Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 04.07.1997, Az.: 10 W 26/97

Antrag auf Löschung des Hofvermerks

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
04.07.1997
Aktenzeichen
10 W 26/97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 21740
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1997:0704.10W26.97.0A

Amtlicher Leitsatz

Gegen d. Beschluss des AG, mit dem ein Antrag auf Löschung des Hofvermerks zurückgewiesen wird, weil die Hoferbfolge nicht geklärt ist, ist eine Beschwerde nicht zulässig.

Gründe

1

Die Beteiligte zu 1) -die Ehefrau des Erblassers, die Beteiligte zu 2)- die Tochter der Beteiligten zu 1) und des Erblassers - sowie der Beteiligte zu 3)- der Ehemann der Beteiligten zu 2)- haben in der notariellen Urkunde vom 21.10.1996 erklärt, dass der oben bezeichnete Hof kein Hof mehr sein solle und beantragt, dass der Hofvermerk gelöscht wird.

2

Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat den Antrag durch Beschluss vom 9.6.1997 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, im Verfahren auf Löschung eines Hofvermerks auf Antrag könnten nur Anträge eines eingetragenen bzw. zweifelsfreien Eigentümers Berücksichtigung finden. diese Voraussetzung sei aber wegen der noch nicht geklärten Erbfolge hier nicht erfüllt.

3

Gegen diesen Beschluss richtet sich das als sofortige Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel der Beteiligten.

4

Die Eingabe der Beteiligten ist kein förmliches Rechtsmittel über das der Senat zu befinden hat. Ein Beschwerderecht gegen den Beschluss des Amtsgerichts steht den Beteiligten nicht zu.

5

Eine Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landwirtschaftsgericht es ablehnt, der höferechtlichen Erklärung des Eigentümers nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 HöfeVfO stattzugeben. Für diesen Fall ist allgemein anerkannt, dass dem Hofeigentümer ein Rechtsmittel zustehen muss (vgl. OLG Hamm in AgrarR 1986, 179 m.w.N.). Ob insoweit die einfache Beschwerde (so der Senat in seinem Beschluss vom 24.7.1990 zu 10 W 10/90) oder die sofortige Beschwerde (so OLG Celle AgrarR 1980, 342) das richtige Rechtsmittel ist, kann hier dahinstehen.

6

Im vorliegenden Fall liegt zwar eine Erklärung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 HöfeO vor, aber es ist nicht ersichtlich, ob die Beteiligten zur Abgabe einer solchen Erklärung berechtigt sind. Denn im Grundbuch ist als Eigentümer des Hofes der verstorbene Ehemann der Beteiligten zu 1) eingetragen, und die Beteiligten haben nicht vorgetragen, dass ein Hoffolgezeugnis erteilt worden ist. Der angegriffene Beschluss des Landwirtschaftsgerichts beruht auf den Bestimmungen der §§ 2 Abs. 1, 3, 4 HöfeVfO. Diese Vorschriften regeln das Verfahren für die Aufnahme oder Löschung von Hofvermerken im Grundbuch. Deshalb ist dieses Verfahren aber gerade nicht dazu da, eine zweifelhafte Berechtigung des um Löschung des Hofvermerks Ersuchenden zu überprüfen. Denn das Landwirtschaftsgericht hat nach § 3 HöfeVfO nur zu prüfen, ob eine eindeutige, ordnungsgemäße und wirksam abgegebene Erklärung des durch Eintragung im Grundbuch oder Hoffolgezeugnis ausgewiesenen Eigentümers vorliegt. Sobald Zweifel an der erforderlichen Qualifikation des Erklärenden als Eigentümer oder aber an der Hofeigenschaft bestehen, ist der Antragsteller gemäß § 8 Abs. 2 HöfeVfO auf das Feststellungsverfahren nach § 11 Abs. 1 Nr. a) und g) zu verweisen. Denn diese Fragen sind oft zweifelhaft und schwierig zu entscheiden, und nach dem Sinn des § 8 HöfeVfO dürfte es nicht in das Belieben der Beteiligten gestellt sein, dies statt im vorgesehenen Feststellungsverfahren in einem Beschwerdeverfahren entscheiden zu lassen, welches zwar einfacher und weniger aufwendig ist, aber auch weniger Garantien für eine richtige Entscheidung bietet (vgl. Barnstedt-Steffen, LwVG, 5. Aufl., § 22, Rn. 151). Dementsprechend ist hier die Ablehnung des Löschungsersuchens ein justizinterner Vorgang und gegen den Beschluss des Amtsgerichts nicht das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach § 22 LwVG gegeben, da die Ablehnung des Ersuchens keine Entscheidung in der Hauptsache darstellt.