Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 02.05.2003, Az.: 7 U 11/03

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
02.05.2003
Aktenzeichen
7 U 11/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 39009
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2003:0502.7U11.03.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bückeburg - AZ: 1 O 68/01

Fundstelle

  • PA 2003, 127

Amtlicher Leitsatz

Keine Beiordnung einer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH im Prozesskostenhilfeverfahren.

Tenor:

  1. Dem Kläger wird für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt,

    § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO.

    Ihm wird Rechtsanwalt #######, #######, zur Vertretung in diesem Verfahren beigeordnet.

    Die Beiordnung der ####### Rechtsanwaltsgesellschaft mbH wird abgelehnt.

Gründe

1

Dem Kläger war ohne Prüfung hinreichender Erfolgsaussicht seiner Rechtsverteidigung im Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, da sein Prozessgegner Berufung eingelegt hat, § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO.

2

Gemäß § 121 Abs. 1 ZPO ist der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beizuordnen, soweit die Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben ist.

3

Entgegen der von dem Kläger vertretenen Auffassung ist bei Anwaltssozietäten oder wie im vorliegenden Fall einer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH nur ein namentlich zu benennender Anwalt beizuordnen, und zwar entweder der von der Partei gewählte oder mangels Benennung derjenige, der die Partei schriftsätzlich vertritt (Zöller-Philippi, ZPO, 23. Aufl., § 121 Rn. 2; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1996, 1339 [OLG Karlsruhe 26.03.1996 - 2 WF 31/96] f).

4

Nach allgemeiner Auffassung ist zwar die Rechtsanwaltsgesellschaft mbH prozess- und postulationsfähig. Dies wird zutreffend aus § 59 l BRAO gefolgert (Feurig/Braun, BRAO, 5. Aufl., § 59 l Rn. 1 ff; Zöller-Vollkommer, a. a. O. vor § 50

5

Rn. 16). Dies hat aber entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichtes Nürnberg (OLGR 2002, 479) nicht zur Folge, dass die Rechtsanwaltsgesellschaft mbH im Rahmen der Prozesskostenhilfebewilligung insgesamt einer Partei beigeordnet werden kann.

6

Trotz der Neuregelung der §§ 59 c ff BRAO hat der Gesetzgeber die Regelungen nach §§ 78 und 121 ZPO, denen zufolge nur ein bei dem Gericht zugelassener Rechtsanwalt die Vertretung der Partei übernehmen kann, nicht geändert, sodass daran festzuhalten ist, dass nur ein namengleich genannter Rechtsanwalt als natürliche Person beigeordnet werden kann. Hierfür spricht auch, dass durch die Beiordnung eines individualisierten Anwaltes vermieden wird, dass bei einer überörtlich tätigen Gesellschaft zusätzliche Kosten dadurch entstehen könnten, dass ein Anwalt für die Gesellschaft tätig wird, in dessen Person zwar die gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen vorliegen, der aber einer entfernten Niederlassung angehört. Durch die Beiordnung eines bestimmten Rechtsanwaltes hingegen ist klargestellt, dass dieser zwar durch einen der Gesellschaft angehörenden anderen Kollegen, der die gesetzlichen Voraussetzungen für das Auftreten vor dem angerufenen Gericht erfüllt, vertreten werden kann, jedoch nur zu den Bedingungen des konkret beigeordneten Rechtsanwaltes.