Sozialgericht Oldenburg
Urt. v. 24.01.2003, Az.: S 63 KR 79/02
Bibliographie
- Gericht
- SG Oldenburg
- Datum
- 24.01.2003
- Aktenzeichen
- S 63 KR 79/02
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 40220
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:SGOLDBG:2003:0124.S63KR79.02.0A
In dem Rechtsstreit
...
hat das Sozialgericht Oldenburg - 63. Kammer - ohne mündliche Verhandlung am 24. Januar 2003 durch ...
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist die Übernahme der Kosten für die Teilnahme der Klägerin am Rehabilitationssport (Warmwassergymnastik).
Die im Jahre 1938 geborene Klägerin ist bei der Beklagten krankenversichert. Wegen des bei ihr bestehenden Morbus Bechterew nimmt sie seit 1986 am Rehabilitationssport (Warmwassergymnastik) teil. Die Kosten hierfür hat die Beklagte bislang übernommen.
Am 18. Juli 2001 stellte die Klägerin unter Vorlage einer Bescheinigung ihres behandelnden Arztes Dr. med. R. erneut einen Antrag auf Kostenübernahme für die Dauer von weiteren sechs Monaten. Mit Bescheid vom 29. August 2001 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin nehme seit 1986 am Rehabilitationssport teil. Die Teilnahme sei zwar sinnvoll, medizinisch notwendig im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung sei sie jedoch nicht. Die Klägerin sei daher auf ihre Eigenverantwortung zu verweisen. Den Widerspruch der Klägerin vom 17. September 2001 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. März 2002 als unbegründet zurück. Hiergegen richtet sich die Klage vom 9. April 2002.
Die Klägerin trägt vor, sie könne die Warmwassergymnastik zu Hause nicht durchführen. Bei ihr lägen hochgradige Mobilitätsstörungen vor, so daß die Übungen nur unter ärztlicher Aufsicht durchgeführt werden könnten.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Bescheid vom 29. August 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19. März 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Kosten für ihre weitere Teilnahme am Rehabilitationssport antragsgemäß zu übernehmen,
hilfsweise
über den Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält an dem Inhalt des angefochtenen Bescheides fest.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozeßakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 29. August 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19. März 2002 ist rechtmäßig. Durch ihn ist die Klägerin nicht beschwert im Sinne von § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG), denn die Beklagte lehnt die Übernahme der Kosten für die weitere Teilnahme der Klägerin am Rehabilitationssport zu Recht ab.
Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) haben Versicherte Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung umfaßt u. a. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und ergänzende Leistungen (§ 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V). Gemäß § 43 Nr. 1 SGB V kann die Krankenkasse als ergänzende Leistungen solche Leistungen zur Rehabilitation erbringen oder fördern, die unter Berücksichtigung von Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind, um das Ziel der Rehabilitation zu erreichen oder zu sichern, die aber nicht zu den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder den Leistungen zur allgemeinen sozialen Eingliederung gehören, wenn zuletzt die Krankenkasse Krankenbehandlung geleistet hat oder leistet. Danach kann als ergänzende Leistung auch Behindertensport in Gruppen unter ärztlicher Aufsicht erbracht werden. Die erforderliche ärztliche Betreuung gewährleistet, die Belastbarkeit des Versicherten festzustellen, darauf Art Ausmaß Übungen abzustimmen und den Versicherten sowie den Übungsleiter entsprechend zu beraten (Krauskopf, Krankenversicherung, SGB V § 43 Anm. 4). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Übungsstunden der Klägerin finden nicht in Anwesenheit und unter Aufsicht eines Arztes statt. Damit ist die Entscheidung der Beklagten, die Klägerin auf die Möglichkeit zu verweisen, die betreffenden Übungen in Eigenverantwortung, d. h. auf eigene Kosten durchzuführen, nicht zu beanstanden. Dies gilt umso mehr, als die ergänzenden Rehabilitationsmaßnahmen im Sinne des § 43 SGB V ohnehin nur Ermessensleistungen sind, d. h. ein Rechtsanspruch auf sie besteht nicht. Die Klage ist daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG, die Unzulässigkeit der Berufung aus § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG. Die Kammer hat die Berufung nicht gem. § 144 Abs. 2 SGG zugelassen, insbesondere misst sie der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung bei.