Verwaltungsgericht Lüneburg
Beschl. v. 26.03.2004, Az.: 1 C 10/04
Antrag; Berechnung; Lehrdeputat
Bibliographie
- Gericht
- VG Lüneburg
- Datum
- 26.03.2004
- Aktenzeichen
- 1 C 10/04
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2004, 50864
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 13 Abs 2 HSchulVergabeV ND
Gründe
Die Antragstellerin erstrebt ihre Zulassung zum Studium für den Studiengang Sozialwesen (SS 2004 / 1. Fachsemester) mit der Begründung, die Studienplatzkapazität sei nicht ausgeschöpft, die Antragsgegnerin habe Studienplätze verschwiegen.
Auf ihre Bewerbung vom 2. Juli 2002, die nach Ablehnung jeweils für das folgende Semester fortgeschrieben wurde, erging der ablehnende Bescheid der Antragsgegnerin vom 27. Februar 2004, in dem ausgeführt ist, für die verfügbaren 84 Studienplätze seien fristgerecht 488 Bewerbungen eingegangen. Somit habe über die Zulassung zum Studium in einem Vergabeverfahren entschieden werden müssen (gemäß Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen durch die Hochschulen v. 11.10.2000 / Nds.GVBl. Nr. 19/2000 S. 267 idF v. 31.5.2001 / Nds.GVBl. Nr. 15/2001 S. 344 iVm § 1 der ZulassungszahlenVO Sommersemester 2003 v. 3.7.2003 / Nds.GVBl. Nr. 16/2003 S. 256), in dem die Antragstellerin mit ihrem Notendurchschnitt von 3,0 jedoch nur Rang 267, hinsichtlich der Wartezeit nur Rang 60 habe erreichen können.
Der dagegen gerichtete Widerspruch vom 9. März 2004 ist mit Widerspruchsbescheid vom 16. März 2004 zurückgewiesen worden, wobei allerdings der sachnotwendige Vortrag unausgenutzter Kapazitäten unverständlicherweise als „Vorwurf“ aufgefasst wurde.
Zur Begründung ihres am 31. März 2004 bei der Kammer gestellten Antrages auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wiederholt die Antragstellerin ihre Auffassung, die Lehrkapazität im angestrebten Studienfach sei nicht ausgeschöpft, ihre Berufsausbildung - kaufmännische Ausbildung vom 1.08.2000 bis 31.07.2002 - nicht angemessen berücksichtigt worden.
Der gem. § 123 VwGO zulässige Antrag hat keinen Erfolg.
1. Soweit die Antragstellerin mit ihrem Antrag möglicherweise einen Zulassungsanspruch außerhalb der festgesetzten Kapazitäten verfolgt, scheitert dieser daran, dass zuvor nicht ein entsprechender Antrag bei der Antragsgegnerin gestellt wurde, so wie das § 2 Abs. 2 der Hochschul-VergabeVO idF v. 29.8.2002 (Nds.GVBl. S. 374) vorsieht, vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 19.12.2001 - 10 NA 3874/01 -). Das Fehlen eines solchen ausdrücklich und gesondert zu stellenden Antrages wird durch den pauschalen Vortrag im Widerspruch wie auch im Antrag nicht ersetzt (OVG Lüneburg, Beschl. v. 19.2.2004 - 2 PA 378/03 -, v. 6.8.2003 - 1 NB 138/03, v. 19.12.2001 - 10 NA 3874/01- u. v. 5.1.2001 - 10 N 4253/00- ). Selbst dann, wenn man einen solchen Antrag hier annehmen wollte, wäre er unbegründet. Vgl. dazu die nachfolgende Berechnung zur Ausschöpfung aller Ressourcen:
a) Lehrdeputat
Professoren 17
18 SWS
306,0
Höh. Dienst O,23
20
4,60
Gehob. Dienst 5,20
24
124,80
Reduzierungen
- 19
Lehraufträge
58,0
In die Berechnung des Lehrdeputats der Antragsgegnerin sind somit 17 + 0,23 + 5,20 = 22, 43 Stellen eingegangen, wobei die Präsidentin der Antragsgegnerin nicht, an ihrer Stelle vielmehr die ihre Stelle verwaltende Professorin berücksichtigt wurde. Hieraus ergibt sich als Summe ein Lehrdeputat von insgesamt 474,40 pro Halbjahr bzw. von 948,80 pro Jahr.
b) Aufnahmekapazität
Curricularnormwerte (SM / S) 0,8169
6,50
Summe
948,8
Aufnahme-Soll gem. VO
20
Lehrkapazität Sozialmanagm.
16,34
Lehrkapaz. für Sozialwesen
932,46
Aufnahmekap. vor Schwund
143,46
Schwundfaktoren
1,0
1,1803
Aufnahmekap. nach Schwund
20,0
169,32
Unter Ansatz eines allerdings auffällig hohen Curricularnormwertes von 6,5 für den Studiengang Sozialwesen (bei nur 0,8169 für den Studiengang Sozialmanagement), der wegen der geringen Gruppengröße erforderlich sein soll, ergibt sich unter Berücksichtigung des Schwundes mit einem Schwundfaktor von 1,1803 eine Jahreskapazität von 169.
c) Semesterverteilung
Diese Jahreskapazität ist mit 85 Plätzen auf das WS 2003/04 und mit 84 Plätzen auf das SS 2004 aufgeteilt worden, so dass die angesetzten 84 Plätze (vgl. Bescheid v. 27. Februar 2004) nicht zu beanstanden sind.
Die zusätzliche Berücksichtigung der nach dem 16. Januar 1998 begonnenen Ausbildung (die kaufmännische Ausbildung der Antragstellerin von 2000 bis 2002) kommt hier nicht in Betracht, weil das in § 13 Abs. 2 Ziff. 2 Hochschul-VergabeVO nicht vorgesehen ist.
2. Auch eine Zulassung innerhalb der berechneten (s.o.) und entsprechend festgelegten Kapazitäten scheidet aus, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Antragstellerin ein verfügbarer Studienplatz zu Unrecht vorenthalten worden ist. Ihre Nichtberücksichtigung geht vielmehr auf die unzureichenden Rangplätze zurück.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.