Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 30.07.1997, Az.: 1 W 63/97

Selbstvertretungsrecht des Rechtsanwalts bei Tätigkeit als Partei kraft Amtes; Entstehung von Gebühren bei der Selbstvertretung; Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Rechtsanwaltskonkursverwalter

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
30.07.1997
Aktenzeichen
1 W 63/97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 21678
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1997:0730.1W63.97.0A

Amtlicher Leitsatz

Ein Rechtsanwalt, der als Konkursverwalter eingesetzt ist, kann sich selbst vor Gericht vertreten. Ist er beigeordnet, erhält er die verdienten Gebühren aus der Staatskasse.

Gründe

1

Sachlich konnte sie jedoch keinen Erfolg haben, da die angefochtene Entscheidung zutreffend begründet ist und auch das weitere Vorbringen des Bezirksrevisors keine abweichende Entscheidung rechtfertigen kann. Der Kläger als Rechtsanwalt durfte sich als Konkursverwalter in diesem Rechtsstreit selbst vertreten. Denn das Selbstvertretungsrecht des Rechtsanwalts nach § 78 Abs. 4 ZPO gilt auch für den Rechtsanwalt, der als Partei kraft Amtes tätig wird (Zöller, ZPO, 20. Aufl., § 78, Rn. 55). Dementsprechend hat der hier für den beigeordneten Anwalt in den Verhandlungs- und Beweisaufnahmeterminen aufgetretene und unterbevollmächtigte Kläger die Gebühren für diesen verdient, weshalb der beigeordnete Rechtsanwalt in Höhe der ausgelösten Gebühren aus der Staatskasse zu vergüten war (vgl. Göttlich/Mümmler, BRAGO, 18. Aufl., B "beigeordneter Rechtsanwalt Ziffer 5.2). Dabei kommt es in diesem besonderen Fall auch nicht darauf an, ob und wann dem Kläger eine Untervollmacht erteilt worden ist. Denn der Kläger und Rechtsanwalt Brinkschröder sind Mitglieder ein und derselben Sozietät.

2

Die vom Bezirksrevisor in seiner Beschwerdeschrift genannten Gründe könnten allenfalls bei künftig zu bescheidenden Anträgen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Rechtsanwaltskonkursverwalter in der Weise Berücksichtigung finden, dass einem Rechtsanwaltskonkursverwalter in geeigneten Verfahren Prozesskostenhilfe ohne Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 121 Abs. 2 analog ZPO, also nur für die Gerichtsgebühren bewilligt werden sollte, da sich dieser Rechtsanwaltskonkursverwalter nach § 78 Abs. 4 ZPO im Verfahren vor den Amts- und Landgerichten selbst vertreten kann, und die Prozesskostenhilfe ausschließlich den Zweck hat, einer bedürftigen Partei die Prozessführung zu ermöglichen (OLG Oldenburg, Beschluss vom 16.09.1996 zu 1 W 7/96). In dem hier zu entscheidenden Festsetzungsverfahren für die Höhe der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung dürfen die vorgetragenen Beschwerdegründe hingegen keine Berücksichtigung finden.