Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 14.07.1997, Az.: 10 W 29/97

Räumungsklage und Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung des Pachtvertrages

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
14.07.1997
Aktenzeichen
10 W 29/97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 21761
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1997:0714.10W29.97.0A

Amtlicher Leitsatz

Im Verfahren nach § 1 Nr. 1 a LwVG ist ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 18 Abs. 1 LwVG unzulässig.

Gründe

1

Nach § 18 Abs. 1 LwVG kann eine vorläufige Anordnung getroffen werden, wenn ein FGG-Verfahren nach § 1 Nr. 1 oder nach den Nummern 2 bis 6 LwVG bei einem Landwirtschaftsgericht anhängig ist (Barnstedt-Steffen, LwVG, 5. Aufl., § 15, Rn. 5). Die Anhängigkeit eines solchen Verfahrens ist nach dem Sach- und Streitstand im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Soweit auf Seite 2 der Antragsschrift vom 17. Juni 1997 von einem "Hauptsacheantrag" die Rede ist, könnte sich dies allenfalls auf eine Räumungsklage oder eine Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung des Pachtvertrages durch den Antragsgegner beziehen, wie sich aus den nachfolgenden Erklärungen der Antragsschrift ergibt. Solche Klagen sind aber Verfahren gemäß § 1 Nr. 1 a LwVG, in denen nur der Erlass einer einstweiligen Verfügung möglich ist. In eine solche Entscheidung kann der angegriffene Beschluss jedoch nicht umgedeutet werden, zumal da das Amtsgericht seine Entscheidung ausdrücklich als eine solche nach § 18 LwVG verstanden hat.