Sozialgericht Oldenburg
Urt. v. 16.01.2003, Az.: S 63 KR 6/02
Bibliographie
- Gericht
- SG Oldenburg
- Datum
- 16.01.2003
- Aktenzeichen
- S 63 KR 6/02
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 40217
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:SGOLDBG:2003:0116.S63KR6.02.0A
Tenor:
Der Bescheid vom 7. Juni 2001 in der Fassung des Widerspruchbescheides
vom 5. Dezember 2001 wird abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin im Rahmen der Haushaltshilfe
weitere 766,94 € zu erstatten.
Die Beklagte hat der Klägerin die erstattungsfähigen außergerichtlichen
Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist die Erstattung weiterer Kosten im Rahmen der Haushaltshilfe.
Die Klägerin wurde in der Zeit vom 23. April bis zum 4. Mai 2001 wegen des bei ihr bestehenden Diabetes mellitus stationär behandelt. Sodann stellte der behandelnde Arzt Dr. med. S am 5. und 12. Mai 2001 fest, daß die Klägerin weiterhin arbeitsunfähig sei. Die Arbeitsunfähigkeit dauerte bis zum 18. Mai 2001.
In der Zeit vom 23. April bis zum 18. Mai 2001 versorgte der Ehemann der Klägerin die Familie bzw. den Haushalt Die Klägerin hat 2 Kinder, geboren 1990 bzw. 1992. Ihr Ehemann hatte in der Zeit vom 23. April bis zum 18, Mai 2001 unbezahlten Urlaub.
Am 25. April bzw. 29. Mai 2001 beantragte die Klägerin die Bewilligung von Haushaltshilfe. Mit Bescheid vom 7. Juni 2001 gab die Beklagte dem Antrag für die Dauer des stationären Aufenthalts der Klägerin statt. Den Verdienstausfall des Ehemannes der Klägerin bezifferte sie mit 25,00 DM pro Stunde. Sie erstattete den Verdienstausfall für 8 Stunden pro Tag.
Ein weiterer Bewilligungsbescheid der Beklagten ebenfalls vom 7. Juni 2001 betrifft die Zeit vom 7. Mai bis zum 11. Mai 2001. Mit diesem Bescheid erstattete die Beklagte den Verdienstausfall des Ehemannes der Klägerin für 4 Stunden pro Tag. Am 22. Juni 2001 erhob die Klägerin Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 5. Dezember 2001 als unbegründet zurückwies. Hiergegen richtet sich die Klage vom 8. Januar 2002.
Die Klägerin trägt vor, Haushaltshilfe sei für die Zeit bis zum 18. Mai 2001 jeweils für den ganzen Tag erforderlich gewesen. 4 Stunden seien insoweit nicht ausreichend. Die Klägerin bezieht sich auf ein ärztliche Bescheinigung ihres behandelnden Arztes Dr. med. G.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 7. Juni 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 5. Dezember 2001 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, weitere 1.500,00 DM (766,94 €) zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält an dem Inhalt des angefochtenen Bescheides fest.
Zur Aufklärung des medizinischen Sachverhalts hat das Gericht einen Befundbericht von Dr. med. G eingeholt. Auf den Inhalt wird verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozeßakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 7. Juni 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 5. Dezember 2001 ist rechtswidrig. Durch ihn ist die Klägerin beschwert im Sinne von § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG), denn sie hat im Rahmen der Haushaltshilfe Anspruch auf Erstattung der ihr entstandenen Kosten.
Der Anspruch der Klägerin ergibt sich aus § 38 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) i. V. m. der Satzung der Beklagten. Die Tatsache, daß Haushaltshilfe bis zum 18. Mai 2001 notwendig gewesen ist, steht zur Überzeugung der Kammer aufgrund des Befundberichtes von Dr. med. G vom 9. April 2002 fest. Darin ist ausgeführt, daß die Klägerin zwar nicht bettlägerig gewesen ist, jedoch nur leichte körperliche Tätigkeiten verrichten konnte. Da damit ein Haushalt, insbesondere mit 2 Kindern, indes nicht zu bewerkstelligen ist, ist Haushaltshilfe für die gesamte Zeit bis zum 18. Mai 2001 notwendig gewesen. Die Klägerin hat daher Anspruch auf Erstattung der ihr entstandenen Kosten, das heißt den Verdienstausfall ihres Ehemannes, der bis zum 18, Mai 2001 unbezahlten Urlaub hatte. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, daß die Erstattung der der Klägerin tatsächlich entstandenen Kosten in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Ersatzkraft entstehenden Kosten steht. Der Klage ist daher stattzugeben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.