Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 01.10.1997, Az.: 1 W 89/97

Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Unterlassen des Ausfüllens eines Formulars über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse; Notwendigkeit der plausiblen Darlegung der für die Beurteilung der Prozesskostenbedürftigkeit notwendigen Voraussetzungen

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
01.10.1997
Aktenzeichen
1 W 89/97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 21797
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1997:1001.1W89.97.0A

Amtlicher Leitsatz

Ein Rechtsanwalt als Konkursverwalter ist nicht verpflichtet, das Formular nach § 117 abs. 3 ZPO auszufüllen, um Prozesskostenhilfe zu erlangen.

Gründe

1

Allein das unterlassene Ausfüllen eines Formulars über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse i.S.d. § 117 Abs.3 und 4 ZPO steht der Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Streitfall nicht entgegen. Das folgt schon daraus, dass die vorbezeichneten Bestimmungen im Regelungsbereich des § 116 ZPO nicht anwendbar sind (Zöller-Philippi, ZPO, 20. Aufl., § 116 Rn.20). Im Übrigen entspricht die inhaltliche Gestaltung des amtlichen Formulars auch ersichtlich nicht den an eine Auskunft des Konkursverwalters über die wirtschaftlichen Verhältnisse zu stellenden Anforderungen.

2

Das ändert andererseits nichts an der Notwendigkeit einer bislang noch nicht erfolgten plausiblen Darlegung der für die Beurteilung der Prozesskostenbedürftigkeit nach § 116 Abs.1 Nr. 1 ZPO notwendigen Voraussetzungen. Insoweit geht der Antragsteller zwar zutreffend davon aus, dass weder Sozialversicherungsträger (BGH NJW 1993, 135 und Urt. v. 7. Juli 1997 - II ZB 7/97) noch die Bundesanstalt für Arbeit (BGH VersR 1991, 118) verpflichtet sind, Vorschüsse aufzubringen. Auch entfällt der Gläubiger des erwähnten Massekredits aus den Gründen des Beschwerdevorbringens als ein in Anspruch nehmbarer Vorschusspflichtigter. Gleichwohl fehlt es zur Zeit noch an einem insbesondere zahlenmäßig nachvollziehbaren Beleg dafür, dass tatsächlich ausschließlich die vom Antragsteller benannten Gläubiger einen nach § 116 Abs.1 Nr.1 ZPO relevanten wirtschaftlichen Vorteil erlangen werden (vgl. BGH Urt. v. 7. Juli 1997). Da auf diesen letztgenannten Gesichtspunkt bislang noch nicht konkret hingewiesen wurde, ist dem Antragsteller insoweit durch die Zurückverweisung der Sache Gelegenheit zu geben, seinen Vortrag entsprechend zu ergänzen.