Sozialgericht Oldenburg
Urt. v. 16.01.2003, Az.: S 63 KR 168/02

Bibliographie

Gericht
SG Oldenburg
Datum
16.01.2003
Aktenzeichen
S 63 KR 168/02
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 40216
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGOLDBG:2003:0116.S63KR168.02.0A

In dem Rechtsstreit

...

hat das Sozialgericht Oldenburg - 63. Kammer ohne mündliche Verhandlung am 16. Januar 2003 durch ... für Recht erkannt:

Tenor:

  1. Die Klage wird abgewiesen.

    Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Streitig ist die Erstattung von Fahrkosten.

2

Die im Jahre 1928 geborene Klägerin ist bei der Beklagten krankenversichert. Sie wohnt in O. Wegen des bei ihr bestehenden Drehschwindels begab sie sich ab Mai 2001 wiederholt in ärztliche Behandlung bei Dr. med. N. in S. Insgesamt fanden bis Ende Oktober 2001 zwanzig Behandlungstermine statt.

3

Am 01. November 2001 beantragte die Klägerin die Erstattung der ihr entstandenen Fahrkosten. Mit Bescheid vom 23. November 2001 gab die Beklagte dem Antrag in Höhe von insgesamt 56,00 DM statt. Zur Begründung führte sie aus, es sei medizinisch nicht notwendig gewesen, Dr. med. N. in S. aufzusuchen. Der nächsterreichbare Orthopäde befinde sich im Umkreis von fünf Kilometern. Bei zwanzig Behandlungsterminen hätte die Klägerin daher insgesamt 200 Kilometer zurückgelegt. Ausgehend von einem Erstattungsbetrag von 0,28 DM pro Kilometer ergebe sich eine Summe von 56,00 DM. Gegen den Bescheid vom 23. November 2001 erhob die Klägerin am 03. Dezember 2001 Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 04. Juli 2002 als unbegründet zurückwies. Hiergegen richtet sich die Klage vom 24. Juli 2002.

4

Die Klägerin trägt vor, kein in O. ansässiger Arzt habe ihr helfen können. Daher habe sie auf Empfehlung Dr. med. N. in S. konsultiert. Der Erfolg dieser Behandlung habe ihr Recht gegeben. Im übrigen habe die AOK O. in einem gleichgelagerten Fall einer ihrer Versicherten die Fahrkosten erstattet. Nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung habe daher auch sie, die Klägerin, Anspruch auf Erstattung der ihr entstandenen Fahrkosten.

5

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid vom 23. November 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 04. Juli 2002 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, die durch die ambulante Behandlung bei Dr. med. N. in S. entstandenen Fahrkosten in voller Höhe zu erstatten.

6

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

7

Sie hält an dem Inhalt des angefochtenen Bescheides fest.

8

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozeßakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

9

Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe

10

Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.

11

Der Bescheid der Beklagten vom 23. November 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 04. Juli 2002 ist rechtmäßig. Durch ihn ist die Klägerin nicht beschwert im Sinne von § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG), denn sie hat keinen Anspruch auf Erstattung weiterer Fahrkosten.

12

Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird abgesehen, weil das Gericht den zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid folgt (§ 136 Abs. 3 SGG). Insbesondere weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass als notwendige Fahrkosten nur die durch die Inanspruchnahme des nächsterreichbaren geeigneten Behandlers entstandenen Kosten übernommen werden können. Im vorliegenden Fall ist es nicht notwendig gewesen, Dr. med. N. in S. zu konsultieren. Zwar hat die Klägerin diesen Arzt "auf Empfehlung" aufgesucht. Sie hat jedoch die von der Beklagten genannten Alternativen (Frau Dr. med. K., Dr. med. E. oder Frau Dr. B.) nicht berücksichtigt. Die Klägerin hat daher an ihrem Wohnort nicht alle Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft. Unter diesen Umständen kommt die Erstattung von Fahrkosten nicht in Betracht.

13

Aus dem Gleichheitssatz kann die Klägerin ebenfalls keine Rechte herleiten. Ob es sich bezüglich der Fahrkostenerstattung durch die AOK tatsächlich um einen gleichgelagerten Sachverhalt handelt, entzieht sich der Kenntnis des Gerichts. Dessen ungeachtet können jedoch Ansprüche auf Leistungen aus einem möglicherweise fehlerhaften Verwaltungshandeln nicht hergeleitet werden. Die Klage ist daher auch im Hinblick auf den Gleichheitssatz nicht begründet.

14

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193, die Unzulässigkeit der Berufung aus § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG. Die Kammer hat die Berufung nicht gemäß § 144 Abs. 2 SGG zugelassen, insbesondere misst sie der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung bei.