Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 24.07.1997, Az.: 1 U 71/97

Antrag auf Abwendung der Vollstreckung wegen Gefährdung des Schuldners durch eine vorläufige Vollstreckung

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
24.07.1997
Aktenzeichen
1 U 71/97
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 21723
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1997:0724.1U71.97.0A

Amtlicher Leitsatz

Einem Antrag nach § 707 ZPO ist regelmäßig der Erfolg zu versagen, wenn der Schuldner es versäumt hat, einen Antrag nach § 712 ZPO zu stellen.

Gründe

1

Bei der nach § 707 Abs. 1 Satz 1 ZPO gebotenen Abwägung der beiderseitigen Belange der Parteien sind die Interessen des Vollstreckungsgläubigers grundsätzlich als vorrangig zu bewerten. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Vorschriften über die vorläufige Vollstreckbarkeit von Zivilurteilen. Deshalb darf bei vorinstanzlich angeordneter Sicherheitsleitung - wie in diesem Fall - einem Einstellungsantrag nur stattgegeben werden, wenn der Vollstreckungsschuldner durch eine vorläufige Vollstreckung gefährdet ist und einen Schaden erleiden kann, der über die bloße Vollstreckungswirkung hinausgeht. Außerdem ist einem solchen Einstellungsantrag regelmäßig der Erfolg zu versagen, wenn der Schuldner anderweit bestehende Möglichkeiten zur Wahrung seiner Interessen nicht genutzt hat, er es insbesondere versäumt hat, einen Antrag nach § 712 ZPO zu stellen (BGH in NJW 1996, 2103). So liegt der Fall hier. Die von beiden Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 22.7.1997 behaupteten Tatsachen, aus denen sie die durch die Vollstreckung des landgerichtlichen Urteils drohenden unersetzlichen Nachteile herleiten, lagen bereits während des landgerichtlichen Verfahrens vor. Dennoch ist von den Beklagten ein Antrag nach § 712 ZPO ausweislich des Protokolls der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht nicht gestellt worden.