Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 15.05.2003, Az.: 10 WF 118/03

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
15.05.2003
Aktenzeichen
10 WF 118/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 39015
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2003:0515.10WF118.03.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Hannover - AZ: 610 F 4696/02

Fundstellen

  • AGS 2003, 555-556 (Volltext mit amtl. LS)
  • FamRZ 2003, 1577-1578 (Volltext mit red. LS)
  • KF 2004, 59

In der Familiensache

hat der 10. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle auf den als sofortige Beschwerde bezeichneten Rechtsbehelf der Antragsgegnerin vom 14. März 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht #######, der Richterin am Oberlandesgericht ####### und des Richters am Oberlandesgericht ####### am 15.

Mai 2003 beschlossen:

Tenor:

  1. Die Vorlageverfügung des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 5. Mai 2003 wird aufgehoben und das Verfahren zur weiteren Abhilfeprüfung dem Amtsgericht - Familiengericht - Hannover zurückgegeben.

Gründe

1

I.

Die Parteien sind im vorliegenden Verfahren durch das nunmehr allein in der Kostenentscheidung angegriffene Urteil des Amtsgerichts vom 14. Januar 2003 (zum zweiten Mal) geschieden worden. Der zwischen den Parteien geschlossene notarielle Ehevertrag sah (auch) für den Fall einer Trennung vor, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten gegen

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einander aufzuheben. Im Laufe des Verfahrens hat der Antragsteller eine von beiden Parteien unterzeichnete "Erklärung der Eheleute für das Familiengericht" eingereicht. Zu den Kosten des Verfahrens ist darin angekreuzt die Variante, dass "jeder Ehegatte die Hälfte der Gesamtkosten trägt"; sämtliche anderen Wahlmöglichkeiten sind schwarz ausgefüllt, wobei die Variante, dass "der Ehemann die Gesamtkosten trägt", deutlich sichtbar zuvor angekreuzt war. Daneben ist notiert "lt. Ehevertrag vom 25. 11. 99, vgl. Kostenentscheidung AG Hannover 610 F 1415/99"; in diesem ersten Scheidungsverfahren der Parteien waren ihnen die Kosten hälftig auferlegt worden.

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In dem im (einzigen) Termin vom 14. Januar 2003, in dem die Antragsgegnerin nach Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung vom Erscheinen entbunden und nicht vertreten war, verkündeten Urteil lautet die nach den Gründen "auf § 93 a beruhende" Kostenentscheidung "Die Kosten des Rechtsstreits werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt".

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Gegen das der Antragstellerin am 3. März 2003 zugestellte Urteil hat sie am 14. März 2003 den als "sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung" bezeichneten Rechtsbehelf eingelegt; zur Begründung des auf den Ausspruch der Kostenaufhebung abzielenden Rechtsbehelfes rügt sie vor allem, das Amtsgericht habe die sich aus der ersichtlich ver...dnderten und im Widerspruch zum Ehevertrag stehenden "Erklärung der Eheleute" zumindest ergebende Unklarheit jedenfalls aufklären müssen, bevor diese - tatsächlich vom Antragsteller ohne ihr Wissen nachträglich abgeänderte - "Erklärung" Grundlage für eine Abweichung von der für den Regelfall nach § 93 a ZPO vorgesehenen Kostenaufhebung h

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ätte werden können.

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Das Amtsgericht hat das Verfahren mit Verfügung vom 5. Mai 2003 ohne ersichtliche Abhilfeprüfung dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

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II.

Der als "sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung" bezeichnete Rechtsbehelf der Antragsgegnerin führt unter Aufhebung der Vorlageverfügung vom 5. Mai 2003 zur Rückgabe des Verfahrens an das Amtsgericht zur Durchführung einer Abhilfeprüfung.

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Als sofortige Beschwerde wäre der allein gegen die Kostenentscheidung des Scheidungsurteils gerichtete Rechtsbehelf der Antragsgegnerin unzulässig, wie sich aus § 99 Abs. 1 ZPO ergibt. Auch eine analoge Anwendung von § 99 Abs. 2 ZPO auf den - wie vorliegend gegebenen - Fall einer einverständlichen Scheidung kommt nicht in Betracht (vgl. schon OLG Koblenz, JurBüro 1998, 445). Im Streitfall liegen hinsichtlich der getroffenen Kostenentscheidung schließlich ersichtlich nicht die Voraussetzungen einer sogenannten "greifbaren Gesetzwidrigkeit" vor, so dass auch eine Zulässigkeit als außerordentliche Beschwerde ausgeschlossen ist, ohne dass es insofern einer Auseinandersetzung mit der Frage bedarf, ob mittlerweile für eine derartige außerordentliche Beschwerde überhaupt noch Raum ist.

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Ungeachtet seiner Bezeichnung als "sofortige Beschwerde" ist jedoch vorliegend eine Auslegung des Rechtsbehelfes als Antrag auf Abhilfeentscheidung entsprechend § 321 a ZPO möglich. Die Voraussetzungen einer derartigen Abhilfeentscheidung sieht der Senat als gegeben an, da der Fall einer - wie vorliegend - nicht gegebenen Beschwerdemöglichkeit eine demjenigen der fehlenden Berufungsmöglichkeit nach § 321 a Abs. 1 Nr. 1 ZPO entsprechende Behandlung rechtfertigt und die weiteren Voraussetzungen nach § 321 a ZPO insofern gegeben sind, als mittels eines innerhalb der Notfrist von zwei Wochen fristgerecht beim Amtsgericht eingereichten Schriftsatzes inhaltlich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Antragsgegnerin sowie deren Entscheidungserheblichkeit dargetan sind.

10

Mit der Rückgabe des Verfahrens zur Abhilfeprüfung wird dem Amtsgericht die Möglichkeit der bislang nicht ersichtlich erfolgten Abhilfeprüfung - sei es auf die so bezeichnete - als solche unzulässige - sofortige Beschwerde hin, sei es im Rahmen des nach Ansicht des Senates jedenfalls zulässigen Verfahrens entsprechend § 321 a ZPO eröffnet.