Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 22.05.2003, Az.: 4 AR 38/03
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 22.05.2003
- Aktenzeichen
- 4 AR 38/03
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 39022
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2003:0522.4AR38.03.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Lehrte - AZ: 13 C 365/03
- AG Hannover - AZ: 552 C 1819/03
In dem Verfahren
hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht #######, den Richter am Oberlandesgericht ####### und die Richterin am Amtsgericht ####### am 22. Mai 2003 beschlossen:
Tenor:
Das Amtsgericht Lehrte wird als das zuständige Gericht bestimmt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Gründe
I.
Die Beklagte beauftragte das Büro der Kläger u. a. im Rahmen eines Betreuungsverfahrens.
Die Kläger stellten ihre Leistung unter dem 8. Januar 2002 in Rechnung, nachdem Zahlungen der Beklagten nicht erfolgten, beantragten sie die Durchführung des Mahnverfahrens vor dem Amtsgericht Hannover mit der Maßgabe, das streitige Verfahren ebenfalls vor dem Amtsgericht Hannover durchzuführen.
Nach Überleitung in das streitige Verfahren erteilte das Amtsgericht Hannover den Klägern am 05.02.03 einen Hinweis dahingehend, dass die Zuständigkeit des Amtsgerichts Hannover nicht gegeben sein dürfte unter Bezugnahme auf Entscheidungen des Landgerichts ####### und des Amtsgerichts #######.
Auf den darauf folgenden Verweisungsantrag der Kläger, zu dem der Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt worden war, verwies das Amtsgericht Hannover den Rechtsstreit durch Beschluss vom 19. März 2003 an das Amtsgericht Lehrte.
Durch Beschluss vom 24. April 2003 hat das Amtsgericht Lehrte die Übernahme des Rechtsstreits abgelehnt und den Rechtsstreit dem Oberlandesgericht gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 zur Zuständigkeitsbestimmung vorgelegt.
II.
Als zuständiges Gericht ist das Amtsgericht Lehrte zu bestimmen. Dort hat die Beklagte ihren Wohnsitz und damit ihren allgemeinen Gerichtsstand gemäß § 13 ZPO.
Offen bleiben kann, ob für die Honorarklage der Kläger daneben auch das Amtsgericht Hannover nach § 29 ZPO (Kanzleisitz als Erfüllungsort) zuständig war mit der Folge, dass die Kläger ihr Wahlrecht zwischen beiden Gerichten gemäß § 690 Abs. 1 Nr. 5 ZPO verbindlich und unwiderruflich dadurch ausgeübt haben, dass sie das Amtsgericht Hannover im Mahnbescheidsantrag als das Gericht bezeichnet haben, vor dem das streitige Verfahren durchgeführt werden sollte.
Denn selbst wenn der Senat sich der herrschenden Meinung anschließen sollte, wonach für anwaltliche Honoraransprüche der Kanzleisitz Erfüllungsort ist (vgl. BGH NJW 1991, Seite 3095; BGHZ 97, 79) wäre der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Hannover vom 19. März 2003 bindend gemäß § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO n. F.. Die Bindungswirkung entfällt nur dann, wenn dem Verweisungsbeschluss jegliche Grundlage fehlt und er deshalb objektiv willkürlich erscheint (Zöller-Greger, ZPO, 23. Aufl., § 281 Rn. 17). Das ist hier nicht der Fall. Die dem Verweisungsbeschluss zu Grunde liegende Rechtsauffassung, Erfüllungsort sei der Wohnsitz der Beklagten, ist jedenfalls vertretbar. Ein Verweisungsbeschluss ist nicht schon deshalb willkürlich, weil er von einer "ganz überwiegenden" oder "fast einhelligen" Rechtsauffassung abweicht (BGH NJW-RR 2002, 1498 [BGH 09.07.2002 - X ARZ 110/02]).
Das Amtsgericht Hannover hat in seinem Hinweis vom 5. Februar 2003 darauf verwiesen, den Gerichtsstand des § 29 ZPO geprüft zu haben und im Hinblick auf die Entscheidungen des Landgerichts ####### , NJW 2001, Seite 2640 und des Amtsgerichts ####### , NJW 2000, Seite 1654, einen Gerichtsstand am Sitz der Kanzlei der Kläger zu verneinen.
Das Landgericht ####### hat diesbezüglich ausgeführt, dass kein Schwerpunkt des Anwaltsvertrages am Sitz der Kanzleien erkennbar sei, auf Grund der geänderten Rahmenbedingungen anwaltlicher Tätigkeit, wie Wegfall der Zulassungsbeschränkung für Verfahren vor Landgerichten, dem Zusammenschluss von Rechtsanwälten in überörtlichen Sozietäten und dem Einsatz moderner Kommunikationsmittel müsse der Mandant nicht mehr zwangsläufig persönlich zum Beratungsgespräch in den Kanzleiräumen des Anwalts erscheinen. Daher sei das Bild des Anwalts, der in seinen Kanzleiräumen arbeite und Termine bei Gerichten wahrnehme, bei denen im Allgemeinen auch der für die betreffende Kanzlei zuständige Gerichtsstand begründet sei, überholt. Aus der Natur des Anwaltsvertrages könne daher kein einheitlicher Erfüllungsort hergeleitet werden.
Diese Argumente gegen die herrschende Meinung sind nachvollziehbar und vertretbar. Ein gemeinsamer Erfüllungsort am Kanzleisitz des Rechtsanwalts wurde und wird mit weiteren beachtlichen Argumenten auch von weiteren Gerichten (AG Frankfurt/Main, NJW 2000, 1802; LG München I, 13. Zivilkammer, NJW-RR 2002, 206; LG Berlin, NJW-RR 2002, 207 (für Steuerberater) abgelehnt. Auf Grund dessen kann dem Verweisungsbeschluss die Bindungswirkung nicht abgesprochen werden. Da im vorliegenden Fall das verweisende Gericht die Annahme seiner Unzuständigkeit begründet hat, sieht der Senat im Gegensatz zum Hans. OLG Hamburg, Beschluss vom 5. März 2003 - 13 AR 3/03 - keinen Anlass zur Vorlage beim Bundesgerichtshof nach § 36 Abs. 3 ZPO, denn die Vorlage durch das Hans. OLG Hamburg beruhte auf der Annahme, dass der dortige Verweisungsbeschluss wegen des Fehlens jeglicher Begründung willkürlich sei.