Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 16.09.1996, Az.: 1 W 7/96

Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Erfordernis der Bedürftigkeit

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
16.09.1996
Aktenzeichen
1 W 7/96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 21386
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1996:0916.1W7.96.0A

Amtlicher Leitsatz

Stellt Prozessbev. e. Partei in mündl. Verh. einen Sachantr., obwohl er darauf hingew. wurde, dass über seinen PKH-Antr. noch nicht entschieden werden könne, war die Partei nicht bedürftig i.S.v. § 114 ZPO.

Gründe

1

Sachlich konnte sie jedoch keinen Erfolg haben, weil der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 26. September 1995 einen Sachantrag gestellt hat, ohne dass zuvor über sein Gesuch auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe entschieden worden war. Die Prozesskostenhilfe hat ausschließlich den Zweck, einer bedürftigen Partei die Prozessführung zu ermöglichen, nicht jedoch ihr die Kosten für einen bereits geführten Prozess abzunehmen. Das prozessuale Verhalten des Prozessbevollmächtigten des Klägers, der vor Stellen des Sachantrages ausdrücklich darauf hingewiesen worden war, dass eine Entscheidung über den PKH-Antrag in der mündlichen Verhandlung nicht er- folgen könne, zeigt, dass es für den Kläger auch ohne PKH-Bewilligung möglich war, das Verfahren durchzuführen.

2

Eine rückwirkende Bewilligung der PKH auf den Zeitpunkt vor Stellen des Sachantrages scheidet aus, weil der Kläger erst im Termin "umfangreiches Schriftgut" zur Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen der PKH überreicht hat, sodass weder eine Entscheidung des Landgerichts vor dem Termin noch eine sofortige Entscheidung im Termin möglich war.