Sozialgericht Oldenburg
v. 15.12.2003, Az.: S 6 KR 272/02
Bibliographie
- Gericht
- SG Oldenburg
- Datum
- 15.12.2003
- Aktenzeichen
- S 6 KR 272/02
- Entscheidungsform
- Gerichtsbescheid
- Referenz
- WKRS 2003, 40215
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:SGOLDBG:2003:1215.S6KR272.02.0A
In dem Rechtsstreit
hat das Sozialgericht Oldenburg - 6. Kammer - am 15. Dezember 2003 gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch den Richter am Sozialgericht Lipsius - Vorsitzender -
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger streitet um längeres Krankengeld.
Der 1950 geborene Kläger war/ist seit Jahren im Rahmen der Krankenversicherung der Arbeitslosen Mitglied der Beklagten. Am 7.9.2000 trat bei dem Kläger eine schwere depressive Episode mit erheblichen sozialen Rückzugstendenzen auf, die dann auch stationärer Behandlung in Wehnen bedurfte. Ab Mitte Februar 2002 wurde der Kläger zwecks Wiedereingliederung in das häusliche Umfeld nur noch teilstationär weiter betreut. Der Neurologe und Psychiater Dr. L. vom MDKN E. hielt den Kläger in seinem Gutachten vom 13.6.2001 dann ab dem 12.7.2001 wieder für vermittlungsfähig. Er sah nur noch eine leicht- bis ansatzweise mittelgradig depressive Verstimmung und Antriebsverminderung ohne Wahnerleben.
Die Beklagte stellte gestützt darauf ihre Krankengeldzahlung mit dem 11.7.2001 ein (Bescheid vom 21.6.2001). Der Kläger bekam daraufhin auch wieder Arbeitslosenhilfe von der Bundesanstalt für Arbeit. Seit dem 1.4.2002 ist er Erwerbsunfähigkeitsrentner. Der behandelnde Nervenarzt und Psychotherapeut H. in O. hatte der MDK-Beurteilung nachträglich widersprochen. Daraufhin ließ sich die Beklagte das Obergutachten der Nervenärztin und Psychotherapeutin Dr. D. vom MDK B. vom 30.8.2001 erstatten. Gestützt auf dieses wies sie den Widerspruch des Klägers zurück. (Widerspruchsbescheid vom 13.11.2002). Dagegen richtet sich die binnen Monatsfrist erhobene Klage, die der Kläger jetzt unter Vorlage von ärztlichen Unterlagen aus der Zeit nach dem 1.4.2002 damit begründet, er sei 2001 nur oberflächlich untersucht worden.
Der Kläger beantragt nach dem Sachverhalt,
den Bescheid der Beklagten vom 21.6.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.11.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Krankengeld über den 11.7.2001 hinaus bis zur Aussteuerung (6.3.2002) zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig. Die Gerichtsakten sowie die Verwaltungsakten der Beklagten waren Gegenstand der Entscheidung. Auf ihren Inhalt wird verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Voraussetzungen des § 105 SGG lagen vor.
Die frist- und formgemäß erhobene Klage ist zulässig. Sie ist unbegründet. Bei Mitgliedern der Krankenversicherung der Arbeitslosen bestimmt sich die Arbeitsfähigkeit nach der Vermittlungsfähigkeit. Der Kläger ist gutachterlich 2001 für vermittlungsfähig gehalten worden, die Bundesanstalt für Arbeit (als Quasi Arbeitgeberin) hat den Kläger auch ihrerseits für vermittlungsfähig gehalten und ihm deshalb wieder Arbeitslosenhilfe gewährt. Ob der Kläger dann erneut arbeitsunfähig im genannten Sinn geworden ist, war nicht Gegenstand des Rechtsstreits. Für erwerbsunfähig ist er dann auch erst wegen Fortschreitens seiner Alkoholkrankheit bei entsprechendem Antrag von 2000 ab 1.4.2002 gehalten worden. Bei dieser Sach- und Rechtslage hat sich das Gericht nicht gedrängt gesehen, noch einen dritten Gutachter einzuschalten, um rückwirkend beurteilen zu lassen, ob die offensichtliche Antriebsschwäche des Klägers zwischenzeitig Vermittlungsfähigkeit bedingt hat oder nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.