Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 16.11.2005, Az.: 1 A 337/04
Alimentation; Amtsangemessene Alimentation; beamtenrechtliche Fürsorgepflicht; Entkoppelung (Status und Funktion); Ernennungsanspruch; Fürsorgepflicht; Geldausgleich; herausgehobene Funktion; höherwertiger Dienstposten; Leistungsgrundsatz; Planstelle; Schadensersatz; unbefristete Wahrnehmung eines Amtes; Zulage; Ämterbewertung
Bibliographie
- Gericht
- VG Lüneburg
- Datum
- 16.11.2005
- Aktenzeichen
- 1 A 337/04
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2005, 50838
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs 1 BBesG
- § 18 BBesG
- § 19 Abs 2 BBesG
- § 45 BBesG
- § 46 Abs 1 S 1 BBesG
- § 51 Abs 1 BBesG
- § 126 Abs 3 BRRG
- Art 3 Abs 1 GG
- Art 33 Abs 5 GG
- Art 74a Abs 1 GG
- § 87 BG ND
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Ein Beamter, der seit über zehn Jahren einen seinem statusrechtlichen Amt nicht entsprechenden höherwertigen Diensposten wahrnimmt, hat weder Anspruch auf Geldausgleich auf der Grundlage des Besoldungsrechts oder der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums noch Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung der Fürsorgepflicht. Eine § 18 BBesG widersprechende, auf Dauer angelegte Entkoppelung von statusrechtlichem Amt und Funktion kann noch nicht angenommen werden, wenn eine Beförderung des Beamten unter Berücksichtigung des Leistungsgrundsatzes noch möglich ist.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung von Geldausgleich und hilfsweise von Schadensersatz wegen der unbefristeten Wahrnehmung eines höherwertigen Dienstpostens seit über zehn Jahren.
Der am 19. Mai 1963 geborene Kläger ist seit 1983 in der niedersächsischen Finanzverwaltung als Beamter beim Finanzamt F. tätig. In der Zeit von 1986 bis 1993 war er Bewertungsprüfer, Bearbeiter für Grunderwerbssteuer sowie Amtsprüfer. Am 1. Februar 1989 wurde er zum Steuerinspektor ernannt und am 1. Oktober 1992 zum Steueroberinspektor (Besoldungsgruppe A 10 BBesO) befördert. Seit dem 1. Oktober 1993 nimmt er die Aufgaben des Leiters der Vollstreckungsstelle des Finanzamtes F. (Dp. 700) wahr, dessen Dienstposten nach A 11 BBesO bewertet ist. Am 7. Februar 1994 wurde ihm der mit der Besoldungsgruppe A 11 BBesO bewertete Dienstposten 700 übertragen. Seine dienstlichen Beurteilungen zu den jeweiligen Stichtagen 1. Oktober der Jahre 1996, 1999 und 2002 schließen jeweils mit dem Gesamturteil „vollbefriedigend“; zudem ist jeweils seine Eignung als Bearbeiter auf einem nach Besoldungsgruppe A 11 BBesO bewerteten Dienstposten festgestellt worden. Bei den Beurteilungen ist ausweislich eines Vermerkes in der zusammenfassenden Stellungnahme dieser drei Beurteilungen des Weiteren ausgeführt, bei der Beurteilung sei berücksichtigt worden, dass der Kläger seit dem 1. Oktober 1993/7. Februar 1994 die Aufgaben eines mit der Besoldungsgruppe A 11 BBesO bewerteten Dienstpostens wahrnehme.
Gegen die letzte Beurteilung zum Stichtag 1. Oktober 2002 wandte sich der Kläger mit dem Ziel, das Gesamturteil auf „gut“ anzuheben. Diesen Änderungsantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 12. August 2003 ab, den Widerspruch des Klägers hiergegen wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 9. Februar 2004 als unbegründet zurück. Hiergegen erhob der Kläger daraufhin am 15. März 2004 Klage, die das Verwaltungsgericht Lüneburg - Einzelrichter - mit Urteil vom 25. April 2005 abwies (Az. 1 A 156/04). Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Zulassung der Berufung beantragt, über die das Nds. OVG noch nicht entschieden hat (Az. 5 LA 117/05).
Mit einem bei der Beklagten am 26. März 2004 eingegangenen Schreiben beantragte der Kläger die Gewährung von Schadensersatz wegen Verletzung der Fürsorgepflicht, die darin liege, dass er seit zehn Jahren einen Dienstposten wahrnehme, der nach Besoldungsgruppe A 11 BBesO bewertet sei, er als Steueroberinspektor aber immer noch nach Besoldungsgruppe A 10 BBesO besoldet werde. Auch wenn ein Beamter grundsätzlich zwar keinen Anspruch auf Beförderung habe und ein Dienstherr einen Beamten für längere Zeit einen höherwertigen Dienstposten wahrnehmen lassen könne, könne sich diese Zeit nicht auf zehn Jahre erstrecken. Der ihm entstandene Schaden sei als Unterschiedsbetrag zwischen den Besoldungen nach den Besoldungsgruppen A 10 BBesO und A 11 BBesO für wenigstens drei Jahre zu berechnen. Für die Zeit vom 1. Januar 2001 bis zunächst zum 31. März 2004 sei dieser mit einem - vom Kläger näher erläuterten - Betrag von 9.561,20 EUR in Ansatz zu bringen.
Mit Bescheid vom 21. April 2004 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Gewährung von Schadensersatz ab. Zur Begründung führte sie an, aus der aus § 18 Satz 1 BBesG folgenden normativen Verknüpfung zwischen dem Amt im funktionellen Sinn und dem Amt im statusrechtlichen Sinn folge nicht, dass ein Beamter, dem eine höherwertige Funktion übertragen worden sei, auch einen Anspruch auf eine zeitgleiche Übertragung des dieser Funktion zugeordneten statusrechtlichen Amtes habe. Vielmehr sei in § 19 Abs. 2 BBesG ausdrücklich bestimmt, dass die Erfüllung der dort genannten Voraussetzungen allein keinen Anspruch auf die Besoldung aus diesem Amt auslöse. Ein Beamter könne somit in einer höher bewerteten Funktion beschäftigt werden, ohne dass sich daraus eine Verpflichtung zu einer Beförderung ergebe. Insoweit werde auch auf § 14 Abs. 5 NBG verwiesen. Zwar könne eine Begrenzung dieses Grundsatzes aus der dem Dienstherrn obliegenden Fürsorgepflicht folgen. Dieser Fürsorgepflicht könne der Dienstherr indes nur im Rahmen der ihm gesetzlich eingeräumten Möglichkeiten nachkommen. Der Umstand, dass dem Kläger seit dem 7. Februar 1994 ein mit der Besoldungsgruppe A 11 BBesO bewerteter Dienstposten übertragen worden sei, er aber noch nicht entsprechend besoldet werde, sei zwar unbefriedigend, vom Dienstherrn aber nicht zu vertreten. Eine Beförderung setze nicht nur die Übertragung eines entsprechend bewerteten Dienstpostens voraus. Es müsse darüber hinaus eine entsprechende Planstelle vorhanden sein und der Beamte müsse zur Beförderung heranstehen, d. h. er müsse auf dem ersten Platz in der Beförderungsrangfolgenliste stehen. Diese Voraussetzungen seien im Fall des Klägers nicht gegeben. Der Beförderung des Klägers stehe maßgeblich entgegen, dass die Zahl der Dienstposten und die Zahl der Planstellen nicht deckungsgleich seien. In welcher Zahl Beförderungsplanstellen ausgebracht würden, obliege allein der Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers. Dieser orientiere sich allein am öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Erfüllung öffentlicher Aufgaben und erfolge nicht in Wahrnehmung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Die Vorgaben im Haushaltsplan könnten mithin subjektive Rechte eines Beamten, insbesondere den Bewerbungsverfahrensanspruch, nicht verletzen. Erst wenn eine Planstelle im Wege der Beförderung zu besetzen sei, habe der Dienstherr bei seiner Auswahlentscheidung die Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG und des § 8 Abs. 2 NBG zu beachten. Diese seien bei allen Beförderungen in den zurückliegenden Jahren beachtet worden. In frei werdende Stellen seien nur Beamte eingewiesen worden, die dem Kläger in der Beförderungsrangfolge aufgrund ihres Gesamturteils in den dienstlichen Beurteilungen leistungsmäßig vorausgegangen seien. Zu bedenken sei in diesem Zusammenhang auch, dass über einhundert Beamte mit dem Gesamturteil „gut“, die dem Kläger in der Beförderungsrangfolge vorgingen, ebenfalls noch nicht befördert worden seien. Die Zeitdauer des Innehabens eines Dienstpostens könne dem Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung nicht vorgehen, da dies eine Verletzung des verfassungsrechtlich verankerten Leistungsprinzips darstellen würde. Dass der Kläger noch nicht befördert worden sei, beruhe somit nicht auf einer fehlerhaften Entscheidung des Dienstherrn. Eine solche wäre nur dann zu bejahen, wenn eine ausgewiesene Planstelle nur mit dem Kläger hätte besetzt werden dürfen. Dies sei aber nach seinem Platz in der Beförderungsrangfolge jedoch ausgeschlossen. Es fehle somit an einem für einen Schadensersatzanspruch erforderlichen Verschulden.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch mit der Begründung ein, die Aussagen der Beklagten, der Dienstherr könne der ihm obliegenden Fürsorgepflicht nur im Rahmen der ihm gesetzlich eingeräumten Möglichkeiten nachkommen und seine bislang ausgebliebene Beförderung sei vom Dienstherrn nicht zu vertreten, seien nicht zutreffend. Das Ärgernis bestehe gerade darin, dass das Land Niedersachsen als sein Dienstherr für die von ihm bewerteten Dienstposten nicht genügend entsprechend bewertete Planstellen bereitstelle. Auch wenn ein Dienstherr einen Beamten für längere Zeit einen höherwertigen Dienstposten wahrnehmen lassen dürfe, dürfe er dies aufgrund seiner seinen Beamten gegenüber bestehenden Fürsorgepflicht jedenfalls nicht über zehn - bzw. nach Rechnung der Beklagten - acht Jahre tun. Gerade hierin liege die Fürsorgepflichtverletzung. Er setze die Grenze bei einer Zeitspanne von fünf Jahren an, die in seinem Fall auf jeden Fall überschritten sei. Diese Verletzung der Fürsorgepflicht habe der Dienstherr auch zu vertreten. Denn die Diskrepanz zwischen höher bewerteten Dienstposten und nicht entsprechend bewerteten Planstellen sei gewollt, im Sinn des Schadensersatzrechtes also vorsätzlich herbeigeführt. Die von der Beklagten angeführten über einhundert Beamte, die in ihren dienstlichen Beurteilungen jeweils das Gesamturteil „gut“ erhalten hätten, aber noch nicht befördert worden seien, rechtfertigten kein anderes Ergebnis. Wenn diese Beamten wie er einen höherwertigen Dienstposten wahrnähmen, verletze der Dienstherr auch ihnen gegenüber die Fürsorgepflicht. Wenn diese Beamten keinen höherwertigen Dienstposten wahrnähmen, seien sie mit ihm nicht vergleichbar.
Mit Widerspruchsbescheid vom 9. August 2004 - zugestellt am 13. August 2004 - wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers unter Hinweis auf die Gründe des Ablehnungsbescheids vom 21. April 2004 zurück. Ergänzend führte sie aus: Soweit sich der Widerspruch des Klägers gegen die seiner Meinung nach nicht ausreichende Zahl von Planstellen im Haushalt richte, sei der Widerspruch bereits unzulässig. Denn er sei durch die Entscheidung des Parlaments, Planstellen nur in einer bestimmten Zahl auszubringen, nicht in einem eigenen subjektiven Recht verletzt. Die Aufstellung des Haushaltes orientiere sich allein am öffentlichen Interesse und erfolge gerade nicht in Wahrnehmung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Soweit der Kläger eine mögliche Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruches geltend mache, sei der Widerspruch unbegründet. Ein Verstoß gegen die bei einer Beförderungsentscheidung zu beachtende Pflicht zur Bestenauslese sei nicht gegeben. Nach der Beförderungsrangfolge gingen dem Kläger etliche Beamte vor, denen ebenfalls ein mit der Besoldungsgruppe A 11 BBesO bewerteter Dienstposten übertragen worden sei und die nach ihrer dienstlichen Beurteilung den Anforderungen in höherem Maße entsprächen als der Kläger. Wenn der Kläger aufgrund des Umstandes, dass er seit 1994 die Aufgaben eines höherwertigen Dienstpostens wahrnehme, bei einer Beförderungsentscheidung diesen Beamten vorgezogen würde, würde in unzulässiger Weise das Anciennitätsprinzip über das Leistungsprinzip gesetzt.
Daraufhin hat der Kläger am 10. September 2004 Klage erhoben, mit der er zunächst sein Schadenersatzbegehren weiterverfolgt hat. Im Laufe des Verfahrens hat er seinen Antrag umgestellt und mit dem Hauptantrag einen Anspruch auf Geldausgleich analog §§ 45, 46 BBesG und hilfsweise Schadensersatz geltend gemacht. Hierbei handele es sich nicht um eine Klageänderung, da das bisherige Klagebegehren weder durch ein anderes ersetzt werde noch ein weiteres Klagebegehren nicht in die Klage einbezogen werde. Denn beide Ansprüche zielten auf einen Ausgleich der unterwertigen Bezahlung des Klägers ab. Jedenfalls sei die Klageänderung als sachdienlich zuzulassen, da der Streitstoff unverändert geblieben sei und eine kurzfristige Beilegung des Streites durch das Gericht erwartet werden könne.
Die Gewährung eines Geldausgleichs analog §§ 45, 46 BBesG sei geboten. Eine Regelung für den Fall, dass einem Beamten eine unbefristete Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes zugemutet werde, fehle im Bundes- und Landesbesoldungsgesetz. § 45 BBesG sei nicht anwendbar, da er nur befristete Übertragungen betreffe, während § 46 BBesG nur bei vorübergehenden Übertragungen Anwendung finde. Ihrem Sinn und Zweck nach sei aber die Absicht des Gesetzgebers zu erkennen, dass eine höherwertige Tätigkeit, verbunden mit einer größeren Verantwortung, von einem Beamten ohne finanziellen Ausgleich nicht gefordert werden solle. Wenn dies aber bereits bei befristeten Wahrnehmungen höherwertiger Ämter gelte, müsse dies erst recht bei einer unbefristeten Wahrnehmung solcher Ämter gelten. Die Voraussetzungen für eine Rechtsanalogie lägen vor. Eine Regelungslücke sei gegeben. Hierbei sei auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 18 BBesG zu berücksichtigen, wonach eine auf Dauer angelegte Entkoppelung von Status und Funktion mit § 18 BBesG nicht vereinbar sei, und zwar unabhängig davon, ob es sich um ein funktionsgebundenes oder ein sonstiges Amt handele. Daher sei auch für die Ämter von Steueroberinspektoren und Steueramtmännern eine auf Dauer angelegte Entkoppelung von Status und Funktion, wie sie im Falle des Klägers vorliege, nicht zulässig. Vielmehr lasse sich aus § 18 BBGesG folgern, dass das statusrechtliche Amt und damit die Besoldung der Beamten dem Amt im funktionellen Sinne zu folgen habe. Die Regelungslücke habe der Gesetzgeber nicht gesehen, da er davon habe ausgehen können, dass die Beklagte als Teil der vollziehenden Gewalt § 18 BBesG beachten werde.
Zur Begründung seiner Schadensersatzklage vertieft und ergänzt der Kläger seinen bisherigen Vortrag. Der Dienstherr habe in diesem Zusammenhang zwar ein Ermessen, dieses gelte jedoch nicht unbeschränkt. In seinem Fall sei das Ermessen eingeschränkt. Da das ihm übertragene Amt nach Besoldungsordnung und Dienstpostenbewertung höher bewertet sei, sei nur seine entsprechend höhere Besoldung als Inhaber des Dienstpostens funktionsgerecht im Sinn des § 18 BBesG. Die bestehende Diskrepanz zwischen gesetzlicher Stellenbewertung und Besoldung widerspreche dem hergebrachten Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation. Durch die Übertragung des höherwertigen Dienstpostens des Leiters der Vollstreckungsstelle habe die Beklagte seine Funktionen so sehr vermehrt, dass er tatsächlich ohne eine dementsprechend höhere Alimentation ein anderes Amt im funktionellen Sinn ausübe. Zu seinem Schutz habe die Beklagte den Gleichklang zwischen gesetzlicher Stellenbewertung und beamtenrechtlichem Status einschließlich der diesem zugeordneten Besoldung herzustellen. Da er den höherwertigen Dienstposten seit dem 1. Oktober 1993 wahrnehme, sei davon auszugehen, dass er hierfür sehr gut geeignet sei und dass kein anderer Beamter für diesen Dienstposten in Betracht komme. Aus diesen Gründen könne die Beklagte seinem Anspruch auf Schadensersatz nicht entgegen halten, es fehle an einer Planstelle und er zähle nicht zu den Beamten, die für eine Beförderung heranstünden. Die Beklagte spalte seinen Dienstherrn, das Land Niedersachsen, zu Unrecht in verschiedene Rechtssubjekte, nämlich das „Parlament“ und den „Dienstherrn“, auf. Der Dienstherr sei vielmehr als Einheit zu sehen, dessen Aufgaben nur von verschiedenen Organen und Behörden wahrgenommen würden. Jedenfalls hätten die zuständigen Beamten der Beklagten ihm in Kenntnis des Umstandes, dass er über viele Jahre nicht dienstpostengerecht besoldet werden würde, den höherwertigen Dienstposten übertragen. Gerade hierin liege eine Verletzung der Fürsorgepflicht der Beklagten. Der Vortrag der Beklagten zu Beförderungsentscheidungen sei demgegenüber belanglos. Sein Schaden bestehe in der Differenz zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppen A 10 und A 11 BBesO für die Zeit seit dem 1. März 1999.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21. April 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. August 2004 zu verurteilen, an den Kläger einen geldlichen Ausgleich in analoger Anwendung der §§ 45, 46 BBesG vom 1. März 1999 an zu zahlen,
hilfsweise,
Schadensersatz in Höhe von 15.964,14 EUR zuzüglich 255,28 EUR monatlich bis zu einer Beförderung auf diesen Dienstposten zu zahlen,
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Umstellung des Klageantrags sei nach ihrer Auffassung eine Klägeränderung, da der Kläger nunmehr neben dem Schadensersatzanspruch einen Alimentationsanspruch geltend mache und damit der Streitgegenstand verändert werde. Es handele sich insoweit um ein aliud, da die Voraussetzungen verschieden seien und ein anderer Sachverhalt vorgetragen werden müsse. Dieser Klageänderung werde nicht zugestimmt. Sie sei auch nicht sachdienlich, da der Kläger nunmehr begründen müsse, warum ein analoge Anwendung der §§ 45, 46 BBesG in Betracht komme. Zudem ergebe sich die fehlende Sachdienlichkeit aus dem Umstand, dass der Hauptantrag sich unter Berücksichtigung von § 8 Abs. 2 Nds. AGVwGO gegen den falschen Beklagten richte. Denn sie sei nicht für Fragen der Besoldung zuständig.
In der Sache sei eine Analogie zu §§ 45, 46 BBesG nicht möglich, da eine Gesetzeslücke nicht bestehe. Der Kläger erfülle nicht die Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 45, 46 BBesG. Die besoldungsrechtlichen Regelungen seien abschließend. Der Beamte habe weder einen Anspruch auf entsprechende Besoldung nach Besoldungsgruppe A 11 BBesO, nur weil er die Obliegenheiten des höherwertigen Dienstpostens wahrnehme, noch einen Rechtsanspruch darauf, befördert zu werden. Er habe noch nicht einmal einen Anspruch gegen den Dienstherrn, dass dieser sich beim Besoldungs- oder Haushaltsgesetzgeber für die Herbeiführung einer Besoldungsverbesserung oder Schaffung einer Rechtsgrundlage für eine höhere Besoldung in Fällen wie dem vorliegenden einsetze. Insoweit könne sich der Beamte auch nicht auf die Fürsorgepflicht berufen. Etwas anderes könne nur gelten, wenn es sich um die Verwirklichung eines anderweitig geäußerten Willens des Gesetzgebers handele und nur die Beförderung dieser Beamten in Betracht komme. Der Gesetzgeber habe die Rechtsfolgen der §§ 45, 46 BBesG nicht auf den vorliegenden Fall erstrecken wollen. Eine Gesetzesanalogie sei in diesen Vorschriften nicht normiert. Auch eine Rechtsanalogie komme nicht in Betracht, weil es sich um auf einen eng begrenzten Bereich zugeschnittene Ausnahmevorschriften handele mit einer außergewöhnlichen Rechtsfolge, die nicht unumstritten seien. Zwar sei § 18 BBesG in diesem Zusammenhang zu entnehmen, dass für den Fall, dass eine Funktion bewertet und einem Amt zugeordnet sei, dieses Amt dem diese Funktion ausübenden Beamten zumindest nach einer gewissen Zeit auch auf Dauer zu verleihen sei. Dies setze aber voraus, dass auch die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen in seiner Person erfüllt seien und eine entsprechende Stelle zur Verfügung stehe. Denn die alleinige Wahrnehmung des höherwertigen Amtes löse keinen Anspruch auf höhere Bezahlung aus. Eine Verpflichtung zur Schaffung der haushaltsrechtlichen Erfordernisse könne nur dann angenommen werden, wenn es sich um ein funktionsgebundenes Amt handele, was bei dem hier übertragenen Dienstposten des Leiters der Vollstreckungsstelle des Finanzamtes F. nicht anzunehmen sei. Es sei zu berücksichtigen, dass sich eine Analogie auch deshalb verbiete, weil diese Vorschriften nur zeitlich befristete Wahrnehmungen höherwertiger Dienstposten bzw. Aufgaben erfassten. Sonstige Fallgestaltungen habe der Gesetzgeber, dem im Bereich des Besoldungsrechts ein weiter Gestaltungsspielraum zustehe, bewusst nicht erfassen wollen. Schließlich werde auf § 51 BBesG hingewiesen, wonach andere als die geregelten Zulagen nur gewährt werden dürften, soweit dies bundesgesetzlich bestimmt sei. Dies decke sich mit § 2 Abs. 1 BBesG.
Als Anspruchsgrundlage komme auch die Fürsorgepflicht nicht in Betracht, die abschließend durch Spezialvorschriften des öffentlichen Dienstrechts geregelt werde. Soweit es um die Alimentierung gehe, geschehe dies abschließend durch die Vorschriften über die Besoldung, die eine offensichtlich nicht beabsichtigte Lücke in der geschuldeten Fürsorge nicht erkennen ließen.
In Bezug auf den geltend gemachten Schadensersatzanspruch wiederholt und vertieft sie zur Begründung die bisherigen Ausführungen in ihren angefochtenen Bescheiden. Aus § 19 Abs. 2 BBesG folge, dass ein Beamter grundsätzlich in einer höher bewerteten Funktion beschäftigt werden könne, ohne dass sich daraus eine Verpflichtung des Dienstherrn zu einer Beförderung des Beamten ergebe. Da der Kläger in der Beförderungsrangfolgenliste nur an Platz 213 stehe, stehe er auch nicht zur Beförderung an. Dem Vortrag des Klägers, nur er komme für diesen Dienstposten in Betracht, sei ausdrücklich zu widersprechen. Die Schaffung von entsprechenden Planstellen in ausreichender Zahl obliege zudem nicht der Beklagten, sondern dem Haushaltsgesetzgeber, für dessen Handeln sie nicht verantwortlich sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
Bei der Umstellung des Klageantrags auf die Gewährung eines Geldausgleichs und hilfsweise eines Schadensersatzes handelt sich um eine Klageänderung im Sinne von § 91 Abs. 1 VwGO, da sowohl der Klageantrag als auch der Klagegrund sich geändert haben. Der nunmehr mit dem Hauptantrag verfolgte Zahlungsanspruch analog §§ 45, 46 BBesG hat alimentativen Charakter und unterscheidet sich insoweit von dem bisher geltend gemachten Schadensersatzanspruch. Diese Klageänderung ist sachdienlich, da der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt und ein weiterer Prozess betreffend eine höhere amtsangemessene Alimentation des Klägers vermieden wird. Der Sachdienlichkeit steht nicht entgegen, dass der Anspruch auf Geldausgleich gegen die Beklagte gerichtet wird. Denn es handelt sich hierbei nicht um einen Anspruch, der bereits im Bundesbesoldungsgesetz normiert ist und der gegenüber dem Niedersächsischen Landesamt für Besoldung und Versorgung geltend zu machen ist, sondern um einen über die gesetzlichen Besoldungsansprüche hinausgehenden Anspruch, über dessen Voraussetzungen zunächst der Dienstherr des Beamten, also die Beklagte, zu entscheiden hat.
1. Die geänderte Klage ist in Bezug auf den Hauptantrag zulässig, aber unbegründet.
Gegen die Zulässigkeit der geänderten Klage bestehen keine Bedenken. Insbesondere kann auf das grundsätzlich durchzuführende Vorverfahren in Bezug auf den Anspruch auf Geldausgleich analog §§ 45, 46 BBesG aus prozessökonomischen Gründen verzichtet werden, da die Beklagte sich hierauf eingelassen hat.
Die Klage ist jedoch unbegründet, da ein Anspruch des Klägers auf Geldausgleich sich weder unmittelbar noch in analoger Anwendung aus den Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes herleiten lässt. Es folgt ein solcher Anspruch auch nicht aus den in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums.
Der Kläger kann seinen Anspruch auf Geldausgleich nicht auf § 45 Abs. 1 Satz 1 und 2 BBesG stützen. Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 BBesG kann der Beamte eine Zulage zu seinen Dienstbezügen erhalten, wenn ihm eine herausgehobene Funktion außer in den Fällen des § 46 BBesG befristet übertragen wird. Nach § 45 Abs. 1 Satz 2 BBesG gilt Satz 1 entsprechend für die Übertragung einer herausgehobenen Funktion, die üblicherweise nur befristet wahrgenommen wird. Bei der Wahrnehmung des Dienstposten des Leiters der Vollstreckungsstelle des Finanzamts F. handelt es sich nicht um eine herausgehobene Funktion im Sinne dieser Vorschriften. Für die Annahme einer herausgehobenen Funktion ist über die höhere Bewertung der übertragenen Funktion im Vergleich zu dem statusrechtlichen Amt des Dienstposteninhabers hinaus erforderlich, dass sie außerhalb der bestehenden Verwaltungshierarchie liegt. Nicht ausreichend ist, dass die Funktion in ihrer Wertigkeit über dem statusrechtlichen Amt des Dienstposteninhabers liegt (vgl. Schwegmann/Summer, Bundesbesoldungsgesetz, Stand: August 2005, § 45 , Rn. 5). So verhält es sich aber hier. Dem Kläger ist ein höherwertiger Dienstposten übertragen worden, mit dem jedoch keine außerhalb der Verwaltungshierarchie liegende Funktion verbunden ist. Darüber hinaus scheidet die Gewährung dieser Zulage vorliegend aus, weil dem Kläger der Dienstposten nicht befristet übertragen worden ist und es sich auch nicht um eine Funktion handelt, die üblicherweise befristet übertragen wird.
Die Gewährung einer Zulage gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG kommt ebenfalls nicht in Betracht. Hiernach erhält ein Beamter, dem die Aufgaben eines höherwertigen Amtes vorübergehend vertretungsweise übertragen werden, nach 18 Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgabe eine Zulage, wenn in diesem Zeitpunkt die haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes vorliegen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend bereits deshalb nicht erfüllt, weil dem Kläger der Dienstposten des Leiters der Vollstreckungsstelle des Finanzamts F. nicht vorübergehend vertretungsweise übertragen worden ist (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 29.4.2005 - BVerwG 2 C 29.04 -, DVBl. 2005, 1145).
Auch aus § 18 BBesG kann der Kläger keinen besoldungsrechtlichen Anspruch herleiten, wonach die Funktionen der Beamten, Richter und Soldaten nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen sind (Satz 1) und daneben die Ämter nach ihrer Wertigkeit unter Berücksichtigung der gemeinsamen Belange aller Dienstherren den Besoldungsgruppen zuzuordnen sind (Satz 2). Diese Vorschrift enthält keine Regelung der Folgen für den Fall, dass einem Beamten unbefristet ein höherwertiger Dienstposten übertragen wird, ohne ihm das damit verbundene höhere statusrechtliche Amt zu verleihen.
Ein Anspruch auf Geldausgleich in analoger Anwendung der §§ 45, 46 BBesG scheidet ebenfalls aus. Dem Dienstherrn ist es nach den Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes verwehrt, dem Beamten eine über die Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes hinausgehende Besoldung, Vergütung, Zulage oder andere Form der Alimentation zu gewähren. Dies folgt allgemein aus § 2 Abs. 1 BBesG und für den Bereich der Zulagen speziell aus der Vorschrift des § 51 Abs. 1 BBesG, wonach andere als im BBesG geregelte Zulagen nur gewährt werden dürfen, wenn sie bundesgesetzlich vorgesehen sind. Der Bundesgesetzgeber hat insoweit im Rahmen seines weiten Gestaltungsspielraums im Bereich des Besoldungsrechts von seiner in Art. 74a Abs. 1 GG verankerten Gesetzgebungskompetenz abschließend Gebrauch gemacht und einen alimentativen Anspruch des Beamten für den Fall, dass ihm ein höherwertiger Dienstposten unbefristet übertragen worden ist, nicht normiert. Insoweit ist auch nicht von einer unbeabsichtigten Regelungslücke auszugehen. Vor Inkrafttreten der geltenden Regelung des § 46 BBesG war die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes ohne Ausnahme besoldungsrechtlich indifferent, d. h. ein Anspruch auf eine höhere, dem wahrgenommenen Dienstposten entsprechende Besoldung sollte nach dem Willen des Besoldungsgesetzgebers nicht schon mit der Übertragung des für den Beamten höherwertigen Dienstpostens entstehen. An diesem Grundsatz hat der Gesetzgeber auch nach der Schaffung des § 46 BBesG festhalten wollen, da er die in dieser Vorschrift enthaltene Zulagenregelung als Ausnahme von diesem Grundsatz sehr eng gefasst und die Gewährung der Zulage an erhebliche Einschränkungen in organisatorischer, zeitlicher, haushaltsrechtlicher und laufbahnrechtlicher Hinsicht geknüpft hat (vgl. dazu auch BVerwG, Urt. v. 29.4.2005 - BVerwG 2 C 29.04 -, DVBl. 2005, 1145). Der hiergegen gerichtete Einwand des Klägers, wenn der Gesetzgeber bereits eine befristete Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes für die Gewährung einer Zulage ausreichen lasse, müsse dies erst recht für die unbefristete Wahrnehmung eines solches Amtes gelten, greift demgegenüber nicht durch. Ungeachtet der Tatsache, dass es sich bei den Zulageregelungen der §§ 45, 46 BBesG um grundsätzlich nicht der Analogie fähige Ausnahmevorschriften handelt, setzen diese Regelungen das Vorliegen der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen voraus. Denn nach § 45 Abs. 3 BBesG entscheidet der Dienstherr über die Zulage nur im Rahmen haushaltsrechtlicher Bestimmungen und nach § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG kommt die Gewährung der Zulage nur bei Vorliegen der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des Amtes, also bei Vorliegen einer Planstelle für das Amt, dessen Aufgaben vom Beamten wahrgenommen werden, in Betracht. Diese haushaltsrechtlichen Voraussetzungen sind im Falle des Klägers nicht gegeben. Die Beklagte hat zu Recht darauf verweisen dürfen, dass der Haushaltsgesetzgeber nicht in ausreichender Zahl Planstellen zur Verfügung stellt und sie deshalb gehindert ist, dem Kläger ein dem Dienstposten entsprechendes statusrechtliches Amt zu verleihen bzw. ihn in einer der Bewertung des Dienstpostens entsprechenden Weise zu besolden. Ohne die im Haushaltsplan vorgesehene Planstelle werden die erforderlichen Finanzmittel nicht zur Verfügung gestellt, um den Beamten zu besolden und sonstige Leistungen zu erbringen. Dieser Bezug zwischen dem von der Beklagten eingerichteten Dienstposten und den haushaltsrechtlichen Planstellen ist in § 49 Abs. 1 Satz 1 Nds. LHO verankert und kann auch nicht im Wege einer Analogie zu §§ 45, 46 BBesG umgangen werden.
Ein Anspruch auf Geldausgleich mit alimentativem Charakter kann schließlich nicht aus den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, insbesondere dem Leistungsprinzip, der Fürsorgepflicht oder dem Alimentationsprinzip hergeleitet werden.
Das in Art. 33 Abs. 5 GG verankerte Leistungsprinzip fordert nicht, dass jegliche Aufgabenerfüllung, die über die amtsgemäße Beschäftigung hinausgeht, auch finanziell honoriert wird (BVerwG, Urt. v. 28.04.2005 - BVerwG 2 C 29.04 -, DVBl. 2005, 1145).
Auch aus der Fürsorgepflicht (§ 87 NBG) ergibt sich nichts anderes. Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Fürsorgepflicht im Einzelnen grundsätzlich abschließend durch Spezialvorschriften des öffentlichen Dienstrechts geregelt ist. Soweit es um die Alimentierung des Beamten geht, geschieht dies abschließend durch die Vorschriften über die Besoldung, die - wie dargelegt - einen Anspruch auf Geldausgleich für die unbefristete Wahrnehmung eines höherwertigen Dienstpostens nicht vorsehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.9.2004 - BVerwG 2 C 61.03 -, BVerwGE 122, 65). Nur dann, wenn dem Beamten unzumutbare Belastungen entstehen und die die Fürsorgepflicht konkretisierenden gesetzlichen Vorschriften eine offensichtlich nicht beabsichtigte Lücke in der dem Beamten geschuldeten Fürsorge lassen, können unmittelbar aus der Fürsorgepflicht Ansprüche hergeleitet werden. Allerdings gebietet die Fürsorgepflicht nicht den Ausgleich jedweden Vermögensnachteils (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.9.2004 - BVerwG 2 C 61.03 -, BVerwGE 122, 65; Urt. v. 21.12.2000 - BVerwG 2 C 39.99 -, BVerwGE 112, 308).
Vor diesen Hintergrund kann der Kläger unmittelbar aus der Fürsorgepflicht einen Anspruch auf Geldausgleich nicht herleiten, da von einer offensichtlich unbeabsichtigten Regelungslücke des Besoldungsgesetzgebers nicht auszugehen ist. Zudem ist eine Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht nicht ersichtlich. Denn zum einen wird der Kläger jedenfalls nach der Besoldungsgruppe A 10 BBesO entsprechend seinem gegenwärtigen statusrechtlichen Amt alimentiert und zum anderen kann ein derartiger Anspruch aus der Fürsorgepflicht nur dann entnommen werden, wenn für die Besetzung der höher zu bewertenden Stelle kein anderer Beamter als der Stelleninhaber in Betracht kommt: Nur dann kann sich der Anspruch aus der Fürsorgepflicht zu einem Ernennungsanspruch (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 26.21991 - 2 OVG A 37/86 -, ZBR 1992, 213 [OVG Niedersachsen 26.02.1991 - 2 A 37/86] <214>) und damit auch zu einem Anspruch auf amtsangemessene Alimentation verdichten. Diese Voraussetzungen hat der Kläger jedoch nicht dargetan. Sie sind angesichts der von der Beklagten einzuhaltenden Beförderungsreihenfolge nach Maßgabe von Art. 33 Abs. 2 GG auch nicht ersichtlich.
Darüber hinaus bietet die Fürsorgepflicht auch keine Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Ausgleich von Vermögensnachteilen des Beamten, die durch rechtswidrige Maßnahmen des Dienstherrn veranlasst worden sind. Die Rechtswidrigkeit ist kein Merkmal, an das die Fürsorgepflicht anknüpft. Vielmehr sind Ansprüche, die aus der Verletzung einer Rechtspflicht, also hier der Fürsorgepflicht hergeleitet werden, prinzipiell dem Haftungsrecht zugeordnet. Zwar können sich aus der Verletzung der Fürsorgepflicht Schadensersatzansprüche ergeben. Deren Voraussetzungen richten sich aber nach den allgemeinen Vorschriften (BVerwG, Urt. v. 21.12.2000 - BVerwG 2 C 39.99 -, BVerwGE 112, 308).
Das Alimentationsprinzip hat der Gesetzgeber abschließend im BBesG konkretisiert. Es ist vorliegend dahingehend gewährleistet, dass die Besoldung des Klägers seinem statusrechtlichen Amt entsprechend gewährt wird. Mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG ist nur dann von einer unzulässigen Ungleichbehandlung des Klägers gegenüber Beamten, die den Dienstposten des Leiters der Vollstreckungsstelle in einem Finanzamt im Amt eines Steueramtmannes (Besoldungsgruppe A 11 BBesO) ausüben, auszugehen, wenn der Besoldungsgesetzgeber seinen ihm zustehenden Gestaltungsspielraum politischen Ermessens überschritten hat. Dies ist nur dann der Fall, wenn er äußerste Grenzen überschritten hat, jenseits derer sich gesetzliche Vorschriften bei der Abgrenzung von Lebenssachverhalten als evident sachwidrig erweisen, sofern nicht von der Verfassung selbst getroffene Wertentscheidungen entgegenstehen. Hingegen ist der Gleichheitssatz durch den Besoldungsgesetzgeber schon nicht dann verletzt, wenn er nicht die gerechteste, zweckmäßigste oder vernünftigste Lösung gewählt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.4.2005 - BVerwG 2 C 29/04 -, DVBl. 2005, 1145 = ZBR 2005, 306 m. zahlr. N.). Nach diesen Maßstäben sind die Grenzen des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums noch nicht überschritten, wenn der Besoldungsgesetzgeber die Wahrnehmung eines Amtes besoldungsrechtlich unterschiedlich behandelt, und zwar abhängig davon, ob der Beamte bereits das dem Dienstposten entsprechende statusrechtliches Amt inne hat oder dem Beamten dieses Amt mangels Planstelle und Beförderungsreife - wie hier im Falle des Klägers - noch nicht verliehen worden ist. Dies gilt auch in Anbetracht dessen, dass das Alimentationsprinzip den Dienstherrn zur Gewährung eines an Dienstrang, Bedeutung und Verantwortung des Amtes orientierten und damit Dienstverpflichtung und Dienstleistung berücksichtigenden angemessenen Lebensunterhaltes verpflichtet und die für die amtsgemäße Besoldung notwendige Zusammenschau von Amt im statusrechtlichen Sinne und Amt im funktionellen Sinne einer dauernden Trennung von Amt und Funktion grundsätzlich entgegensteht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 3.7.1985 - 2 BvL 16/82 -, BVerfGE 70, 251). In diesem Sinne geht zwar auch § 18 BBesG von der Verknüpfung des Amtes im abstrakt-funktionellen Sinne mit dem Amt im statusrechtlichen Sinne aus und erklärt eine auf Dauer angelegte Entkoppelung von Status und Funktion mit dem Alimentationsprinzip für unvereinbar (vgl. BVerfG, Beschl. v. 3.7.1985 - 2 BvL 16/82 -, BVerfGE 70, 251). Von einer dauerhaften Entkoppelung von Status und Funktion in diesem Sinne kann jedoch jedenfalls dann nicht gesprochen werden, wenn die Verleihung eines dem wahrgenommenen Dienstposten entsprechenden statusrechtlichen Amtes noch möglich ist, sobald der Beamte die Voraussetzungen einer Beförderung nach Maßgabe von Art. 33 Abs. 2 GG erfüllt. Nur wenn die Erlangung des dem Dienstposten entsprechenden statusrechtlichen Amtes aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen eindeutig ausgeschlossen ist, kann von einer § 18 BBesG widersprechenden und das Alimentationsprinzip verletzenden, auf Dauer angelegten Entkoppelung von Status und Funktion ausgegangen werden. So verhält es sich hier jedoch nicht, da der Kläger nach den Ausführungen der Beklagten immer noch die Möglichkeit hat, bei Vorliegen der haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen das Amt eines Steueramtmannes verliehen zu bekommen und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 11 BBesO eingewiesen zu werden. Dass der Kläger die Funktion des Leiters der Vollstreckungsstelle beim Finanzamt S. bereits seit über zehn Jahren ausübt, steht dem (noch) nicht entgegen.
2. Auch ein Schadensersatzanspruch, den der Kläger hilfsweise geltend gemacht hat, ist nicht gegeben.
Die Klage ist zwar diesbezüglich für zulässig zu erachten. Der Kläger hat den eigens vor Klageerhebung erforderlichen und inhaltlich näher bestimmten Antrag bei der Beklagten gestellt (vgl. zu diesem Erfordernis etwa Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 5. Aufl. 2001, Rdnr. 416 f. m. w. N.). Dem gemäß § 126 Abs. 3 BRRG erforderlichen Vorverfahren ist ebenfalls Genüge getan. Sie ist jedoch auch insoweit unbegründet, weil eine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten nicht vorliegt. Die Kammer verweist zur Begründung zunächst auf die angefochtenen Bescheide, dessen Begründungen sie folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO). Im Hinblick auf das Klagevorbringen sei noch Folgendes teils wiederholend, teils ergänzend ausgeführt:
Ein Beamter hat grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Beförderung. Auch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn besteht grundsätzlich nur in den Grenzen des bereits bekleideten statusrechtlichen Amtes. Aus dem Umstand, dass der vom Kläger wahrgenommene Dienstposten des Leiters der Vollstreckungsstelle des Finanzamtes Soltau nach der Besoldungsgruppe A 11 BBesO bewertet wird, während er nach der Besoldungsgruppe A 10 BBesO besoldet wird, ergibt sich für den Kläger nichts anderes. Die rechtliche Bewertung von Dienstposten, d. h. ihre Zuordnung zu statusrechtlichen Ämtern in einer bestimmten Besoldungsgruppe, erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungsrechts sowie des Haushaltsrechts durch den Dienstherrn gemäß dessen organisatorischen Gestaltungsfreiheit. Die erforderliche Konkretisierung der Zuordnung eines bestimmten Dienstpostens bleibt dem Haushaltsrecht und erst in dessen Rahmen der organisatorischen Gestaltung des Dienstherrn als Verwaltung überlassen. Ein Beamter hat mithin grundsätzlich weder unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht noch unter dem des Gleichheitssatzes Anspruch auf eine bestimmte Bewertung seines Dienstpostens, hier durch den Haushaltsgesetzgeber. Dieser entscheidet mit der - im Rahmen des Besoldungsrechts vorzunehmende - Ausbringung von Planstellen über die insbesondere qualitativen Anforderungen an die Erfüllung der auf den betreffenden Dienstposten wahrzunehmenden öffentlichen Aufgaben. Diese Entscheidung, einschließlich einer möglichen Abwägung der Prioritäten im Verhältnis zu anderen Aufgaben, dient allein dem öffentlichen Interesse, nicht auch einem beruflichen Fortkommensinteresse des mit der Wahrnehmung der Aufgaben betrauten oder zu betrauenden Beamten. Sie erfolgt somit auch nicht in Wahrnehmung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht. Die Frage, ob die in Betracht kommenden öffentlichen Interessen untereinander fehlerfrei abgewogen sind, berührt daher grundsätzlich nicht Rechte des Beamten. Eine Ausnahme ist lediglich dann in Betracht zu ziehen, wenn eine bewusste Manipulation des Haushaltsgesetzgebers zum Nachteil eines bestimmten Beamten festgestellt werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.5.1990 - BVerwG 2 C 16/89 -, NVwZ 1991, 375 m. w. N.; HessVGH, Beschl. v. 12.12.2003 - 1 TG 2749/03, ZBR 2005, 96 [BVerwG 08.09.2004 - BVerwG 1 D 18.03]).
Daraus folgt, dass aus der Wahrnehmung der Obliegenheiten eines höherwertigen Dienstpostens in aller Regel kein Anspruch des Beamten auf Verleihung eines entsprechenden Status folgt. Dies ergibt sich aus § 19 Abs. 2 BBesG. Diese Vorschrift korrespondiert mit § 18 Abs. 1 Satz 1 BBesG und stellt auch im Verhältnis zu den Funktionsmerkmalen klar, dass die Erfüllung der Funktionsmerkmale allein noch keinen Anspruch auf die Übertragung des Amtes gibt, d. h. dass auch die übrigen Voraussetzungen wie das Vorhandensein einer (besetzbaren) Planstelle und die Laufbahnvoraussetzungen zusätzlich gegeben sein müssen und die Amtsübertragung im personalwirtschaftlichen Ermessen des Dienstherrn liegt. Durch § 19 Abs. 2 BBesG ist klargestellt, dass die Besoldung nicht aus der Funktion, sondern ausschließlich aus dem Amt im statusrechtlichen Sinn, also aus der formalen Rechtsstellung des Beamten folgt (BVerwG, Urt. v. 24.1.1985 - BVerwG 2 C 39/82 -, NVwZ 1986, 123 m. w. N.; Schwegmann/Summer, Bundesbesoldungsgesetz, Kommentar, Stand: August 2005, § 19, Rn. 11).
Aus der vorzitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgt auch nicht, dass ein derartiger Anspruch nach einem bestimmten Zeitraum, in dem der Beamte den höherwertigen Dienstposten wahrgenommen hat, erwächst. Diesem Zeitraum wird vom Bundesverwaltungsgericht vielmehr keine Bedeutung beigemessen. Eine Pflicht, auf die Schaffung einer Planstelle hinzuwirken, ergibt sich mithin nicht aus der Dauer der Wahrnehmung des höher bewerteten Dienstpostens. Einer Entscheidung über die Frage, wie lange die Beschäftigung in einer höher bewerteten Funktion dauern darf, bedarf es daher nicht (vgl. auch Nds. OVG, Urt. v. 24.1.1995 - 2 L 190/92 -).
Anhaltspunkte dafür, dass der Haushaltsgesetzgeber zum Nachteil gerade des Klägers aus unsachlichen Gründen die Ausbringung einer höheren Planstelle verweigert, sind hier weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Haushaltsgesetzgeber selbst die Ausbringung einer höheren Planstelle für sachlich angebracht erachtet, sie im Fall anderer betroffener Beamter auch feststellbar vorgenommen hat und nur zum Nachteil gerade des betroffenen Beamten hiervon absieht, um diesem aus unsachlichen Gründen, solange er die Stelle innehabe, die Vorteile der an sich gewollten Planstellenausbringung nicht zukommen zu lassen (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 31.5.1990 - BVerwG 2 C 16.89 -, NVwZ 1991, 375). Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang vielmehr nachvollziehbar und vom Kläger unwidersprochen vorgetragen, dass über einhundert Beamte, die in ihren Beurteilungen das Gesamturteil „gut“ aufwiesen und dem Kläger mithin in der Beförderungsrangfolge vorgingen, mangels entsprechender Planstellen ebenfalls noch nicht befördert worden seien.
Nach alledem ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte ihre Fürsorgepflicht gegenüber dem Kläger verletzt hat. Der vom Kläger geltend gemachte Schadensersatzanspruch scheidet deshalb bereits mangels Pflichtverletzung aus.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.
Die Berufung wird gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zugelassen, ob von einer gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums verstoßenden Besoldung bzw. einer die Fürsorgepflicht verletzenden Beschäftigung eines Beamten auszugehen ist, wenn diesem unbefristet die Wahrnehmung eines höherwertigen Dienstpostens übertragen wird und der Beamte diesen Dienstposten seit über zehn Jahren ausübt.