Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 29.10.1997, Az.: 2 U 166/97
Folgen wesentlicher Verfahrensmängel; Anforderungen an dieDarlegungslast und Beweislast im Rahmen einer Eigentumsstörung; Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtbeachtung von erheblichen Parteivorträgen
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 29.10.1997
- Aktenzeichen
- 2 U 166/97
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1997, 21684
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1997:1029.2U166.97.0A
Rechtsgrundlagen
- § 539 ZPO
- § 540 ZPO
- Art. 103 GG
- § 286 ZPO
- § 1004 BGB
- § 906 Abs. 1 BGB
Fundstelle
- OLGReport Gerichtsort 1998, 143-144
Amtlicher Leitsatz
Besitzstörungsklage: Einschränkung von Immissionen aus dem Kaminofen eines Nachbarn. Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast.
Gründe
Die Berufung führt zur Aufhebung des Urteils des Landgerichts mit dem zugrunde liegenden Verfahren und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Das angefochtene Urteil beruht auf wesentlichen Verfahrensmängeln, und eine Entscheidung des Rechtsstreits durch den Senat ist nicht sachdienlich (§§ 539, 540 ZPO).
Es stellt einen schweren Verfahrensfehler im Sinn des § 539 ZPO dar, wenn das erstinstanzliche Gericht gegen das aus § 286 ZPO folgende Gebot, alle erheblichen Tatsachen und Beweismittel zu erschöpfen, verstößt; gleichzeitig wird dadurch der Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 GG verletzt (BVerfG NJW 1994, 848; BGH VersR 1991, 72; BGH NJW 1991, 2707, 2709 [BGH 23.04.1991 - X ZR 77/89]; BGH NJW 1993, 538; BGH BauR 1994, 131 [BGH 28.10.1993 - VII ZR 192/92]). Vorliegend hat das Landgericht erheblichen Vortrag des Klägers nicht beachtet, indem es die Anforderungen an die Substantiierungslast überspannt hat.
Das Landgericht hat seine Entscheidung damit begründet, der Kläger habe nicht im einzelnen dargelegt, an welchen Tagen in welchem Umfang eine Beeinträchtigung eingetreten sei. Diese Auffassung des Landgerichts erweist sich als nicht zutreffend. Ein Vortrag zur Begründung eines Anspruchs ist bereits schlüssig und damit erheblich, wenn Tatsachen vorgetragen werden, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person des Klägers entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nur dann erforderlich, wenn diese für die Rechtsfolgen von Bedeutung sind. Mangels Substantiierung ist ein Vortrag danach nur unerheblich, wenn die behaupteten Tatsachen so ungenau bezeichnet sind, dass ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann, oder wenn die Tatsachenbehauptungen "ins Blaue" aufgestellt werden und sich deshalb als Rechtsmissbrauch darstellen (BGH NJW 1991, 2707, 2709 [BGH 23.04.1991 - X ZR 77/89]; BGH NJW-RR 1993, 189; BGH BauR 1994, 131 [BGH 28.10.1993 - VII ZR 192/92]; BGH NJW 1995, 130, 131 [BGH 10.10.1994 - II ZR 95/93]; BGH NJW 1996, 1541, 1542) [BGH 13.03.1996 - VIII ZR 186/94].
Bei der Frage, ob der erstinstanzliche Vortrag des Klägers ausreichend substantiiert gewesen ist, kann es offen bleiben, ob das Landgericht möglicherweise die Rechtsansicht vertreten hat, der Kläger müsse auch die Wesentlichkeit der Beeinträchtigung beweisen. Ob eine solche Auffassung zutreffend wäre, ist zweifelhaft. Denn den Gestörten trifft grundsätzlich nur die Beweislast für das Eigentum, die Beeinträchtigung und die Kausalität (§ 1004 BGB). Dagegen muss der Störer behaupten und beweisen, dass die Beeinträchtigung nur unwesentlich ist (BGH NJW 1985, 2823, 2825 [BGH 12.07.1985 - V ZR 172/84]; BGHZ 111, 63, 69 [BGH 23.03.1990 - V ZR 58/89]; BGHZ 120, 239, 257 [BGH 20.11.1992 - V ZR 82/91]; Münchner Kommentar-Säcker, BGB, 3. Aufl., § 906 Rdnr. 140; Staudinger-Roth, BGB (1996), § 906 Rdnr. 178). Beweist der Emittent allerdings gemäß § 906 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Grenzwerte, obliegt es dem Nachbarn darzulegen, dass trotz der Einhaltung dieser Werte eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegt (Münchner Kommentar Säcker a.a.O.; Staudinger-Roth a.a.O.). Ob der Beklagte dazu durch Vorlage der Heizungsbaugenehmigung des Landkreises und der Bescheinigung des Bezirksschornsteinfegermeisters bereits ausreichend vorgetragen hat, bedarf keiner Entscheidung; die Darlegungen des Klägers im ersten Rechtszug sind auch ausreichend für eine wesentliche Beeinträchtigung.
Er hat vorgetragen, dass bei Winden aus Nord bis Südost sowie bei relativer Windstille durch den Betrieb des Kaminofens des Beklagten so viel Rauch auf sein Grundstück treibt, dass er seine Terrasse nicht benutzen kann, Fenster ständig geschlossen halten muss und auch bei geschlossenen Fenstern bei Betrieb seiner eigenen Gasterme Rauch in seine Wohnräume gelangt. dass eine Rauchbeeinträchtigung, die so stark ist, dass die Terrasse nicht genutzt werden kann und die Fenster des Hauses ständig geschlossen bleiben müssen, grundsätzlich eine wesentliche Beeinträchtigung des Eigentums darstellt, bedarf keiner weiteren Darlegungen. Etwas anderes könnte allerdings möglicherweise dann gelten, worauf das Landgericht wesentlich abstellt, wenn es zu den genannten Beeinträchtigungen nur in seltenen Ausnahmefällen käme. Der Kläger hat jedoch insoweit vorgetragen, dass die von ihm beschriebenen Wetterlagen häufig und im vergangenen Winter fast immer eingetreten seien. Da der Beklagte zudem selbst eingeräumt hat, im Durchschnitt (!) seinen Kamin 3 x die Woche zu nutzen, lässt sich ausgehend vom Vortrag des Klägers ohne weiteres schließen, dass dieser allein im Winter des Vorjahres an über 30 Tagen sein Fenster auf Grund der Rauchbeeinträchtigung ständig geschlossen halten musste. Die Wesentlichkeit der Beeinträchtigung kann danach nicht zweifelhaft sein.
Verfahrensfehlerhaft führt das Landgericht zudem in seiner Begründung weiter aus, eine Beeinträchtigung des Klägers könne schon deshalb von vornherein nicht häufig eintreten, weil in O. Westwinde vorherrschen würden. Der Kläger hat nämlich das Gegenteil durch Auskunft des Wetteramts B. unter Beweis gestellt. Im Übrigen dürfte es offenkundig sein, dass auch im Raum O. die vom Kläger als Voraussetzung einer Beeinträchtigung beschriebenen Wetterlagen (also Wind von Nord, Nordost, Ost, Südost und relative Windstille) zwar nicht die Regel sind, aber keineswegs selten eintreten.