Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 10.11.2005, Az.: 2 A 242/05
Billigkeitserlass; gefährlicher Hund; Rasseliste
Bibliographie
- Gericht
- VG Lüneburg
- Datum
- 10.11.2005
- Aktenzeichen
- 2 A 242/05
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2005, 50820
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 227 AO
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Ein Billigkeitserlass nach § 227 AO ist nicht möglich, wenn die Steuerpflicht nur an eine abstrakte Rasseliste anknüpft und der Satzungsgeber einen Nachweis der Ungefährlichkeit des Hundes durch Wesenstest nicht zulässt.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt den Erlass von Hundesteuer für einen als „gefährlich“ eingestuften Hund.
Der Kläger war in den Jahren 2001 und 2002 Halter von zwei Hunden. Mit Bescheid vom 11. Januar 2002 wurde er von der Beklagten für das Jahr 2002 zu Hundesteuern für die Hunde „Boxermischling“ und „Sennenhund Appenzeller“ herangezogen. Im Jahre 2002 erfuhr die Beklagte, dass der Kläger Halter eines „Bullterriers“ sei. Vom Landkreis Uelzen erhielt die Beklagte außerdem eine dem Kläger erteilte Ausnahmegenehmigung vom 30. Januar 2002, nach der dem Kläger nach bestandenem Wesenstest des Hundes gestattet wurde, einen „Pitbull-Terrier-Mischling“ zu halten. In der daraufhin durchgeführten Anhörung des Klägers legte dieser ergänzend ein Gutachten von Dr. med. vet. D. vom 22. November 2001 über einen Wesenstest für Hunde vor. Darin wird dem Kläger bescheinigt, dass sein Hund der Rasse „Staffordshire Bullterrier - Deutsch Kurzhaar-Mischling“ den Wesenstest nach der Niedersächsischen Gefahrentierordnung bestanden habe.
Mit Bescheid vom 14. Juni 2002 setzte die Beklagte unter teilweiser Änderung des Steuerbescheides vom 11. Januar 2002 gegen den Kläger unter anderem für einen „Staffordshire Bullter.-Mix“ für die Jahre 2001 und 2002 Hundesteuern in Höhe von 1.022,56 EUR fest.
Mit dem vom Kläger dagegen eingelegten Widerspruch hat dieser geltend gemacht, mit dem bestandenen Wesenstest sei belegt, dass er keinen gefährlichen Hund halte. Sein Hund sei inzwischen 15 Jahre alt, habe kaum noch Zähne, sei herzkrank und für die Allgemeinheit keine Gefahr. Außerdem sei die Einstufung verschiedener Hunderassen als gefährliche Hunde unzulässig.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Juli 2003 hat die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Die Festsetzung der Hundesteuer sei aufgrund ihrer Hundesteuersatzung i.d.F. vom 13. November 2000 erfolgt. Für den vom Kläger gehaltenen Staffordshire Bullterrier-Mischling sei danach eine jährliche Hundesteuer i.H.v. 511,28 EUR zu entrichten. Diese Regelung sei weder willkürlich noch verstoße sie gegen höherrangiges Recht.
Mit der von ihm dagegen am 15. August 2003 erhobenen Klage hat der Kläger diese Steuerfestsetzung angefochten.
Mit inzwischen rechtskräftigem Urteil v. 21. Juli 2005 (5 A 119/03) hat der Einzelrichter der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts die Klage abgewiesen und zur Begründung u.a. ausgeführt:
„. Gemäß § 3 Nr. 1 HStS beträgt die Hundesteuer für einen gefährlichen Hund i.S.d. § 7 Abs. 2 HStS jährlich 1.000.-- DM. Gemäß § 7 Abs. 2 HStS sind gefährliche Hunde solche Hunde, „bei denen nach ihrer besonderen Veranlagung, Erziehung und/oder Charaktereigenschaft die erhöhte Gefahr einer Verletzung von Personen besteht. Im Sinne dieser Satzung sind dieses insbesondere Hunde der Rassen Bull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Hunde des Typs Pitbull-Terrier, sowie Bullmastiff, Dobermann, Dogo Argentino, Fila Brasileiro, Kaukasischer Owtscharka, Mastiff, Mastin Espanol, Mastino - Napoletano, Rottweiler, Staffordshire-Bullterrier, Tosa-Inu, sowie Kreuzungen mit Hunden dieser Rassen“.
Unter Zugrundelegung dieser Regelungen ist der Kläger zu Recht zu der erhöhten Hundesteuer für gefährliche Hunde herangezogen worden.
Die Beklagte ist bei der Steuerfestsetzung zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger einen Hund i.S.d. § 7 Abs. 2 Satz 2 HStS hält, ohne dass es im Einzelnen darauf ankommt, welcher Rasse der Hund genau zuzuordnen ist. Sowohl die von Dr. med. vet. D. im Wesenstest vom 22.November 2001 vorgenommene Zuordnung „Staffordhire-Bullterrier - Deutsch Kurzhaar-Mischling“ als auch die in der Ausnahmegenehmigung vom 30. Januar 2003 erfolgte Bestimmung „Pitbull-Terrier-Mischling“ ergeben, dass der Hund des Klägers als Mischling einer Hunderasse angehört, die in der Aufzählung der Hundesteuersatzung als gefährlich bezeichnet wird. Die Beklagte konnte unter Zugrundelegung der auch vom Kläger selbst vorgelegten Unterlagen damit bei der Steuerfestsetzung davon ausgehen, dass es sich bei dem Hund des Klägers um einen „gefährlichen Hund“ i.S.d. § 7 Abs. 2 Satz 2 HStS handelt. Die demgegenüber vom Kläger in der Klage vorgetragene Einschätzung, es handele sich bei seinem Hund um einen „Boxer-Jagdhund-Mischling“ vermag die von der Beklagten bei ihrer Entscheidung zugrunde gelegte Feststellung zur Rasse des Hundes nicht zu widerlegen. Denn für die Steuererhebung kommt es nicht auf die vom Kläger nicht weiter belegte eigene Vermutung über die Rasse seines Hundes an, sondern vorrangig auf die von dem Tierarzt und dem Landkreis Uelzen erfolgten Feststellungen. Diese hätte der Kläger allenfalls durch ein entsprechendes Sachverständigengutachten widerlegen können, das er nicht vorgelegt hat.
Auch die Satzungsregelung des § 7 Abs. 2 HStS über die Bestimmung des Kreises der nach der Satzung als „gefährliche Hunde“ anzusehenden Hunde begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die in § 7 Abs. 2 Satz 2 HStS enthaltene Einschätzung bestimmter Hunderassen als gefährlich weder willkürlich noch aus anderen Gründen rechtswidrig. Es verstößt weder gegen den Grundsatz der Steuergerechtigkeit noch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, wenn die Beklagte in § 7 Abs. 2 Satz 2 HStS bestimmte Hunderassen sowie Kreuzungen mit Hunden dieser Rassen im Wege einer satzungsrechtlichen Vermutung als gefährlich bezeichnet. Denn es ist rechtlich unbedenklich, wenn für die erhöhte Hundesteuer bei den in § 7 Abs. 2 Satz 2 HStS aufgeführten Hunderassen nicht eine konkret festgestellte oder vermutete individuelle Gefährlichkeit des einzelnen Hundes das maßgebliche Kriterium für die Einstufung als „gefährlicher“ Hund ist, sondern ein genetisches Potential, das bei dem Hinzutreten weiterer Umstände die Hunde der entsprechenden Rasse zu einer Gefahr werden lassen kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.10.2001, NVwZ - RR 2002, 140 f). Die Beklagte bezweckt mit der unwiderleglichen Vermutung, dass es sich bei einem Hund dieser Rassen oder bei Kreuzungen mit diesen Rassen um einen gefährlichen Hund handelt, mit der Erhebung von erhöhten Hundesteuern keine konkrete Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Das mit der erhöhten Steuer zulässigerweise verfolgte Ziel ist es vielmehr, im Gebiet der Beklagten generell die Haltung von Hunden solcher Rassen zu erschweren, die potentiell ein gefährliches Verhalten entwickeln können. Die Vermutung über die Zugehörigkeit der Rasse eines Hundes zum Kreise der als gefährlich bezeichneten Hunde ist geeignet, dieses Ziel zu erreichen. Deshalb reicht es aus, wenn die Beklagte für den Steuertatbestand maßgeblich auf das abstrakte Gefahrenpotential der Rasse abstellt (vgl. VG Hannover, Beschluss v. 28. 5. 2003, 1 B 1589/03).
Dem steht im Hinblick auf den vom Satzungsgeber beabsichtigten Lenkungszweck durch den erhöhten Steuersatz nicht entgegen, dass für die Bestimmungen des § 1 der ursprünglich geltenden Gefahrtierverordnung in § 55 Abs. 1 Nr. 4 NGefAG keine Rechtsgrundlage bestanden hat (vgl. BVerwG, Urt. V. 3. 7. 2002, DVBl. 2002, 1562 ff) und dass das daraufhin erlassene Niedersächsische Gesetz über das Halten von Hunden vom 12. Dezember 2002 (Nds. GVBl. 2003, S. 2) keine Aufzählung der als gefährlich eingestuften Hunderassen mehr enthält. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner genannten Entscheidung darauf hingewiesen, dass die Beurteilung der Gefährdungslage unabhängig von den formellen Voraussetzungen der Regelungen auch für das Steuerrecht Geltung habe. Außerdem beruht die hier maßgebliche Hundesteuersatzung nicht auf den Vorschriften über die Gefahrenabwehr sondern auf den oben genannten Regelungen des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (vgl. VG Braunschweig, Beschluss v. 18. 5. 2004, 5 B 89/04).
In der von der Beklagten getroffenen Regelung werden auch nicht willkürlich bestimmte Hunderassen als gefährlich eingestuft und andere gefährliche Hunde mit dem niederen Steuersatz belegt. Durch § 7 Abs. 2 Satz 1 HStS ist sichergestellt, dass auch Hunde anderer Rassen, bei denen nach ihrer besonderen Veranlagung, Erziehung und/oder Charaktereigenschaft die erhöhte Gefahr einer Verletzung von Personen besteht, mit dem erhöhten Steuersatz veranlagt werden, so dass bei einer individuell erkannten Gefährlichkeit des Hundes unabhängig von der Rasse der entsprechende Steuertatbestand greift (vgl. dazu Nds.OVG, Urt. V. 5. 8. 2002, 13 L 4102/00).
§ 7 Abs. 2 HStS ist auch nicht deshalb zu beanstanden, weil keine Ermäßigungsregelung für Hunde, die den Wesenstest bestanden haben, vorgesehen ist. Weder der Gleichheitssatz noch andere Grundsätze des höheren Rechts erfordern, dass in der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer Befreiungstatbestände für einzelne Tiere der dort aufgezählten Hunderassen aufgenommen werden, deren Ungefährlichkeit nachgewiesen ist. Vielmehr ergibt sich schon aus § 11 Abs. 1 Nr. 5 a NKAG i.V.m. § 227 AO die Möglichkeit zum Erlass der Steuerschuld aus Billigkeitsgründen. Damit besteht die Möglichkeit, evtl. auftretende Härten im Zusammenhang mit der Steuerfestsetzung und Steuererhebung auszugleichen (vgl. VG Hannover, Beschluss v. 28. 5. 2003, 1 B 1589/03; VG Oldenburg, Beschl. v. 16. 3. 2004, 2 A 2330/01).“
Daraufhin hat der Kläger am 31. August 2004 unter Hinweis auf den von „E.“ bestandenen Wesenstest beantragt, die Hundesteuer aus Billigkeitsgründen insoweit zu erlassen, als sie auf der Einstufung des Hundes als gefährlich beruht.
Auf Nachfrage der Beklagten hat der Kläger den Antrag auf Prüfung sachlicher Unbilligkeit beschränkt.
Mit Bescheid vom 4. November 2004 hat die Beklagte den Antrag abgelehnt, da eine vom Satzungsgeber bewusst in Kauf genommene Härte vorliege und § 5 der Hundesteuersatzung eine abschließende Regelung für Steuerermäßigungen darstelle.
Am 17. November 2004 hat der Kläger gegen diesen Bescheid Widerspruch eingelegt; zur Begründung hat er ausgeführt, der Satzungsgeber habe nur tatsächlich gefährliche Hunde besteuern wollen. „E.“ sei aber nachweislich nicht gefährlich. Die Regelvermutung der Satzung sei durch den Wesenstest widerlegt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 2005 hat die Beklagte den Widerspruch zurückgewiesen.
Am 21. März 2005 hat der Kläger Klage erhoben.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 4.11.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 2005 zu verpflichten, dem Kläger aus Billigkeitsgründen die veranlagte Hundesteuer für den Mischlingshund Cindy insoweit zu erlassen, als diese auf der satzungsmäßigen Einstufung des Hundes als gefährlich beruht.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Rechtsstreit wird nach § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden.
Die Klage hat keinen Erfolg.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erlass der hier streitigen Hundesteuer.
Die Hundesteuer kann nach § 11 Abs. 1 Nr. 4 b) und Nr. 5 a) NKAG i.V.m. §§ 163 Abs. 1, 227 Abs. 1 AO niedriger festgesetzt und festgesetzte Steuern können ganz oder teilweise erlassen werden, wenn deren Erhebung bzw. deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre.
Da Anhaltspunkte dafür fehlen, dass aus beim Kläger vorliegenden persönlichen Gründen die Steuererhebung der Höhe nach unbillig sein könnte, und der Kläger eine solche Prüfung ausdrücklich nicht wollte, kämen allenfalls sachliche Unbilligkeitsgründe in Betracht. Derartige Gründe liegen vor, wenn die Steuererhebung für einen steuerpflichtigen Tatbestand im Einzelfall mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes nicht vereinbar ist, also den Wertungen des Gesetzgebers zuwiderläuft. Ein Billigkeitserlass aus sachlichen Gründen kommt - anders ausgedrückt - nur in Betracht, wenn nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers angenommen werden kann, dass der Gesetzgeber die im Billigkeitswege begehrte Entscheidung - hätte er die Frage geregelt - im Sinne des Erlasses getroffen haben würde. Hingegen darf ein Billigkeitserlass nicht gewährt werden, um ein vom Gesetzgeber zulässigerweise gewolltes oder in Kauf genommenes Ergebnis abzuwenden (vgl. BVerwG, Urteile v. 4.6.1982 - 8 C 106.81 - KStZ 1982, 192 = ZKF 1982, 194 [BVerwG 04.06.1982 - BVerwG 8 C 90.81] = DVBl 1982, 1053 = DÖV 1982, 946 u. v. 29.9.1982 - 8 C 48.82 - BStBl II 1984, 236 = DVBl 1983, 137 = Buchholz 401.0 § 227 AO Nr. 6 = ZKF 1983, 51; OVG Lüneburg, Beschl. v. 23.9.2005 - 9 ME 308/04 - ; Krabbe in Koch/Scholze, Komm. zur AO, 4. Aufl., § 227 Rn. 20).
Hier hat sich der Satzungsgeber dafür entschieden, die erhöhte Besteuerung für von ihm als besonders gefährlich eingestufte Hunderassen und deren Kreuzungen generell einzuführen, ohne dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit zu eröffnen, durch einen „Wesenstest“ seines Hundes oder in anderer Weise nachzuweisen, dass dieser tatsächlich ungefährlich ist. Diese Entscheidung des Satzungsgebers für eine abstrakte Rasseliste, gegen die aus heutiger Sicht erhebliche Bedenken bestehen (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 13.7.2005 - 13 LB 299/02 - ; zur Überprüfungspflicht des kommunalen Satzungsgebers BVerwG, Beschl. v. 28.7.2005 - BVerwG 10 B 34.05 -), schließt bewusst einen durch entsprechende Satzungsregelung ohne weiteres einführbaren Nachweis der Ungefährlichkeit durch einen Wesenstest ebenso wie eine Herabsetzung der Steuer für wegen Krankheit oder Alters ungefährliche Hunde dieser Rassen aus. Es liegt auf der Hand, dass beide Möglichkeiten dem Satzungsgeber bekannt waren; wenn er sich - etwa wegen Zweifeln am Wert etwaiger Gutachten, wie sie im Widerspruchsbescheid anklingen - gegen solche Ausnahmeregelungen und für die mit einer abstrakten Rasseliste verbundenen Härten entschieden hat, so kann diese Entscheidung im Erlassverfahren nicht erneut überprüft werden. Hat der Gesetzgeber Besteuerungsmaßnahmen angeordnet, obwohl - in bestimmt gelagerten Fällen - der Eintritt von Härten in der Sache selbst voraussehbar war, und er diese Härten in Kauf genommen hat, so kann die Gewährung eines Billigkeitserlasses wegen sachlicher Härten grundsätzlich nicht in Betracht kommen (vgl. Krabbe a.a.O., § 227 Rn. 23).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht sind nicht ersichtlich.