Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 06.10.1997, Az.: 12 WF 182/97
Vergütung eines im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts für die Tätigkeit einer ihn vertretenden Assessorin
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 06.10.1997
- Aktenzeichen
- 12 WF 182/97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 21703
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1997:1006.12WF182.97.0A
Rechtsgrundlagen
- § 4 BRAGO
- § 631 S. 1 BGB
Amtlicher Leitsatz
Dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt steht für die Tätigkeit einer ihn im Einzelfall vertretenden Assessorin keine Vergütung aus der Landeskasse zu.
Gründe
Nach dem Wortlaut des § 4 BRAGO ist eine Vergütung für die Tätigkeit einer den Rechtsanwalt im Einzelfall vertretenden Assessorin ausgeschlossen. Das gilt erst recht für die Vergütung eines beigeordneten Rechtsanwalts. Da der Rechtsanwalt seine Dienste in eigener Person zu leisten hat (§ 631 Satz 1 BGB), ist die Beschränkung der Vergütungsmöglichkeit auf den allgemeinen Vertreter und auf den zur Ausbildung zugewiesenen Referendar vom Gesetzgeber bewusst vorgenommen worden (vgl. LAG Düsseldorf, JurBüro 1989, 796, 797 m.w.N. und Anmerkung Mümmler dazu; Hartmann, Kostengesetze, Anm. 8 zu § 4 BRAGO).