Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 17.03.2004, Az.: 1 A 49/03

Beurteilerkonferenz; Beurteilungsmaßstab; Beurteilungsrichtlinie; Beurteilungsspielraum; Beurteilungssplitting; dienstliche Beurteilung; Einzelfallbewertung; gerichtliche Kontrolle; höchstpersönliches Werturteil; Polizeibeamter; Ranking; Statusamt; Wertungsstufe; Werturteil

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
17.03.2004
Aktenzeichen
1 A 49/03
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2004, 50877
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tatbestand:

1

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Regelbeurteilung zum Stichtag 1. September 2002 und erstrebt eine Neubeurteilung.

2

Die am 2. Juni 1948 geborene Klägerin steht als Polizeibeamtin im Dienst des Landes Niedersachsen und hat den Dienstposten einer Sachbearbeiterin ZKD in der Organisationseinheit ZKD/FK1 der Polizeiinspektion E. inne. Am 29. April 2002 wurde sie auf diesem Dienstposten zur Kriminaloberkommissarin (Besoldungsgruppe A 10 BBesO) befördert.

3

Zum Stichtag 1. September 2002 wurden über sämtliche Beamte des Polizeivollzugsdienstes des gehobenen Dienstes nach Maßgabe am 29. Dezember 1999 neugefasster Beurteilungsrichtlinien Regelbeurteilungen erstellt. Für die Klägerin wurde unter dem 22. Oktober 2002 zu diesem Stichtag eine Regelbeurteilung erstellt, die sich auf den Zeitraum 1. November 1999 bis 31. August 2002 erstreckte und - bei insgesamt 5 Wertungsstufen - mit dem Gesamturteil Wertungsstufe 3 (entspricht voll den Anforderung) abschloss. Der Erstbeurteiler, 1. Kriminalhauptkommissar F., vergab bei den 11 Einzelmerkmalen der Leistungs- und Befähigungsbeurteilung einmal die Wertungsstufe 4, siebenmal die Wertungsstufe 3,5 und dreimal die Wertungsstufe 3, was einem Durchschnittswert der Einzelleistungsmerkmale von 3,41 ergab. Von den 11 Einzelleistungsmerkmalen waren vom Erstbeurteiler außerdem 5 gewichtet worden und zwar viermal diejenigen, die mit 3,5 und einmal diejenige, die mit 3 bewertet worden waren. Der Zweitbeurteiler, Ltd. Kriminaldirektor G., schloss sich dem Gesamturteil und der Bewertung und Gewichtung der Einzelleistungsmerkmale des Erstbeurteilers an.

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Die Klägerin erhob nach Bekanntgabe des Beurteilungsentwurfs, mit dem sie nicht einverstanden war, am 11. November 2002 im Wesentlichen folgende Einwendungen: Die Beurteilung stelle keine gerechte Bewertung ihrer erbrachten Leistungen dar. Sie sei vielmehr willkürlich an der vorgegebenen Quotierung festgemacht worden. Bei der vorausgegangenen Beurteilung habe sie die Wertungsstufe 4 erreicht. Dass ihre Leistungen nicht mehr diesen Anforderungen genügen würden, sei ihr nicht mitgeteilt worden. Sie sei nicht bereit, durch Herabsetzung ihrer Punktzahl zur Förderung angeblicher Leistungsträger beizutragen.

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Der Erstbeurteiler nahm zu diesen Einwendungen unter dem 13. November 2002 wie folgt Stellung:

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„Die Findung der jetzigen Beurteilungsnote - 3 Punkte - gibt nicht die kontinuierlich gute Leistung der Sachbearbeiterin im Beurteilungszeitraum wieder. Sie ist als Ergebnis der Beurteilerkonferenzen der Polizeiinspektion E. vom 3. September/5. September 2002 unter Einbeziehung des Ergebnisses der Zweitbeurteilerkonferenz vom 5. August 2002 zu betrachten, in welchen zur Einhaltung der 30%-Qoute, analog dem Amt A 9, beschlossen wurde, alle Beamten die ab dem 12. Februar 2001 in ein neues Amt eingewiesen worden waren, grundsätzlich mit „3 Punkte“ zu bewerten. Dieses war der Kriminaloberkommissarin H. bei der Vorlage ihrer Beurteilung mitgeteilt worden.“

7

Der Sachbearbeiter Personal der Polizeiinspektion Lüneburg, Polizeihauptkommissar I., verfasste daraufhin auf einem Vordruck „Gesprächsnotiz“ folgende Erklärung als - wie er angab - Arbeits-/Entscheidungshilfe für den Erst- und Zweitbeurteiler:

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„Frau H. wurde im gehobenen Dienst zum 1. November 1999 - Regelbeurteilung - als Kriminalkommissarin mit der Wertungsstufe 4 beurteilt. Im April 2002 wurde sie zur Kriminaloberkommissarin befördert. Anlassbezogene Beurteilungen vor einer Beförderung gibt es seit der Neuregelung der BRLPOL nicht mehr. Gemäß Protokoll Beurteilerkonferenz vom 5. September 2002 wurde als Beschluss festgehalten, dass grundsätzlich alle Beamten die ab 12/2001 befördert wurden, unter Hinweis auf die geringe Diensterfahrung im statusrechtlichen Amt grundsätzlich in die Wertungsstufe 3 eingruppiert werden. Ausnahme Polizeioberkommissar J..“

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Nachdem der Klägerin am 9. Dezember 2002 die Regelbeurteilung mit unverändertem Gesamturteil bekannt gegeben worden war, legte sie dagegen Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an: Das Gesamturteil sei im Vergleich zu ihrer Beurteilung zum Stichtag 1. November 1999 pauschal um eine Wertungsstufe herabgesetzt worden, nur weil sie im Beurteilungszeitraum befördert worden sei. Dies habe der Erstbeurteiler in seiner Stellungnahme bestätigt und angegeben, dass diese Verfahrensweise auf der maßgeblichen Beurteilerkonferenz so beschlossen worden sei. Bestätigt werde diese Verfahrensweise auch durch die „Gesprächsnotiz“ des Sachbearbeiters Personal, Herrn I., vom 18. November 2002. Diese Handhabung sei rechtswidrig. Bei der Beurteilung sei darüber hinaus das im Hinblick auf ihre Beförderung im Beurteilungszeitraum erforderliche sogenannte Beurteilungssplitting nicht vorgenommen worden.

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Der Zweitbeurteiler nahm zu diesen Einwänden der Klägerin mit Schreiben vom 17. März 2003 im Wesentlichen wie folgt Stellung: In der Gesamtkonferenz der Polizeiinspektion E. am 5. September 2002 sei der Beschluss gefasst worden, dass alle Beamtinnen und Beamten, die ab 12/2001 befördert worden seien, unter Hinweis auf die geringe Erfahrung im neuen statusrechtlichen Amt grundsätzlich mit der Bewertungsstufe 3 belegt würden und Ausnahmen nur unter Berücksichtigung deutlicher und erheblicher Leistungsunterschiede zu dieser Gruppe möglich gewesen seien. Dies sei nur in einem einzigen und besonderen Fall nach Abwägen aller vergleichbarer Fakten unter Berücksichtigung des Gesamtsystems geschehen. Folglich habe es bei Anlegen eines besonders strengen Maßstabes keine generelle Abwertung für alle in dieser zu betrachtenden Gruppe gegeben, sondern es sei eine einzelfallgerechte Diskussion und Abwägung erfolgt. Ansonsten habe es nicht zu einer Ausnahme kommen können. Vor diesem Hintergrund sei die Stellungnahme des Erstbeurteilers missverständlich. Dieser habe den gemeinsamen Beschluss akzeptiert und (zunächst) mitgetragen. Im nachhinein sei er aber hiervon wieder abgerückt und habe kein Einsehen gezeigt, weil er das neue Beurteilungssystem in seiner Gesamtheit nicht akzeptiert habe.

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Am 21. März 2003 hat die Klägerin Klage erhoben.

12

Während des Klageverfahrens hat die Beklagte den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 16. April 2003 zurückgewiesen. Darin hat sie im Wesentlichen dargelegt, in der Zweitbeurteilerkonferenz der Polizeiinspektion E. am 5. September 2002 sei zwar von den Erst- und Zweitbeurteiler beschlossen worden, die Leistungen der Beamtinnen und Beamten, die nach dem 30. November 2001 befördert worden seien, aufgrund der geringen Erfahrung im neuen Amt grundsätzlich als entspricht voll den Anforderungen anzusehen mit der Möglichkeit, bei deutlichen und erheblichen Leistungsunterschieden zu dieser Gruppe Ausnahmen zuzulassen. Damit sei eine pauschale, nicht einzelfallgerechte Herabsetzung des Beurteilungsergebnisses aber nicht verbunden gewesen. Dies habe der Zweitbeurteiler in seiner Stellungnahme zutreffend dargelegt. Vom Beschluss der Zweitbeurteilerkonferenz habe es daher tatsächlich Ausnahmen gegeben. Auch bezirksweit habe es zahlreiche Ausnahmen gegeben. So seien von insgesamt ca. 1900 zu beurteilenden Beamtinnen und Beamten im abgelaufenen Beurteilungszeitraum 115 befördert worden. Davon hätten 27 im Zeitraum des neuen Amtes bis zum Beurteilungsstichtag ihre Leistungen steigern können und das gleiche Gesamturteil wie in der vorherigen Regelbeurteilung erhalten. Damit werde deutlich, dass in allen Ämtern und auch in allen Dienststellen eine individuelle Betrachtung der Leistungen vorgenommen worden sei, eine pauschale Herabsetzung aller im Beurteilungszeitraum Beförderten auf die Wertungsstufe 3 sei somit nicht belegt.

13

Zur Begründung der aufrechterhaltenen Klage verweist die Klägerin im Wesentlichen auf ihre Ausführungen in dem Vorverfahren, die sie vertieft. Ergänzend führt sie aus, dass bei den im Beurteilungszeitraum beförderten Beamten ein Ranking erst gar nicht vorgenommen worden sei, da festgestanden habe, dass sie mit der Wertungsstufe 3 beurteilt würden. Der Erstbeurteiler habe sich lediglich notgedrungen diesem Beschluss gebeugt, um nicht mit einem Disziplinarverfahren überzogen zu werden.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung ihres Widerspruchsbescheides vom 16. April 2003 zu verpflichten, sie - die Klägerin - zum Stichtag 1. September 2002 nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu beurteilen.

16

Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

18

Zur Begründung verweist sie auf ihre Ausführungen in ihrem Widerspruchsbescheid, die sie vertieft.

19

Das Gericht hat Beweis darüber erhoben, welche Erwägungen und eventuelle Vorgaben für die Beurteilung der Klägerin zum Stichtag 1. September 2002 maßgebend und von Bedeutung waren, durch Vernehmung des Ersten Kriminalhauptkommissars i. R. F. und des Leitenden Polizeidirektors G. als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 17. März 2004 verwiesen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet.

22

Die Beurteilung für die Klägerin vom 22. Oktober 2002 zum Stichtag 1. September 2002 ist rechtsfehlerhaft. Die Klägerin hat deshalb einen Anspruch auf Neubeurteilung. Der die Beurteilung bestätigende Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 16. April 2003 ist mithin rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 5 VwGO).

23

Nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung - die vom Bundesverfassungsgericht für unbedenklich gehalten wird (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 29.5.2002 - 2 BvR 723/99 -, DÖD 2003, 82; Beschl. v. 6.8.2002 - 2 BvR 2357/00 -, ZBR 2003, 31) - sind dienstliche Beurteilungen von Beamten nur in einem eingeschränkten Umfang überprüfbar. Nur der Dienstherr und der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte sollen über die dienstliche Beurteilung ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den - ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden - zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen eines Amtes und seiner Laufbahn entspricht (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.8.1993 - 2 C 37.91 - , ZBR 1994, 54 [BVerwG 10.11.1993 - BVerwG 2 ER 301.93] m.w.N.; OVG Lüneburg, Urt. v. 23.5.1995 - 5 L 3777/94 -, Nds.Rpfl. 1995, 402). Hierbei hat das Gericht jedoch zu prüfen, ob dem Dienstherrn die ihm obliegende Plausibilisierung der dienstlichen Beurteilung als Werturteil gelungen ist (Schnellenbach, ZBR 2003, S. 1 ff). Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich außerdem darauf zu erstrecken, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, anzuwendende Begriffe oder den rechtlichen Rahmen, indem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Wenn der Dienstherr Verwaltungsvorschriften über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen hat und diese auch praktiziert, hat das Gericht des Weiteren zu prüfen, ob im konkreten Fall die Richtlinien eingehalten worden sind oder ob diese mit den Regelungen der Laufbahnvorschriften in Einklang stehen (BVerwG, Urt. v. 19.12.2002 - 2 C 31.01 -, Buchholz 237.9, § 20 SaarLBG Nr. 1; Urt. v. 26.8.1993 - 2 C 37.91 -, aaO; OVG Lüneburg, Urt. v. 23.5.1995 - 5 L 3777/94 - aaO und Urt. v. 28.1.2003 - 5 LB 40/02 -; Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, 3. Aufl., Stand: März 2003, Rn 452 m.w.N.).

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Gemessen an diesen Grundsätzen hält die angegriffene Beurteilung vom 22. Oktober 2002 einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

25

Formelle Verstöße gegen Beurteilungsgrundsätze und die Beurteilungsrichtlinie für den Polizeivollzugsdienst (BRLPol) vom 29. Dezember 1999 (Nds. MBl. 2000, 127) - im Folgenden: Beurteilungsrichtlinie - sind allerdings nicht ersichtlich und von der Klägerin auch nicht geltend gemacht worden.

26

Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die neue Beurteilungsrichtlinie schon dem Grunde nach eine rechtsfehlerfreie Beurteilung nicht ermöglicht, dass etwa die Beurteilungsmaßstäbe nicht hinreichend konkretisiert sind, die Vorgabe von Quotenrichtwerten allgemeine Bewertungsmaßstäbe verletzt oder die Durchführung von sogenannten Rankingkonferenzen dem Erfordernis einer individuellen Beurteilung entgegensteht (vgl. hierzu OVG Lüneburg, Urt. v. 11.5.1999 - 5 L 3782/98 -). Voraussetzung bei der Festlegung von Richtwerten ist jedoch, dass sie zum einen für die Beurteilung einer hinreichend großen Anzahl von Beamten derselben Laufbahn gelten und zum zweiten die Möglichkeit bleibt, dass diese Richtwerte im Einzelfall aus begründetem Anlass über- oder unterschritten werden (Nds. OVG, Urt. v. 11.5.1999 - 5 L 3782/98 - m. w. N.).

27

Fehlerhaft und rechtswidrig ist es jedoch, wenn letztlich die Beurteilerkonferenz die zu vergebende Gesamtnote gegen die Überzeugung des Erst- oder gar des Zweitbeurteilers für diese verbindlich festlegt oder wenn diese sich im Sinne der Konferenzvorgaben ungeachtet der zu beurteilenden tatsächlichen Leistungen des einzelnen Beamten nur deshalb für eine Herabstufung im Gesamturteil entscheiden, weil sie andernfalls - beim Versuch einer leistungsgerechten Bewertung - mit Disziplinarmaßnahmen wegen angeblichen Verstoßes gegen bindende Konferenzbeschlüsse rechnen müssen. Diese Bewertung als rechtswidrig gilt auch für die einen Automatismus auslösende Konferenzvorgabe, all jene Beamten zurückzustufen, die im Beurteilungszeitraum einmal befördert worden sind, weil damit - jedenfalls bezüglich der Klägerin, die einen Dienstposten A 9 / A 10 bekleidet - pauschal eine falsche tatsächliche Beurteilungsgrundlage gelegt worden ist. Dass alle diese Fehler bei der Beurteilung der Klägerin von ihren beiden zuständigen Beurteilern nicht gemacht worden sind, kann nach der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung vom 17. März 2004 gerichtlich nicht festgestellt werden. Vielmehr ist die Beurteilung der Klägerin vom 22. Oktober 2002 bei Würdigung der Zeugenaussagen und der gesamten Sach- und Rechtslage eindeutig rechtswidrig.

28

Der Erstbeurteiler hat bereits in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 13. November 2002 offengelegt, dass die von ihm als Gesamturteil vergebene Wertungsstufe 3 seiner Meinung nach nicht deren „kontinuierlich gute Leistung“ im Beurteilungszeitraum wiedergibt, vielmehr das „Ergebnis“ der Beurteilerkonferenzen ist. Nach seiner schriftlichen Erklärung hat er die Wertungsstufe 3 für die Klägerin nur deshalb vergeben, weil in den Beurteilerkonferenzen zur Einhaltung der für die Wertungsstufe 3 beschlossenen Quote von 30 % des Weiteren beschlossen worden sei, alle Beamten, die ab dem 12. Februar 2001 in eine neues Amt eingewiesen worden waren, grundsätzlich mit der Wertungsstufe 3 zu bewerten. Diesen Inhalt seiner schriftlichen Erklärung hat der Erstbeurteiler bei der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen bestätigt. Er hat ausdrücklich eingeräumt, dass in der Beurteilerkonferenz für die zuständigen Beurteiler verbindlich festgelegt worden sei, dass die Quote für die Wertungsstufe drei 30 % zu betragen habe und grundsätzlich alle ab Dezember 2001 Beförderten nur diese Wertungsstufe zu erhalten hätten. Er hat bei seiner Aussage des Weiteren angegeben, in den Konferenzen sei ihnen gesagt worden, dass es gar keinen Sinn habe, sich über die Quoten hinwegzusetzen, da diese in den Zweitbeurteilerkonferenzen schon festgelegt worden und also verbindlich seien. Ihnen sei auch gesagt worden, die Herunterstufung von Beförderten sei durch die Rechtsprechung wiederholt bestätigt worden. Der Erstbeurteiler hat dann nochmals unterstrichen, er habe vor diesem Hintergrund und aufgrund der Tatsache, dass ihm bereits früher schon einmal wegen einer Abweichung von verbindlich festgelegten Vorgaben der Entzug seiner Erstbeurteilerkompetenz und daneben die Einleitung eines Disziplinarverfahrens angedroht worden seien, für die Klägerin - gegen seinen Willen - die geforderte Wertungsstufe 3 vergeben. Diese Stufe habe jedoch auf gar keinen Fall ihren bisherigen Leistungen entsprochen, zumal bei ihr mit der Beförderung nicht etwa ein Wechsel ihres bislang ausgeübten Dienstpostens (A 9/A 10) verbunden gewesen sei.

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Diese Aussage des Zeugen und Erstbeurteilers deckt sich mit Passagen in den der Kammer vorgelegten Konferenzprotokollen, denen zufolge die Beurteilungen „nicht nur der Leistungsbewertung“ dienten, „sondern auch ein Personalsteuerungsinstrument“ seien (S. 1 des Protokolls v. 3.9.2002), durch sie „die bisherige Kontinuität“ innerhalb der Polizeiinspektion „gewahrt bleiben solle“, was - so heißt es dort erläuternd - bedeute, dass „eine Beurteilung nach Beförderung grundsätzlich mit einer Absenkung der neuen Beurteilungsnote für das neu bekleidete statusrechtliche Amt verbunden sei“ (S. 3 aaO.). Die Herunterstufung diente damit letztlich der Wahrung einer kontinuierlichen Beförderungsreihung, die von den Konferenzteilnehmern vereinzelt befürwortet wurde, „weil alle weiteren Optionen in der Mitarbeiterschaft kaum vermittelbar wären“ (S. 2 d. Protokolls der PI Lüneburg v. 5.9.2002). Durch entsprechende Konferenzbeschlüsse wurde das dann für die einzelnen Statusämter jeweils umgesetzt, u.zw. mit den Worten, diese Beamten seien entsprechend „einzureihen“ bzw. „einzugruppieren“, u.zw. ganz pauschal, wie S. 2 Mitte d. Protokolls v. 5.9.2002 zeigt: ...„alle ab dem 1.10.01 in ihr Amt eingewiesenen Beamten“ solle die Wertungsstufe 3 „zukommen“. Demgemäß wurde für das die Klägerin betreffende Amt A 10 auch nur eine „Tabelle“ (keine Rangfolge) gefertigt, in der dann ausdrücklich durch Sternchen vermerkt wurde, wenn es sich um eine Zuordnung „aufgrund Leistung“ handelte, was bei nur 4 Beamten überhaupt der Fall war (Anlage 7 d. Protok. v. 3.9.2002 PI Lüneburg). Damit stimmt ein Vermerk des KHK K. vom 17. September 2002 (letztes Blatt d. Beiakten B) überein, in dem es heißt, in den Wertungsstufen 4 und 3 fand „kein Ranking statt“. Dafür spricht auch die im Protokoll fest-gehaltene bloße „Festlegung“ - statt Bildung einer „Rangreihenfolge“ - jener Personen, welche die Wertungsstufe 4 und 3 erhalten sollten (S. 4 des Protokolls PI Lüneburg v. 3.9.2002).

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Aus diesen Unterlagen, Angaben und Erklärungen ergibt sich insgesamt sehr eindeutig, dass die vom Erstbeurteiler für die Klägerin vergebene Wertungsstufe 3 wegen Verstoßes gegen die oben genannten Bewertungsgrundsätze fehlerhaft und rechtswidrig war.

31

Die Erklärungen und Aussagen des für die Klägerin letztlich maßgebenden Zweitbeurteilers ändern daran nichts. Dieser hat mit seiner schriftlichen Erklärung vom 17. März 2003 sowie durch seine Zeugenaussage in der mündlichen Verhandlung nicht glaubhaft und nachvollziehbar machen können, dass seine vom Erstbeurteiler übernommene Leistungsbewertung der Stufe 3 nicht auch an den von der Klägerin gerügten Bewertungsfehlern leidet. Vielmehr hat er hinsichtlich beförderter Beamter sogar bestätigt, dass es „Festlegungen auf Bezirksebene“ gegeben habe, die „für uns in den Konferenzen auch maßgebend waren“. Seine - im Gegensatz zu den Aussagen des Erstbeurteilers - recht pauschal gehaltenen Aussagen mündeten darin, dass es sozusagen zur Vereinfachung der sonst zeitraubenden Beschäftigung mit „diesen Beurteilungen“ und zur Vermeidung „tagelangen Sitzens“ ein zulässiges Verfahren gewesen sei, die Beförderten als - wie es der Erstbeurteiler ausgedrückt hatte - „geschlossenen Block“ einer einzigen Wertungsstufe zuzuweisen. Hiervon sei - wie er dann in seiner Zeugenaussage angab - nur bei außergewöhnlichem „Diskussionsbedarf“ noch abgewichen worden. Seine Aussage zeigt, dass er das Verfahren einer pauschalen Verbindlichkeit von Wertungsstufen - wohl einerseits zur Vereinfachung, andererseits aber auch zur Einhaltung einer „Kontinuität“ bzw. Beförderungsreihenfolge, vgl. S. 3 oben des Protokolls v. 3.9. 2002 PI Lüneburg u. S. 2 Mitte des Protokolls v. 5.9.2002 - vollkommen akzeptiert hatte.

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Dass er nun trotz dieses bedenklichen Grundsatzbeschlusses der Beurteilerkonferenz die von ihm zu beurteilende Klägerin noch individuell - unter Berücksichtigung von Besonderheiten - betrachtet und bewertet hat mit der Folge, dass ihre im Vergleich zur Vorbeurteilung automatisch herabgestufte Bewertung tatsächlich ihrem Leistungsbild auf dem von ihr wahrgenommenen Dienstposten A 9 / A 10 entspricht, konnte er dem Gericht jedoch nicht vermitteln. Zwar hat er erklärt, dass Ausnahmen von der verbindlichen Beschlusslage möglich gewesen und eine Ausnahme sogar gemacht worden sei, aber im Rahmen seiner Aussage musste er einräumen, dass er an der maßgebenden Konferenz vom 5. September 2002 nicht teilgenommen hatte und von ihrem Verlauf nur aus Berichten und dem Protokoll - sozusagen vom „Hörensagen“ - Kenntnis hatte. Weiterhin hat er auf entsprechende Nachfrage den schriftlichen Vermerk von Kriminalhauptkommissar K. vom 17. September 2002, den er zu relativieren versuchte, im Kern inhaltlich bestätigt, wonach in den Wertungsstufen 4 und 3 gar kein Ranking stattgefunden habe. Das deckt sich mit dem Protokoll der PI E. vom 3.9.2002 und seinen tabellarischen Anlagen (s.o.). Er hat ausgeführt, dass in solchen Fällen, in denen es gar nichts zu diskutieren, es also „nichts Außergewöhnliches“ gegeben habe, nicht einmal mehr über die Leistungen noch „gesprochen“ worden sei. Daraus muss für den vorliegenden Fall gefolgert werden, dass das vom zuständigen Erstbeurteiler dargelegte Verfahren, all jene, die zuvor befördert worden waren, „von vorneherein als ´geschlossenen Block´ mit der Wertungsstufe 3 zu bewerten“ (S. 4 des Protokolls der mündlichen Verhandlung), auch tatsächlich so praktiziert worden ist, u.zw. auch und gerade vom Zweitbeurteiler, der sich sonst zu einem „tagelangen Sitzen“ gezwungen gesehen hätte. Dazu passen seine überwiegend allgemein gehaltenen, wenig detaillierten Ausführungen, u.a. auch seine Antwort auf die Frage, ob die Wertungsstufe 3 für die Klägerin zutreffe (S. 6 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 17.3.2004: „eine Frage der Einzelfallbetrachtung“). Aus den Aussagen des Zweitbeurteilers ist insgesamt der Schluss zu ziehen, dass speziell über die Klägerin nicht mehr gesondert diskutiert, ja nicht einmal mehr gesprochen worden ist - obwohl bei ihr besprechenswerte Besonderheiten offensichtlich vorlagen.

33

Solche Besonderheiten ergeben sich zunächst einmal daraus, dass die Klägerin trotz ihres neuen Statusamtes A 10 ihren Dienstposten A 9 / A 10 und damit ihre vor wie auch nach der Beförderung ausgeübte Tätigkeit überhaupt nicht gewechselt hat. Der „Hinweis auf die geringe Diensterfahrung im statusrechtlichen Amt“ (vgl. S. 3 des Konferenzprotokolls vom 5.9.2002) bzw. der Verweis auf die „höheren Anforderungen, die mit dem Bekleiden eines neuen Amtes verbunden seien“ (S. 1 des Konferenzprotokolls PK Lüneburg vom 3.9.2002) - die Begründungen für die Herabstufungen - verfangen bei der Klägerin ersichtlich nicht. Durch die unterschiedslose Übernahme und Anwendung der Herabstufung und ihrer Begründungen auch auf die Klägerin sind somit falsche tatsächliche Beurteilungsgrundlagen speziell für die Klägerin gelegt und angewandt worden. Der Klägerin konnte - schon mit Blick auf ihre ausgewiesenen Fachkenntnisse (vgl. Nr. 7 und Nr. 8 der Beurteilung vom 22.10. 2002) - selbstverständlich nicht eine „geringe Diensterfahrung“ in ihrem schon seit Jahren beanstandungslos ausgeübten Amt unterstellt werden. Im Übrigen sind ihr - im Unterschied zu ihrer Regelbeurteilung vom 13. März 2000 (Zweitbeurteiler LPD L.), in der ihr noch die Wertungsstufe 4 zuerkannt worden war - in der hier angegriffenen Beurteilung vom 22.10. 2002 ganz ausdrücklich besondere Fähigkeiten und Fachkenntnisse zugesprochen worden (Nr. 7 der Beurteilung) und ist sie als „qualifizierte Sachbearbeiterin für alle Deliktsbereiche des FK 1“ als förderungswürdig eingestuft worden (Nr. 8 der Beurteilung). Unter diesen Umständen lässt sich die vergebene Wertungsstufe 3 angesichts der zuvor - noch ohne diese Besonderheiten - vergebenen Wertungsstufe 4 unter Leistungsgesichtspunkten nicht mehr nachvollziehen. Allerdings macht das die Aussage des Erstbeurteilers plausibel, dass die Leistungen der Klägerin der Wertungsstufe 4 - und nicht 3 - entsprachen. Dieser hat darüber hinaus bei seiner Zeugenaussage eingeräumt, dass er angesichts der Festlegungen auf Bezirksebene, die auch nach Aussage des Zweitbeurteilers eben „maßgebend“ waren, sowie aufgrund seiner früheren Erfahrungen - Androhung von Disziplinarmaßnahmen - gar keine Möglichkeit gesehen habe, in der Beurteilerkonferenz noch gegen das pauschale „Block“-Verfahren und die verbindliche „Eingruppierung“ der beförderten Klägerin in die Wertungsstufe 3 anzugehen. Solches Befolgen offenbar „maßgebender“ bzw. verbindlicher Konferenzvorgaben bei gleichzeitiger Nichterfassung besonderer Eigenarten des innegehaltenen Amtes und besonderer Leistungen der Amtsinhaberin führt zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung wegen Nichtbeachtung allgemeingültiger Wertmaßstäbe (vgl. Schnellenbach, NJW-Schriften 40, 5. Auflage 2001, Rdn. 489 m.w.N.). Zugleich stellt es einen Verstoß gegen Art. 3 GG dar, wonach Gleiches zwar gleich, aber eben auch Ungleiches gemäß seinen Besonderheiten zu behandeln ist.

34

Dass letztlich die allgemein erforderliche und hier besonders gebotene Individualbewertung überhaupt nicht stattgefunden hat, belegt auch die Anlage 7 zum Protokoll der Beurteilerkonferenz der PI E. vom 3. September 2002. Dort ist lediglich bei 4 Beamten der Wertungsstufe 3 gesondert - durch Sternchen - vermerkt, dass sie die Wertungsstufe „aufgrund Leistung“ erhalten hätten. Die anderen Beamtinnen/en haben die Wertungsstufe demgegenüber nach dem gesamten Verfahrensablauf und den verbindlichen Festlegungen auf Bezirksebene offenbar allein wegen der pauschalen Herabsetzung ihrer bisherigen Wertungsstufen erhalten.

35

Die Beurteilung der Klägerin ist darüber hinaus fehlerhaft und rechtswidrig, weil beide Beurteiler den Vorwurf der Klägerin, bei ihr sei das erforderliche Beurteilungssplitting nicht vorgenommen worden, nicht schlüssig und nachvollziehbar ausgeräumt haben. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg (vgl. Urteil vom 31.8.2000 - 5 L 4396/99 -, NdsRpfl. 2001, 423), der das Gericht folgt, ist ein sogenanntes Beurteilungssplitting erforderlich, wenn in dem Zeitraum, der beurteilt wird, eine Beförderung des zu Beurteilenden stattgefunden hat. Dass für die Klägerin, die in dem ihrer Beurteilung zugrunde gelegten Zeitraum befördert worden ist, eine solches Splitting von den beiden Beurteilern vorgenommen wurde, haben diese trotz der ihnen bekannten Rüge nicht bestätigt. Es lässt sich lediglich feststellen, dass die Beförderung der Klägerin beiden Beurteilern bekannt gewesen sein muss, da sie in dem Beurteilungsvordruck vermerkt war. Daraus lässt sich aber entgegen der Ansicht der Beklagten nicht ohne weiteres schließen, dass dann von den Beurteilern auch ein Splitting im Sinne der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vorgenommen wurde, zumal wenn das Fehlen ausdrücklich gerügt worden ist.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.

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Gründe, die Berufung nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO zuzulassen, sind nicht gegeben.