Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 27.05.2003, Az.: 6 U 236/02

Berücksichtigung einer Schenkung bei einem Pflichtteilsergänzungsanspruch; Möglichkeit einer Verlängerung der 10-Jahres-Frist bei der Einräumung eines Wohnrechts; Anspruch auf Ermittlung des Wertes eines Hausgrundstücks im Zusammenhang mit der Geltendmachung eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs; Auswirkungen der Aufgabe der für eine Eigentümerstellung üblichen Pflichtenposition durch einen Erblasser; Unterscheidung zwischen der Einräumung eines Wohnrechts und der Einräumung eines Nießbrauchs

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
27.05.2003
Aktenzeichen
6 U 236/02
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 33977
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2003:0527.6U236.02.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Stade - 25.02.2002 - AZ: 4 O 59/02

Fundstellen

  • DNotI-Report 2004, 17
  • NotBZ 2003, 475-476 (Volltext mit red. LS)
  • OLGReport Gerichtsort 2003, 370-372

In dem Rechtsstreit
...
hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ...,
den Richter am Oberlandesgericht ... und
den Richter am Oberlandesgericht ...
am 27. Mai 2003
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Es wird erwogen, die Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen sowie die beim Landgericht rechts-hängige Klage hinsichtlich des Antrags zu Nr. 4 der Klageschrift abzuweisen, soweit sie sich auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch wegen der Übertragung des 1/4 Miteigentumsanteils durch die Erblasserin E ... G ... an den Ehemann der Beklagten gem. Vertrag vom 3. Dezember 1987 bezieht.

    Den Klägern wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen gegeben.

  2. 2.

    Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 1.925 EUR festgesetzt.

  3. 3.

    In Abänderung des vorläufigen Streitwertbeschlusses des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 25. Februar 2002 wird der Streitwert der 1. Instanz für die allgemeine Verfahrens- und Prozessgebühr auf 12.833,48 EUR, für die streitige Verhandlungsgebühr auf 8.070,74 EUR und für die nichtstreitige Verhandlungsgebühr auf bis zu 300 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Rechtssache dürfte keine grundsätzliche Bedeutung haben und eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich sein. Die Berufung hat nach vorläufiger Beurteilung auch keine Aussicht auf Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 513 Abs. 1, 1. Alt., § 546 ZPO) noch rechtfertigen die nach § 529 zugrundezulegenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1, 2. Alt. ZPO).

2

1.

Den Klägern steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Ermittlung des Wertes des Hausgrundstücks W ... in ... zu den Wertermittlungsstichtagen 3. Dezember 1987 (richtig: 24. März 1998 = Tag der Eintragung M ... G ... als hälftiger Miteigentümer um Grundbuch) und 3. April 2001 zu. Zwar findet der Anspruch aus § 2314 Abs. 1 S. 2, 2. Alt. BGB auch auf solche Gegenstände Anwendung, die nicht zum Nachlass gehören, aber gem. § 2325 BGB diesem hinzuzurechnen sind (vgl. BGHZ 107, 200, 201f.) [BGH 19.04.1989 - IVa ZR 85/88]. Hier steht den Klägern indessen kein Pflichtteilsergänzungsanspruch gem. § 2325 BGB gegen die Beklagte zu, so dass auch kein der Vorbereitung eines solchen Anspruchs dienender Wertermittlungsanspruch in Frage kommt.

3

Gem. § 2325 Abs. 3 HS. 1 BGB bleibt eine Schenkung unberücksichtigt, wenn zur Zeit des Erbfalls seit der Schenkung zehn Jahre verstrichen sind. Maßgebender Zeitpunkt ist die Vollziehung der Schenkung, beim Grundstückserwerb also die Umschreibung im Grundbuch (BGHZ 102, 289 [BGH 02.12.1987 - IVa ZR 149/86]). Hier wurde der Beklagte am 24. März 1988 als Eigentümer des ihm von der Erblasserin übertragenen 1/4 Miteigentumsanteils eingetragen (Bl. 23 d.A.), der Erbfall trat dagegen erst am 3. April 2001 ein.

4

Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Fristbeginn hinauszuschieben, wenn der Erblasser lediglich seine formale Rechtsstellung als Eigentümer aufgibt, sich aber vorbehält - sei es aufgrund dinglichen Rechts oder durch Vereinbarung schuldrechtlicher Ansprüche - den verschenkten Gegenstand im Wesentlichen weiterhin zu nutzen (BGHZ 125, 395, 397 ff.) [BGH 27.04.1994 - IV ZR 132/93]. Zur Begründung heißt es, der Gesetzgeber habe von dem fiktiven Nachlass - aus dem der Pflichtteilsergänzungsanspruch berechnet wird - nur solche Schenkungen ausnehmen wollen, deren Folgen der Erblasser längere Zeit hindurch zu tragen und in die er sich einzugewöhnen habe. Hierin habe der Gesetzgeber eine gewisse Sicherheit vor "böslichen" Schenkungen gesehen. Eine Schenkung gelte deshalb nicht als im Sinne von § 2325 Abs. 3 HS. 1 BGB geleistet, wenn der Erblasser den "Genuß" des verschenkten Gegenstands nicht auch tatsächlich entbehren müsse. Auf dieser Grundlage hat der BGH keine Leistung angenommen, wenn der Erblasser sich an dem verschenkten Grundstück den uneingeschränkten Nießbrauch vorbehalten hat, ihm ferner ein dinglich gesicherter Anspruch auf Rückübertragung des Grundbesitzes zustand, wenn der Beschenkte vor dem Erblasser sterben oder den Grundbesitz ohne seine Zustimmung veräußern oder belasten sollte, und der Erblasser sich andererseits verpflichtet hatte, auch außergewöhnliche Reparaturen sowie die Vermögenssteuer zu bezahlen.

5

Ein derartiger Fall eines umfassenden wirtschaftlichen Vorbehalts der bisherigen Rechtsstellung liegt hier indessen nicht vor. Der Erblasserin war zunächst kein Nießbrauch, sondern nur ein Wohnrecht eingeräumt (zur Frage des Fristbeginns gem. § 2325 Abs. 3 BGB bei Einräumung eines Wohnrechts vgl. auch OLG Düsseldorf FamRZ 1997, 1114 [OLG Düsseldorf 28.02.1997 - 7 U 45/96] einerseits und OLG Düsseldorf FamRZ 1999, 1546 [OLG Düsseldorf 18.12.1998 - 7 U 78/98] andererseits). Der Nießbrauch gem. §§ 1030 ff BGB gewährt dem Berechtigten indessen sowohl hinsichtlich der Rechte als auch der Pflichten eine Stellung, die wirtschaftlich der eines Eigentümers wesentlich näher kommt als die eines bloßen Wohnrechtsinhabers gem. § 1093 BGB. So ist der Nießbraucher insbesondere berechtigt, die Nutzungen der Sache zu ziehen (§ 1030 Abs. 1 BGB). Bei einem Wohnhausgrundstück kommt hier namentlich dessen Vermietung und die damit verbundene Erzielung von Einnahmen in Betracht. Umgekehrt ist er gem. § 1047 BGB verpflichtet, die auf der Sache ruhenden nicht außerordentlichen öffentlichen Lasten zu tragen sowie diejenigen privatrechtlichen Lasten, welche schon zur Zeit der Bestellung des Nießbrauchs auf der Sache ruhten, insbesondere Zinsen von Hypothekenforderungen und Grundschulden. Ferner kann der Nießbrauch zwar nicht übertragen, wohl aber seine Ausübung einem anderen überlassen werden (§ 1059 BGB). Demgegenüber stellt das Wohnungsrecht lediglich eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit gem. § 1093 Abs. 1 BGB dar, durch die der Berechtigte das Recht erhält, ein Gebäude oder ein Teil desselben unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu nutzen.

6

Im vorliegenden Fall stellt die Einräumung des Wohnrechts keinen Umstand dar, der ein Hinausschieben der 10-Jahres-Frist rechtfertigen würde (so für einen ähnlich gelagerten Fall auch OLG Düsseldorf FamRZ 1997, 1114 [OLG Düsseldorf 28.02.1997 - 7 U 45/96]). Zunächst ist der Erblasserin kein umfassendes Wohnrecht an dem gesamten Wohnhausgrundstück eingeräumt worden. Ihr Wohnrecht beschränkte sich vielmehr auf die im östlichen Teil des Hauses gelegene Wohnung zu einer Größe von 70 qm bei einer Gesamtgröße des mit einem Zweifamilienhaus bebauten Grundstücks von 2.986 qm. Ein Nutzungsrecht an den übrigen Teilen des Grundstücks, insbesondere der anderen in dem Haus befindlichen Wohnung stand ihr demgegenüber nicht mehr zu. Zwar konnte die Erblasserin das Grundstück auch schon vorher nicht alleine nach eigenem Belieben nutzen, da sie nicht Alleineigentümerin war, sondern sie nur einen 1/4 Miteigentumsanteil neben dem 1/4 Miteigentumsanteil ihres Ehemannes und dem 1/2 Miteigentumsanteil der Beklagten hielt. Gleichwohl schloss dies eine Nutzung auch der übrigen Teile des Grundstücks nicht aus. Gem. § 743 Abs. 2 BGB ist nämlich jeder Teilhaber zum Gebrauch des gemeinschaftlichen Gegenstandes insoweit befugt, als nicht der Mitgebrauch der übrigen Teilhaber beeinträchtigt wird. Deshalb spielt es im Ergebnis keine Rolle, ob die Erblasserin faktisch die auch bisher von ihr bewohnte Wohnung weiternutzte, sich also an der tatsächlichen Wohnsituation nichts änderte.

7

Hinzu kommt, dass das Wohnrecht - wie oben dargelegt - auch deshalb hinter dem Eigentum und auch dem Nießbrauch zurückbleibt, weil die Erblasserin nicht mehr berechtigt war, die Nutzungen der Sache zu ziehen. Sie hatte nach der Eigentumsübertragung nicht mehr die Möglichkeit, entsprechend ihrem Miteigentumsanteil etwa an Mieteinnahmen für die andere in dem Haus gelegene Wohnung zu partizipieren. Auch hinsichtlich der von ihr genutzten Wohnung beschränkte sich ihre Befugnis auf ein nur von ihr persönlich auszuübendes Wohnrecht. Die Möglichkeit einer Gebrauchsüberlassung an Dritte, wie sie dem Nießbraucher gem. § 1059 S. 2 BGB eingeräumt ist, stand ihr nicht zu. Sie konnte daher auch nicht den von ihr bewohnten Teil des Hauses vermieten und hieraus Einnahmen erzielen.

8

Umgekehrt hat die Erblasserin Pflichtenpositionen aufgegeben, die sie als Eigentümerin hätte, etwa sämtliche weiteren gewöhnlichen und außergewöhnlichen Unterhaltungskosten des Hauses zu tragen, oder - als Nießbraucherin - die auf der Sache ruhenden nicht außerordentlichen öffentlichen Lasten zu tragen sowie diejenigen privatrechtlichen Lasten, welche schon zur Zeit der Bestellung des Nießbrauchs auf der Sache ruhten, insbesondere Zinsen von Hypothekenforderungen und Grundschulden (vgl. § 1047 BGB). Vielmehr hat sie sich lediglich - ähnlich der Rechtsstellung eines Mieters - verpflichtet, die Betriebskosten für Licht, Wasser und Heizung zu übernehmen.

9

Soweit das OLG Düsseldorf gleichwohl auch bei bloßer Einräumung eines Wohnrechts ein Hinausschieben der Zehnjahresfrist angenommen hat (FamRZ 1999, 1546), liegt der Unterschied darin, dass sich die Erblasserin in dem vom OLG Düsseldorf entschiedenen Fall zusätzlich das Recht vorbehalten hatte, ihren Miteigentumsanteil unter bestimmten Umständen zurückzufordern, etwa wenn der Beschenkte das Grundstück ohne ihre Zustimmung veräußern oder belasten sollte. Ein derartiger Rückübereignungsanspruch war der Erblasserin hier indessen gerade nicht eingeräumt worden.

10

Wegen Ablaufs der Frist des § 2325 Abs. 3 BGB kommt es mithin auf die weitere Frage, ob der Vertrag vom 3. Dezember 1987 als Kaufvertrag oder als (gemischte) Schenkung einzustufen ist, nicht an.

11

2.

Soweit die Kläger mit der Berufungsbegründung ferner den Antrag angekündigt haben, jedem der Kläger den sich danach zu ermittelnden Pflichtteilsergänzungsanspruch zu zahlen, betrachtet der Senat diesen Antrag als gegenstandslos. Die Kläger hatten nämlich bereits mit dem beim Landgericht rechtshängig gemachten Klagantrag zu Nr. 4 beantragt, die Beklagte zu verurteilen, nach Auskunftserteilung und Wertermittlung an die Kläger den Pflichtteil zu zahlen. Da die Wertermittlung sich nur auf das Grundstück W ... in ... beziehen kann - weitere Wertermittlungsansprüche werden nicht geltend gemacht -, ist dieser Antrag dahin auszulegen, dass er im Wege der Stufenklage nicht nur den Pflichtteils-, sondern auch den Pflichtteilsergänzungsanspruch betrifft. Da über diesen Antrag durch das Landgericht bisher nicht entschieden wurde, können die Kläger ihn vernünftigerweise nicht im Wege der Klagerweiterung in der Berufungsinstanz geltend machen, da anderenfalls doppelte Rechtshängigkeit einträte.

12

Der Senat beabsichtigt ferner, auch diesen noch beim Landgericht anhängigen Klagantrag zu 4 abzuweisen, soweit er sich auf einen Pflichtteilsergänzungsanspruch wegen der Übertragung des 1/4 Miteigentumsanteils durch die Erblasserin an den Ehemann der Beklagten gem. Vertrag vom 3. Dezember 1987 bezieht. Da ein Pflichtteilsergänzungsanspruch wegen Ablaufs der Zehnjahresfrist des § 2325 Abs. 3 BGB insgesamt ausscheidet, ist hier nicht nur der auf der ersten Stufe erhobene Wertermittlungsanspruch, sondern auch der im Wege der Stufenklage erhobene Zahlungsanspruch unbegründet. In einem derartigen Fall ist das Rechtsmittelgericht befugt, aus Gründen der Prozessökonomie auch den in der höheren Instanz noch angefallenen Zahlungsantrag abzuweisen, da die Abweisung des Auskunftsantrags notwendigerweise auch die Abweisung des Zahlungsantrags bedingt (vgl. BGH NJW 1959, 1827, 1828 [BGH 03.07.1959 - I ZR 169/55]; 1985, 2405, 2407) [BGH 08.05.1985 - IVa ZR 138/83]. Schutzwürdige Interessen der Kläger werden hierdurch nicht berührt, da der mit abgewiesene Zahlungsanspruch nicht bei der Bemessung des Streitwertes für das Berufungsverfahren zu berücksichtigen ist (vgl. BGH NJW 1959, 1827, 1828) [BGH 03.07.1959 - I ZR 169/55].

13

3.

a)

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 1.925 EUR (§ 12 Abs. 1 S. 1, § 14 Abs. 1 S. 1 GKG, § 3PO). Er orientiert sich an der in der Berufungsbegründung ausgedrückten Erwartung der Kläger auf Zahlung von je 1.100 EUR, mithin insgesamt 7.700 EUR. Da keine Zahlung, sondern nur Wertermittlung geltend gemacht wird, ist hiervon lediglich 1/4, d.h. 1.925 EUR, anzusetzen.

14

b)

Der Streitwert für die 1. Instanz wird gem. § 25 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 18 GKG für die allgemeine Verfahrens- und die Prozessgebühr auf 12.833,48 EUR, für die streitige Verhandlungsgebühr auf 8.070,74 EUR und für die nichtstreitige Verhandlungsgebühr auf bis zu 300 EUR festgesetzt.

15

Die Kläger haben ein Restguthaben der Erblasserin von 1.403,19 DM behauptet (Bl. 2 d.A.). Hinzu kommt 1/4 des geschätzten Grundstückswertes von 290.000 DM, mithin 72.500 DM. Hiervon wollen die Kläger lediglich das der Erblasserin eingeräumte Wohnrecht als Gegenleistung berücksichtigen (Bl. 3 f. d.A.). Ausgehend von einem von den Klägern angegebenen monatlichen Mietwert von 300 DM ergibt sich ein Jahreswert von 3.600 DM. Unter Berücksichtigung des Kapitalisierungsfaktors von 5,2 beläuft sich der Kapitalwert des Wohnungsrechts insgesamt auf 18.720 DM. Da der Erblasserin das Wohnrecht indessen nicht allein zustand, sondern auch ihrem vorverstorbenen Ehemann, der dem Ehemann der Beklagten ebenfalls seine 1/4 Miteigentumshälfte übertragen hatte, kann das Wohnrecht auch hier nur mit der Hälfte, d.h. mit 9.360 DM berücksichtigt werden. Es ergibt sich dann insgesamt ein Wert von 64.543,19 DM (72.500 DM - 9.360 DM + 1.403,19 DM). Der Pflichtteilsanspruch jedes Klägers beläuft sich auf 1/18, mithin 3.585,73 DM, für die sieben Kläger zusammen also auf 25.100,11 DM = 12.833,48 EUR (allgemeine Verfahrens- und Prozessgebühr).

16

Streitig verhandelt wurde nur über den Wertermittlungsanspruch für das Grundstück W ... in ... Bei einem behaupteten Schenkungswert von 63.140 DM (72.500 DM - 9.360 DM) ist der Wertermittlungsanspruch mit 1/4, d.h. 15.785 DM = 8.070,74 EUR festzusetzen.

17

Für die nichtstreitige Verhandlung wird der Wert, da es nur noch um die Aufnahme des Nachlassverzeichnisses durch einen Notar geht, auf bis zu 300 EUR geschätzt (§ 3 ZPO).