Verwaltungsgericht Lüneburg
Beschl. v. 18.11.2005, Az.: 3 B 80/05

Verbot einer Versammlung auf Grund einer zuvor ergangenen Versammlungseinschränkung durch eine Allgemeinverfügung; Anforderungen an die Rechtmäßigkeit eines allgemeinen Versammlungsverbotes in Form einer Allgemeinverfügung im Rahmen eines Castor-Transportes; Gerichtliche Überprüfbarkeit eines polizeilichen Versammlungsverbotes; Indizwirkung von Rechtsverstößen bei Castor-Transporten in der Vergangenheit bei einer polizeirechtlichen Gefahrenprognose ; Ausschluss von Blockadeaktionen des Schienenverkehrs von der Versammlungsfreiheit; Gesamtheit aller Demonstrationsteilnehmer als maßgebliches Kriterium für die Beurteilung der polizeirechtlichen Gefahrenprognose; Anforderungen an den polizeilichen Notstand; Durchführung von Aktionen/ Demonstrationen während des von einer Allgemeinverfügung betroffenen Zeitraums als Grund für die Untauglichkeit der Verfügung; Möglichkeit der Differenzierung zwischen friedlichen und unfriedlichen Demonstrationsteilnehmern im Rahmen einer Allgemeinverfügung; Ökologische Bedeutung eines Castor-Transportes als Kriterium für die Rechtmäßigkeit eines Versammlungsverbotes; Sinn und Zweck bzw. Voraussetzungen für eine Allgemeinverfügung

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
18.11.2005
Aktenzeichen
3 B 80/05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 34138
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGLUENE:2005:1118.3B80.05.0A

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Die Feststellung, ob die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung einer Versammlung gefährdet ist, stellt eine polizeiliche Gefahrenprognose dar und ist als solche vollständig gerichtlich überprüfbar.

  2. 2.

    An den Grad der Wahrscheinlichkeit einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit sind umso weniger strenge Anforderungen zu stellen, je größer der zu erwartende Schaden ist. Je größer der Korridor und je länger der demonstrationsfreie Zeitraum ist, umso strenger sind die Anforderungen an den Grad der Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung.

  3. 3.

    Solange nicht zu erwarten ist, dass eine Demonstration insgesamt gewalttätig wird, muss der Schutz der Versammlungsfreiheit für die friedlichen Demonstrationsteilnehmer gewährleistet werden. Dies gilt auch dann, wenn einzelne Teilnehmer als gewalttägig auffallen.

In der Verwaltungsrechtssache
hat das Verwaltungsgericht Lüneburg - 3. Kammer -
am 18. November 2005
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

    Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

  2. 2.

    Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Polizeidirektion Lüneburg als Antragsgegnerin hat am 5. November 2005 eine sofort vollziehbare Allgemeinverfügung über eine räumliche und zeitliche Beschränkung des Versammlungsrechts innerhalb eines Korridors für den Castor-Transport erlassen und - in den Zeitungen der Region - öffentlich bekannt gemacht. Zwischen Lüneburg und dem Zwischenlager bei Gorleben werden auf Schiene und Straße, in einem dazugehörigen Sicherheitsbereich (jeweils 50 m) sowie in einem größeren Bereich um den Verladebahnhof Dannenberg für die Zeit des erwarteten Castor-Transportes öffentliche Versammlungen untersagt, die Verbote treten nach Durchfahrt des Transportes außer Kraft.

2

Wegen der Versammlungseinschränkungen aufgrund der Allgemeinverfügung hat die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 16. November 2005 eine angezeigte Versammlung der Antragstellerin vor dem Verladekran Dannenberg untersagt.

3

Eine Rechtsmittelbelehrung enthält das Schreiben nicht, er wurde auch nicht für sofort vollziehbar erklärt.

4

Mit weiterem Bescheid vom 17. November 2005 hat die Polizeidirektion Lüneburg eine angemeldete Versammlung der Antragstellerin auf der Kreisstraße 2 zwischen Gedelitz und Gorleben außerhalb des Geltungsbereiches der Allgemein Verfügung verboten und die sofortige Vollziehung angeordnet.

5

Die Antragstellerin hat am 17. November 2005 Klage erhoben und vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz beantragt.

6

II.

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann keinen Erfolg haben. Dies gilt hinsichtlich der Allgemeinverfügung (1.), des Schreibens vom 16. November 2005 hinsichtlich der Versammlung am Verladekran (2.) und hinsichtlich der Versammlung auf der K2 zwischen Gedelitz und Gorleben (3).

7

1.

Die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 5. November 2005 ist rechtmäßig, und es besteht ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse.

8

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist nach § 80 VwGO zulässig.

9

Nach § 80 Abs. 1 VwGO hat eine Klage gegen einen Verwaltungsakt aufschiebende Wirkung, so dass er in seiner Vollziehbarkeit gehemmt ist. Die Vollzugshemmung bedeutet, dass aus den Regelungen des Verwaltungsaktes während dieser Zeit keine rechtlichen und tatsächlichen Folgerungen gezogen werden dürfen, dass der Bescheid vorläufig nicht zwangsweise durchgesetzt werden darf. Ein Verwaltungsakt darf jedoch trotz einer eingelegten Klage etwa dann sofort vollzogen werden, wenn die Behörde die sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes im öffentlichen Interesse besonders anordnet (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 3 Satz 1 VwGO). So ist es hier: Die Polizeidirektion hat die Allgemeinverfügung für sofort vollziehbar erklärt (Ziff. V des Tenors, Ziff. 4 der Begründung). Das Gericht kann aber - wie es hier beantragt worden ist - auf Antrag die aufschiebende Wirkung wiederherstellen (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

10

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist jedoch unbegründet.

11

Im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hat das Gericht im Hinblick auf den Sofortvollzug eine eigene Ermessensentscheidung aufgrund der beiderseitigen Interessen zu treffen. Bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes, überwiegt das Interesse des Rechtsschutzsuchenden am Aufschub des Vollzuges, weil am Sofortvollzug eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes ein öffentliches Interesse nicht besteht. Ist der angefochtene Verwaltungsakt demgegenüber offensichtlich rechtmäßig und besteht ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse, ist der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzuweisen.

12

a)

Zum Formellen:

13

Die Antragsgegnerin ist für den Erlass der Allgemeinverfügung zuständig. Allerdings sind nach § 4 Ziff. 1 ZustVO-SOG für die Aufgaben nach dem Versammlungsgesetz grds. die Landkreise und großen selbstständigen Städte - wozu die Stadt Lüneburg gehört (§ 10 Abs. 2 NGO) - zuständig. Nach § 102 Abs. 1 NdsSOG können die Fachaufsichtsbehörden in ihrem Bezirk indes einzelne Maßnahmen zur Gefahrenabwehr an Stelle und auf Kosten der sachlich zuständigen Verwaltungsbehörde oder Polizeibehörde treffen, wenn dies zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist; in diesem Fall haben die Fachaufsichtsbehörden die zuständige Verwaltungsbehörde oder Polizeibehörde unverzüglich zu unterrichten. Nach § 5 Abs. 2 ZustVO-SOG führen die Polizeidirektionen die Fachaufsicht u.a. bei den versammlungsrechtlichen Aufgaben. Dies begründet die Zuständigkeit der Polizeidirektion. Denn es ist sachgerecht i.S.d. § 102 Abs. 1 NdsSOG, wenn die Polizeidirektion an Stelle der sonst zuständigen Stadt Lüneburg und der Landkreise Lüneburg und Lüchow-Dannenberg für die Transportstrecke ab Lüneburg bis zum Zwischenlager selbst eine Einzige einheitliche Verfügung (anstatt der sonst erforderlichen drei Verfügungen) erlässt.

14

Die Regelung über die Beschränkung des Versammlungsrechtes durch Allgemeinverfügung und deren öffentliche Bekanntmachung gemäß §§ 35 Satz 2, 41 Abs. 3 VwVfG sind gerechtfertigt. Grundsätzlich hat die Versammlungsbehörde (hier: die Polizeidirektion als Fachaufsichtsbehörde) nur die Befugnis, Verbote im Einzelfall auszusprechen, da nach dem Gesetz die Behörde nur "die" Versammlung oder "den" Aufzug verbieten kann. Dabei dem Castor-Transport jedoch mit einer Mehrzahl nur lose verbundener Veranstalter und einzelner Demonstrantengruppen ohne besondere eigene innere Struktur gerechnet werden muss, ist es nicht möglich, jedem einzelnen Teilnehmer oder Veranstalter gegenüber eine Einzelverfügung bekannt zu geben. Dies rechtfertigt ein allgemeines Versammlungsverbot in Form einer Allgemeinverfügung. Gerade bei einer Großdemonstration mit einer Vielzahl von Veranstaltern, die sich zeitlich, thematisch und räumlich ein bestimmtes Ziel mit besonderer Symbolwirkung setzen, liegt eine faktische Unmöglichkeit der Einzelzustellung von Versammlungsverfügungen vor, so dass eine Allgemeinverfügung nur durch eine öffentliche Bekanntgabe wirksam gemacht werden kann (Nds. OVG, Beschl. v. 16.9.2005 -11 LA 318/04 -; Dietel/Gintzel/Kniesel, Demonstrations- und Versammlungsfreiheit, 13. Aufl. 2004, § 15 Rdnr. 17).

15

b)

Zum Inhaltlichen:

16

Die Allgemeinverfügung ist in der Sache nicht zu beanstanden.

17

aa)

Nach § 15 Abs. 1 VersG kann die zuständige Behörde die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zurzeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzugs unmittelbar gefährdet ist. Durch diese Vorschrift wird das Grundrecht des Art. 8 GG, wonach alle Deutschen das Recht haben, sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln, beschränkt. Die Möglichkeit der Beschränkung der Versammlungsfreiheit ist in Art. 8 Abs. 2 GG ausdrücklich vorgesehen.

18

Die Frage, ob die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzugs unmittelbar gefährdet ist, unterliegt als polizeiliche Gefahrenprognose einer vollständigen gerichtlichen Überprüfung. Die Gefahrenprognose hat sich dabei gemäß § 15 Abs. 1 VersG auf die zurzeit des Erlasses der Verfügung "erkennbaren Umstände" zu beziehen. Der Begriff Umstände umfasst Tatsachen, Verhältnisse, Sachverhalte und sonstige Einzelheiten. Umstände sind "erkennbar", wenn sie offen zu Tage treten, oder wenn sie der zuständigen Behörde bei dem von ihr zu fordernden Bemühen um Sachverhaltsaufklärung zur Verfügung stehen. An die Gefahrenprognose dürfen keine zu geringen Anforderungen gestellt werden. Bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen reichen nicht aus. Die zuständige Behörde darf - anders ausgedrückt - eine die Versammlung einschränkende Verfügung erst erlassen, wenn bei verständiger Würdigung der erkennbaren Umstände die Durchführung der Versammlung mit Wahrscheinlichkeit eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit verursacht (BVerfG, Beschl. v. 14. 5. 1985 - 1 BvR 233, 341/81 -, BVerfGE 69, 315 - Brokdorf -). Dabei können an die Wahrscheinlichkeit umso geringere Anforderungen gestellt werden, je größer und folgenschwerer der drohende Schaden ist (Dietel/Gintzel/Kniesel, a.a.O., § 15 Rdnr. 30). Andererseits sind Anforderungen an die Gefahrenprognose umso höher, je größer der Korridor und je länger der demonstrationsfreie Zeitraum ist (Kniesel/ Poscher, Die Entwicklung des Versammlungsrechts 2000 - 2003, NJW 2004, 422, 429).

19

bb)

Hiervon ausgehend ist die von der Antragsgegnerin geregelte räumliche und zeitliche Beschränkung des Versammlungsrechts innerhalb des Korridors für den Castor-Transport nach § 15 Abs. 1 VersG nicht fehlerhaft. Es besteht die hohe Wahrscheinlichkeit einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit. Es sind erkennbare Umstände, d.h. Tatsachen, Sachverhalte und sonstige Einzelheiten gegeben, die eine unmittelbare Gefährdung begründen.

20

(1.)

Hinsichtlich der vergangenen Castor-Transporte werden in der Allgemeinverfügung eine Vielzahl von Rechtsgüterverletzungen im Zusammenhang mit Castor-Transporten aufgezählt. Ferner werden zahlreiche Indizien aufgeführt, die auch bei dem nunmehr bevorstehenden Transport für mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartende Rechtsgüterverletzungen sprechen. Zusammengefasst zu den einzelnen Tatsachen und Sachverhalten:

21

Im März 2001 Gleisblockade von 400 bis 500 Personen bei Wendisch Evern; bei der Esso-Wiese in Dannenberg Übergriffe auf Polizeibeamte und Polizeifahrzeuge durch Steinwurf, Molotow-Cocktails, Signalmunition, Gullydeckel, Flaschen. Im November 2001 Unterhöhlung von Gleisanlagen bei Hitzacker; Gleisbesetzungen von rund 600 Personen bei Hitzacker und Sachbeschädigungen an Polizeifahrzeugen (zerstochene Reifen). Im November 2002 Unterhöhlung der Kreisstraße zwischen Quickborn und Langendorf; Straßenblockaden durch Bäume und Heuballen; Beschädigung vom 38 Polizeifahrzeugen in Hitzacker (Reifen zerstochen, Scheiben eingeworfen). Im November 2003 Sitzblockade der Schienenstrecke von 150 Personen bei Rohstoff; Übergriffe auf Polizeibeamte und Polizeifahrzeuge (Werfen von kleistergefüllten und farbgefüllten Eimern und Plastiktüten, Werfen von Holzscheiten - dadurch Verletzungen von 3 Beamten -, Feuerwerksraketen). Im November 2004 in Hitzacker Übergriffe auf die Polizei durch 500 Personen (Beschießen mit Signalmunition, Werfen von Flaschen, Steinen, Ölbeuteln); Flaschen- und Strohwürfe auf Polizeibeamte in Langendorf; brennende Strohballen auf der Transportstrecke; Blockaden durch gefällte Bäume; Werfen von Molotow-Cocktails auf Polizeibeamte im Bereich Harlingen; Verwendung von Schienenhemmschuhen (so genannte "VoIXskrallen") auf den Gleisen der Bahnstrecke zwischen Lüneburg und Dannenberg; Versuch von Ankettaktionen auf den Schienen bei Bad Bevensen; Treckerblockade der Straße in Groß Gusborn; Sitzblockade in Laase.

22

Im Hinblick auf den bevorstehenden Transport rechnet die Antragsgegnerin mit einem höheren Demonstrationsaufkommen und nennt im Hinblick auf die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung u.a. folgende Tatsachen, Verhältnisse und Sachverhalte:

23

In Stade hat bereits im April 2005 eine Ankettaktion auf den Gleisen stattgefunden. Die Bürgerinitiative Umweltschutz hat zu "Druck der Straße" und "Druck an der Schiene" aufgerufen. Die Initiative "Widersetzen" hat angekündigt, dass sie sich auf der Straße niederlassen wird. Eine andere Initiative hat zur Blockierung und Sabotierung der Atomtransporte aufgerufen. Im August haben im Zusammenhang mit einem Gerichtstermin beim Amtsgericht Dannenberg mehrere Personen auf einen am Boden liegenden Polizeibeamten eingeschlagen und eingetreten. Im September 2005 hat eine Gruppe von 250 Personen versucht, das Zwischenlager in Gorleben zu besetzen, wobei mehrere Polizeibeamte verletzt wurden. In einem Sommercamp in Riebau ist Anfang August unter anderem das "Zertrennen von Schienenprofilen" geübt worden. Es sind Bauanleitungen für die so genannten "VoIXskrallen" veröffentlicht worden. In Woltersdorf wurde im September ein Brandanschlag auf Polizeiunterkünfte vorgenommen, wobei ein Schaden von rund 2,8 Millionen Euro entstanden ist. Im Zusammenhang mit dem Brandanschlag wurde von Castorgegnern offen Sympathie geäußert, und es wurde auf Internetseiten bei "IndyMedia" unter anderem kommentiert: "Polizeiunterkünfte interessieren uns brennend! ...Castor stoppen!", sowie: "Dabei begreifen wir militante Aktionen als eine logische Antwort auf den Polizeistaat. Das Abbrennen der Polizeicontainer war so eine Antwort". Es wird im Internet dazu aufgerufen, "Gorleben zu einem Desaster" zu machen, es wird aufgerufen zu einem "Widerstandsnetz an der Schienenstrecke" und schließlich zu einem "Spaß bei der Bullenjagd".

24

(2.)

Auf Grund der rechtlichen Würdigung der Gesamtheit der Tatsachen, Verhältnisse und Sachverhalte liegen erkennbare Umstände vor, nach denen die öffentliche Sicherheit bei Durchführung von Versammlungen direkt auf der Straße oder Schiene sowie in den sonstigen von der Allgemeinverfügung erfassten räumlichen Bereichen unmittelbar gefährdet ist (§ 15 Abs. 1 VefsG). Die Antragsgegnerin hat zu Recht die Befürchtung, dass es auch bei dem bevorstehenden Transport wieder zu gewalttätigen Ausschreitungen kommt. Die polizeiliche Gefahrenprognose wird vom Gericht in vollem Umfang geteilt. Die Erfahrungen aus den letzten Castor-Transporten und die Geschehnisse und Aufrufe in der jüngsten Vergangenheit rechtfertigen die Annahme, dass auch bei dem bevorstehenden Castor-Transport eine hohe Gefahr der Verletzung elementarer Rechtsgüter besteht: Blockaden von Abschnitten der Transportstrecke, Eingriffe in den Bahn- und Straßenverkehr, Sachbeschädigungen und Körperverletzungen. Es ist nach zutreffender Prognose der Polizeidirektion mit Störaktionen einzelner Demonstranten konkret zu rechnen. Es besteht die konkrete Befürchtung, dass durch verschiedene Aktionen die Transportstrecke blockiert werden soll. Denn es ist schon immer eine wesentliche Strategie eines Teils der Castorgegner gewesen, die Transportstrecke durch Schienenbesetzungen und Straßenbesetzungen über einen möglichst langen Zeitraum zu blockieren. Das ist nicht nur in der Vergangenheit so gewesen, sondern auch bei diesem Transport: Der Sprecher der Bürgerinitiative "X 1000 mal quer", Jochen Stay, hat nach Zeitungsmeldungen geplant, die Bahnstrecke zwischen Göhrde und Hitzacker zu besetzen, wobei passiver Widerstand geleistet werden soll; er hat hinzugefügt, dass die Demonstranten sicher nicht freiwillig von den Schienen gehen werden, und er hat erklärt, dass andere Gruppen auch versuchen würden, sich an den Gleisen anzuketten (Landeszeitung für die Lüneburger Heide -LZ - vom 15.11.2005). Dies bestätigt die Richtigkeit der Gefahrenprognose im Hinblick auf die Blockade. Gefährdet sind aber nicht nur die Durchführbarkeit der Castor-Transporte durch Blockierung der Transportstrecke, sondern auch die körperliche Unversehrtheit von Personen - insbesondere von Polizeibeamten -; ferner sind strafbewehrte Eingriffe in den Straßen- und Bahnverkehr sowie Beschädigungen von Sachen von erheblichem Wert zu befürchten. Dies rechtfertigt es, Versammlungen von der Transportstrecke selbst und dem übrigen von der Allgemeinverfügung erfassten Bereich fern zu halten.

25

Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf Folgendes:

26

Soweit mit Blockadeaktionen die Schienenstrecke betroffen ist, sind sie von vornherein nicht von der Versammlungsfreiheit gedeckt, und sie stellen eine nicht hinzunehmende Verletzung der öffentlichen Sicherheit dar (vgl. VG Lüneburg, Beschluss v. 22.3.2001, - 7 B 11/01 -, bestätigt durch den Beschl. des Nds. OVG v. 23.3.2001 -11 MA 1128/01 -; Urteil der Kammer v. 10.7.2003 - 3 A 265/01;. BVerfG Beschl v. 26.3.2001 -1 BvQ 15/01 -, NJW 2001 Seite 1411; Beschl. v. 12.3.1998 -1 BvR 2165/96 -). Aber auch eine dauerhafte Blockade von Straßen ist rechtswidrig und nicht von der Versammlungsfreiheit gedeckt. Insbesondere unterfallen Verhinderungs-Blockaden, die nicht nur Protest ausdrücken, sondern das realisieren wollen, was missbilligt wird, nicht dem Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG(BGH, Urt. v. 4. 11. 1997 - VI ZR 348/96 - NJW 1998, 377; BVerfG, Beschl. v. 24. 10. 2001 - 1 BvR 1190/90 u.a. - BVerfGE 104, 92 = NJW 2002, 1031 [BVerfG 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90]; Die-tel/Gintzel/Kniesel, a.a.O., § 15 Rdnr. 137). Unterhöhlungen von Straßen, Ausheben von Gullydeckeln, Errichtung von Straßensperren (zusätzlich zur Demonstration), Ankettaktionen sind als unfriedlich zu werten und liegen außerhalb des Schutzbereichs der Versammlungsfreiheit (Dietel/Gintzel/ Kniesel, a.a.O., § 15 RdNr. 148). Sachbeschädigungen von Polizeifahrzeugen und vor allem gewaltverbundene Übergriffe auf Polizeibeamte durch Flaschenwürfe, Steinwürfe, Farbbeutelwürfe, durch Schlagen und Treten sind Straftaten und haben mit dem Recht auf Versammlungsfreiheit nichts mehr zu tun.

27

(3.)

Die Allgemein Verfügung ist nicht deshalb fehlerhaft, weil durch sie das Versammlungsrecht auch für die friedlichen Teilnehmer beschnitten wird. Denn es liegt ein sog. unechter polizeilicher Notstand vor, so dass diese Beschränkung gerechtfertigt ist.

28

Es ist zunächst nicht erheblich, ob die Antragstellerin selbst die Rechtsverletzungen in der Vergangenheit und die jetzt gegebenen Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu verantworten hat oder nicht. Es kommt vorliegend nicht auf eine "Zurechenbarkeit von Störungen und Gefahren zu einem bestimmten Veranstalter an. Es ist auch nicht entscheidend, ob sich die Versammlungsteilnehmer, die sich der Versammlung der Antragstellerin anschließen werden, bei dem bevorstehenden Castor-Transport in den nächsten Tagen friedlich verhalten oder nicht. Denn die Allgemeinverfügung betrifft nicht nur die Antragstellerin, sondern alle Demonstrationsteilnehmer, d.h. eine unbestimmte Vielzahl potenzieller Adressaten/Versammlungsteilnehmer. Es kommt deshalb auf eine Gesamtbetrachtung an, d.h. ob aus dem Kreis aller Teilnehmer von Demonstrationen und sonstigen "Aktionen" entlang der Transportstrecke eine unmittelbare Gefahr der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu erwarten ist. Zu Recht hat deshalb die Polizeidirektion ihre Verfügung nicht nur auf Situationen bezogen, in denen Rechtsgütergefährdungen von der Versammlung selbst ausgehen, sondern auch auf solche, in denen Dritte aus Anlass der Versammlung und gegebenenfalls parallel zu deren Zielsetzung, wenn auch hinsichtlich der konkreten Umstände möglicherweise ohne Billigung durch den Veranstalter und Leiter der Versammlung, zu Störern werden (vgl. BVerfG, Beseht, v. 26.3.2001 -1 BvQ 15/01 -, a.a.O.).

29

Allerdings gilt die Allgemeinverfügung über das räumlich und zeitlich beschränkte Demonstrationsverbot auch für diejenigen Demonstrationsteilnehmer, die lediglich im Rahmen des rechtlich Zulässigen auf oder unmittelbar an der Transportstrecke friedlich demonstrieren wollen. Es kann auch davon ausgegangen werden, dass die Mehrzahl der Versammlungsteilnehmer friedlich und nicht unfriedlich ist und sich von Straftaten aus Anlass der Castor-Transporte distanziert. Steht demzufolge kollektive Unfriedlichkeit nicht zu befürchten, ist also nicht damit zu rechnen, dass die Demonstration im Ganzen einen gewalttätigen oder aufrührerischen Verlauf nimmt, dann muss für die friedlichen Teilnehmer der von der Verfassung jedem Staatsbürger garantierte Schutz der Versammlungsfreiheit grundsätzlich auch dann erhalten bleiben, wenn einzelne andere Demonstranten oder eine Minderheit Ausschreitungen begehen. Würde nämlich unfriedliches Verhalten Einzelner für die gesamte Veranstaltung und nicht nur für die Täter zum Fortfall des Grundrechtsschutzes führen, hätten diese es in der Hand, Demonstrationen "umzufunktionieren" und entgegen dem Willen der anderen Teilnehmer rechtswidrig werden zu lassen. Behördliche Maßnahmen müssen sich deshalb primär gegen die Störer richten, und nur unter den besonderen Voraussetzungen des polizeilichen Notstandes können Regelungen für die Versammlung als ganze ergriffen werden (BVerfG, Beschl. v. 14.5.1985 -1 BvR 233 u.a./81 -, a.a.O., - Brokdorf-). Erlaubt die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zu Art. 8 GG Beschränkungen der Versammlungsfreiheit aus dem Gesichtspunkt polizeilichen Notstands, führt das dazu, dass der Träger des Grundrechts auf die Verwirklichung der Versammlungsfreiheit im Interesse des Schutzes anderer zu verzichten hat (BVerfG, Beschl. vom 18. 8. 2000 -1 BvQ 23/00 -, NJW 2000, Seite 3053). Ein polizeilicher Notstand setzt voraus, dass die Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf andere Weise nicht abgewehrt und die Störungen auf andere Weise nicht beseitigt werden können, und die zuständige Behörde nicht überausreichende eigene, eventuell durch Amts- und Vollzugshilfe ergänzte, Mittel und Kräfte verfügt, um Rechtsgüter wirksam zu schützen (BVerfG, Beschl. v. 26.3.2001 -1 BvQ 15/01 -, a.a.O.). Ein polizeilicher Notstand kann demzufolge auch dann angenommen werden, wenn die Masse der Versammlungsteilnehmer sich ordnungsgemäß verhält und nur eine Minderheit rechtswidrig agiert, entscheidend ist allein, in welchem Maße diese Minderheit gegen geltendes Recht verstößt und inwieweit es Polizeikräften möglich ist, diese Minderheit von ihrem rechtswidrigen Tun abzuhalten (Nds.OVG, Beschl. v. 16.9.2005 -11 LA 318/04 -).

30

Die Voraussetzungen eines polizeilichen Notstandes liegen hier vor. Er ergibt sich aus folgenden Umständen:

31

Eine lange und schwer zu kontrollierende Transportstrecke, die den Castor-Gegnern im gesamten Bereich von Lüneburg bis Gorleben als Ziel derProteste dient,

32

eine letztlich begrenzte Zahl von Polizeikräften auch unter Berücksichtigungder Hinzuziehung von Polizeikräften anderer Länder, hinreichend aussagekräftige Indizien, dass aufgrund einer großen Zahl gewaltsamerund durch das Versammlungsrecht nicht gedeckter Aktionen eine unmittelbare Gefahrfür die öffentliche Sicherheit und Ordnung besteht, und dass die Gefahr auf andereWeise als durch die Allgemeinverfügung nicht abgewehrt bzw. minimiert werden kann.

33

Zu der letztlich begrenzten Zahl von Polizeikräften: Eine ständige lückenlose Präsenz der Polizeikräfte an der Transportstrecke ist angesichts der Weite des Raums und der Topografie (Eisenbahn und Straßen führen durch Wälder, über Brücken und stellenweise auch durch grabenförmige Täler) nicht möglich. Hinzu kommt, dass die Polizei einen umfassenden Schutzauftrag zu erfüllen hat, der auch die Begleitung und Bewachung des Castor-Transportes als solchen einschließt. Es kann nicht erwartet werden, dass ohne die für einen bestimmten örtlichen und zeitlichen Bereich geltende Altgemeinverfügung die zur Verfügung stehenden Polizeikräfte ihren Auftrag wirksam erfüllen können. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Polizeidirektion dem polizeilichen Notstand durch Hinzuziehung weiterer Polizeikräfte mit Erfolg begegnen kann (so auch Nds.OVG, Urt. v. 16.9.2005, a.a.O., u.a. Seite 19 für den Castor-Transport 2003). Beim Castor-Transport 2003 waren einschließlich Bundesgrenzschutz und Polizeikräfte anderer Bundesländer rd. 12.500 Beamte im Einsatz, 2004 waren es knapp 12.000 (LZ vom 15.11.2005). In diesem Jahr sollen rund 10.000 Kräfte zum Einsatz kommen. Um - was bei einem Verzicht auf die Allgemeinverfügung zur Sicherung eines ungehinderten Castor-Transportes erforderlich wäre - die gesamte Strecke über den erforderlichen Zeitraum durch Polizeikräfte zu sichern, muss eine vielfach höhere Zahl an Polizeikräften zur Verfügung stehen. Die Hinzuziehung derartig zahlreicher weiterer Polizeikräfte ist jedoch nicht möglich, ohne dass der allgemeine Schutzauftrag der Polizei vernachlässigt wird. So hat etwa der Landkreis Verden einen für den 20. Nov. 2005 angemeldeten Aufzug der Jungen Nationaldemokraten versammlungsrechtlich verboten, weil wegen des Castor-Transportes kein ausreichender Polizeischutz zur Verfügung steht (ebenfalls LZ vom 15.11.2005).

34

Zu der Frage, ob die zu erwartenden Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf andere Weise beseitigt werden können: Die tatsächlichen Verhältnisse anlässlich der letzten Castor-Transporte haben gezeigt, dass ein eingegrenztes punktuelles Vorgehen gegen Störer, insbesondere auch ihre Trennung von friedfertigen Demonstranten, häufig nicht wirksam möglich war. Die Begleitung eines Castor-Transports stellt angesichts der langen Transportstrecke und der großen Zahl angemeldeter und unangemeldeter Versammlungen und sonstiger "Aktionsformen" mit zum Teil vielen, aber teilweise auch wenigen Teilnehmern, die bei ungemeldeten Veranstaltungen entlang der langen Strecke schwer zu "orten" und polizeilich zu begleiten sind, eine äußergewöhnlich komplexe polizeiliche Aufgabe dar. Die von der Polizeidirektion in der Allgemeinverfügung angeführten Blockaden und Straftaten aus den vergangenen Jahren zeigen deutlich, dass auch bei Erlass einer Allgemeinverfügung Störungen für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eingetreten sind, die sich polizeilich nicht ausnahmslos beherrschen lassen. Die gewaltsamen Auseinandersetzungen stehen - wie sich aus den von der Polizeidirektion zusammengetragenen Materialien ergibt - oftmals in einem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit Versammlungen, die an sich friedlich sind, und die Trennung von friedlichen und gewalttätigen Demonstranten ist nicht immer wirksam möglich. Auch ist der Übergang von beispielsweise "friedlichen" Blockadeaktionen zu Beschädigungen der Schienen-oder der Straßentransportstrecke oder anderen gewalttätigen " Aktionsformen" oft "fließend", wobei auch die "großen" Anti-Castor-Initiativen sich nicht immer deutlich von derartigen "Aktionsformen" distanziert haben. Ohne die Allgemeinverfügung würde deshalb die konkrete und erhebliche Gefahr bestehen, dass sich auf der langen Transportstrecke aus angemeldeten oder spontanen Versammlungen Blockadeaktionen und mit dem Demonstrationsrecht nicht vereinbare weitere Störungen der öffentlichen Sicherheit entwickeln. Damit ist die Gefahr gegeben, dass es zu Beschädigungen der Transportstrecke und zu gewalttätigen Auseinandersetzungen mit der Polizei kommt. Immerhin ist es der "Traum" eines Teils der Castor-Gegner, den Castor-Transport zu verhindern oder möglichst lange zu blockieren (vgl. schon Kammer, Urt. v. 2.9.2004 - 3 A 236/03 - u.a. Seite 18). Aus den in der Verfügung angeführten "derzeitigen Indizien" ergibt sich, dass die Schwierigkeit der Aufgabenstellung für die Polizei nicht in einem Maße gesunken sind, dass die Voraussetzungen für die Annahme eines polizeilichen Notstandes entfallen wären.

35

(4.)

Die Regelungen der Allgemeinverfügung sind auch sonst verhältnismäßig.

36

Die Allgemeinverfügung ist nicht als untauglich anzusehen. Dies kann insbesondere nicht daraus abgeleitet werden, dass trotz der Allgemeinverfügung in der Vergangenheit immer wieder nicht zugelassene Demonstrationen oder Aktionen innerhalb des von der Allgemeinverfügung zeitlich und örtlich umfassten Bereichs stattfanden. Entscheidend ist, dass ohne den Erlass der Allgemeinverfügung mit weitaus mehr nicht von dem Versammlungsrecht gedeckten Demonstrationen im unmittelbaren Bereich der Castor-Strecke zu rechnen ist, denen die Polizei aufgrund der Länge der von ihr zu kontrollierenden Strecke nicht mehr ausreichend begegnen kann, so dass ein (möglichst) zügiger Transport der Castor-Behälter ernsthaft in Frage gestellt wäre.

37

Die Allgemeinverfügung verbietet zudem nicht die Durchführung von Versammlungen anlässlich des Castor-Transports insgesamt, sondern beschränkt die Versammlungen für, einen bestimmten Zeitraum in zeitlicher und örtlicher Hinsicht. Die Allgemeinverfügung nimmt einen die Transportstrecke auf Schiene und Straße und einen den Verladebahnhof umrahmenden Korridor vom ansonsten unbeschränkt bleibenden Versammlungsrecht für die Zeit des erwarteten Transportes aus. Auf diese Weise wird das Recht zur Bestimmung der Zeit und des Ortes einer Versammlung beschränkt. Die Grenzen, die durch Bedeutung und Gewicht der verfassungsrechtlich gewährleisteten Versammlungsfreiheit gezogen sind, werden hinreichend beachtet. Die Symbolkraft der Veranstaltungen und die durch sie erregte öffentliche Aufmerksamkeit werden nicht unzumutbar beeinträchtigt, wenn die Demonstranten ihr Anliegen gegen die Atomkraft außerhalb des Transportkorridors zum Ausdruck bringen. Die Verlagerung von Demonstrationen in einen in Sicht- und

38

Hörweite des Korridors gelegenen Bereich führt nicht dazu, dass der kommunikative Zweck von Versammlungen notwendig verfehlt oder auch nur erheblich beeinträchtigt wird (BVerfG, Beschl. v. 26.3.2001, a.a.O.).

39

Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit ist es auch nicht geboten, einzelne Gruppen von Versammlungen oder bestimmte Anmelder von Versammlungen aus dem Geltungsbereich der Allgemeinverfügung herauszunehmen. Eine Allgemeinverfügung richtet sich an einen unbestimmten Adressatenkreis, so dass nicht zwischen friedlichen und unfriedlichen Demonstranten/Demonstrantengruppen unterschieden werden kann (dazu schon oben). Vor diesem Hintergrund ist es Wesensgehalt einer Allgemeinverfügung, dass sie keine Ausnahmeregelungen für bestimmte Gruppierungen vorsieht (Nds.OVG, Beschl. v. 16.9.2005, a.a.O).

40

Ein Verstoß der Allgemeinverfügung gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist nicht deshalb anzunehmen, weil der Großteil der Castorgegner "friedlich" ist und nur ein kleiner Teil die Bereitschaft zu gewalttätigen Auseinandersetzungen mit der Polizei hat. Dies ist bereits oben bei der Frage des polizeilichen Notstandes ausgeführt worden.

41

cc)

An dieser Gesamteinschätzung der Sach- und Rechtslage vermag das Vorbringen der Antragstellerin nichts zu ändern. Die Gefahrenlage hat sich nicht grundlegend geändert. Auch wenn die Polizei routinierter ist und die Protestszene ganz überwiegend gewaltfrei eingestellt ist, ist es für den Erlass der Allgemeinverfügung nicht erforderlich, dass die Versammlungen zurzeit des Castor-Transportes insgesamt einen kollektiven unfriedlichen Verlauf nehmen. Es genügt die Unfriedlichkeit von Individuen oder einzelnen Gruppen, die wegen des bestehenden polizeilichen Notstandes nicht individuell wirksam verhindert werden kann. Auch wenn viele Castor-Gruppen zu friedlichem gewaltfreien Handeln aufrufen, können sie es nicht verhindern, dass aus der Menge der Demonstranten Blockadeaktionen oder Straftaten begangen werden. Es kommt nicht darauf an, ob es sich um Taten von großer oder geringer Gefahrenintensität handelt, sondern darum, ob ein Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit vorliegt, was aber - wie ausgeführt - anzunehmen ist. Es kommt auch nicht darauf an, ob das Betreten von Gleisanlagen als Gewalttätigkeit angesehen werden kann, da auch insoweit ausreichend ist, dass hierin ein Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit liegt. Eine Gewalttätigkeit gegen Personen oder Sachen ist nicht Voraussetzung für die Einschränkung des Versammlungsrechtes durch die Allgemeinverfügung. Die Rechtsgüter, welche geschützt werden sollen, sind in der Allgemeinverfügung ausreichend genannt: Es geht um die Verhinderung von Straftaten und um die Verhinderung von Schienen- und Straßenblockaden. Auch wenn eine bloße "Wortradikalität" zu einer Einschränkung des versammlungsrechtes nicht ausreicht, so gibt es doch - wie ausgeführt - Hinweise und konkrete Erwartungen, dass auch in diesem Jahr wieder Straftaten und Schienen- und Straßenblockaden konkret zu erwarten sind -gleich, von wem sie ausgehen.

42

Wenn sich die Antragstellerin darauf beruft, sie sei der Gewaltfreiheit verpflichtet, und auch die Masse der Bevölkerung und Protestierenden pflegten einen friedfertigen Umgang mit Menschen, auch mit Polizisten, kommt es hierauf aus den dargelegten Gründen nicht an: Bereits oben im Beschluss ist ausgeführt worden, dass ein polizeilicher Notstand auch dann angenommen werden kann, wenn die Masse der Versammlungsteilnehmer sich ordnungsgemäß verhält und nur eine Minderheit rechtswidrig agiert. Ebenso wie die Antragstellerin geht auch das Gericht davon aus, dass die Mehrzahl der Versammlungsteilnehmer friedlich und nicht unfriedlich ist, was bereits dargelegt worden ist. Ob die Entsorgung radioaktiver Abfälle weltweit geklärt ist oder nicht, ist für die vorliegende Entscheidung ebenso wenig von Belang wie der Umstand, dass das Zwischenlager ohne nukleare Sicherheitsvorkehrungen gebaut ist und bei der Konzipierung der Transportbehälter und des Erkundungsbergwerkes eine Öffentlichkeitsbeteiligung - wie es die Antragstellerin vorträgt - nicht stattgefunden hat. Auch die Kritik der Antragstellerin, dass die Endlagerfrage nach wie vor nicht gelöst sei, ist nicht erheblich. Im vorliegenden Verfahren geht es um die Rechtmäßigkeit der Allgemeinverfügung und nicht um die Frage stattgefundener oder unterlassener Öffentlichkeitsbeteiligung und die Frage der Eignung des Salzstockes als Endlager. Es geht allein um die Frage, ob das Versammlungsrecht auf und neben der Transportstrecke eingeschränkt werden darf oder nicht. Deshalb ist es auch nicht entscheidend, ob der Standort Gorleben zementiert wird oder nicht. Diese Fragen haben hier angesichts des eingeschränkten Streitgegenstandes keine Bedeutung. Eine Bespitzelung der Polizei und die behauptete Medienkontrolle spielen für die Rechtmäßigkeit der versammlungsbeschränkenden Verfügung ebenfalls keinerlei Rolle. Die von der Antragstellerin vorgetragene Gefahrenminderung seit 2001 ist von der Kammer berücksichtigt worden, gleichwohl sind nach der dargelegten Einschätzung der Kammer immer noch die Voraussetzungen des polizeilichen Notstandes gegeben. Das von der Antragstellerin dargelegte rechtswidrige Polizeihandeln bei Castortransporten kann ggf. durch gesonderte Verfahren festgestellt werden. In diesem Zusammenhang hat die Kammer bereits mehrere Verfahren zu entscheiden gehabt. Mögliche Polizeiübergriffe können ggf. auch strafrechtlich geahndet werden. Einzelne Exesse stellen die Rechtmäßigkeit der hier streitigen Verfügung nicht in Frage. Auch wenn - wie die Antragstellerin vorträgt - gewaltbereite Störer die Versammlungen der Antragstellerin nicht "dominieren", ist die Allgemeinverfügung nicht unverhältnismäßig. Eine "kollektive" Unfriedlichkeit ist - wie ausgeführt - nicht Voraussetzung für die Einschränkung des Versammlungsrechtes, sie kann vielmehr schon dann erlassen werden, wenn eine Minderheit gegen geltendes Recht verstößt und es den Polizeikräften nicht möglich ist, diese Minderheit von ihrem rechtswidrigen Tun abzuhalten. Entgegen der Einschätzung der Antragstellerin hat die Allgemeinverfügung nicht das Ziel, die Bewegungsfreiheit der Polizei zu gewährleisten, sondern der Gefahr entgegen zu wirken, dass es bei dem bevorstehenden Castortransport zu Blockaden von Abschnitten der Transportstrecke, zu Sachbeschädigungen und Körperverletzungen kommt. Dies ist oben bereits ausführlich dargelegt worden. Es ist auch bereits ausgeführt worden, dass weitere externe Polizeikräfte zur Sicherung des Transportes nicht herangezogen werden können, ohne den allgemeinen Auftrag der Polizei ernsthaft zu gefährden! Schließlich macht die Antragstellerin Ausführungen zu den einzelnen Punkten der Gefahrenprognose in der Allgemeinverfügung und führt hierzu aus, dass die Ereignisse aus der Vergangenheit durch Erlass der Allgemeinverfügung nicht haben verhindert werden können, dass die Ereignisse zum Teil außerhalb der Verbotszone stattgefunden hätten und dass es auch am Bezug zu Versammlungen gefehlt habe, teilweise seien die Ausführungen auch aus dem Zusammenhang gerissen. In diesem Zusammenhang ist der Antragstellerin entgegenzuhalten, dass Versammlungsbeschränkende Verfügungen auch erlassen werden können, wenn Dritte aus Anlass der Versammlung und parallel zu deren Zielsetzung zu Störern werden, es kommt - wie dargelegt - nicht auf eine "Zurechenbar-keit von Störungen und Gefahren zu einem bestimmten Veranstalter an. Richtig ist, dass viele Störungen durch die Allgemeinverfügung nicht verhindert werden konnten. Entscheidend ist jedoch, dass ohne den Erlass der Allgemeinverfügung mit weitaus mehr nicht vom Versammlungsrecht gedeckten Demonstrationen und Störungen im unmittelbaren Bereich der Castorstrecke zu rechnen wäre und ein Transport der Castorbehälter dann ernsthaft in Frage gestellt wäre. Dass bestimmte Formulierungen aus dem Internet "aus dem Zusammenhang gerissen" sind, ist richtig, da sich die Darstellung in der Allgemeinverfügung nur auf das Wesentliche konzentrieren kann. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin sind auch Internetaufrufe für die Begründung einer Gefahrenprognose geeignet. Dass es sich bei den Aufrufen um Pseudointernetaussagen handelt, die lanciert worden sind, um eine bestimmte Versammlung zu verhindern, hat der Vortrag der Antragstellerin nicht substantiiert erkennen lassen.

43

c)

Ein öffentliches Interesse für die sofortige Vollziehbarkeit der Allgemeinverfügung ist gegeben, es ist von der Polizeidirektion auch hinreichend begründet worden (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Ohne den Sofortvollzug hätte die erhobene Klage aufschiebende Wirkung, und aus den Regelungen der Allgemeinverfügung dürften keine tatsächlichen und rechtlichen Folgerungen gezogen werden (s.o.). Die Beschränkungen der Versammlungsfreiheit wären dann zunächst nicht durchsetzbar, und die unmittelbar bevorstehende Durchführung des Castor-Transportes wäre aufgrund der aufgeführten Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich gefährdet.

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2.

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hinsichtlich des Schreibens vom 16. November 2005 bezüglich der Versammlung am Verladekran kann ebenfalls keinen Erfolg haben.

45

In diesem Schreiben hat die Antragsgegnerin darauf angewiesen, dass die angemeldete Versammlung an der Einfahrt zum Verladekran des Bahnhofes Dannenberg am Montag, dem 21. November 2005, in der Zeit vom 16.00 bis 17.00 Uhr nicht stattfinden darf, weil Versammlungsort und Versammlungszeit vom zeitlichen und räumlichen Geltungsbereich der Allgemeinverfügung umfasst sind. Die Antragsgegnerin weist in diesem Schreiben weiter darauf hin, dass es wegen der Allgemeinverfügung keiner individuellen Gefahrenprognose bedürfe.

46

Bei zutreffender rechtlicher Würdigung handelt es sich bei diesem Schreiben nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG. Ein Verwaltungsakt setzt nach dem gesetzlichen Wortlaut die "Regelung eines Einzelfalles" voraus. Einen solchen Regelungscharakter hat das Schreiben nicht (vgl. zu diesem Problemkreis schon Beschl. d. Kammer vom 3. November 2004 - 3 B 66/04 - S. 9).

47

Angesichts des Umstandes, dass durch die Allgemeinverfügung alleVersammlungen und Aufzüge im Transportkorridor und um den Verladebahnhof Dannenberg herum untersagt worden sind, bedurfte es nicht noch eines gesonderten Bescheides zum Verbot der angemeldeten Versammlung der Antragstellerin. Es bedarf - wie bereits ausgeführt worden ist - auch keiner zusätzlichen individuellen Begründung, ob von der konkreten Versammlung eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Sinne des § 15 Abs. 1 VersG ausgeht. Der Erlass der Allgemeinverfügung macht den Erlass eines gesonderten Verwaltungsaktes und die Vornahme einer individuellen Gefahrenprognose von vornherein entbehrlich. Auf die Frage, ob (auch) individuelle Versagungsgründe für die angemeldete Versammlung vorliegen, kommt es deshalb nicht an. Aus dem Wesen der Allgemeinverfügung und ihrer Zielsetzung folgt, dass einzelne Versammlungsanmelder für einzelne Veranstaltungen nicht durch Hinweis darauf, dass diese allgemeine und umfassende Gefahrenprognose für sie individuell nicht gelte, eine Ausnahme vom Regelungsbereich der Allgemeinverfügung beanspruchen können. Denn dann liefe die Allgemeinverfügung leer, sie könnte ihre oben dargestellten und wegen des polizeilichen Notstandes gerechtfertigten Ziele nicht mehr erreichen. Die Versammlungsbehörde hätte in jedem Einzelfall erneut eine individuelle Gefahrenprognose zu treffen, was gerade durch den Erlass einer Allgemeinverfügung ausgeschlossen werden soll (siehe zu alledem die oben gemachten Ausführungen).

48

Handelt es sich bei dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 16. November 2005 demgemäß nur um einen Hinweis auf die Rechtslage ohne eigenen Regelungscharakter, bedurfte es der Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung und der Anordnung des Sofortvollzuges nicht.

49

3.

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hinsichtlich der Versammlung auf der K 2 zwischen Gedelitz und Gorleben bleibt ebenfalls ohne Erfolg.

50

Diese Verfügung ist rechtmäßig, und es besteht ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse. Auszugehen ist von den Rechtsgrundlagen, die oben im Beschluss dargestellt worden sind und hier nicht wiederholt zu werden brauchen. Im Hinblick auf die Versammlung zwischen Gorleben und Gedelitz besteht die hohe Wahrscheinlichkeit einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, so dass das Verbot dieser Versammlung nach § 15 Abs. 1 VersG gerechtfertigt ist.

51

Die Gefährdungen ergeben sich im Hinblick auf die Sicherheit des Straßenverkehrs. Allerdings sind Verkehrsbehinderungen, die mit einer Versammlung oder einem Demonstrationszug unvermeidlich verbunden sind, grundsätzlich hinzunehmen. Der Gemeingebrauch und die bloße "Leichtigkeit des Verkehrs" hat keinen Vorrang vor dem Versammlungsrecht (BVerwG, Urt. v. 11.11.1986 -1 BvR 713/83 u.a. -, BVerwGE 73, 206, 249; Dietel/u.a., a.a.O., § 15 Rdnr. 128 ff.). Auf der anderen Seite kann auch nicht gelten, dass im Zweifel die Versammlungsfreiheit Vorrang vor dem Straßenverkehr hat. Dies gilt vor allem dann, wenn es nicht um die bloße "Leichtigkeit" des Verkehrs, sondern um die "Sicherheit des Verkehrs" geht - die nicht erst gefährdet ist, wenn Straftatbestände (etwa § 315 b StGB) erfüllt sind -, und über die verkehrsrechtlichen Belange eines reibungslosen Individualverkehrs hinaus weitere Aspekte der öffentlichen Sicherheit zu beachten sind, wie etwa die Gewährleistung von Notfallfahrten durch Polizei, Rettungsdienste und Feuerwehr. Stets sind die Verhältnisse des Einzelfalles maßgeblich, wobei bei den verkehrsrechtlichen Belangen die Rangordnung der Straße zu berücksichtigen ist sowie die Dirigierbarkeit und Umleitbarkeit des Verkehrs.

52

Hiervon ausgehend ist die Sicherheit des Verkehrs gefährdet, nämlich die Gewährleistung von Notfallfahrten durch Polizei, Rettungsdienste und Feuerwehr. Dies hat die Antragsgegnerin in ihrem Bescheid vom 17. November 2005 im Einzelnen nachvollziehbar und überzeugend dargelegt. Es ist damit zu rechnen, dass im Zusammenhang mit den Castortransporten Straßenblockaden im Bereich Gorleben und im Bereich des Zwischenlagers stattfinden. Wird die Transportstrecke blockiert, ist es erforderlich, die Strecken über die Ortschaften Siemen, Dünsche und Gedelitz für Notfallfahrten von und nach Gorleben freizuhalten. Weil die angemeldete Veranstaltung über Nacht, d.h. bei Dunkelheit stattfinden soll, und weil wegen der links und rechts abzustellenden Fahrzeuge der Demonstrationsteilnehmer nur ein schmaler Bereich der Fahrbahn frei bleibt, entstehen zudem auch Gefahren für die Versammlungsteilnehmer selbst, die sich auf der Fahrbahn bewegen. Die Antragsgegnerin hat auch nachvollziehbar dargelegt, dass eine Dirigierbarkeit und Umleitbarkeit des Verkehrs über andere Straßen ausscheidet. So ist etwa der Trebeler Mastenweg bei einer Ortsbesichtigung am 15. November 2005 stark aufgeweicht und nicht befahrbar gewesen.

53

"Minusmaßnahmen" durch Aufstellung von so genannten Hamburger Gittern können Notfallfahrten durch die Polizei, Rettungsdienste und Feuerwehr nicht in dem erforderlichen Maße gewährleisten, diese sind umgehbar, und die Einhaltung der abgegitterten Strecke in der Nacht kann durch die in diesem Bereich eingesetzten Polizeikräfte nicht gewährleistet werden. Bei erwarteten 500 Teilnehmern und dem den Versammlungsteilnehmern zur Verfügung stehenden Aktionsraum ist die Aufstellung der Hamburger Gitter gerade im Hinblick auf die geringe Breite der Straße und des abfallenden Straßenseitenraumes nicht effektiv und geeignet, die Gefahren für die öffentliche Sicherheit auszuschließen.

54

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG.

Siebert
Sandgaard
Kirschner