Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 06.10.1997, Az.: 12 WF 182/97

Vergütung eines im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts für die Tätigkeit einer ihn vertretenden Assessorin

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
06.10.1997
Aktenzeichen
12 WF 182/97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 21703
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1997:1006.12WF182.97.0A

Amtlicher Leitsatz

Dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt steht für die Tätigkeit einer ihn im Einzelfall vertretenden Assessorin keine Vergütung aus der Landeskasse zu.

Gründe

1

Nach dem Wortlaut des § 4 BRAGO ist eine Vergütung für die Tätigkeit einer den Rechtsanwalt im Einzelfall vertretenden Assessorin ausgeschlossen. Das gilt erst recht für die Vergütung eines beigeordneten Rechtsanwalts. Da der Rechtsanwalt seine Dienste in eigener Person zu leisten hat (§ 631 Satz 1 BGB), ist die Beschränkung der Vergütungsmöglichkeit auf den allgemeinen Vertreter und auf den zur Ausbildung zugewiesenen Referendar vom Gesetzgeber bewusst vorgenommen worden (vgl. LAG Düsseldorf, JurBüro 1989, 796, 797 m.w.N. und Anmerkung Mümmler dazu; Hartmann, Kostengesetze, Anm. 8 zu § 4 BRAGO).