Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 30.10.1997, Az.: 12 WF 169/96

Geltenmachung der auf das Sozialamt übergegangenen Unterhaltsansprüche durch den Unterhalstberechtigten im eignen Namen; Rückübertragung der Unterhaltsansprüche auf den Sozialhilfeempfänger zum Zwecke der gerichtlichen Geltendmachung; Anspruch auf Prozesskostenhilfe bei Mitgeltendmachung der auf den Sozialhilfeträger übergegangenen rückständigen Unterhaltsansprüche; Pflicht zur Tragung der durch die Mitgeltendmachung entstandenen Mehrkosten

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
30.10.1997
Aktenzeichen
12 WF 169/96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 21785
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1997:1030.12WF169.96.0A

Amtlicher Leitsatz

Zur Zulässigkeit von Rückabtretung und UVG-Leistungen Keine PKH-Bewilligung bei Rückabtretung des Sozialamts für vor Rechtshängigkeit best. Anspr.

Gründe

1

Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung laufenden und rückständigen Unterhalts für die bei ihr lebenden ehelichen Kinder sowie auf Auskunftserteilung in Anspruch. Sie erhält seit November 1995 für die Kinder Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz von dem Landkreis Osnabrück sowie Hilfe zum Lebensunterhalt ab September 1995. Das Amtsgericht-Familiengericht- Bersenbrück hat ihr mit Beschluss vom 21. August 1996 Prozesskostenhilfe für die Klage nur insoweit bewilligt, als sie Ansprüche auf Zahlung laufenden Unterhalts und Auskunftserteilung geltend macht und den Antrag im Übrigen zurückgewiesen.

2

Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde, mit der sie sich darauf beruft, dass die Gemeinde Wallenhorst sie am 16.10.1996 ermächtigt habe, die auf das Sozialamt übergegangenen Unterhaltsansprüche im eigenen Namen geltend zu machen und Zahlung an sich selbst zu verlangen. Das Amtsgericht-Familiengericht- Bersenbrück hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Auf die Gründe des Nichtabhilfebeschlusses wird Bezug genommen.

3

Die gemäß §§ 127 Abs.2, 567 ZPO zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

4

Das erstinstanzliche Gericht hat der Klägerin die erbetene Prozesskostenhilfe zu Recht versagt, soweit sie mit der Klage rückständige Unterhaltsbeträge für die beiden Kinder geltend macht. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung.

5

Soweit die Ansprüche auf rückständigen Kindesunterhalt infolge Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gemäß § 7 Abs.1 Satz 1 UVG auf das Land Niedersachsen, vertreten durch den Landkreis Osnabrück, übergegangen sind, hat die Klägerin nicht einmal behauptet, dass ihr insoweit eine Einzugsermächtigung erteilt ist oder die Ansprüche auf sie zurückübertragen worden sind. Darüber hinaus wäre dies nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, welcher der Senat folgt, unzulässig, weil die Zurückverlagerung der Beitreibung übergegangener Unterhaltsansprüche auf die Unterhaltsberechtigten mit der Zielsetzung des Unterhaltsvorschussgesetzes nicht in Einklang zu bringen ist (vgl. BGH FamRZ 1984, 829; BGH, Urteil vom 3. Juli 1996, XII ZR 99/95, S.12). Soweit das nach der früheren Gesetzeslage auch für die auf den Träger der Sozialhilfe übergegangenen Unterhaltsansprüche galt, ist zwar nunmehr nach Abs.4 der Neufassung des § 91 BSHG durch das Gesetz zur Reform des Sozialhilferechts vom 23.7.1996 (BGBl. 1996 I 1088), das ab 1.8.1996 gilt, ausdrücklich vorgesehen, dass der Träger der Sozialhilfe den auf ihn übergegangenen Unterhaltsanspruch im Einvernehmen mit dem Hilfeempfänger auf diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen kann. In § 91 Absatz 4 Satz 2 BSHG n.F. heißt es jedoch ausdrücklich, dass Kosten, mit denen der Hilfeempfänger dadurch selbst belastet wird, zu übernehmen sind. Da die Klägerin folglich einen Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten hat, welche durch die Mitgeltendmachung auf den Sozialhilfeträger übergegangener rückständiger Unterhaltsansprüche aus der Zeit vor Rechtshängigkeit der Klage entstehen, ist ihr insoweit Prozesskostenhilfe sowohl mangels eigener Bedürftigkeit als auch Bedürftigkeit des materiell Berechtigten nicht zu gewähren, wie das erstinstanzliche Gericht in seiner Nichtabhilfeentscheidung zutreffend ausgeführt hat (vgl. auch Zöller/Philippi, 19. Aufl., § 114 ZPO Rn.11). Zusätzlich ist zu bemerken, dass wegen mangelnder Auskreuzung des PKH-Formulars und fehlenden Datums der anwaltlich beratenen Klägerin an sich Prozesskostenhilfe hätte in vollem Umfang versagt werden können.

6

Die Kostentscheidung folgt aus §§ 97, 127 Abs.4 ZPO.