tatsächlich Ensembleunterricht im Sinne des Strukturplans des VdM sind.

51

Bereits im Verwaltungsverfahren ist vergeblich versucht worden zu verifizieren, dass die 46 angegebenen Jahreswochenstunden Ensembleunterricht die hier maßgeblichen Kriterien von Ensembleunterricht erfüllen. Erst dieser Umstand hat dazu geführt, dass die Förderungsentscheidung unter die ausgesprochene Bedingung des Nachweises gestellt worden ist - zugunsten des Klägers, da die Förderungsleistung sonst hätte versagt werden müssen.

52

Der Kläger hat schon im Verwaltungsverfahren Gelegenheit erhalten, Belege für die angeführten Unterrichtszeiten in Ensemble- und Ergänzungsfächern beizubringen. Ihm ist im Einzelnen vor Erlass des Bescheides vom 14. Dezember 2001 benannt worden, welche Unterlagen vorzulegen gewesen sind, wobei es dem Kläger durchaus freigestanden hat, auch andere geeignete Belege einzureichen, denen indizielle Bedeutung dafür, dass Ensembleunterricht abgehalten worden ist, hätte beigemessen werden können. Das Konvolut von Lehrerstundenplänen, das er schließlich vorgelegt hat, ist indessen nicht geeignet, die Erteilung von Ensembleunterricht in dem hier geltend gemachten Umfang zu belegen, weil nichts weiter zu Unterrichtsinhalten des als Ensembleunterricht bezeichneten Unterrichts ausgesagt wird. Der von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft unter dem 12. November 2001 erstellte Prüfbericht ist aus dem selben Grunde nicht aussagekräftig; denn er wertet wesentlich nur Unterrichtsdaten aus, die inhaltliche Einordnung des Unterrichts als Ensembleunterricht, die nach den Angaben des Klägers fachlich vorgegeben sein muss, kann dadurch nicht bestätigt werden.

53

Dem Kläger ist im Klageverfahren die Möglichkeit aufgezeigt worden, ohne inhaltliche Beschreibung des einzelnen Unterrichts einen Beleg für das Erteilen von Ensembleunterricht zu erbringen, nämlich durch Vorlage der Unterrichtsverträge, die zwischen ihm und den betreffenden Eltern sowie zwischen ihm und den betreffenden Lehrkräften geschlossen worden sind. Auch davon hat der Kläger keinen Gebrauch gemacht. Datenschutzrechtliche Bedenken, die er insoweit geltend gemacht hat, sind nicht begründet, weil die Herausgabe und damit Verwendung der Verträge sich streng im Rahmen der „Betriebsführung“ der Musikschule bewegt hätte, nämlich öffentliche Fördermittel zu erhalten. Vor allem sind nur speziell die die Ensemblestunden betreffenden Verträge vorzulegen gewesen, für deren Durchführung der Erhalt von Fördermitteln finanziell erheblich ist.

54

Die Beurteilung der Behauptung des Klägers, dass anhand der genannten Verträge sich nicht hätte nachprüfen lassen, dass Ensembleunterricht tatsächlich erteilt worden ist, muss offen bleiben, da die Verträge nicht vorgelegt worden sind und gerade nicht zur Prüfung zur Verfügung stehen.

55

Die Unterlagen, die der Kläger statt der erbetenen Verträge eingereicht hat, führen für die hier zu entscheidende Problematik nicht weiter; es handelt sich u. a. um einige alte Verträge, anonymisierte alte Anmeldungen und ein Blanko-Anmeldeformular.

56

Fehlen Indizien für das Abhalten von Ensembleunterricht - wie dies Unterrichtsverträge, Honorarabrechnungen etc. hätten sein können -, bleibt nur die inhaltliche Gestaltung des Unterrichts als Überprüfungsmaßstab für dessen Qualifizierung als Ensembleunterricht.

57

Dies hat der Kläger auch nicht einmal im Ansatz substantiiert dargelegt, obwohl ihm dies als Anspruchsteller obliegt. Unmittelbar vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung hat er zwar noch grob Ensembles bezeichnet, die von den dazu namentlich aufgeführten Lehrkräften geführt worden sind, neben Orchester, Popband, Sing- und Spielgruppen vorwiegend Kammermusik in allen Besetzungen. Wegen der Qualifizierung des erteilten Unterrichts als Ensembleunterricht im Sinne des Strukturplanes des VdM hat er sich darauf beschränkt, auf das Zeugnis der jeweiligen Lehrkräfte zu verweisen.

58

Eine Beweisaufnahme kommt indessen erst dann in Betracht, wenn substantiierter Sachvortrag gehalten ist, der sich als streitig herausstellt. Ein Ausforschungsbeweis ist auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht zu erheben. Der geltende Amtsermittlungsgrundsatz (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO), der gebietet, entscheidungserhebliche Tatsachen von Amts wegen zu erkunden, führt ebenfalls nicht dazu, dass das Gericht durch Vernehmung der 12 von dem Kläger benannten Musiklehrer und -lehrerinnen im Einzelnen verpflichtet wäre, z. B. die Unterrichtsinhalte (gespielte Musikstücke, Instrumente) und vor allem die spezielle Unterrichtsgestaltung im Gegensatz zum - nicht zu fördernden - Gruppenunterricht zu erfragen. Denn der Amtsermittlungsgrundsatz wird durch den Beibringungsgrundsatz begrenzt und ergänzt, wonach die Beteiligten im Rahmen ihrer Möglichkeiten zur Mitwirkung verpflichtet sind und zum Sachverhalt vortragen müssen. Nach § 86 Abs. 1 VwGO sind die Beteiligten bei der Erforschung des Sachverhaltes heranzuziehen. Sie sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen (vgl. § 86 Abs. 3 VwGO).

59

Hier ist für den Kläger von Beginn des Verwaltungsverfahrens an evident gewesen, dass die geltend gemachten Ensemblestunden zu belegen sind, wobei klar gewesen ist, dass nicht die rechnerische Nachzählung der von ihm als Ensembleunterricht bezeichneten Unterrichtsstunden von entscheidender Bedeutung ist, sondern dass vielmehr die inhaltliche Ausgestaltung zu gewichten ist, wobei maßgeblich die Abgrenzung zwischen Ensemble- und Gruppenunterricht eine Rolle spielt. Da er aussagekräftige Dokumente nicht vorgelegt hat und auch die Vorlage erbetener Unterlagen verweigert hat, hat es auf der Hand gelegen, dass er detailliert zu den Unterrichtsinhalten hätte vortragen müssen. Dies ist nicht geschehen. Selbst auf ausdrücklichen Hinweis des Gerichts vor der mündlichen Verhandlung (Vfg. vom 8.3.2004) hat der Kläger nicht konkret vorgetragen, sondern im Wesentlichen auf die Vernehmung von Zeugen verwiesen. Bei dieser Prozesslage sind weder eigene Sachverhaltsermittlungen durch das Gericht vorzunehmen noch ist dem Kläger durch Beschluss aufzugeben, etwa bestimmte Unterlagen beizubringen.

60

Bleibt es nach alledem dabei, dass 46 Jahreswochenstunden in Ensemble- und Ergänzungsfächern, für die der Kläger Förderungsleistungen beantragt hat, nicht nachgewiesen sind, hat er keinen Anspruch auf die Bewilligung der Förderung - ohne die angegriffene Bedingung des Nachweises - der Ensemblestunden, eine Auszahlung des festgesetzten Förderungsbetrages kann er nicht verlangen, er hat die Bedingung nicht erfüllt.

61

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

62

Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor (vgl. § 124 a Abs. 1 VwGO).