Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 13.05.2003, Az.: 12 WF 141/03

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
13.05.2003
Aktenzeichen
12 WF 141/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 39013
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2003:0513.12WF141.03.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Winsen/Luhe - AZ: 4 F 12/02

Fundstelle

  • OLGReport Gerichtsort 2005, 9

In der Familiensache

pp.

wegen Zugewinnausgleichs

hier: Streitwert

hat der 12. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle am 13. Mai 2003 durch den Richter am Oberlandesgericht ####### als Einzelrichter beschlossen:

Tenor:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Winsen (Luhe) vom 7. Februar 2003 (Ziffer II des Beschlusstenors) wird zurückgewiesen.

    Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Tatbestand:

1

G r ü n d e

Gründe

2

Die Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg.

3

Zwar richtet sich der Streitwert für eine unbeziffert gebliebene Stufenklage nach den erkennbaren Erwartungen des Klägers bei Erhebung der Klage. Die Erwartungen sind jedoch anhand seines Tatsachenvortrags zu ermitteln (BGH NJW 1997, 1016 [BGH 08.01.1997 - XII ZR 307/95]), an dem es fehlt. Maßgebend ist die objektiv zu erwartende Leistung; übersetzte, nicht nachvollziehbare Vorstellungen bleiben unberücksichtigt (Schneider Herget, Streitwertkommentar, 11. Auflage, Rdnr. 4256 f.). Worauf die vorläufige Schätzung der Zugewinnausgleichsforderung auf 100. 000 DM = 51.129,19 EUR beruhte, hat der Kläger nicht erläutert. Angesichts des Umstandes, dass sich nach der von der Beklagten erteilten Auskunft kein Anspruch ergab, ist davon auszugehen, dass es sich um einen aus der Luft gegriffenen Betrag handelt fern jeder realistischen Erwartung. Er kann daher nicht Grundlage der Streitwertfestsetzung sein, so dass es mangels anderweitiger Anhaltspunkte bei den 800 EUR des Amtsgerichts sein Bewenden haben muss.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 25 Abs. 4 GKG.