Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 01.10.1997, Az.: 2 U 196/97

Ausgleichungsfähigkeit von Prozesskosten im Sinne des § 426 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch); Schadensersatzanspruch auf Erstattung von Prozesskosten gegen einen am Rechtsstreit nicht beteiligten Gesamtschuldner; Erstattungsfähigkeit von Prozesskosten wegen Verzuges des anderen Gesamtschuldners mit der Erfüllung seiner Mitwirkungsverpflichtung bei der Befriedigung des gemeinsamen Gläubigers

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
01.10.1997
Aktenzeichen
2 U 196/97
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 21679
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1997:1001.2U196.97.0A

Fundstelle

  • OLGReport Gerichtsort 1998, 121

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Prozesskosten sind nach § 426 Abs. 1 BGB nicht ausgleichungsfähig.

  2. 2.

    Voraussetzungen für die Erstattungsfähigkeit von Prozesskosten wegen Verzuges des anderen Gesamtschuldners

Gründe

1

Das Landgericht hat die auf abgetretenes Recht auf Ausgleichung aus einem Gesamtschuldverhältnis gestützte Klage auf teilweise Erstattung von den Zedenten im Rechtsstreit entstandenen Prozesskosten mit der Begründung abgewiesen, derartige Kosten gehörten grundsätzlich nicht zum Gegenstand des Ausgleichs nach § 426 Abs. 1 BGB und für einen Sonderfall, der eine abweichende Bewertung rechtfertigen könne, sei nichts dargetan. Dagegen wendet sich die Berufung vergeblich.

2

Mit seiner Entscheidung befindet sich das Landgericht im Einklang mit der seit den Zeiten des Reichsgerichts in Rechtsprechung und Literatur herrschenden und vom BGH geteilten Meinung, dass die Kosten nicht ausgleichungsfähig sind, die einem Gesamtschuldner auf Klage des Gläubigers in einem Rechtsstreit auferlegt worden sind, an dem der andere Gesamtschuldner nicht beteiligt war (BGH VersR 1956/160, 161; BGH VersR 1969, 1039, 1040; BGH NJW 1971,884, 885 [BGH 16.02.1971 - VI ZR 150/69]; BGH NJW 1974, 693).

3

Das schließt einen Schadensersatzanspruch auf Erstattung von Prozesskosten gegen den Mitschuldner allerdings dann nicht aus, wenn dieser den vom Gläubiger in Anspruch Genommenen durch Verweigerung oder verzögerliche Erfüllung seiner Pflicht zur anteiligen Befriedigung des Gläubigers gezwungen hat, ein ungünstiges Prozessrisiko einzugehen oder gar sich einer offensichtlich berechtigten Klage auszusetzen (BGH NJW 1971, 884, 885 [BGH 16.02.1971 - VI ZR 150/69] m.w.N.). Mit dem bloßen Hinweis auf die Weigerung des Beklagten, sich an der Befriedigung der Gläubigerin zu beteiligen, hat die Klägerin indessen vorliegend nicht anders als in dem vom BGH seinerzeit entschiedenen Fall (BGH a.a.O.) zwar dargelegt, dass der Beklagte seinen aus dem Gesamtschuldverhältnis entspringenden Pflichten gegenüber den Zedenten nicht gerecht geworden ist, nicht aber, dass und gegebenenfalls inwieweit die Zedenten gerade dadurch gezwungen worden sind, sich mit Prozesskosten zu belasten. Sie unterhielten insbesondere bei der Klägerin eine ersichtlich ausreichende Haftpflichtversicherung, sodass sie sich nicht etwa aus finanziellen Gründen auf den Vorprozess einlassen mussten.

4

Der Ansicht der Berufung, der Beklagte habe sich den Zedenten gegenüber nur deswegen, weil er gegenüber der Gläubigerin seine Verantwortlichkeit für die seinerzeit in Rede stehenden Baumängel in Abrede genommen habe, ohne weiteres mit der Erfüllung seiner Mitwirkungspflicht aus dem Gesamtschuldverhältnis in Verzug befunden, ist nicht zu folgen. Ob, was den Verzugseintritt anlangt, etwas anderes gilt, weil die Zedenten - anders als vom Landgericht angenommen - dem Beklagten im Vorprozess den Streit verkündet haben, kann dahinstehen. Der im Fall des Verzuges eines Gesamtschuldners mit der Erfüllung seiner Mitwirkungsverpflichtung bei der Befriedigung des gemeinsamen Gläubigers entstehende Schadensersatzanspruch kann sich auf die - nicht ausgleichungsfähigen - Prozesskosten erstrecken, die dem Mitschuldner entstehen (OLG Neustadt NJW 1963, 494), er umfasst sie aber nicht in jedem Fall. Auch wenn der Beklagte im Lauf des Vorprozesses den Zedenten gegenüber in Verzug geraten sein sollte, bleibt es dabei, dass nicht dargetan ist, dass die Zedenten deswegen gezwungen waren, sich - unvernünftigerweise - ganz oder teilweise der ersichtlich begründeten Klage der Gläubigerin im Vorprozess auszusetzen (BGH a.a.O.) und so die in Rede stehenden Prozesskosten erst auszulösen.