Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 08.08.1997, Az.: 10 W 24/97

Bemessung des Geschäftswertes des Hoffolgezeugnisses; Grundsatz der Nachlasssaldierung

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
08.08.1997
Aktenzeichen
10 W 24/97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 21722
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1997:0808.10W24.97.0A

Amtlicher Leitsatz

Sind in dem Zeitraum zwischen der letzten Einheitswertfestsetzung und dem Erbfall zum Hof gehörende Grundstücke veräußert worden, so ist der Geschäftswert des Hoffolgezeugnisses nach dem Vierfachen des Wertes der verbliebenen Grundstücke zu bemesssen

Tatbestand

1

Das AG hatte antragsgemäß ein Hoffolgezeugnis mit Erbschein erteilt und den Geschäftswert entsprechend dem vierfachen Betrag des von der Antragstellerin mit 75.000 DM angegebenen Einheitswertes des Hofes auf 300.000 DM festgesetzt. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der Landeskasse setzte das AG den Geschäftswert auf 625.405 DM fest. Es ging nunmehr von dem zum Zeitpunkt des Geschäfts geltenden Einheitswert von 148.000 DM aus, ohne die Veräußerung eines Teils des Grundbesitzes zwischen der letzten Einheitswertfestsetzung und dem Erbfall zu berücksichtigen. Die hiergegen und gegen die Berücksichtigung des hoffreien Vermögens im Wert von 31.005 DM gerichtete Beschwerde der Antragstellerin hatte Erfolg.

Gründe

2

1.

Der Senat hat in dem hier für die Hoffolge einschlägigen Regelungszusammenhang des § 19 Abs. 4 KostO entschieden, dass grundsätzlich die letzte Einheitswertfestsetzung vor dem zu bewertenden Geschäft für die Bestimmung des Kostenwerts maßgeblich ist (JurBüro 1991, 393) und die auf einem Hof lastenden Verbindlichkeiten außer Ansatz zu bleiben haben (JurBüro 1990, 1187; zuletzt Beschluss vom 4.8.1992 - 10W 17/92). An dieser durch die nachfolgenden Ausführungen nicht berührten Rechtsprechung hält der Senat fest.

3

Hier ist zunächst von dem zum Stichtag 1.1.1989 festgesetzten Einheitswert von 148.000 DM auszugehen. § 19 Abs. 4 KostO ordnet allerdings im letzten Satzteil die entsprechende Anwendung des Abs. 3 an. Zu berücksichtigen ist danach eine wesentliche Abweichung des Gegenstands des gebührenpflichtigen Geschäfts vom Gegenstand der Einheitsbewertung. Eine solche wesentliche Abweichung ist in der Regel anzunehmen, wenn das gebührenpflichtige Geschäft nur ein Teil der zuvor fiskalisch bewerteten Grundbesitzes betrifft. Dann bildet der entsprechende Teil des Einheitswerts den Geschäftswert (Korintenberg/Lappe/Bengel/ Reimann - Bengel, KostO, 13. Aufl., § 19 Rn. 66).

4

Im Streitfall war Nachlass- und damit Geschäftsgegenstand des Hoffolgezeugnisses nur noch der zum Todeszeitpunkt des Erblassers vorhandene Hof-Grundbesitz. Da nachgewiesenermaßen von den fiskalisch bewerteten 68,0222 ha bis zum 28. 3. 1996 21,57 ha veräußert worden waren, entspricht der Geschäftswert dem Vierfachen des auf die verbliebenen 46,4522 ha entfallenden Einheitswerts. Auf der Basis der dem Senat vom Finanzamt bestätigten Berechnungswerte errechnet sich ein anteiliger Einheitswert von 73.132,41 DM, mithin ein Geschäftswert von 292529,64 DM.

5

2.

Eine Erhöhung des Geschäftswerts um den mit 31.005 DM angegebenen Wert des hoffreien Aktivnachlasses kommt im Ergebnis nicht in Betracht.

6

Für den hoffreien Nachlas, der von der Sonderregelung des § 19 Abs. 4 KostO nicht erfasst wird, verbleibt es bei dem Grundsatz der Nachlasssaldierung (§ 107 Abs. 2 KostO). Dabei sind nicht allein die unabhängig von der Bewirtschaftung des Hofes bestehenden "privaten" Schulden des Erblassers als Abzugsposten zu berücksichtigen, sondern jedenfalls auch die nach § 15 Abs. 2 HöfeO vorrangig aus dem hoffreien Vermögen zu berichtigenden Belastungen des Hofes.

7

Für den Streitfall ist davon auszugehen, dass die angegebenen Darlehnsverbindlichkeiten in einer Gesamthöhe von über 700.000 DM durch die im Grundbuch eingetragenen Grundschulden gesichert werden. Bereits damit sind die Aktiva des hoffreien Nachlasses wertmäßig kompensiert.