Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 22.05.2003, Az.: 13 U 227/02
„Nichtigkeit markenrechtlicher Ansprüche“
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 22.05.2003
- Aktenzeichen
- 13 U 227/02
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 39021
- Entscheidungsname
- Nichtigkeit markenrechtlicher Ansprüche
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2003:0522.13U227.02.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover - AZ: 18 O 170/02
Fundstellen
- Mitt. 2004, 44 "Nichtigkeit markenrechtlicher Ansprüche"
- OLGReport Gerichtsort 2003, 403-405
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Frage, ob eine Vereinbarung geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel spürbar zu beeinträchtigen, ist nicht allein nach der Höhe des Marktanteils, sondern auch der Schwere des Verstoßes gegen das Kartellrecht zu beurteilen.
- 2.
Die Auslegung eines gegen europäisches Kartellrecht verstoßenden Vertrages kann ergeben, dass die Nichtigkeit auch markenrechtliche Ansprüche erfasst, die durch den Vertrag begründet worden sind.
In dem Rechtsstreit
hat der Kartellsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ####### sowie die Richter am Oberlandesgericht ####### und ####### auf die mündliche Verhandlung vom 6. Mai 2003 für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 5. November 2002
abgeändert.
Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Braunschweig - 9 O 452/02 (43) - vom 21. Februar 2002 wird aufgehoben.
Der Antrag auf den Erlass der einstweiligen Verfügung vom 20. Februar 2002 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfügungsverfahrens hat die Verfügungsklägerin zu tragen.
Gründe
Die zulässige Berufung ist begründet. Der Verfügungsklägerin (künftig: Klägerin) steht der geltend gemachte Anspruch weder nach den Grundsätzen des Warenzeichen-/Markenrechts noch aus der Vereinbarung über eine zwischenbetriebliche Zusammenarbeit vom 15. Dezember 1987 zu.
I.
Die Klägerin hat keinen Unterlassungsanspruch aus § 14 Abs. 2 MarkenG.
Sie hat für die Bezeichnung '#######' weder Ausstattungsschutz gem. § 25 WZG noch eine Benutzungsmarke gem. § 4 Nr. 2 MarkenG (i. V. m. § 152 MarkenG) erworben. Voraussetzung hierfür wäre nämlich, dass die Bezeichnung '#######' als Unterscheidungsmerkmal Verkehrsgeltung erlangt hat. Weil die Klägerin markenrechtliche Ansprüche gegen die Beklagte durchsetzen will, muss sich die Unterscheidungskraft der Bezeichnung gerade darauf beziehen, dass beteiligte Verkehrskreise wissen und erkennen müssten, dass die '#######'-####### der Klägerin, nicht aber der Verfügungsbeklagten (künftig: Beklagte) zuzuordnen sind.
Diese Voraussetzung hat die Klägerin nicht dargelegt. Schon nach ihrem Vortrag unterscheidet der Verkehr nämlich nicht danach, ob eine '#######'-Baumaschine - wie die Radlader - von der Klägerin oder der Beklagten hergestellt wird. Eine solche Differenzierung haben die Parteien vielmehr verhindert, indem beide ihre Produkte unter der Bezeichnung '#######' angeboten haben.
Weiter sind die Parteien im Verkehr einheitlich aufgetreten und haben ihre Produkte gemeinsam beworben. Auf Messen unterhielten sie einen gemeinsamen Stand, wie sie auch über eine gemeinsame Händlerorganisation verfügten. Schließlich verwendeten die Parteien einheitliche Vordrucke.
Sie haben mithin vor und nach Abschluss der Vereinbarung vom 15. Dezember 1987 alles getan, um 'am Markt und bei den Abnehmern den Eindruck eines einheitlichen Produktionsprogramms' zu erwecken (vgl. nur Nr. IV. 5 der genannten Vereinbarung). Die beteiligten Verkehrskreise sollten gerade nicht zwischen den Parteien unterscheiden. Dieses Ziel ihrer Zusammenarbeit haben die Parteien auch erreicht.
II.
Die Klägerin kann den geltend gemachten Unterlassungsanspruch des Weiteren nicht aus VI.1 und 2 der Vereinbarung über eine betriebliche Zusammenarbeit zwischen den Parteien vom 15. Dezember 1987 herleiten. Diese Vereinbarung ist gemäß Art. 81 Abs. 1 und 2 EGV insgesamt nichtig.
1. Der Vertrag verstößt in seiner Gesamtheit gegen Artikel 81 EGV, sodass er im Ergebnis nicht geeignet ist, als Rechtsgrundlage für das Unterlassungsbegehren der Klägerin zu dienen. Er enthält und bezweckt eine Aufteilung der sachlichen Märkte für die Produktion von Radladern einerseits bzw. Baggern und LKW-Ladekränen andererseits.
a) Nr. VI.2 ist dahin auszulegen, dass der Beklagten jegliche Produktion von Radladern untersagt ist, unabhängig davon, ob dies unter Verwendung des Zeichens '#######' oder einer anderen Marke geschieht. Die davon abweichende Auslegung des Landgerichts ist rechtsfehlerhaft, weil sie die festgestellten Tatsachen nicht hinreichend berücksichtigt.
Für diese weite Auslegung spricht schon der Wortlaut. Denn der Bezug zur Marke '#######' wird nur insoweit hergestellt, als die Beklagte unter dieser Bezeichnung keine Radlader vertreiben darf. Die Produktion von Radladern ist ihr nach dem Wortlaut ohne Einschränkung verboten. Gleiches gilt umgekehrt für die Klägerin in Bezug auf Bagger und LKW-Krane.
Die weite Auslegung wird durch die Überschrift der Nr. VI gestützt; danach betrifft diese Vorschrift neben der 'Produktbezeichnung' auch die 'Abgrenzung der Produkte', im Ergebnis mithin die Abgrenzung der Märkte für die dort genannten Baumaschinen. An ihren sich - ohne jegliche Überschneidung - ergänzenden Produktpaletten sollte sich nach dem Willen der Parteien auch in Zukunft gerade nichts ändern: Die Klägerin sollte Radlader herstellen, die Beklagte hingegen Bagger und LKW-Ladekrane, was durch die Vereinbarung dauerhaft festgeschrieben wurde. Damit haben die Parteien zugleich festgelegt, wer von ihnen auf dem sich 1987 entwickelnden Markt für Mini-Bagger auftreten sollte. Die andere Partei (konkret die Klägerin) hatte von der Herstellung derartiger Mini-Bagger abzusehen.
Schließlich ist der Gesamtcharakter der Vereinbarung vom 15. Dezember 1987 zu berücksichtigen. Wie schon die Überschrift 'Vereinbarung über eine zwischenbetriebliche Zusammenarbeit' zeigt, handelt es sich um eine umfassende Übereinkunft über eine generelle Zusammenarbeit. Die Präambel stellt ausdrücklich darauf ab, dass 'die Fertigungsprogramme der beiden Unternehmen (Bagger und Krane einerseits sowie Radlader und Kippaufbauten für LKW andererseits) sich ergänzen', dass 'die vieljährige zwischenbetriebliche Zusammenarbeit ... fortgesetzt werden soll' und dass die Vereinbarung 'eine Bestätigung und Zusammenfassung der bisher bestehenden Abreden und der bisher geübten Praxis darstellt'. Vor dem hier insbesondere einschlägigen Abschnitt VI. finden sich Abschnitte über eine umfassende Zusammenarbeit in der Markterkundung, im Einkauf, in der Produktion, im Vertrieb und in Verwaltung und Finanzen. Durch die Andienungsverpflichtung in Nr. VIII wurde sichergestellt, dass die Beklagte die Produktpalette der Klägerin ihrer eigenen hinzufügen können sollte, falls die Beklagte ihr Unternehmen verkaufen würde. Auch das ist letztlich unmittelbare Folge der Marktaufteilung zwischen den Parteien. Nach allem wollten sich die Parteien - wie schon in der Vergangenheit - auch in der Zukunft keine Konkurrenz machen. Dies war die Grundvoraussetzung für die Übereinkunft.
b) Die von den Parteien vorgenommene Aufteilung der sachlichen Märkte ist geeignet, den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten zu beeinträchtigen. Eine Beeinflussung des Wirtschaftsverkehrs ist angesichts des nicht unerheblichen Exports und Imports von Radladern und Baggern in und aus EU-Ländern von Anfang an mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorauszusehen gewesen; daran hat sich nichts geändert.
c) Die Vereinbarung ist ungeachtet des Marktanteils der Parteien auch geeignet, den innergemeinschaftlichen Handel spürbar zu beeinträchtigen. Bei der Bestimmung der Spürbarkeit darf nämlich nicht pauschal auf Marktanteile abgestellt werden. Vielmehr ist die Schwere des Verstoßes gegen das Kartellrecht zu berücksichtigen (vgl. Roth/Ackermann, Frankfurter Kommentar, Art. 81 Abs. 1 Tz. 335; ähnlich die de-minimis-Bekanntmachung der Kommission vom 22. Dezember 2001). Die von den Parteien durchgeführte Marktaufteilung nebst Produktionsbeschränkung stellt sich als besonders schwerwiegender Verstoß dar, weil in bestimmten Bereichen jeder Wettbewerb zwischen ihnen ausgeschlossen wird. Derartige Beschränkungen des Wettbewerbs sind grundsätzlich schädlich, ohne dass es entscheidend auf die Marktanteile ankäme.
2. Der Vertrag vom 15. Dezember 1987 ist insgesamt nichtig. Das Schicksal der nicht rechtswidrigen Normen eines sonst kartellrechtswidrigen Vertrages bestimmt sich auch bei einem Verstoß gegen § 81 EGV nach nationalem Recht und damit nach § 139 BGB. Das führt im vorliegenden Fall zur Nichtigkeit des gesamten Vertrages.
Die salvatorische Klausel, nach der die Nichtigkeit einzelner Vertragsbestimmungen den übrigen Vertrag unberührt lässt, steht der Gesamtnichtigkeit nicht entgegen (Nr. IX.4). Nach Sinn und Zweck des Vertrages vom 15. Dezember 1987 ist auszuschließen, dass die Parteien den Vertrag allein mit dem kartellrechtsneutralen Inhalt geschlossen hätten, also ohne die Produktionsbeschränkung und die Marktaufteilung.
Zweck der Vereinbarung ist gerade die Abgrenzung der Produkte und damit, wie sie sich aus VI. der Vereinbarung ergibt, primär die Abgrenzung der Märkte für die von den Parteien produzierten und vertriebenen Produkte. Dem gegenüber kommt den lizenzbezogenen Bestimmungen nur eine untergeordnete und keine selbständige Bedeutung zu.
Dies ergibt sich schon daraus, dass die Einräumung der Lizenz nebst den Regelungen bzgl. des Kennzeichens '#######' und deren Verwendung nicht verständlich wäre, wenn die weiteren Vereinbarungen des Vertrages vom 15. Dezember 1987 wegfielen. Dann stünden die Parteien in vollem Wettbewerb miteinander, müssten ihre eigenen Produkte aber unter verschiedenen Bezeichnungen verkaufen (die Beklagte dürfte '#######'-Bagger verkaufen, aber nur andersnamige Radlader; die Klägerin '#######'-Radlader, aber nur andersnamige Bagger). Marktverwirrung wäre die unvermeidliche Folge.
Schließlich stehen auch die weiteren Bestimmungen des Vertrages in Zusammenhang mit der Marktaufteilung bzw. Produktionsbeschränkung; auch sie können mithin nicht aufrecht erhalten bleiben, was für eine Nichtigkeit des gesamten Vertrages spricht. Die gemeinsame Strategie - wie sie allgemein bereits in der Präambel niedergelegt ist - ist für die Parteien nur dann sinnvoll, wenn ihre Produkte nicht zueinander in Konkurrenz - und damit in Wettbewerb - stehen. Auf die Ausführungen unter 1 a, letzter Absatz, wird Bezug genommen.
3. Die Anwendung des Art. 81 EGV ist nicht nach den Grundsätzen der konzerninternen Vereinbarung ausgeschlossen. Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass die Parteien im Jahre 1987 etwa eine wirtschaftliche Einheit gebildet hätten. Allein aus der personellen und familiären Verflechtung auf Gesellschafter- und Geschäftsführerebene kann auf eine solche Einheit jedenfalls nicht geschlossen werden; dies gilt umso mehr, als nicht erkennbar ist, welches der beiden Unternehmen dem jeweils anderen Unternehmen weisungsunterworfen wäre.
4. Weiter ist nicht ersichtlich, dass die Parteien gemäß § 81 Abs. 3 EGV freigestellt sind.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Eine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist entbehrlich, weil dieses Urteil rechtskräftig ist.