Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 22.05.2003, Az.: 14 U 200/02

Bindungswirkung; Fahrzeugführer; Folgeprozess; Haftung; Kfz-Haftpflichtversicherung; Kfz-Unfall; klageabweisendes Urteil; Klageabweisung; Kraftfahrzeughalter; mitversicherter Fahrer; Rechtskrafterstreckung; Schadenersatzanspruch; Schadenersatzklage; Verkehrsunfall; Vorprozess

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
22.05.2003
Aktenzeichen
14 U 200/02
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 48617
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG - AZ: 3 O 37/02

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Wird eine Klage gegen die Haftpflichtversicherung abgewiesen, die als Versi-cherer des Halters und des Fahrers in Anspruch genommen wurde, greift die Bindungswirkung von § 3 Nr. 8 PflVG ein, sodass auch die Klage gegen den Fahrer abzuweisen ist.

Tenor:

Das am 18. Februar 2003 verkündete Versäumnisurteil des Senats bleibt aufrechterhalten.

Dem Kläger werden auch die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 16.564,04 € festgesetzt.

Wert der Beschwer für den Kläger: ebenfalls 16.564,04 €.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

1

<Anmerkung der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Tatbestand wurde vom Gericht nicht mitgeteilt.>

2

Auf den zulässigen Einspruch des Klägers ist das Versäumnisurteil des Senats, mit dem seine Berufung zurückgewiesen wurde, aufrechtzuerhalten (§ 343 ZPO). Das Landgericht hat die Klage zu Recht unter Hinweis auf die Bindungswirkung (§ 3 Nr. 8 PflVG) des in dem Vorprozess 3 O 41/00 LG Stade = 14 U 147/00 OLG Celle ergangenen Urteils abgewiesen, in dem Ansprüche des Klägers gegen die ... rechtskräftig verneint worden sind. Bei dieser Versicherung war der Pkw BMW, in dem der Kläger als Beifahrer bei dem Unfall vom 26. März 1999 auf der A 27 zwischen ... und ... erhebliche Verletzungen erlitten hat, haftpflichtversichert. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Ausführungen, mit denen das Landgericht die Bindungswirkung des in dem Vorprozess ergangenen Urteils im Einzelnen begründet hat, Bezug genommen.

3

Auch das Berufungsvorbringen gibt dem Senat keine Veranlassung zu einer abweichenden Entscheidung. Die Ausführungen zu § 3 Nr. 8 PflVG in dem angefochtenen Urteil stehen in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, VersR 1979, 841, 842; VersR 1981, 1158; MDR 1986, 135, 136; vgl. auch OLG Karlsruhe VersR 1988, 1192; OLG Frankfurt OLGR 1999, 275, 276; Geigel/Schlegelmilch, Der Haftpflichtprozess, 23. Aufl., 13. Kap., Rn. 71).

4

Soweit sich der Kläger in seiner Berufungsbegründung insbesondere auf die in VersR 1986, 153 f. veröffentliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs beruft, übersieht er, dass in dem diesem Urteil zugrundeliegenden Fall die Klage zunächst gegen den Halter rechtskräftig abgewiesen worden ist, der Geschädigte sie aber gegen die Haftpflichtversicherung als Versicherer des mitversicherten und noch vor der Klageerhebung tödlich verunglückten Fahrers weiterverfolgt hat.

5

Anders liegt der Fall hier, in dem in dem Vorprozess die Klage gegen die Haftpflichtversicherung (...) abgewiesen worden ist, und zwar ohne Unterscheidung, ob dies als Versicherer des Halters oder des mitversicherten Fahrers geschehen ist. Aus den Gründen des in dem Vorprozess ergangenen Senatsurteils vom 9. August 2001 ergibt sich allerdings, dass die Klage gerade deshalb abgewiesen worden ist, weil sich ein Verschulden des Fahrers ... ... (= Beklagter des jetzt zu entscheidenden Rechtsstreits) am Zustandekommen des Unfalls nicht hat feststellen lassen. Unter diesen Umständen greift hier § 3 Nr. 8 PflVG zugunsten des Beklagten ein.

6

Dies hat zur Folge, dass das Landgericht die Klage, ohne dem Verschuldensvorwurf gegenüber dem Beklagten nachgegangen zu sein, schon aus Rechtsgründen zu Recht abgewiesen hat. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers kann daher keinen Erfolg haben, sodass das Versäumnisurteil des Senats vom 18. Februar 2003 aufrechtzuerhalten war.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Den Wert der Beschwer hat der Senat im Hinblick auf § 26 Nr. 8 EGZPO festgesetzt. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO liegen nicht vor.

8

Den Streitwert hat der Senat in Übereinstimmung mit dem zutreffenden Streitwertbeschluss des Landgerichts vom 12. August 2002 (Bl. 81) auf 16.564,04 € festgesetzt.