§ 12 NÖbVIG - Verletzung von Amtspflichten
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure (NÖbVIG)
- Amtliche Abkürzung
- NÖbVIG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21160
(1) 1Verletzen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Bestellte schuldhaft die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Amtspflichten, so kann die Aufsichtsbehörde folgende Maßnahmen verhängen:
- 1.
Verweis,
- 2.
Geldbuße bis zu 20 000 Euro,
- 3.
Amtsenthebung.
2Wird aus der Pflichtverletzung ein wirtschaftlicher Vorteil gezogen, so kann das Höchstmaß nach Satz 1 Nr. 2 bis zum Zweifachen des Vorteils überschritten werden.
(2) 1Sind seit der Verletzung der Amtspflicht mehr als drei Jahre vergangen, so darf ein Verweis oder eine Geldbuße nicht mehr ausgesprochen werden. 2Der Lauf der Frist ist für die Dauer eines Strafverfahrens wegen desselben Sachverhalts gehemmt.