Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 15.10.1997, Az.: 2 U 178/97

Hinweispflicht eines Auftragnehmers bei erkannten Mängeln unmittelbar gegenüber dem Bauherrn

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
15.10.1997
Aktenzeichen
2 U 178/97
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 21759
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1997:1015.2U178.97.0A

Fundstellen

  • BauR 1998, 893
  • IBR 1998, 296 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
  • OLGReport Gerichtsort 1998, 124-125

Amtlicher Leitsatz

Hinweispflicht des Auftragnehmers bei erkannten Mängeln unmittelbar gegenüber dem Bauherrn nicht nur gegenüber dem Architekten, auch wenn dem Bauherrn "jegliche fachliche Qualifikation" fehlt.

Gründe

1

Die Klage ist nach den §§ 633 Abs. 3, 242 BGB hinsichtlich des Vorschussanspruchs, nach § 635 BGB hinsichtlich der Sachverständigenkosten ohne weiteres begründet. Die eigentliche Mängelursache kann dahinstehen. Die Beklagte haftet auf der Grundlage ihres eigenen Vorbringens, das sich der Streithelfer der Kläger für diese ausdrücklich hilfsweise zu Eigen gemacht hat. Danach ist die fehlende Tragfähigkeit der Leichtbauwände ursächlich für die in Rede stehenden Mängel. Das hat die Beklagte erkannt, ohne die Bauherrin in der gebotenen Weise vor Beginn der Arbeiten darauf hinzuweisen. Sie hat ihre Bedenken zwar dem bauleitenden Architekten und dem Sonderingenieur für das betreffende Gewerk vorgetragen, diese haben sich aber ersichtlich den vorgebrachten Bedenken verschlossen, weil sie die erforderlichen Maßnahmen zur Herstellung einer ausreichenden Stabilität nicht getroffen haben. Das kann die Beklagte indessen nicht den Klägern entgegenhalten, es ist vielmehr allenfalls für einen eventuellen Gesamtschuldnerausgleich zwischen der Beklagten und den beiden Streithelfern von Bedeutung. Denn wenn der Auftragnehmer gegen Anordnungen des Architekten oder eines Sonderfachmanns Bedenken hat und Architekt oder Sonderfachmann sich den Bedenken verschließen, wozu auch das bloße Nichtstun zählt, so kann auch außerhalb des Geltungsbereichs der VOB/B der Auftragnehmer sich nur entlasten, wenn er die Bedenken dem Bauherrn unmittelbar mitteilt (Nachweise bei Ingenstau/Korbion, 13. Aufl. Rn. 259 zu § 4 Nr. 3 VOB/B). Die Ansicht des Landgerichts, eine Unterrichtung der Bauherrin sei gleichwohl im vorliegenden Fall "ausnahmsweise" entbehrlich gewesen, weil der Bauherrin "jegliche fachliche Qualifikation" gefehlt habe und "alle Fragen der bautechnischen Ausgestaltung des Bauvorhabens allein mit dem bauleitenden Architekten bzw. ... mit dem Sonderingenieur ... zu besprechen" gewesen seien, ist rechtsfehlerhaft. Das folgt aus dem Sinn der in § 4 Nr. 3 VOB/B ausdrücklich geregelten und im Rahmen eines BGB-Vertrages der vorliegenden Art ohne weiteres entsprechend bestehen den Hinweispflicht, für die entscheidend die zuverlässige und sachgerechte Unterrichtung des Auftraggebers selbst ist, der eher im Regelfall und jedenfalls nicht etwa "ausnahmsweise" fachlich nicht qualifiziert sein wird.