Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 25.02.2004, Az.: 1 A 24/03

Gesetzesvorbehalt; Reaktivierung; Ruhegehaltssatz; Versorgungsbezüge; Zusicherung

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
25.02.2004
Aktenzeichen
1 A 24/03
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2004, 50525
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Zur Frage, ob ein Ruhestandsbeamter aus einem Erlass eines Ministeriums und einer ihm erteilten "Vorabauskunft" des NLBV höhere Versorgungsbezüge herleiten kann.

Tatbestand:

1

Der Kläger begehrt ein höheres Ruhegehalt, hilfsweise seine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit.

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Der am ... geborene Kläger stand bis zum ... 2001 als Forstbeamter (Besoldungsgruppe A 11 BBesO) in den Diensten des Landes Niedersachsen. Im Rahmen der Umsetzung der 2. Stufe der Forstreform kam es aufgrund des Personalüberhanges und der ungünstigen Altersstruktur im gehobenen Forstdienst durch dienstlich erforderliche Versetzungen von Forstbeamten an andere Dienststellen zu erheblichen sozialen Belastungen. Zur Minderung dieser Belastungen erzielten das Nds. Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (im Folgenden: Ministerium) und das Nds. Finanzministerium eine Einigung über die Versetzung von Forstbeamten in den einstweiligen Ruhestand gemäß § 109 Abs. 2 NBG im Sinne einer „Vorruhestandsregelung“. Von dieser Regelung konnten Forstamtsdezernenten und Leiter von Revierförstereien außerhalb des Harzes Gebrauch machen, die am 31. Dezember 1999 das 58. Lebensjahr vollendet hatten. In einem Erlass des Ministeriums an die Forstämter vom 9. Februar 1999 ist hierzu weiter ausgeführt, dass ein Versorgungsabschlag gem. § 14 Abs. 3 BeamtVG bei diesen Beamten, die in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, nicht erhoben werde. Bei den Forstbeamten, die am 31. Dezember 1999 das 58. Lebensjahr vollendet hätten, sei im Regelfall davon auszugehen, dass die zur Erreichung des vollen Ruhegehaltsanspruchs vorausgesetzte ruhegehaltsfähige Dienstzeit bereits abgeleistet worden sei. Eine im Einzelfall verlässliche Aussage über das Ruhegehalt könne jedoch erst aufgrund einer Berechnung durch das Niedersächsische Landesamt für Besoldung und Versorgung (NLBV) erfolgen. Sofern Beamte für ihre Entscheidung eine Berechnung ihres Ruhegehaltes benötigten, würden die Personalakten dem NLBV zur kurzfristigen Berechnung übersandt werden. Ein Ruhegehaltssatz von 75 v. H. während der ersten fünf Jahre des einstweiligen Ruhestandes werde gemäß § 14 Abs. 5 BeamtVG auch in den Fällen gewährt, in denen die zur Erreichung des vollen Ruhegehaltssatzes vorausgesetzte ruhegehaltsfähige Dienstzeit noch nicht abgeleistet worden sei.

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Auf Nachfrage des Klägers teilte ihm das beklagte Landesamt mit Schreiben vom 10. März 1999 unter der Betreffzeile „Vorabauskünfte zu Versorgungsanwartschaften“ Folgendes mit: Gemäß § 14 Abs. 6 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung, die im Falle des Klägers gemäß § 69 c Abs. 3 BeamtVG anzuwenden sei, betrage der Ruhegehaltssatz während des einstweiligen Ruhestandes für bis zu fünf Jahre 75 v. H. der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge, unabhängig von der erreichten ruhegehaltsfähigen Dienstzeit. Ausgehend davon, dass der einstweilige Ruhestand des Klägers am 1. Oktober 1999 beginne, werde mit Wirkung vom 1. Oktober 2004 der Ruhegehaltssatz neu berechnet werden und er werde gemäß § 85 Abs. 1 BeamtVG voraussichtlich 69,75 v. H. betragen. Ein Versorgungsabschlag gemäß §§ 14 Abs. 3, 85 Abs. 5 BeamtVG sei beim Kläger weder zu Beginn des einstweiligen noch des dauernden Ruhestandes zu erheben. Am Schluss des Schreibens sowie am Schluss der dem Schreiben beiliegenden Berechnung erfolgten jeweils die Hinweise, dass diese Auskünfte unter dem Vorbehalt des Gleichbleibens der zugrundeliegenden Sach- und Rechtslage erteile würden und Ansprüche hieraus nicht abgeleitet werden könnten.

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Mit Schreiben vom 26. März 1999 erklärte sich der Kläger mit der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand gemäß § 109 Abs. 2 NBG im Sinne der genannten Vorruhestandsregelung einverstanden unter der Voraussetzung, dass diese erst zum 30. September 2001 durchgeführt werde. Daraufhin wurde der Kläger mit Verfügung des Ministeriums vom 6. Juni 2001 gemäß § 109 Abs. 2 NBG mit Ablauf des ... 2001 in den einstweiligen Ruhestand versetzt.

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Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 10. Juli 2001 setzte das beklagte Landesamt die Versorgungsbezüge des Klägers fest. Der Ruhegehaltssatz wurde gemäß § 14 Abs. 6 BeamtVG in der seit dem 1. Januar 1999 geltenden Fassung für drei Jahre auf 75 v. H. und ab dem 1. Oktober 2004 auf 66,75 v. H. festgesetzt. In den Schlussbemerkungen zu diesem Bescheid ist ausgeführt, in der Vorabauskunft vom 10. März 1999 sei nicht berücksichtigt worden, dass die Übergangsregelung gemäß § 69 c BeamtVG im Fall des Klägers keine Anwendung finde. Gemäß § 14 Abs. 6 BeamtVG in der ab dem 1. Januar 1999 geltenden Fassung betrage der Ruhegehaltssatz nur für höchstens drei Jahre 75 v. H. Die Zeit des einstweiligen Ruhestandes sei gemäß § 7 BeamtVG in der ab dem 1. Januar 1999 geltenden Fassung nicht als ruhegehaltsfähige Dienstzeit zu berücksichtigten.

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Der Kläger legte hiergegen Widerspruch ein und wies auf den Erlass des Ministeriums vom 9. Februar 1999 und die Vorabauskunft des beklagten Landesamtes vom 10. März 1999 hin. Da eine Änderung der Rechtslage hinsichtlich der für die Berechnung des Ruhegehaltes einschlägigen Vorschriften nicht erfolgt sei, habe er einen Anspruch auf die Zahlung eines Ruhegehaltssatzes von 75 v. H. für fünf Jahre und eines Ruhegehaltssatzes von 71,75 v. H. (57 v. H. plus 14,5 v. H.) ab dem 1. Oktober 2005 vorbehaltlich der Fortgeltung der derzeit geltenden Rechtslage.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Dezember 2001 - zugestellt am 11. Dezember 2001 - wies das beklagte Landesamt den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, gemäß § 14 Abs. 6 BeamtVG in der ab dem 1. Januar 1999 geltenden Fassung betrage das Ruhegehalt für einen in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten längstens für die Dauer von drei Jahren 75 v. H. der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge. Danach sei der Ruhegehaltssatz entsprechend der zurückgelegten ruhegehaltsfähigen Dienstzeit gemäß § 14 BeamtVG festzusetzen. Die im einstweiligen Ruhestand zurückgelegte Zeit sei nach der ab dem 1. Januar 1999 geltenden Fassung des BeamtVG nicht mehr als ruhegehaltsfähige Dienstzeit zu berücksichtigen, da die alte Vorschrift des § 7 Nr. 2 BeamtVG a. F. durch Artikel 6 Nr. 6 des Versorgungsreformgesetzes vom 29. Juni 1998 mit Wirkung vom 1. Januar 1999 aufgehoben worden sei. Die Übergangsregelungen des § 69 c Abs. 3 BeamtVG, nach der die §§ 7 und 14 Abs. 6 BeamtVG weiterhin in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung anzuwenden seien, bezögen sich nur auf politische Beamte i. S. d. § 36 BBG oder entsprechende landesrechtliche Regelungen und seien somit auf den Kläger als Beamten im gehobenen Forstdienst nicht anzuwenden. Die dem Kläger mit Schreiben vom 10. März 1999 erteilte Auskunft sei leider hinsichtlich der Übergangsregelung des § 69 c Abs. 3 BeamtVG fehlerhaft gewesen. Rechtsansprüche könnten aus diesem Schreiben jedoch nicht hergeleitet werden, da es sich bei Auskünften zu den Versorgungsanwartschaften nicht um rechtsmittelfähige Bescheide oder Zusicherungen handele. Hierauf sei in dem genannten Schreiben auch ausdrücklich hingewiesen worden. Ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand der Auskunft vom 10. März 1999 sei ebenfalls noch nicht entstanden, da sich die eigentliche Festsetzung der Versorgungsbezüge ab dem 1. Oktober 2001 auf einen zukunftsgerichteten Zeitpunkt beziehe und sich daraus für den Kläger für die Zeit vom 1. Oktober 2001 bis zum 30. September 2004 keine ihm nicht bereits bekannten finanziellen Nachteile ergäben. Etwaige vom Kläger für die Zeit ab dem 1. Oktober 2004 getroffenen Vermögensdispositionen rechtfertigten gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes keinen Vertrauensschutz für die in die Zukunft gerichteten Entscheidungen.

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Daraufhin hat der Kläger am 11. Januar 2002 Klage erhoben, zu deren Begründung er seinen bisherigen Vortrag vertieft. Er habe einen Anspruch auf Gewährung eines Ruhegehaltes nach einem Ruhegehaltssatz von 75 v. H. für fünf Jahre und eines Ruhegehaltssatzes ab dem 1. Oktober 2006 in Höhe von 71,75 v. H. aufgrund des Erlass des Ministeriums vom 9. Februar 1999, da hier bei Einverständniserklärung des Beamten mit dem Eintritt in den einstweiligen Ruhestand bis zum 30. September 2001 ausdrücklich zugesichert worden sei, dass sein Ruhegehaltssatz von 75 v. H. während der ersten fünf Jahre des einstweiligen Ruhestandes gewährt werde. Außerdem ergebe sich sein Anspruch aus Vertrauensschutzgesichtspunkten im Rahmen der Fürsorgepflicht nach § 87 NBG. Wenn der Dienstherr eine Auskunft erteile, so müsse diese richtig und im gegebenen Zusammenhang vollständig sein, was hier aber unstreitig nicht der Fall gewesen sei. Er habe auch erkennbar auf die Aussage des beklagten Landesamtes vertraut und von der Ruhestandsregelung nur unter der Option, durch die weitere Tätigkeit bis zum 30. September 2001 noch einen höheren Ruhegehaltssatz erdienen zu können, Gebrauch gemacht. Er sei mithin so zu stellen, als ob die Auskunft zutreffend gewesen sei. Das heißt, ihm sei für fünf Jahre Ruhegehalt nach dem Ruhegehaltssatz von 75 v. H. zu zahlen und ab dem 1. August 2006 nach dem Ruhegehaltssatz von 71,75 v. H., da die Zeit des einstweiligen Ruhestandes wegen Erreichens der Altersgrenze entsprechend der Auskunft des beklagten Landesamtes vom 10. März 1999 als ruhegehaltsfähige Dienstzeit gemäß § 7 Nr. 2 i.V.m. § 69 c Abs. 3 BeamtVG zu berücksichtigen sei. Anderenfalls habe er jedenfalls einen Anspruch darauf, wieder in das Beamtenverhältnis berufen zu werden.

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Der Kläger beantragt,

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das beklagte Landesamt unter Aufhebung des Bescheides vom 10. Juli 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Dezember 2001 zu verpflichten, ihm in der Zeit vom 1. Oktober 2001 bis zum 30. September 2006 ein Ruhegehalt nach einem Ruhegehaltssatz von 75 v. H. und beginnend mit dem 1. September 2006 ein Ruhegehalt nach einem Ruhegehaltssatz in Höhe von 71,75 v. H. zu gewähren,

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hilfsweise, ihn gemäß § 50 NBG erneut in das Beamtenverhältnis zu berufen.

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Das beklagte Landesamt beantragt,

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die Klage abzuweisen,

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und vertieft seinerseits die bisherigen Begründungen der angefochtenen Bescheide. Nach den Regelungen der §§ 7, 14 Abs. 6 BeamtVG in der für den Kläger maßgeblichen Fassung habe er keinen Anspruch auf die von ihm begehrten erhöhten Versorgungsbezüge. Auf ihn sei die Regelung in der seit dem 1. Januar 1999 geltenden Fassung anzuwenden, weil der Versorgungsfall am 1. Oktober 2001 und mithin nach Inkrafttreten der Neufassung eingetreten sei. Die Ausnahmeregelung des § 69 c Abs. 3 BeamtVG, die die Anwendbarkeit der §§ 7 und 14 Abs. 6 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung auch für nach dem 1. Januar 1999 eintretende Versorgungsfälle anordne, greife nicht, da der Kläger unstreitig keine in § 36 BBG aufgeführte Stellung inne gehabt habe. Es greife vielmehr die Neuregelung des § 7 BeamtVG in der ab dem 1. Januar 1999 geltenden Fassung, wonach die Zeit des einstweiligen Ruhestandes nicht mehr - wie früher - als ruhegehaltsfähige Dienstzeit zu berücksichtigen sei, so dass sich aus der Berechnung des Bescheides vom 10. Juli 2001 ein Ruhegehaltssatz von 66,75 v. H. nach Ablauf der 3-Jahres-Frist ab dem 1. Oktober 2004 ergebe. Aus dem Erlass des Ministeriums vom 9. Februar 1999 könne der Kläger keinen weitergehenden Anspruch herleiten. Die hier in Rede stehende Regelung der Ziffer 2.3 des Erlasses sei vielmehr dahingehend zu interpretieren, dass der Höchstruhegehaltssatz von 75 v. H. auch dann gewährt werden solle, wenn die hierfür eigentlich erforderliche ruhegehaltsfähige Dienstzeit noch nicht abgeleistet worden sei. Die Frage, wie lange dieser Ruhegehaltssatz eingeräumt werde, solle und könne durch den Erlass nicht geregelt werden. Diese Frage sei materiellrechtlich nur nach den Bestimmungen des BeamtVG zu beurteilen. In Bezug auf die Frage, ob die Zeit des einstweiligen Ruhestandes als ruhegehaltsfähige Dienstzeit angerechnet werden solle, enthalte der Erlass keinerlei Regelung und könne dies auch nicht. Ebenso wenig könne sein, des beklagten Landesamtes, Schreiben vom 10. März 1999 als Rechtsgrundlage für einen der mit der Klage verfolgten Ansprüche dienen. Hierbei handele es sich lediglich um eine unverbindliche Auskunft, aus der keine Rechtsansprüche abgeleitet werden könnten, und nicht um eine Zusicherung im Sinne des § 38 VwVfG, da es an einem Bindungswillen fehle, wie sich aus den Begriffen „vorläufige Berechnung“ und „Vorabauskunft“ ergebe. Zudem werde im Schlusssatz ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Ansprüche hieraus nicht hergeleitet werden könnten. Ebenso wenig könne wegen der Falschauskunft ein Anspruch wegen Verletzung der Fürsorgepflicht hergeleitet werden. Die im Rahmen des Beamtenverhältnisses bestehende besondere Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber dem Beamten gemäß § 87 NBG sei durch die unrichtige Auskunft nicht schuldhaft verletzt worden. Aufgrund der Tatsache, dass es sich bei der Auskunft lediglich um eine Vorabinformation gehandelt habe, die in einem summarischen

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Überschlag erstellt worden sei, sei der Sorgfaltsmaßstab an die Genauigkeit der Berechnung herabzusetzen. Dies habe dem Kläger wegen der eindeutigen Hinweise auch bewusst gewesen sein müssen, so dass jedenfalls aufgrund des überwiegenden Mitverschuldens des Klägers sein, des beklagten Landesamtes, in Gänze zurücktrete. Fraglich sei auch, inwieweit sich ein konkreter kausaler Schaden des Klägers in Ansatz bringen lasse. Jedenfalls für die Frage, ob der Höchstruhegehaltssatz von 75 v. H. für drei oder fünf Jahre einzuräumen sei, sei dies zu verneinen. Es sei nämlich nicht ersichtlich, dass der Kläger nicht auch dann der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand zugestimmt hätte, wenn er die zutreffende Gesetzeslage gekannt hätte. In dem Schreiben an seine seinerzeit zuständige Dienstbehörde vom 26. März 1999 habe er nämlich lediglich auf die Höhe des Ruhegehaltssatzes nach Ablauf der Übergangszeit mit dem höheren Ruhegehaltssatzes abgestellt. Mithin sei anzunehmen, dass es ihm nur hierauf angekommen sei, nicht jedoch auf die Dauer der Zeit, für die ihm der Höchstruhegehaltssatz gewährt werde. Bezüglich der Festsetzung der Bezüge ab dem 1. Oktober 2004 sei der Schaden wegen abweichender Ruhegehaltssätze noch nicht konkret abzusehen. Ein Anspruch des Klägers auf erneute Berufung in das Beamtenverhältnis bestehe nicht. § 50 NBG regele lediglich die Möglichkeit des Dienstherrn, den Beamten gegen seinen Willen unter engen Voraussetzungen wieder in den Dienst zu berufen. Diese Vorschrift sei demnach einerseits Ermächtigungsgrundlage für den Dienstherrn, andererseits Schutzvorschrift für den im Ruhestand befindlichen Beamten gegen die erneute zwangsweise Berufung in das Beamtenverhältnis. Ein Anspruch des Versorgungsempfängers für eine sogenannte Reaktivierung könne sich daraus nicht ergeben, abgesehen davon, dass dies als Ermessensentscheidung der Behörde noch keine nötige Spruchreife hätte.

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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landesamtes Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat keinen Erfolg.

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Der Kläger hat keine weitergehenden Versorgungsansprüche, als das beklagte Landesamt ihm mit Bescheid vom 10. Juli 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Dezember 2001 zugesprochen hat; diese Bescheide sind mithin rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Er hat auch keinen Anspruch auf eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis.

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1. Der Kläger ist mit Ablauf des ... 2001 vorzeitig in den Ruhestand getreten. Daher sind auf ihn hinsichtlich der Festsetzung seiner Versorgungsbezüge die zu diesem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Vorschriften anzuwenden. Das beklagte Landesamt hat die sich aus dem Gesetz ergebende Sach- und Rechtslage eingehend dargelegt, so dass die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf verweist; hiergegen wendet sich der Kläger auch nicht. Entgegen seiner Ansicht kann er weder aus dem Erlass des Ministerium vom 9. Februar 1999 (dazu a) noch aus den „Vorabauskünften“ des beklagten Landesamtes vom 10. März 1999 (dazu b) weitergehende Ansprüche herleiten.

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a) Bei dem Erlass des Ministeriums vom 9. Februar 1999 handelt es sich nicht um eine Zusicherung i. S. d. §§ 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG, 1 Abs. 1 Satz 1 Nds. VwVfG. Hiernach bedarf eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zwar ist die Schriftform gewahrt.

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Das Ministerium war aber zum einen für eine verbindliche Zusage, wie hoch die Versorgungsbezüge eines vorzeitig in den Ruhestand tretenden Forstbeamten sein würden, nicht zuständig. Zuständig ist grundsätzlich diejenige Behörde, die den zugesicherten Verwaltungsakt erlassen müsste. Eine von einer unzuständigen Behörde abgegebene Zusicherung ist unwirksam und damit wirkungslos, so dass insoweit kein Anspruch des Bürgers auf Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes besteht (Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 8. Aufl. 2003, § 38 Rdnr. 18, 28). Sachlich zuständig für die Festsetzung der Versorgungsbezüge war vielmehr das beklagte Landesamt.

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Zum anderen fehlt es dem Erlass an einem für eine Zusicherung i. S. d. § 38 VwVfG erforderlichen Regelungsgehalt in der Gestalt, die der Kläger begehrt. Vielmehr handelt es sich erkennbar lediglich um die Wiedergabe der gesetzlichen Vorgaben, wie im Fall der mit dem Finanzministerium getroffenen „Vorruhestandsregelung“ eines Forstbeamten allgemein verfahren werden kann. Deutlich wird dies in Ziffer 2.2 des Erlasses, wo ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass betroffene Beamte, sofern sie für ihre Entscheidung eine Berechnung ihres Ruhegehaltes benötigen, sich an das beklagte Landesamt wenden können und müssen. Ausdrücklich wird hier auch darauf hingewiesen, dass eine im Einzelfall verlässliche Aussage über das Ruhegehalt erst aufgrund einer Berechnung durch das beklagte Landesamt erfolgen könne.

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Zum dritten schließlich wäre eine derartige Zusicherung nach § 3 Abs. 2 BeamtVG unwirksam. Hiernach sind u. a. Zusicherungen, die dem Beamten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, unwirksam. Gemäß § 1 Abs. BeamtVG regelt das Beamtenversorgungsgesetz u. a. die Versorgung der Beamten der Länder, so dass § 3 Abs. 2 BeamtVG auf den Fall des Klägers Anwendung findet. § 3 Abs. 2 BeamtVG dient dazu, dem in § 3 Abs. 1 BeamtVG ausgeprägten Grundsatz des Gesetzesvorbehaltes Geltung zu verschaffen. Der Grundsatz des Gesetzesvorbehaltes schließt die Verfügungsmacht der Beteiligten über die Versorgung grundsätzlich aus. § 3 Abs. 2 BeamtVG bezieht sich dabei nicht auf die versorgungsrechtliche Regelung im Beamtenversorgungsgesetz, sondern bezieht sämtliche gesetzlichen Regelungen versorgungsrechtlichen Inhalts mit ein. Ein Beamter darf gegenüber solchen Vorschriften nicht begünstigt werden, alle dem Gesetz entgegenstehenden Absprachen und Zusagen sind ohne Rechtsverbindlichkeit und begründen keine Ansprüche (GKÖD, Teilband 3 a: Versorgungsrecht I, Stand: Juli 2003, § 3 Rdnr. 5).

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b) Das Schreiben des beklagten Landesamtes vom 10. März 1999 stellt ebenfalls keine Zusicherung i. S. d. § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG dar. Vielmehr handelt es sich auch aus der Sicht des Empfängerhorizontes und damit der des Klägers lediglich um eine unverbindliche Auskunft über die vermeintlich bestehende Rechtslage für den Fall, dass dieser am 1. Oktober 1999 in den einstweiligen Ruhestand versetzt wird.

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Nach der nach außen hin erkennbaren „Aufmachung“ dieses Schreibens als „Vorabauskünfte“ und dem Hinweis auf die bloß „fiktive Berechnung“ des Ruhegehaltssatzes und insbesondere aufgrund des doppelten Hinweises in dem Schreiben, dass Ansprüche hieraus nicht abgeleitet werden könnten, wird deutlich, dass das beklagte Landesamt keine verbindliche Zusage auf Erlass eines bestimmten Versorgungsfestsetzungsbescheides mit dem vom Kläger begehrten Inhalt gemacht hat. Das Schreiben stellt lediglich eine unverbindliche Auskunft zu Tatsachen - und Rechtsfragen dar, die für das künftige Verhalten des beklagten Landesamtes von Bedeutung sind und sein werden. Damit handelt es sich um eine bloße „Wissenserklärung“, die sich in der Mitteilung des Wissens erschöpft und gerade keinen Regelungswillen beinhaltet. Das bloße Wecken von Erwartungen in Bezug auf ein künftiges Verhalten der Behörde reicht für die Annahme einer Zusicherung nicht aus, und zwar auch dann nicht, wenn - wie hier - auf Seiten des betroffenen Bürgers ein berechtigtes Vertrauen geschaffen worden ist (Kopp/Schenke, a. a. O., § 38 Rdnr. 10 f. m. w. N.). Deshalb kann sich der Kläger in diesem Zusammenhang auch nicht mit Erfolg auf Vertrauensschutzgesichtspunkte wegen der Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gemäß § 87 NBG berufen.

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Und schließlich greift auch hier wieder die zwingende Vorschrift des § 3 Abs. 2 BeamtVG.

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2. Der Hilfsantrag des Klägers, ihn erneut in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu berufen, hat ebenfalls keinen Erfolg.

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Zum einen ist das beklagte Landesamt insoweit nicht sachlich zuständig und damit falscher Beklagter.

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Zum anderen liegen aber auch die Voraussetzungen in der Sache nicht vor. Als Ermächtigungsgrundlage für einen derartigen Anspruch kommt allein § 50 NBG in Betracht. Aus den oben genannten Gründen verbietet sich die Annahme, der Kläger habe einen Anspruch auf „Reaktivierung“ als Beamter auf Lebenszeit wegen der Verletzung der ihm gegenüber verletzten Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Das beklagte Landesamt weist zu Recht darauf hin, dass § 50 NBG eine Ermächtigungsgrundlage für den Dienstherrn darstellt, den im einstweiligen Ruhestand befindlichen Beamten gegen seinen Willen erneut in das aktive Beamtenverhältnis zu berufen. Für einen entgegengesetzten Anspruch des im einstweiligen Ruhestand befindlichen Beamten auf Reaktivierung gegen den Willen seines ehemaligen Dienstherrn gibt die Vorschrift nichts her.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.

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Gründe, die Berufung nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO zuzulassen, sind nicht gegeben.