Abschnitt 2.18 DfBrucVO - Zu § 18
Bibliographie
- Titel
- Durchführung der Brucellose-Verordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- DfBrucVO,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78510000034001
1.
In jedem nicht anerkannten und somit hinsichtlich des Vorkommens von Brucellose ungewissen Rinderbestand müssen die erforderlichen Maßnahmen zur Erreichung der amtlichen Anerkennung durchgeführt werden. In die Untersuchungen sind alle über 12 Monate alten Rinder einzubeziehen. Ausnahmen für die Untersuchung von Rindern unter 2 Jahren entsprechend § 3 Abs. 1 Satz 3 sind hier nicht vorgesehen. Bei Neuaufbau eines Bestandes mit Rindern aus anerkannten Beständen gilt § 19 Nr. 2 der Verordnung.
2.
Rinder aus nicht anerkannten Beständen dürfen nach der Richtlinie des Rates der EWG zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen nicht in den innergemeinschaftlichen Handel gelangen oder mit Tieren in Berührung kommen, die für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmt sind. Eine Genehmigung zum Entfernen von Rindern aus solchen Beständen darf nur zum Schlachten erteilt werden.
3.
Mit der Genehmigung der Abgabe von Rindern zum Schlachten ist dem Besitzer die Verpflichtung zur unverzüglichen Vorlage von Schlachtbescheinigungen aufzuerlegen.