Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 16.11.2005, Az.: 1 A 192/04
Anrechnung; Ausgleichsbetrag; Beamtenversorgung; Berufsbeamtentum; Gleichbehandlung; Grundsätze ; hergebrachte Grundsätze; Kürzung ; Mischlaufbahn; Rente; Ruhegehaltfähigkeit; Ruhensregelung; Stichtag; Stichtagsregelung; Versorgung; Versorgungsbezug; Versorgungsbezüge
Bibliographie
- Gericht
- VG Lüneburg
- Datum
- 16.11.2005
- Aktenzeichen
- 1 A 192/04
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2005, 50835
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 9 BeamtVG
- § 55 BeamtVG
- Art 2 Abs 1 Nr 7 HStruktG
- Art 2 Abs 3 HStruktG
- Art 3 GG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Eine überhöhte Beamtenversorgung, die sich nicht aus zusätzlichen Eigenleistungen, sondern (nur) aus dem unkoordinierten Nebeneinander zweier Versorgungssysteme ergibt, kann bei Mischlaufbahnen durch eine Kürzungsregelung abgebaut werden.
2. Gegenüber Härten, die sich aus Stichtagsregelungen ergeben, kann nicht eine Gleichbehandlung mit Beamten verlangt werden, die einen abweichenden Lebenslauf hatten und deshalb begünstigt sind.
Tatbestand:
Der 1939 geborene Kläger wendet sich gegen die Anrechnung einer von ihm bezogenen Rente in ihrer vollen Höhe und erstrebt deren Anrechung in einer Höhe von nur 60 %.
Er trat 1958 als Fernmeldearbeiter in den Dienst der B. ein, absolvierte 1960/61 seinen Grundwehrdienst und arbeitete von 1961 bis März 1966 wieder als Fernmeldehandwerker. Mit Wirkung vom 1. April 1966 wurde er als Technischer Fernmeldeassistent z.A. übernommen, zum 1. Mai 1966 erfolgte seine Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit (BesGr. A 5). Sein allgemeines Dienstalter wurde aufgrund des abgeleisteten Grundwehrdienstes verbessert und auf den 1. April 1965 festgelegt. Er wurde Ende Februar 2004 als Technischer Fernmeldeamtmann pensioniert.
Durch Bescheid vom 5. Februar 2004 wurden seine zahlbaren Versorgungsbezüge auf 2.339,14 EUR festgesetzt und hierbei eine durch Bescheid vom 14. November 2003 gewährte Regelaltersrente der LVA Hannover (Vers.-Nr. 13260239H16511) in voller Höhe (226,14 EUR) in die Ruhensberechnung gem. § 55 BeamtVG einbezogen.
Dagegen wandte sich der Kläger mit seinem Widerspruch vom 9. Februar 2004, der durch Widerspruchsbescheid vom 10. März 2004 als unbegründet zurückgewiesen wurde.
Zur Begründung seiner am 30. März 2004 beim Verwaltungsgericht Stade erhobenen, durch Beschluss vom 8. April 2004 an die Kammer verwiesenen Klage trägt der Kläger im wesentlichen vor, zwar sei er erst zum 1. April 1966 in ein Beamtenverhältnis übernommen worden, so dass Art. 2 § 2 Abs. 3 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes, der für Beamtenverhältnisse gelte, die vor dem 1. Januar 1966 begründet worden seien, auf ihn nicht unmittelbar anwendbar sei, aber die gen. Regelung gelte für ihn doch in entsprechender Weise: Allein wegen seines Grundwehrdienstes sei es ihm nicht möglich gewesen, schon vor dem 1. Januar 1966 die Assistentenprüfung nach 5-jähriger Tätigkeit als Fernmelde-Handwerker abzulegen. Andere Beamte, die keinen Grundwehrdienst geleistet hätten, seien schon vor dem 1. Januar 1966 in ein Beamtenverhältnis übernommen worden und brauchten sich daher keine Kürzung ihrer Pension in Form der Ruhensberechnung gefallen zu lassen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Vorstandes der C. AG vom 5.2.2004 sowie den Widerspruchsbescheid der C. AG vom 10.3.2004 insoweit aufzuheben, als die vom Kläger bezogene Rente in voller Höhe und nicht lediglich in Höhe von 60 % auf die Versorgungsbezüge des Klägers angerechnet wird.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtenen Bescheide und ein Urteil des VG Koblenz vom 9. März 2005 - 2 K 2491/04.KO - , das sie in Kopie zu den Akten gereicht hat.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage, über die im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist nicht begründet.
Zur Begründung wird auf die zutreffenden Bescheide der Beklagten Bezug genommen, denen zu folgen ist (§ 117 Abs. 5 VwGO).
1. Zunächst einmal ist die Kürzungsregelung des § 55 BeamtVG für das Zusammentreffen von beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen mit Renten von der Beklagten auf den vorliegenden Sachverhalt zutreffend angewandt worden. Dagegen ist nichts einzuwenden - auch grundsätzlich nicht. Vgl. dazu OVG Münster, NVwZ-RR 2003, S. 130 f. [OVG Nordrhein-Westfalen 12.04.2002 - 1 A 192/00]:
„Zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört es, dass der Dienstherr verpflichtet ist, den Beamten sowohl während seiner aktiven Zeit als auch im Ruhestand amtsangemessen zu alimentieren; dies gilt unabhängig davon, ob und inwieweit der (Ruhestands-)Beamte in der Lage ist, seinen Unterhalt aus eigenen Mitteln, wie insbesondere auf Grund privatrechtlicher Ansprüche oder aus privatem Vermögen zu bestreiten. Unter bestimmten - engen - Voraussetzungen kann sich indessen der Dienstherr gegenüber einem Beamten im Ruhestand von seiner Alimentationspflicht dadurch entlasten, dass er den Versorgungsberechtigten auf Einkünfte aus einer anderen öffentlichen Kasse verweist, die - wie die Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen - ebenfalls der Existenzsicherung des Versorgungsberechtigten und seiner Familie zu dienen bestimmt sind (vgl. BVerfGE 76, 256 = NVwZ 1988, 329; BVerwGE 92, 41).
Das mit der Ruhensregelung in § 55 BeamtVG verfolgte Ansinnen, eine überhöhte Versorgung abzubauen, die sich nicht aus einer zusätzlichen Eigenleistung des Versorgungsempfängers, sondern aus dem unkoordinierten Nebeneinander zweier Versorgungssysteme beim Wechsel von dem einen in das andere ergibt, stellt einen hinreichend sachlichen Grund für eine solche Regelung dar (vgl. BVerfGE 76, 256 = NVwZ 1988, 329). Die versorgungs- und rentenversicherungsrechtliche Besserstellung des in den Blick genommenen Personenkreises mit so genannten Mischlaufbahnen beruht allein auf der relativen Überhöhung von Rente und Ruhegehalt bei vorzeitigem Abbruch der Tätigkeit. Insoweit führt das BVerfG in der genannten Entscheidung vom 30. 9. 1987 (BVerfGE 76, 256 = NVwZ 1988, 329 [BVerfG 30.09.1987 - 2 BvR 933/82]) aus:
„Diese Überhöhung rechtfertigt sich unter sozialen Gesichtspunkten aus dem Umstand, dass der Betroffene insgesamt nur in einem geminderten Zeitraum seine Arbeitskraft zur Begründung einer Altersversorgung einsetzen kann. Wenn er aber den Status wechselt und während weiterer Zeiten im Bereich eines anderen Versorgungssystems tätig ist, so entfällt damit die Voraussetzung für die erhöhten Ruhebezüge aus dem früheren Rechtsverhältnis. In der neuen Beschäftigungsphase stellt sich das gleiche Problem. Da der Betroffene auch hier nur einen Teil der normalen Arbeitszeit verbringt, erwirbt er wiederum einen überproportional bemessenen Versorgungsanspruch. Es treffen also bei ihm zwei Vergünstigungen zusammen, ohne dass die sie rechtfertigenden Gründe - nämlich die sozialen sowie die fürsorge- und amtsbestimmten Gesichtspunkte - vorliegen.“
Auf den Kläger treffen diese Erwägungen zu. Es ist nicht erkennbar, dass der Kläger freiwillig Versicherungsbeiträge erbracht hätte, was ihn gem. § 55 Abs. 4 BeamtVG von der Anrechnung (ggf. teilweise) entlasten könnte.
2. Der Einwand des Klägers, sein Beamtenverhältnis sei nur deshalb so spät begründet worden, weil er wegen der Absolvierung des Grundwehrdienstes (1960-1961) seine Assistentenprüfung erst - nach 5-jähriger Tätigkeit als Fernmelde-Handwerker - im Jahre 1966 statt sonst schon 1965 habe ablegen können, greift nicht durch: Bei der Stichtagsregelung des Art. 2 § 2 Abs. 3 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes v. 22.12.1981 (BGBl. I, 1523/1525) kann sich der Kläger nicht auf Lebensläufe anderer Beamter beziehen, die - aus welchen Gründen auch immer - anders und im Hinblick auf eine Stichtagsregelung günstiger verlaufen sind als sein eigener. Eine Gleichbehandlung mit Beamten, die wegen eines anderen Werdeganges noch vor dem Stichtag in ein Beamtenverhältnis berufen worden sind, scheidet - wegen des abweichenden Lebenslaufes - aus. Der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG vermag dem Kläger insoweit nicht zur Seite zu stehen, vgl. dazu BVerwG, NVwZ-RR 2001, 168 [BVerwG 21.09.2000 - BVerwG 2 C 27/99]:
„Für die Überleitung bestehender Rechtslagen, Berechtigungen und Rechtsverhältnisse verfügt der Gesetzgeber über einen breiten Gestaltungsspielraum (BVerfGE 43, 242 [288] = NJW 1977, 1049). Da es in solchen Fällen unmöglich ist, die unter dem alten Recht entstandenen und häufig schon abgewickelten Rechtsverhältnisse vollständig dem neuen Recht zu unterstellen, und der Grundsatz der Rechtssicherheit klare schematische Entscheidungen über die zeitliche Abgrenzung zwischen altem und neuem Recht verlangt, ist der Gesetzgeber berechtigt, Stichtage einzuführen (vgl. BVerfGE 49, 260 [275]). Die Wahl des Stichtages überhaupt, die Wahl des Zeitpunktes sowie die Auswahl unter den für die Stichtagsanknüpfung in Betracht kommenden Faktoren müssen am gegebenen Sachverhalt orientiert und sonst sachlich vertretbar sein (vgl. BVerfG, Beschl. v. 6. 9. 1990 - 2 BvR 965/88; BVerfGE 44, 1 [21] = NJW 1977, 1677; BVerfGE 13, 31 [35] = RzW 1961, 374). Härten, die darin gesehen werden können, dass die tatsächliche Situation derjenigen Personen, die durch Erfüllung der Stichtagsvoraussetzungen gerade noch in den Genuss der Neuregelungen gelangen, sich nur geringfügig von der Lage derjenigen unterscheidet, bei denen diese Voraussetzung fehlt, machen eine Stichtagsregelung nicht verfassungswidrig (vgl. BVerfGE 49, 260 [BVerfG 10.10.1978 - 2 BvL 10/77] [275]).“
Nach dem am 1. Januar 1966 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 31.8.1965 (BGBl. I S. 1007) waren bestehende Versorgungsanwartschaften von der Anrechung gem. § 55 BeamtVG noch ausgenommen. Mit dem 2. Haushaltsstrukturgesetz (Art. 2 § 1 Nr. 7) änderte der Gesetzgeber jedoch ab dem 1. Januar 1982 diese Entscheidung: Seit diesem Zeitpunkt gilt § 55 BeamtVG für alle Versorgungsempfänger - ohne Rücksicht darauf, wann das Beamtenverhältnis, aus dem die Versorgung gewährt wird, einmal begründet worden ist.
Diese Ausweitung der Anrechnungsvorschriften wurde vom Bundesverfassungsgericht trotz tatbestandlicher Rückanknüpfung als verfassungsgemäß anerkannt (Beschlüsse v. 3.2.1982 - 2 BvR 110/82 - und v. 22.6.1982 - 2 BvR 282/82 -; BVerfGE 76, 256 [BVerfG 30.09.1987 - 2 BvR 933/82]), u.zw. mit der Begründung, kein Beamter habe einen Anspruch darauf, dass die Versorgungsregelung, unter der er in das Beamten- bzw. Ruhestandsverhältnis einmal eingetreten sei, unverändert erhalten bleibe (VG Koblenz, Urt. v. 9.3.2005 - 2 K 2491/04.KO -). In Zeiten knapper Ressourcen dürfe der Gesetzgeber zu entsprechenden Sparmaßnahmen greifen.
3. Demzufolge kann sich der Kläger auch nicht auf Art. 2 § 2 des 2. HaushaltsstrukturG v. 22.12.1981 (BGBl. I, 1523/1525) und den dort eingeführten Ausgleichsbetrag für solche Versorgungsempfänger berufen, die ihre Versorgung aus einem vor dem 1. Januar 1966 begründeten Beamtenverhältnis beziehen. Auch der später für diese Beamten eingeführte Härteausgleich (Anrechnungsfreibetrag und Mindestbelassungsbetrag / zunächst 20 %, später 40 %, vgl. insoweit Art. 2 § 2 Abs. 3 des 2. HaushaltsstrukturG idF des 7. Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften v. 18.7.1985 / BGBl. I, 1513 sowie 1. Gesetz zur Änderung des 2. HaushaltsstrukturG v. 30.11.1998 / BGBl. I, 2094) kommt dem Kläger nicht zugute. Denn er ist, was unter den Beteiligten völlig unstreitig ist, erst nach dem maßgeblichen Stichtag, nämlich erst am 1. April 1966 als Techn. Fernmeldeassistent z.A. in ein Beamtenverhältnis übernommen worden.
4. Der Gesetzgeber war hiervon abgesehen bemüht, Nachteile, die aus der Ableistung des Wehrdienstes herrühren, auszugleichen. Das zeigt sich z.B. an den Bestimmungen zur Ruhegehaltfähigkeit nicht berufsmäßiger Wehrdienstzeiten (§ 9 BeamtVG) oder auch an der Anrechnung von Wehrdienstzeiten bei Berechnung des Dienstalters oder auch von Probezeiten. Der Kläger ist, wie er vorträgt, insoweit auch begünstigt worden: Sein allgemeines Dienstalter ist unter Berücksichtigung der von ihm absolvierten Wehrdienstzeit auf den 1. April 1965 festgesetzt worden. Hieraus folgt aber nicht, dass auch die „Erstbegründung“ seines Beamtenverhältnisses vorzuverlegen und er so zu stellen wäre, als ob er vor dem 1. Januar 1966 Beamter geworden wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.