Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 16.07.1997, Az.: 5 W 76/97
Bestellung und Vergütung eines Vereinsbetreuers
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 16.07.1997
- Aktenzeichen
- 5 W 76/97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 21773
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1997:0716.5W76.97.0A
Rechtsgrundlagen
- § 1836 Abs. 1 S. 2 BGB
- § 1836 Abs. 1 S. 3 BGB
Fundstelle
- FamRZ 1998, 186-187 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
Aus der Bestellung eines Vereinsbetreuers folgt nicht notwendig, dass der Einsatz einer besonders qualifizierten Fachkraft erforderlich war.
Gründe
Durch den angefochtenen Beschluss hat das LG die Beschwerde des Betreuungsvereins zurückgewiesen, mit der er sich gegen die Ablehnung der Heraufsetzung des Stundensatzes von 50 DM auf 75 DM bei der Festsetzung der Vergütung seiner Vereinsbetreuerin gegen die betreute Person durch das AmtsG gewandt hatte. Die dagegen gerichtete weitere Beschwerde bleibt ohne Erfolg. In den gleichlautenden - gleichsam standardisierten - Rechtsmittelbegründungen der weiteren parallel geführten Vergütungsfestsetzungsverfahren mit gleichem Antragsbegehren - wobei lediglich die Angaben zur Einkommens- und Vermögenssituation individualisiert sind - ist der Beschwerdeführer der Auffassung, ein vermögender Betreuter habe jedenfalls den - kostendeckenden - Stundensatz eines Sozialpädagogen zu entrichten. Für einen solchen Betreuer müsse der Verein auf der Grundlage der Vergütungsgruppe BAT IV B + Zulage einschließlich sämtlicher Nebenkosten hochgerechnet auf 1997 120.000 DM i. J. aufwenden, was bei einer angenommenen jährlichen Arbeitsstundenzahl von l.600 den verlangten Stundensatz rechtfertige. Umfang und Bedeutung der Betreuungsgeschäfte ergäben sich bereits aus der in den Abrechnungen aufgelisteten Stundenzahl. Bereits die Bestellung eines Vereinsbetreuers belege, dass die Betreuung besondere Fachkenntnisse erfordere, sodass die entsprechenden Mitarbeiter, wie diplomierte Sozialpädagogen oder Sozialarbeiter, vorzuhalten seien. Diese allgemeinen Überlegungen rechtfertigen keine höhere als die von den Vorinstanzen anerkannte Vergütungsfestsetzung.
Nach allgemein anerkannter, auch vom erkennenden Senat geteilter Auffassung hängt die Bemessung der Vergütung nach § 1836 1 S. 2 und S. 3 BGB im Wesentlichen von dem Arbeitsumfang, der Größe des Vermögens des Betreuten, der Bedeutung und Schwierigkeit der von dem Betreuer erledigten Geschäfte und dem sich daraus ergebenden Grad der Verantwortung sowie von allen sonstigen Umständen des Einzelfalls ab, wobei diese Grundsätze zunächst für Vereinsbetreuer wie auch Berufsbetreuer gelten (vgl. nur OLG Düsseldorf FamRZ 1997, 767 [OLG Düsseldorf 18.03.1997 - 25 Wx 37/96] = FGPrax 1997, 1 07 ff.; BayObLG FamRZ 1997, 578 = BtPrax 1997, 112 ff.; FamRZ 1996, 1l68, 1171 ff.; jeweils m.w.N.).
Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden - und darauf beschränkt sich die Überprüfungskompetenz des Senats als Rechtsbeschwerdegericht -, wenn die Vorinstanzen auch unter Berücksichtigung der danach geltenden besonderen Bedeutung der vom Betreuer erbrachten Leistungen im Einzelfall für den Vergütungsmaßstab keine Grundlage gesehen haben, die einen höheren Stundensatz rechtfertigen könnte. Dem Vorbringen des ASt. fehlt jede Angabe zu der im Einzelnen Betreuungsfall vorgenommenen Tätigkeit, die eine nähere Qualifizierung im Hinblick auf Bedeutung und Erforderlichkeit erlauben könnte. Es ist daher auch nicht möglich, die Notwendigkeit des Einsatzes einer besonders qualifizierten Fachkraft zu beurteilen, was sich keineswegs mit der bloßen Bestellung eines Vereinsbetreuers belegen lässt.
Nicht einmal der durchgängige Einsatz der vom Betreuungsverein angestellten Betreuungspersonen für allein zu entlohnende Betreuungstätigkeiten ist dargetan. Aus der Abrechnungsauflistung ist im Wesentlichen nur der Zeitumfang für Kontakte mit den Betroffenen und Dritten (Gespräche, Ferngespräche, Schriftwechsel etc.) zu entnehmen. Der Gegenstand dieser Bemühungen und dass dafür besondere Vorkenntnisse oder ein spezieller beruflicher Ausbildungsstand nötig waren, sind nicht ersichtlich. Es bedarf insoweit zumindest solcher Angaben über die Betreuungstätigkeit, die eine Beurteilung erlauben, ob der Zeitaufwand und die Tätigkeit zur pflichtgemäßen Wahrnehmung der Betreueraufgaben in dem festgelegten Wirkungskreis erforderlich waren, selbst wenn insoweit zunächst auf die Sicht des Betreuers abzustellen ist (arg. e § 670 BGB, vgl. BayObLG, FamRZ 1996, 1169, 1171; 5. auch LG Limburg, BtPrax 1997, 119; BayObLG, FamRZ 1997, 578 = BtPrax 1997, 112).An alledem fehlt es hier. Darüber hinaus ist belegt, dass die Versorgung der betreuten Person durch eine umfassende Heimpflege sichergestellt war. Es ist aber anerkannt, dass eine solche umfassende Pflege eine Erleichterung der Betreuung bedeuten und eine Minderung der Vergütung bedingen kann (vgl. nur Palandt/Diederichsen, BGB, 56. Aufl., § 1836 Rz. 7, unter Hinweis auf LG Koblenz, FamRZ 1995, 690 [LG Koblenz 16.08.1994 - 2 T 555/94]).
Angesichts der maßgeblichen Gesamtumstände ist das von den Vorinstanzen ausgeübte Ermessen bei der Vergütungsfestsetzung nicht zu beanstanden.
Die weitere Beschwerde war daher zurückzuweisen, ohne dass sich der Senat damit zu befassen hatte, ob auch die Einkommens- und Vermögenssituation eine Heraufsetzung des Stundensatzes rechtfertigen könnten, ob in die Vergütung die allgemeinen Verwaltungskosten eines Betreuungsvereins mit einzubeziehen sind (bejahend BayObLG FamRZ 1995, 692; OLG Frankfurt, BtPrax 1995, 183; verneinend Vorlagebeschluss des OLG Düsseldorf, FamRZ 1997, 767 [OLG Düsseldorf 18.03.1997 - 25 Wx 37/96] = FGPrax 1997, 107) und ob zur sachgerechten Wahrnehmung der Interessen der betreuten Person in Vergütungsfestsetzungsverfahren ein Verfahrenspfleger gemäß §§ 67, 69d I S.2 und 4 FGG zu bestellen gewesen wäre (vgl. OLG Frankfurt, FGPrax 1997, 109).