Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 14.10.1997, Az.: 5 U 62/97

Einschränkungen auf einen Teil des gesetzlichen Erbrechts bei Erklärung eines Erbverzichts

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
14.10.1997
Aktenzeichen
5 U 62/97
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 22262
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1997:1014.5U62.97.0A

Fundstellen

  • FamRZ 1998, 645-646 (Volltext mit amtl. LS)
  • OLGReport Gerichtsort 1998, 12

Amtlicher Leitsatz

Keine Einschränkung des Erbverzichts durch Erklärungen gegenüber der Hofesübernehmerin, keine Erb- und Pflichtteilsansprüche zu stellen.

Tatbestand

1

Die Kläger verfolgen im Wege der Stufenklage Pflichtteilsansprüche nach ihrer am 17.05.1996 verstorbenen Mutter M. S., verwitwete D., die durch Testament vom 30.05.1968 die Beklagte zu ihrer alleinigen Erbin eingesetzt hat.

2

Die Mutter der Parteien war als befreite Vorerbin Eigentümerin eines Hofes i.S.d. Höfeordnung. Diesen Hof hat sie durch notariellen Vertrag vom 08.04.1972 (Nr. 466/72) an die Beklagte übertragen. Durch weiteren notariellen Vertrag vom gleichen Tage (Nr. 447/72) haben die Kläger dieser Übertragung zugestimmt, wobei vereinbart wurde, dass sie je einen Betrag von 4.900,00 DM erhalten sollten. Weiter heißt es in dem notariellen Vertrag: "Mit der Zahlung der vorgenannten Beträge erklären sich die ... (Kläger) für sich und ihre Rechtsnachfolger aus dem Nachlass ihrer Eltern ... für abgefunden und erklären ferner, dass sie keine Erb- oder Pflichtteilsansprüche gegen die ... (Erblasserin) und die ... (Beklagte) als Hofesübernehmerin stellen werden."

3

Die Kläger haben geltend gemacht, dieser Verzicht beziehe sich lediglich auf Ansprüche gegen die Beklagte als Hofesübernehmerin. Er erstrecke sich also nicht auf das hoffreie Vermögen, das die Mutter aus ihrer zweiten Ehe erworben habe.

4

Demgegenüber hat die Beklagte die Auffassung vertreten, es handele sich um einen umfassenden Erbverzicht. Der Zusatz "als Hofesübernehmerin" solle sie lediglich als diejenige bezeichnen, die den Hof übernommen habe. Er habe den Erbverzicht aber in keiner Weise einschränken sollen. Keine der Parteien habe gewusst, dass die Mutter erneut heiraten und weiteres Vermögen erwerben würde.

5

Das Landgericht hat dem in der ersten Stufe gestellten Auskunftsantrag stattgegeben und die Beklagte durch Teilurteil vom 11.06.1997 verurteilt, Auskunft über den Bestand des Nachlasses, über Schenkungen und über den Wert von zwei Grundstücken zu erteilen.

Entscheidungsgründe

6

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg. Sie führt zur Abänderung des landgerichtlichen Urteils und zur Abweisung der Klage insgesamt, da den Klägern erbrechtliche Ansprüche gegen die Beklagte nicht zustehen.

7

Nach dem notariellen Vertrag vom 08.04.1972 (Nr. 447/72) haben die Kläger sich mit der Zahlung von je 4.900,00 DM für sich und ihre Rechtsnachfolger an dem Nachlass ihrer Eltern für abgefunden erklärt. Darin liegt - soweit der hier streitige Nachlass der Mutter betroffen ist - die Erklärung eines entgeltlichen Erbverzichts, die im Folgenden von der Mutter ausdrücklich angenommen worden ist. Entgegen der Auffassung des Landgerichts enthält dieser Erbverzicht nach § 2346 BGB keinerlei Einschränkungen auf einen Teil des gesetzlichen Erbrechts, insbesondere auch keine gegenständliche Beschränkung auf das gegenwärtige Vermögen der Mutter. Dafür bestand nach dem unstreitigen Vorbringen der Parteien überhaupt keine Veranlassung, da zurzeit des Vertragsabschlusses über das auf die Beklagte übertragene Hofvermögen hinaus keine weiteren Vermögenswerte vorhanden waren. Im Übrigen wäre eine derartige Beschränkung unzulässig. Denn nach dem BGB gibt es keine unmittelbare erbrechtliche Rechtsnachfolge in einzelne Gegenstände (vgl. Staudinger-Schotten, BGB (1997), § 2346 Rn. 41 m.w.N.; MünchKomm-Strobel, BGB, 3. Aufl., § 2346 Rn. 14). Der zwischen den Klägern und ihrer Mutter vereinbarte Verzicht umfasste daher das gesamte gesetzliche Erbrecht der Kläger, so wie es ohne den Verzicht beim Tode der Mutter bestehen würde. Er erstreckt sich dementsprechend auf den gesamten Nachlass, auch soweit es sich um nach dem Vertragsabschluss erworbenes Vermögen handelt.

8

Entgegen der von den Klägern vertretenen Ansicht beschränkte sich ihr Verzicht auch nicht allein auf ihr mögliches Hoferbrecht. Ein solcher eingeschränkter Verzicht ist zwar möglich, da sich der Hof einerseits und das hoffreie Vermögen andererseits kraft Gesetzes unterschiedlich vererben (vgl. Staudinger-Schotten, a.a.O., Rn. 42, MünchKomm-Strobel, a.a.O., Rn. 18). Er ist aber weder ausdrücklich erklärt noch im Wege der Auslegung der notariellen Vereinbarung zu entnehmen. Insbesondere kann ein solcher Verzicht nicht aus der Erklärung der Kläger hergeleitet werden, dass sie keine Erb- oder Pflichtteilsansprüche gegen die Beklagte als Hofesübernehmerin stellen würden. Denn der Verzichtsvertrag ist nicht mit dieser, sondern mit der Mutter geschlossen worden. Die weitere Erklärung gegenüber der Beklagten hat allenfalls Bedeutung im Hinblick auf mögliche Abfindungsansprüche nach der Höfeordnung, die aus der erfolgten Übertragung des Hofes auf die Beklagte resultieren könnten. Es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass dadurch der mit der Mutter geschlossene Verzichtsvertrag gegenständlich auf den Hof beschränkt werden sollte.

9

Soweit die Kläger in der Berufungserwiderung darauf hinweisen, die Erblasserin habe sie über einen Verzicht auf Abfindungsansprüche aus der Hofübertragung hinaus nicht übergehen wollen, übersehen sie, dass nach dem eigenen Vorbringen erster Instanz die Beklagte bereits durch Testament der Erblasserin vom 30.05.1968 zur Alleinerbin und zur weiteren Hoferbin eingesetzt worden ist. Es sollte daher - auch in Ansehung des hoffreien Vermögens - gerade keine gesetzliche Erbfolge eintreten.