Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 03.07.1997, Az.: 10 W 16/97

Zulässigkeit der Zustellung einer Genehmigung an den mit der Beurkundung des Grundstückskaufs betrauten Notar; Beschränkung der gesetzlich vermuteten Vollmacht des Notars zum Empfang behördlicher Genehmigungen

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
03.07.1997
Aktenzeichen
10 W 16/97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 21699
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1997:0703.10W16.97.0A

Amtlicher Leitsatz

Beschränken d. Parteien eines Grundstückskaufvertr. d. Zustellungsvollm. d. beurkundenden Notars auf d. Empfangnahme eines stattzugebenden Genehmigungsbescheides, ist ein versagender Bescheid nach § 6 GrdstVG ...

Gründe

1

Die beantragte Genehmigung des Kaufvertrages vom 23. Oktober 1996 gilt nach § 6 Abs. 2 GrdstVG als genehmigt, weil innerhalb der durch den ersten Zwischenbescheid verlängerten Frist dem Beteiligten zu 1) als Veräußerer eine Entscheidung über den Genehmigungsantrag nicht zugestellt worden ist. Die Zustellung an den Notar Bernhard M. vom 30. Dezember 1996 erfüllt nicht die Voraussetzungen an eine Zustellung an den "Veräußerer". Grundsätzlich gilt zwar nach § 3 Abs. 2 Satz 2 GrdstVG der Notar, der den Vertrag beurkundet hat, auch als ermächtigt, die Genehmigung zu beantragen, mit der Folge, dass dann auch die Zustellung an den Veräußerer an den Notar als Bevollmächtigten des Veräußerers erfolgen kann (vgl. BGH RdL 63, 90). Die gesetzlich vermutete Vollmacht des Notars zur Empfangnahme der auf den Antrag ergehenden Entscheidung der Genehmigungsbehörde kann jedoch von den Beteiligten widerrufen oder auch eingeschränkt werden (vgl. BGH, RdL 1963, 90; OLG Köln, JMBl. NRW 62, 284; OLG München,RdL 1972, 187; Wöhrmann, Grundstücksverkehrsgesetz, § 3 Rn. 10; Herminghausen, Beiträge zum Grundstücksverkehrsgesetz, Seite 141; Moog, AgrarR 81, 102; Barnstedt-Steffen, LwVG, 5. Aufl., § 21 Rn. 49). Eine derartige Beschränkung haben die Vertragsparteien ausdrücklich in § 9 des Kaufvertrages vorgenommen. Die dort getroffene Regelung, dass die Versagung einer Genehmigung, Genehmigungen unter Auflagen und Bedingungen sowie Erklärungen über die Ausübung eines etwa bestehenden Vorkaufsrechts den Beteiligten persönlich zuzustellen ist, schließt zweifelsfrei die Möglichkeit aus, ablehnende Bescheide wirksam über den beurkundenden Notar den Veräußerern zuzustellen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Vorschriften über Zustellungen im Verwaltungsverfahren. Allerdings ist nach der Regelung in § 8 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungszustellungsgesetz des Bundes, die nach § 1 Abs. 1 Niedersächsischen Verwaltungszustellungsgesetzes auch in Niedersachsen anzuwenden ist, eine Zustellung zwingend an einen Bevollmächtigten zu richten, wenn er eine schriftliche Vollmacht vorgelegt hat. Im vorliegenden Fall hat der Notar mit seiner Antragsschrift eine besondere Vollmacht nicht vorgelegt. Dies war jedoch auch nicht erforderlich, da er mit dem schriftlichen Antrag auch eine Abschrift des Kaufvertrages vorgelegt hat, in dem in § 9 die Vollmacht des Notars beurkundet worden ist. Da der Kaufvertrag im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach dem Grundstücksverkehrsgesetz der Behörde seinem ganzen Inhalt nach zur Kenntnis gelangt, genügt diese Art der Vollmachterteilung und ihres förmlichen Nachweises den Anforderungen nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungszustellungsgesetz (vgl. BGH NJW 1996, 2102). Ob und in welchem Umfang eine Vollmacht i.S.v. § 8 Verwaltungszustellungsgesetz erteilt worden ist richtet sich nach den entsprechenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts (vgl. Engelhardt-App, Verwaltungsverfahrensgesetz, Verwaltungszustellungsgesetz, 4. Aufl., § 8 Verwaltungszustellungsgesetz Anm. 1). Demzufolge sind Beschränkungen der Vollmacht oder ein Widerruf der Bevollmächtigung auch im Rahmen der Anwendung von § 8 Verwaltungszustellungsgesetz zu beachten. Die eindeutige Beschränkung der Zustellungsvollmacht des Notars auf stattgebende Beschlüsse hat deshalb zur Folge, dass auch nach § 8 Verwaltungszustellungsgesetz die nach § 6 Abs. 2 GrdstVG erforderliche Zustellung im vorliegenden Fall nur an den Beteiligten zu 1) persönlich erfolgen konnte.

2

Da unstreitig eine derartige unmittelbare Zustellung an den Beteiligten zu 1) als Veräußerer nicht innerhalb der durch den ersten Zwischenbescheid des zum 30. Dezember 1996 verlängerten Frist nach § 6 Abs. 1 GrdstVG eingegangen ist, gilt die Genehmigung nach § 6 Abs. 2 GrdstVG als erteilt.